OffeneUrteileSuche
Urteil

3 S 445/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

26mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Einzelhandels in eine Spielothek kann trotz Zulässigkeit als sonstiger Gewerbebetrieb im Mischgebiet nach § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO 1962 versagt werden, wenn Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung in der Gesamtschau der Eigenart des Baugebiets widersprechen. • Der bisher unter der alten Spielverordnung entwickelte Schwellenwert von rund 100 m² ist kein starrer Maßstab; nach Novellierung der Spielverordnung ist die Zahl der Besucherplätze ein aussagekräftigeres Kriterium zur Abgrenzung zwischen mischgebietsverträglicher und kerngebietstypischer Spielhalle. • Die enge räumliche Nähe zu einer bestehenden Spielhalle kann durch Synergie- und Mitnahmeeffekte die Magnetwirkung und damit das städtebauliche Störpotential so erhöhen, dass ein weiteres gleichartiges Vorhaben unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Baugenehmigung für zweite Spielothek im Mischgebiet wegen städtebaulicher Unzuträglichkeit • Eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Einzelhandels in eine Spielothek kann trotz Zulässigkeit als sonstiger Gewerbebetrieb im Mischgebiet nach § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO 1962 versagt werden, wenn Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung in der Gesamtschau der Eigenart des Baugebiets widersprechen. • Der bisher unter der alten Spielverordnung entwickelte Schwellenwert von rund 100 m² ist kein starrer Maßstab; nach Novellierung der Spielverordnung ist die Zahl der Besucherplätze ein aussagekräftigeres Kriterium zur Abgrenzung zwischen mischgebietsverträglicher und kerngebietstypischer Spielhalle. • Die enge räumliche Nähe zu einer bestehenden Spielhalle kann durch Synergie- und Mitnahmeeffekte die Magnetwirkung und damit das städtebauliche Störpotential so erhöhen, dass ein weiteres gleichartiges Vorhaben unzulässig ist. Die Klägerin beantragte den Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine 100 m² große Spielothek mit acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch und einem Unterhaltungsgerät in einem als Mischgebiet ausgewiesenen Bebauungsplangebiet. Im gleichen Gebäudekomplex befindet sich bereits eine genehmigte Spielothek mit 94 m² und mehreren Geräten sowie ein Internetcafé; die Obergeschosse sind überwiegend Wohnnutzung. Die Behörde lehnte den Bauantrag ab mit der Begründung, die Konzentration zweier Spielotheken sei wegen Mitnahmeeffekten und erhöhter Attraktivität standort- und anzahlmäßig unvereinbar mit der Eigenart des Mischgebiets (§ 15 Abs.1 BauNVO 1962). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Versagung; die Klägerin berief sich insbesondere auf die geänderte Spielverordnung und die verringerte Attraktivität der Geräte. Der Senat ließ die Berufung zu, bestätigte jedoch das Urteil und wies die Berufung zurück. • Anwendbare Regelung ist § 30 Abs.3, § 34 Abs.1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan (Mischgebiet) und § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO 1962; eine Vergnügungsstätte kann im Mischgebiet zwar als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig sein, nicht aber wenn sie kerngebietstypisch ist oder das Wohnen wesentlich stört. • Der früher entwickelte Schwellenwert von rund 100 m² ist kein rein flächenbezogener, starrer Grenzwert, sondern mittelbar aus der früheren SpielV (15 m² je Gerät) abgeleitet; die Novellierung der Spielverordnung hat die Struktur der Spielhallen verändert, insbesondere durch Wegfall der Fun Games und Änderung der Gerätezahl, sodass die Verträglichkeit nicht automatisch nach dem alten Flächenwert zu beurteilen ist. • Der Senat schlägt vor, zukünftig stärker auf die Zahl der geplanten Besucherplätze als praktikableres Kriterium abzustellen; bei der konkret geplanten Halle ergäbe dies etwa 20 Besucherplätze und läge regelmäßig im Bereich mischgebietsverträglicher Einrichtungen. • Unabhängig von der Frage der Kerngebietstypik verstößt das Vorhaben gegen § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO 1962: Die konkrete örtliche Situation ist überwiegend Wohnnutzung; die Lage unmittelbar neben einer bereits vorhandenen Spielothek erhöht durch Synergie/ Mitnahmeeffekte die Magnetwirkung und das Störungspotential. • In der Gesamtschau der Merkmale Anzahl (zweite Spielothek am Standort), Lage (direkte Nachbarschaft), Umfang (gemeinsam hohe Zahl an Besucherplätzen) und Zweckbestimmung (tägliche Öffnung bis 24 Uhr, Amusement auch zu empfindlichen Ruhezeiten) ergibt sich eine unzuträgliche Prägung des Baugebiets und ein trading-down-Risiko. • Ausnahmen oder Befreiungen nach BauGB kamen nicht in Betracht; die Entscheidung ist gebietsbezogen und beruht auf städtebaulichen Abwägungen unter Berücksichtigung der Planungsziele und tatsächlichen Prägung des Mischgebiets. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die beantragte Baugenehmigung ist nicht zu erteilen, weil das Vorhaben in der konkreten örtlichen Situation in Gesamtschau von Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des als überwiegendwohnlich geprägten Mischgebiets widerspricht (§ 15 Abs.1 Satz1 BauNVO 1962). Insbesondere erhöht die unmittelbare Nachbarschaft zur bereits bestehenden Spielothek durch Synergie- und Mitnahmeeffekte das Besucheraufkommen und das städtebauliche Störungspotential so, dass eine unzuträgliche Prägung des Baugebiets droht. Eine Bewertung nach dem alten 100-m²-Schwellenwert war nicht entscheidend; der Senat betont jedoch, dass bei veränderten Rahmenbedingungen künftig die Zahl der Besucherplätze aussagekräftig sein sollte. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.