Urteil
9 K 582/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0315.9K582.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem leer stehenden Wohnhaus und Garagen bebauten Grundstücks E. , Gemarkung E. , Flur 29, Flurstück 189 (J.--------straße 69). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 01-66 "B.----straße " der Beklagten, der lediglich Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben trifft. 3 Die von Osten nach Westen verlaufende J.--------straße trifft an ihrem westlichen Ende auf die in Nord-Süd-Richtung verlaufende X.--------straße . Das Grundstück der Klägerin befindet sich an der Nordseite der J.--------straße . Es grenzt östlich an ein mit einem Wohnhaus bebautes Eckgrundstück an der Einmündung der J.--------straße in die X.--------straße an. In Richtung Osten schließen sich an das klägerische Grundstück ein weiteres Wohnhaus, ein Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung, ein gewerbliches Unternehmen für Holzbau- und Innenausbau und sodann die Produktionshallen eines Möbelherstellers an. An der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite befindet sich auf dem Eckgrundstück zur X.--------straße ein Lager der E2. Q. E1. und östlich davon eine Kfz-Werkstatt mit Kfz-Waschanlage, ein gewerbliches Unternehmen zur Herstellung von Werbeschriften und Werbefolien, ein Zweiradgeschäft, ein teils als türkisches Lebensmittelgeschäft, teils von einem islamischen Verein u.a. als Moschee genutztes Gebäude sowie ein Wohnhaus mit angeschlossenem Schrotthandel. Die vorgenannten Grundstücke werden im Süden durch eine Eisenbahntrasse begrenzt. 4 Etwa 80 m nördlich der J.--------straße mündet die in etwa parallel dazu verlaufende B.----straße in die X.--------straße . Die dazwischen liegende östliche Straßenseite der X.--------straße ist - einschließlich des erwähnten Eckgrundstücks an der Einmündung der J.--------straße - mit vier Wohnhäusern bebaut. Im Anschluss an das (vierte) Wohnhaus an der Ecke X.--------straße /B.----straße befinden sich an der Südseite der B.----straße in östlicher Richtung ein Farbenhandel, eine Kfz-Werkstatt, ein dahinter in zweiter Reihe liegendes Wohnhaus, Stellplätze und mehrere Garagen, drei weitere Wohnhäuser und sodann die bereits erwähnte Möbelfabrik, die hier den gesamten Bereich zwischen J.--------straße und B.----straße in Anspruch nimmt. An der Nordseite der B.----straße befinden sich zwischen X.--------straße im Westen und der Möbelfabrik im Osten ein Wohnhaus mit Ladenlokalen, eine Klebstofffabrik, ein Wohnhaus, eine Spielhalle mit Bistro, ein Altautoverwertungsbetrieb, drei weitere Wohnhäuser, ein Busunternehmen und ein Dachdeckerbetrieb, jeweils nebst Wohnhäusern der Betriebsinhaber, ein Gartenbaubetrieb und ein Reifenhandel. Die Spielhalle (B.----straße 69) hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2010 mit täglichen Öffnungszeiten von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr und von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr genehmigt. Die genehmigte Spielfläche beträgt 120 m2, die Größe des Aufsichtsraumes 5,89 m2. Die Baugenehmigung ist insoweit Gegenstand des von der Betreiberin der Spielhalle bei der Kammer angestrengten Verfahrens 9 K 3120/10, als die darin vorgesehene Beschränkung der nächtlichen Öffnungszeiten auch für das an die Spielhalle angeschlossene Bistro gilt. 5 Die westlich der X.--------straße gelegenen Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01-53 "H. " der Beklagten, der in diesem Bereich Industrie- bzw. Gewerbegebiete festsetzt. Südlich der Verlängerung der J.--------straße , auf den dem Lager der E2. Q. E1. gegenüber liegenden Flächen befinden sich neben einem leerstehenden Wohngebäude und einem brachliegenden Gewerbegrundstück ein Blockheizkraftwerk, ein Bürogebäude, eine Lagerhalle sowie die Räume und Lagerflächen eines Unternehmens, das mit Propangas handelt. Nördlich davon schließt sich zunächst eine größere, teils als Parkplatz genutzte, teils begrünte Freifläche an. An deren Nordseite, auf Höhe der Einmündung der B.----straße in die X.--------straße , befinden sich die Gebäude eines ehemaligen Möbelmarktes, in denen heute ein Fitnessstudio, ein Großhandel und ein Automatenspielcenter untergebracht sind. Das Spielcenter (X.