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Urteil

12 A 555/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach § 11 Abs. 2 BAföG sind Guthaben und Forderungsansprüche im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG als Vermögen zu berücksichtigen. • Vom Auszubildenden geltend gemachte Darlehensverbindlichkeiten sind nur anzurechnen, wenn ein zivilrechtlich wirksamer Anspruch besteht und der Auszubildende diesen Nachweis erbringt; bei Abreden innerhalb der Familie gelten erhöhte Darlegungspflichten. • Ein Bewilligungsbescheid kann nach §§ 45, 50 SGB X auch nachträglich teilweise zurückgenommen und Erstattung verlangt werden, wenn der Begünstigte in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig Auskunft gegeben hat (ggf. grobe Fahrlässigkeit).
Entscheidungsgründe
Teilweise Rücknahme von BAföG-Bewilligung wegen nicht nachgewiesener familiärer Darlehensverbindlichkeit • Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach § 11 Abs. 2 BAföG sind Guthaben und Forderungsansprüche im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG als Vermögen zu berücksichtigen. • Vom Auszubildenden geltend gemachte Darlehensverbindlichkeiten sind nur anzurechnen, wenn ein zivilrechtlich wirksamer Anspruch besteht und der Auszubildende diesen Nachweis erbringt; bei Abreden innerhalb der Familie gelten erhöhte Darlegungspflichten. • Ein Bewilligungsbescheid kann nach §§ 45, 50 SGB X auch nachträglich teilweise zurückgenommen und Erstattung verlangt werden, wenn der Begünstigte in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig Auskunft gegeben hat (ggf. grobe Fahrlässigkeit). Die Klägerin beantragte BAföG für ein Auslandssemester (Februar–Juli 2004). Zum Zeitpunkt des Antrags am 5.12.2003 verfügte sie über Kontoguthaben, Sparbriefe und ein Sparkonto, insgesamt 8.256,94 €; zugleich zahlten ihre Eltern per Überweisung und Bareinzahlung 5.000 € zur Begleichung von Studiengebühren an die Universität in Australien. Im Antragsformular ließ die Klägerin Angaben zu Vermögen und Schulden unvollständig bzw. gestrichen. Später gab sie an, die 5.000 € seien ein von den Eltern gewährtes Darlehen, das bis nach Abschluss der Ausbildung gestundet sei; eine schriftliche Vereinbarung lag erst 2007 vor. Die Behörde rechnete im Nachhinein Vermögen an, setzte die Leistung herab und forderte 3.055 € zurück, weil die Darlehensverbindlichkeit nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage für die Rücknahme sind §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X; die Bewilligung war rechtswidrig, weil anrechenbares Vermögen nach § 11 Abs. 2 BAföG nicht berücksichtigt worden war. • Vermögen im BAföG-Sinne umfasst nach § 27 Abs. 1 BAföG u.a. Forderungen und Guthaben; die Klägerin verfügte zum Antragszeitpunkt über anrechenbares Vermögen von insgesamt 8.256,94 €, das nicht nach § 27 Abs. 2 BAföG ausgenommen war. • Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind grundsätzlich abzugsfähig, erfordern aber zivilrechtlich wirksame Verbindlichkeiten und den Nachweis durch die Auszubildende; bei Abreden unter Angehörigen bestehen erhöhte Darlegungspflichten, um eine verschleierte Schenkung oder Unterhaltsleistung auszuschließen. • Ein strenger Prüfmaßstab gilt wegen Missbrauchsgefahr bei familiären Abreden; äußerlich erkennbare Merkmale und ein Fremdvergleich sind sachgerecht anzustellen, ohne jedoch überzogene Formanforderungen zu fordern. • Im vorliegenden Fall konnte der Senat trotz Zuordnung des Geldzuflusses zu den Eltern nicht mit der für die Klägerin erforderlichen Überzeugung feststellen, dass bereits zum Antrag ein wirksamer Darlehensanspruch bestanden hat; spätere schriftliche Vereinbarungen und Ratenzahlungen rechtfertigen keinen Rückschluss auf eine zuvor wirksame Schuld. • Zudem spricht gegen die Anerkennung der behaupteten Schuld, dass die Klägerin das Vermögen und die Verbindlichkeit im Antrag nicht angegeben hat; dies begründet mindestens grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB X und rechtfertigt damit die Rücknahme und Rückforderung. • Die Erstattung von 3.055 € ergibt sich als Differenz zwischen tatsächlich geleisteter Ausbildungsförderung und der nachträglich berechneten förderfähigen Leistung bei Anrechnung des vorhandenen Vermögens und des elterlichen Einkommens. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid der Behörde vom 31.10.2006 (Widerspruchsbescheid 28.03.2007) ist rechtmäßig. Die teilweise Rücknahme der Bewilligung und die Erstattungsforderung in Höhe von 3.055 € sind nach §§ 45, 50 SGB X gerechtfertigt, weil die Klägerin anrechenbares Vermögen zum Antragszeitpunkt besaß und die von ihr behauptete Darlehensverbindlichkeit gegenüber den Eltern nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Ferner liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit bei der Unterlassung von erforderlichen Angaben im Antragsformular vor, sodass Vertrauensschutz ausscheidet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.