--------straße 26) mit zwei Spielhallen mit jeweils 145 m2 Nutzfläche hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2010 genehmigt. Nördlich davon schließen sich entlang der X.--------straße ein Getränkemarkt, ein Bowling-Center, eine Versicherungsbüro sowie ein Kfz-Betrieb mit Werkstatt und Teilehandel an. Auf der gegenüberliegenden, östlichen Seite der X.--------straße befinden sich nördlich der Einmündung der B.----straße mehrere teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken genutzte Gebäude. Neben einem metallverarbeitenden Betrieb, einem China-Imbiss, einem Lebensmittelladen und einem Erotikmarkt finden sich hier zwei weitere Spielhallen (X.--------straße 25) mit Nutzflächen von 137,19 m2 bzw. 163,59 m2, von der Beklagten genehmigt mit Bescheiden vom 26.06.1992, 11.03.1994 und 07.07.1994. 6 Am 23.11.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes mit vier Spielstätten. Die Spielstätten haben eine Gesamtgrundfläche von 572,97 m2 (141,97 m2 + 144,53 m2 + 141,95 m2 + 144,52 m2) und sollen mit je 12 Spielautomaten ausgerüstet werden. Sie sind durch den Haupteingang über einen gemeinsamen Foyer- und Informationsbereich (Grundfläche: 100,36 m2) zugänglich. Die vorgesehene tägliche Betriebszeit beträgt 23 Stunden, von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 7 Mit Bescheid vom 11.02.2011, der Klägerin zugestellt am 15.02.2011, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dem Vorhaben stehe § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entgegen. Es füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese entspreche einem Mischgebiet, wobei der Bereich am Vorhabenstandort überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. In Anbetracht einer Nutzfläche von mehr als 700 m2 für vier Spielstätten mit ca. 48 Spielgeräten handle es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Wegen der beantragten Betriebszeit von täglich 23 Stunden könnten nachbarliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben geltend gemacht werden. Die überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Nachbarschaft sei vor allem im Hinblick auf Lärmauswirkungen zu schützen. Außerdem existierten in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits zwei Spielstätten und ein Sex-Shop. Die Zulassung einer weiteren Spielstätte führe zu einer städtebaulich unverträglichen Häufung, durch die ein bereits begonnener Trading-Down-Effekt in dem Bereich B.----straße /X.--------straße /J.--------straße weiter gefördert werde. 8 Die Klägerin hat am 10.03.2011 Klage erhoben, die sie damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Insbesondere füge es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 9 Maßstabsbildende "nähere Umgebung" sei der Bereich im näheren Umfeld des Baugrundstücks beidseitig der J.--------straße , der B.----straße und der X.--------straße . Dabei seien auch die westlich der X.--------straße gelegenen Flächen zu berücksichtigen. Die X.--------straße habe keine trennende Wirkung. Denn einer beidseitig bebauten Straße komme nur dann trennende Wirkung zu, wenn sie sich optisch als Zäsur zwischen zwei deutlich verschiedenartigen Baugebieten darstelle und es keine Emissionen oder sonstigen wechselseitigen Auswirkungen über die Straße hinweg gebe. Das sei hier nicht der Fall. Auf beiden Seiten der X.--------straße sei jeweils eine ähnliche, überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägte Bebauung vorhanden. Dies gelte auch für die nicht unmittelbar an die X.--------straße angrenzenden Grundstücke entlang von B.----straße und J.--------straße , wo die gewerbliche Nutzung westlich der X.--------straße jeweils ihre Fortsetzung finde. Zudem sei die Bebauung auf der Westseite der X.--------straße zu dieser hin ausgerichtet und werde darüber erschlossen. Die dort vorhandenen großen Gewerbebetriebe mit erheblichem Publikumsverkehr, insbesondere das Spiel-Center (X.--------straße 26), das Fitnessstudio und das Bowling-Center, beeinflussten und prägten auch die östliche Seite der X.--------straße einschließlich des Vorhabengrundstücks. Umgekehrt werde auch das streitgegenständliche Vorhaben auf die Bebauung westlich der X.--------straße ausstrahlen. Auf der Ostseite der X.--------straße werde die nähere Umgebung nach Norden hin nicht durch die B.----straße begrenzt. Vielmehr sei auch die nördlich entlang der B.----straße sowie die nach deren Einmündung in die X.--------straße dort vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Denn die an Armin- und J.--------straße gelegenen großen Gewerbebetriebe, z.B. die Möbelfabrik, der Farbenhandel und die diversen Kfz-Betriebe, hätten einen Einzugsbereich, der deutlich über den Baublock zwischen Armin- und J.--------straße hinausreiche. 10 Die "Eigenart" der näheren Umgebung sei überwiegend durch Gewerbebetriebe der unterschiedlichsten Art charakterisiert, daneben durch kerngebietstypische Vergnügungsstätten sowie einige untergeordnete Wohnnutzungen. Ob es sich bei den beiden Spielhallen X.--------straße 25 um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handle und ob sie noch zur näheren Umgebung zu zählen seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls die Spielstätten X.--------straße 26 und B.----straße 69 seien in Anbetracht genehmigter Nutzflächen von 2 x 145 m2 bzw. 125 m2 kerngebietstypisch, weil der insoweit maßgebliche Schwellenwert von 100 m2 nicht unerheblich überschritten werde. Bei der Spielstätte B.----straße 69 werde die Kerngebietstypik durch das angeschlossene Bistro verstärkt. Danach entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebietstypen. Insbesondere liege kein faktisches Mischgebiet vor, weil es an dem dafür typischen gleichrangigen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe fehle. Die gewerbliche Nutzung sei eindeutig dominierend, wobei aber angesichts der vorhandenen Wohnnutzung auch kein faktisches Gewerbegebiet vorliege. 11 Die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung sei deshalb nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB danach zu bestimmen, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung "einfüge". Dies sei der Fall. Der durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Rahmen werde nicht überschritten. Neben vereinzelten Wohnungen seien Gewerbebetriebe aller Art, Handwerksbetriebe, Bürogebäude sowie kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden, die für das streitbefangene Vorhaben Vorbildwirkung entfalteten. Angesichts der bereits vorhandenen Spielstätte B.----straße 69 füge sich das Vorhaben selbst dann ein, wenn man der X.--------straße trennende Wirkung zubilligen und die westlich davon liegenden Grundstücke deshalb nicht der "näheren Umgebung" zurechnen wollte. 12 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.02.2011 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.09.2011 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gebäudes mit vier Spielstätten auf dem Grundstück J.--------straße , Flur 29, Flurstück 189, in E. zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhaben stehe hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht im Einklang mit § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB. Als "nähere Umgebung" im Sinne dieser Bestimmungen sei der Bereich zwischen B.----straße im Norden, dem Bahngelände im Süden, der X.--------straße im Westen und - unter deren Einbeziehung - der Möbelfabrik im Osten anzusehen. Der nördlich der B.----straße gelegene Bereich sei nicht mehr prägend für das Vorhabengrundstück. Gleiches gelte für die westlich der X.--------straße vorhandene Bebauung. Der X.--------straße komme trennende Wirkung zu. Denn zum einen handle sich dabei um eine stark frequentierte innerörtliche Verbindungsstraße. Zum anderen unterscheide sich die Bebauung westlich der X.--------straße deutlich von jener auf der östlichen Seite. Während sich westlich ausschließlich gewerbliche Nutzungen in großen Gebäuden auf großen Grundstücken mit größeren Freiflächen befänden, sei die östliche Seite - abgesehen von dem E1. -Gelände - durch eine dichte Bebauung mit Wohnhäusern und Häusern mit gemischter Wohn- und gewerblicher Nutzung geprägt. Beide Straßenseiten stellten sich für den Betrachter deutlich unterschiedlich dar. 15 Die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung sei durch ein Nebeneinender von Wohn- und gewerblichen Nutzungen geprägt und entspreche damit einem faktischen Mischgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, in dem das Vorhaben der Klägerin, bei dem es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handle, nicht zulässig sei. Selbst wenn man wegen eines etwaigen Überwiegens der gewerblichen Nutzungen kein faktisches Mischgebiet, sondern eine Gemengelage annehmen wolle, sei das Vorhaben unzulässig, weil es sich nicht i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge. Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte finde im maßgeblichen Bereich kein Vorbild. Das jenseits der X.--------straße und damit nicht innerhalb der näheren Umgebung befindliche Spiel-Center X.--------straße 26 könne auch deshalb nicht als Vorbild herangezogen werden, weil es innerhalb eines durch den Bebauungsplan Nr. 01-53 "H. " festgesetzten Gewerbegebietes gelegen sei, in dem Vergnügungsstätten mit einer Größe von insgesamt 300 m2 ausnahmsweise zulässig seien. Auch die Spielhallen X.--------straße 25 und B.----straße 69 könnten - abgesehen davon, dass auch sie außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung gelegen seien - keine Vorbildfunktion entfalten, weil sie - die Beklagte -bei der Genehmigungserteilung jeweils ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass es sich dabei aufgrund der geringen Größe noch nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handle. 16 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 12.10.2011 in Augenschein genommen. Mit Beschluss vom 17.02.2012 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die gleichfalls beigezogene Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge im Verfahren 9 K 3120/10. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 21 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.02.2011 ist rechtmäßig und die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes mit vier Spielstätten. 22 Ein Vorbescheid ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es Gegenstand der Bauvoranfrage ist, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Dem klägerischen Vorhaben steht die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - entgegen. 23 Weil das Baugrundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 01-66 "B.----straße " der Beklagten liegt, der lediglich - hier nicht einschlägige - Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben trifft, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einer der in der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. 24 Diesen Anforderungen genügt das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht, wobei dahinstehen kann, ob die Eigenart der näheren Umgebung (1.) einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und deshalb § 34 Abs. 2 BauGB einschlägig ist (2.), oder ob eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende sog. Gemengelage vorliegt (3.). 25 1. Die für die Beurteilung des Einfügens bzw. des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 -, NVwZ-RR 1999, 105 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 - 2 A 508/09 -, juris, Rn. 35. 27 Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, ohne dass es darauf ankommt, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen der vorhandenen Bebauung ausmacht. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen (sog. Fremdkörper). Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 - 2 A 508/09 -, a.a.O., Rn. 37. 29 Auf diese Weise ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu bestimmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 - 2 A 508/09 -, a.a.O. 31 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Bereich zwischen X.--------straße im Westen, Bahngelände im Süden, einer zwischen dem Schrotthandel in der J.--------straße und dem Reifenhandel in der B.----straße entlang der östlichen Seite der Möbelfabrik verlaufenden gedachten Linie im Osten und der B.----straße im Norden als nähere Umgebung anzusehen, und zwar unter Einschluss der nördlich entlang der B.----straße vorhandenen Bebauung. 32 Außer Betracht zu bleiben hat, entgegen der Auffassung der Klägerin, die westlich der X.--------straße vorhandene Bebauung. Diese hat für die Art der baulichen Nutzung des Vorhabengrundstücks keine prägende Wirkung, wie auch umgekehrt das streitgegenständliche Vorhaben den westlich der X.--------straße gelegenen Bereich nicht prägen würde. Die X.--------straße hat trennende Wirkung. 33 Eine Straße - zumal eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. 34 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3, und vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2012 - 2 A 536/11 -, jew. m.w.N. 35 Vorliegend ergibt sich eine trennendende Wirkung der - zumal recht stark befahrenen - X.--------straße aus der deutlich unterschiedlichen Strukturierung der Bebauung auf beiden Straßenseiten. Während die westlich gelegenen Flächen ausschließlich gewerblich genutzt werden und durch große Baukörper und Freiflächen geprägt sind, findet sich auf der Ostseite eine Mischung von gewerblichen und Wohnnutzungen in einer - ausgehend von der X.--------straße - zunächst überwiegend kleinteiligeren Bebauung, auf die erst in deutlicher Entfernung von der X.--------straße der massive Baukörper der Möbelfabrik folgt. An der ausschließlich gewerblichen Prägung des Bereichs westlich der X.--------straße vermag das dort gegenüber der Einmündung der J.--------straße befindliche leer stehende Wohnhaus nichts zu ändern. Ungeachtet der inzwischen erfolgten Nutzungsaufgabe, die nicht automatisch zum Verlust einer prägenden Wirkung geführt haben müsste, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71, Nr. 84 = juris, Rn. 2, 37 hat das Gebäude eine solche Wirkung jedenfalls deshalb nicht, weil es sich bei ihm um einen Fremdkörper handelt. Es fällt völlig aus dem Rahmen der sonst auf Westseite anzutreffenden, ausschließlich gewerblichen Bebauung und ist aufgrund seiner Einzigartigkeit nicht geeignet ist, den baulichen Charakter der Umgebung zu beeinflussen. 38 Eine vergleichbare trennende Wirkung hat die B.----straße , anders als die Beklagte meint, nicht. Ausgehend von der X.--------straße sind beide Straßenseiten gleichermaßen zunächst teils durch gewerbliche, teils durch Wohnnutzungen geprägt, sodann ganz überwiegend durch gewerbliche Nutzungen. Im vorderen - westlichen - Bereich finden sich zudem Baukörper von vergleichbarer Größe auf beiden Seiten. Hinzu kommt, dass es sich bei der B.----straße um eine Nebenstraße handelt, die weder außergewöhnlich stark befahren noch besonders breit angelegt ist. Auch dies spricht gegen eine trennende Wirkung. Nicht anders als die sich unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück anschließende südliche Straßenrandbebauung der B.----straße gehört deshalb auch die auf der Nordseite der B.----straße gelegene Bebauung zur maßstabsbildenden "näheren Umgebung" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BauGB. Der gesamte Bereich erscheint bei wertender Betrachtung als zusammenhängendes Baugebiet mit sich wechselseitig prägenden Grundstücken. 39 Nicht mehr zu diesem Gebiet zu rechnen ist die sich nördlich der Einmündung der B.----straße in die X.--------straße anschließende östliche Straßenrandbebauung entlang der X.--------straße . Die dort befindlichen Gebäude, die sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich - u.a. in Form von zwei Spielhallen - genutzt werden, sind unter Berücksichtigung ihrer Entfernung vom klägerischen Grundstück und in Anbetracht der Tatsache, dass sie unmittelbar über die X.--------straße erschlossen sind, bei wertender Betrachtung nicht mehr Teil der den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägenden und umgekehrt durch das streitgegenständliche Vorhaben geprägten Bebauung entlang von J.--------straße und B.----straße . 40 Im Osten wird die Grenze der näheren Umgebung des Vorhabens durch eine gedachte Linie markiert, die in etwa entlang der östlichen Seite der Möbelfabrik zwischen dem Reifenhandel in der B.----straße und dem Schrotthandel in der J.--------straße verläuft. Der massive Komplex der Möbelfabrik wirkt hier einerseits noch prägend für die westlich davon gelegenen Flächen. Andererseits bildet er eine bauliche Zäsur, eine Art "Riegel", der die östlich davon gelegenen Flächen von dem hier in Rede stehenden Gebiet abtrennt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sowohl B.----straße als auch J.--------straße in diesem Bereich abknicken. 41 2. Die so umrissene nähere Umgebung des Vorhabens ist durch ein Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzungen geprägt. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB danach bemisst, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn insoweit kommt allenfalls das Vorliegen eines faktischen Mischgebietes i.S.v. § 6 BauNVO in Betracht (a), in dem das Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre (b). 42 a) Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht jedenfalls keinem Kerngebiet i.S.v. § 7 BauNVO, in dem das klägerische Vorhaben als Vergnügungsstätte allgemein zulässig wäre (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Kerngebiete dienen gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Eine derartige zentrale Versorgungsfunktion als Kristallisationspunkt städtischen Lebens 43 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 7 Rn. 1 44 erfüllt das hier in Rede stehende Gebiet nicht. Im Übrigen wären die hier zahlreich vorhandenen Wohnungen in einem Kerngebiet nicht allgemein zulässig (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). 45 Die nähere Umgebung des Vorhabens könnte allenfalls einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO entsprechen. Eine derartige Einordnung, von der die Beklagte ausgeht, unterliegt zwar zum einen deshalb Zweifeln, weil sich namentlich für die Möbelfabrik, das Busunternehmen in der B.----straße und das E1. -Lager in der J.--------straße die Frage stellt, ob es sich dabei um sonstige Gewerbebetriebe i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, was - wie sich in einer Zusammenschau mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets nach § 6 Abs. 1 BauNVO ergibt - nur dann der Fall wäre, wenn das Wohnen hierdurch nicht wesentlich gestört würde. Zum anderen sieht sich der Mischgebietscharakter durch die Spielhalle in der B.----straße in Frage gestellt, sofern es sich dabei nicht lediglich um einen Fremdkörper ohne prägende Kraft handeln sollte. Denn die Spielhalle lässt sich möglicherweise nicht mehr als mischgebietsverträgliche Vergnügungsstätte i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 8 bzw. Abs. 3 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO qualifizieren. Ihre Nutzfläche überschreitet den von der Rechtsprechung zur Bestimmung der Grenze der Mischgebietsverträglichkeit entwickelten Schwellenwert von 100 m2, 46 vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 9 ZB 10.162 -, juris, Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 -, DÖV 2003, 642 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.04.2002 - 1 B 701/01 -, GewArch 2002, 213; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.4 m.w.N. Zweifelnd an der Zugrundelegung des Schwellenwerts von 100 m2 nunmehr aber VGH BW, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, NVwZ-RR 2011, 510 = juris, Rn. 27 ff. 47 der freilich keine starre Grenze markiert, 48 vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 9 ZB 10.162 -, und VGH BW, Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 -, jew. a.a.O., 49 um ca. 25 m2 (120 m2 Spielfläche zzgl. 5,89 m2 Aufsichtsraum). Das ermöglicht, selbst wenn man den Aufsichtsraum außer Betracht lässt, 50 vgl. zur Berücksichtigung bzw. Ausklammerung des Aufsichtsbereichs einer Spielhalle OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, a.a.O., 51 nach der aktuell gültigen Fassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) die Aufstellung zweier zusätzlicher Spielgeräte (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV: je 12 m2 höchstens ein Spielgerät, insgesamt nicht mehr als zwölf Geräte). Eine zusätzliche Attraktivitätssteigerung erfährt die Spielhalle durch das daran angegliederte Bistro. Das hier vorgehaltene Speisen- und Getränkeangebot verbunden mit der Möglichkeit, bis zu drei zusätzliche Spielgeräte aufzustellen (vgl. § 3 Abs. 1 SpielV), ist jedenfalls grundsätzlich geeignet, den Kundenkreis zu erweitern und dadurch den Störungsgrad der Einrichtung in mischgebietsunverträglicher Weise zu erhöhen. 52 Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70. 53 b) Der Frage nach der Kerngebietstypik der Spielhalle in der B.----straße und ihrer prägenden Kraft für die Eigenart der näheren Umgebung muss hier indes ebenso wenig weiter nachgegangen werden wie sonstigen Zweifeln am Vorliegen eines faktischen Mischgebiets. Denn läge ein Mischgebiet vor, wäre das Vorhaben der Klägerin darin nicht allgemein zulässig, weil es sich dabei angesichts einer Gesamtspielfläche von 572,97 m2, auf der insgesamt 48 Spielgeräte aufgestellt werden sollen, um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man sich bei der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht mit der bisherigen Rechtsprechung an dem Schwellenwert von 100 m2 Nutzfläche orientieren, sondern statt dessen auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abstellen würde und bei mehr als 40 Besucherplätzen von Kerngebietstypik ausgehen wollte. 54 Dahin tendierend VGH BW, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, a.a.O., Rn. 31, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387 (288). 55 Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte wäre das klägerische Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet auch nicht ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 2, 2. Hs. i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 BauNVO zulässig. 56 3. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem - allein in Betracht kommenden - Mischgebiet entspräche, sondern sich als nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage darstellen würde. In diesem Fall würde sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 57 Das Merkmal des "Einfügens" ist bezogen auf den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen. Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens hält, das dort also ein Vorbild bzw. eine Entsprechung findet, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Umgekehrt kann sich ausnahmsweise auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur ausnahmsweise korrigiert werden kann. 58 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, a.a.O., Rn. 45 ff., und vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris, Rn. 17. 59 Bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens ist grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten abzustellen, seien sie nun abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" i.S.v. § 1 Abs. 5 BauNVO in der Baunutzungsverordnung erwähnt. Denn die Baunutzungsverordnung stellt grundsätzlich eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die Erwähnung bestimmter Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung macht im Regelfall deutlich, dass es sich um städtebaulich bedeutsame Typen der baulichen Nutzung handelt. Auf sie kommt es auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB an. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, a.a.O., Rn. 18 ff. m.w.N. 61 Ausgehend hiervon fügt sich das Vorhaben der Klägerin nicht in seine nähere Umgebung ein. 62 Zwar würde es den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmen dann nicht überschreiten, wenn es sich bei der bereits vorhandenen Spielhalle in der B.----straße nicht mehr um eine mischgebietsverträgliche, sondern bereits um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handeln sollte. Denn dann fände die ihrerseits kerngebietstypische Spielhalle der Klägerin in der vorhandenen Bebauung ein Vorbild. Die unterschiedliche Größe beider Einrichtungen würde daran nichts ändern, weil es allein darauf ankäme, ob die Schwelle zur Kerngebietstypik überschritten ist. Denn auch bei Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB kommt es - wie ausgeführt - grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten an und in Bezug auf Vergnügungsstätten unterscheidet die Baunutzungsverordnung nur zwischen solchen, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätten) und sonstigen Vergnügungsstätten, vgl. §§ 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. 63 Selbst wenn es den vorgegebenen Rahmen einhalten sollte, würde sich das Vorhaben aber gleichwohl deshalb nicht einfügen, weil es die gebotene Rücksichtnahme gegenüber der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung vermissen lässt. 64 Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Merkmal des "Einfügens" verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die insoweit vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, juris, Rn. 63. 66 Gemessen hieran ist das Vorhaben der Klägerin deshalb nicht zulässig, weil der Betrieb der geplanten Spielhalle mit täglichen Öffnungszeiten von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu unzumutbaren Störungen der Wohnruhe auf den benachbarten Wohngrundstücken führen würde. 67 Die in der "näheren Umgebung" des Vorhabens vorhandenen Wohnnutzungen konzentrieren sich räumlich auf den westlichen Teil des Bereichs zwischen X.--------straße , B.----straße und J.--------straße , in dem sich auch das Grundstück der Klägerin befindet. Wohngebäude befinden sich sowohl auf den unmittelbar westlich als auch den unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücken. Der geplante Parkplatz mit 24 Stellplätzen befindet sich an der östlichen Grenze des Baugrundstücks, so dass insbesondere die dort angrenzenden Wohngrundstücke (B.----straße 74 und J.--------straße 63) den Geräuschen des vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtverkehrs ausgesetzt wären, und zwar auch zur Nachtzeit. Die nächtlichen Geräuscheinwirkungen führen zu einer unzumutbaren und mithin rücksichtslosen Störung der Wohnruhe. 68 Dies gilt nach Dafürhalten der Kammer auch unabhängig von konkreten Schallpegeln, sodass für die Einholung einer sachverständigen Lärmprognose keine Veranlassung besteht. Die Unzumutbarkeit der durch den zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehr verursachten Geräuschimmissionen ergibt sich ohne Weiteres aus ihrer spezifischen Eigenart (Motorengeräusche, insb. beim Anfahren zum Ein- und Ausparken, Türenschlagen, Hupen, Rufen, Lachen etc.), den konkreten örtlichen Verhältnissen (unmittelbar benachbarte Wohnbebauung) und ihrem zeitlichen Auftreten auch während der besonders schutzwürdigen Nachtzeit. Die Nachtzeit dient im besonderen Maße der Nachtruhe und Erholung mit der Folge, dass jegliche potenziellen Störquellen entsprechend zu gewichten sind. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.1998 - 10 B 1353/98 -, BRS 60 Nr. 202 = juris, Rn. 31. 70 Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine gewerbliche Nutzung (beinahe) rund um die Uhr, wie sie die Klägerin beabsichtigt, in dem Gebiet bislang nicht vorhanden ist. Das gilt namentlich auch für die Spielhalle in der B.----straße , die lediglich mit Öffnungszeiten von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr und von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr genehmigt ist. Die hierzu ergangene Baugenehmigung der Beklagten vom 11.11.2010 ist nur insoweit noch nicht bestandskräftig und Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Verfahrens 9 K 3120/10, als darin die genannte Beschränkung der Öffnungszeiten auch auf das an die Spielhalle angeschlossene Bistro erstreckt wird. Jedenfalls ab 01.00 Uhr ist die Nachtruhe also bislang gewährleistet. Zudem - und auch im Hinblick auf die vor 01.00 Uhr liegenden Nachtstunden - ist in Rechnung zu stellen, dass das Vorhaben der Klägerin erheblich mehr Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen würde als die um ca. drei Viertel kleinere Spielhalle in der B.----straße . 71 Schließlich ist bei der Bestimmung des Maßes der gegenseitig gebotenen Rücksichtnahme - zu Lasten des Vorhabens der Klägerin - auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen, wonach in einem gleichermaßen durch Gewerbe und Wohnen geprägten (Misch-)Gebiet Vergnügungsstätten - aufgrund ihres Störpotenzials - in der Regel nur in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Gebietsteilen errichtet werden sollen. Diese auf einer städtebaulich sachverständigen Einschätzung beruhende Wertung "passt" auch im vorliegenden Fall und ist deshalb bei der Beurteilung des Einfügens des Vorhabens der Klägerin in die Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen, weil hier eine Gemengelage in Rede steht, die mit ihrem Nebeneinander von gewerblichen und Wohnnutzungen einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO zumindest nahe kommt. Zudem steht hier sogar eine kerngebietstypische Spielhalle in Rede, die ein größeres Störpotenzial aufweist als die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO behandelten mischgebietsverträglichen Vergnügungsstätten. Auch diese Erwägung spricht gegen die Zulässigkeit des Vorhabens, weil es nicht in einem vorwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil der "näheren Umgebung" verwirklicht werden soll. 72 Danach ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.