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Urteil

9 K 1042/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0426.9K1042.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war bis zum 04.04.2011 Eigentümer des 1.656 m² großen Grundstücks C. , Gemarkung C1. , Flur 4, Flurstück 555 (L.-------weg 12). Danach übertrug er das Eigentum auf seinen 1991 geborenen Sohn N. T. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das auch von den Eltern des Klägers, den Eheleuten F. und L1. -I. T1. bewohnt wird. 3 Für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses L.-------weg 12 wurden am 27.09.1994 und 29.03.1999 Baugenehmigungen erteilt. Als Bauherr trat 1999 der Kläger auf. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 versuchte die Beklagte Termine für eine Bauzustandsbesichtigung zu vereinbaren, die aus verschiedenen Gründen nicht zustande kamen. 4 Mit Schreiben vom 24.01.2011 kündigte die Beklagte dem Kläger die Durchführung einer Ortsbesichtigung für den 09.02.2011, 10.00 Uhr an und bat im Fall einer Verhinderung um telefonische Vereinbarung eines verbindlichen anderen Termins. Mit Schreiben vom 01.02.2011 teilte der Kläger seine Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthaltes mit und kündigte an, danach einen Termin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 04.04.2011 kündigte die Beklagte die Durchführung einer Ortsbesichtigung für den 20.04.2011, 10.00 Uhr an. Hierauf meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und seines Sohnes und baten, sämtlichen weiteren Schriftverkehr über sie zu führen. Weiter teilten sie mit, dass der Termin nicht wahrgenommen werden könne und daher verlegt werden müsse. Ein weiteren Termin für den 11.05.2011 sagten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.05.2011 ab. Einen telefonisch für den 25.05.2011 vereinbarten Termins sagten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.05.2011 mit der Begründung ab, dass nach Erlass der Bauordnungsverfügungen vom 16.05.2011 von Seiten der Kläger ein Bedarf für die Durchführung eines Ortstermins nicht gesehen werde. Mit Schreiben vom 24.11.2011 kündigte die Beklagte eine Ortsbesichtigung für den 14.12.2011, 11.00 Uhr an. Unter dem 02.12.2011 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, dass der Termin nicht stattfinden könne, weil der Unterzeichner einen auswärtigen Gerichtstermin habe. Weiter baten sie, jeglichen Schriftverkehr zukünftig ausschließlich über sie zu führen. Die Beklagte vereinbarte sodann mit den Prozessbevollmächtigten einen Ortstermin für den 11.01.2012, 11.00 Uhr. An diesem Tag war eine Besichtigung des Gebäudes nicht möglich, weil von dem Vater des Klägers ein Zutritt verweigert wurde. 5 Mit gleichlautenden Bauordnungsverfügungen vom 14.02.2012 forderte die Beklagte den Kläger und seinen Sohn auf, das Betreten des Baugrundstückes sowie des im Bau befindlichen Gebäudes auf dem Grundstück zum Zwecke der Bauzustandsbesichtigung durch Behördenbedienstete zu dulden. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkämen, drohte die Beklagte ihnen jeweils für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 300,00 EUR an. Weiter teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, die Bauzustandsbesichtigung am 28.03.2012 um 11.00 Uhr durchzuführen. Zur Begründung führte sie aus, dass für das Bauvorhaben am 27.09.1994 und 29.03.1999 Baugenehmigungen erteilt worden seien und das Gebäude immer noch nicht fertiggestellt worden sei. Es befinde sich derzeit offensichtlich im Rohbauzustand. Mit Schreiben vom 24.01., 04.04. und 24.11.2011 seien zur Überprüfung der baulichen Situation Ortsbesichtigungstermine anberaumt worden. Stets sei jedoch der Zutritt zu dem im Bau befindlichen Gebäude verweigert worden. Die Bauaufsichtsbehörden hätten u.a. bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen und zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die mit der Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen seien berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstück und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sei insoweit eingeschränkt. Das im Bau befindliche Gebäude habe bisher nicht besichtigt werden können, obwohl der Rohbau offensichtlich fertig gestellt sei und eine Bauzustandsbesichtigung durchzuführen sei. Weder eine Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus noch Nachweise über die Standsicherheit und den Schallschutz seien bislang vorgelegt worden. Im Hinblick auf die langjährige Baudauer und die nicht eingereichte Standsicherheitsbescheinigung sei eine Bauzustandsbesichtigung geboten. Den Klägern werde daher aufgegeben, das Betreten des Baugrundstücks und des im Bau befindlichen Gebäudes durch Behördenbedienstete zu dulden. Diese Duldung beinhalte die ungehinderte Gewährung des Zutritts zu allen Räumlichkeiten in dem Gebäude. 6 Der Kläger und sein Sohn haben gegen die Verfügungen am 22.02.2012 jeweils Klage erhoben. Das Verfahren des Sohnes wird unter dem Aktenzeichen 9 K 1043/12 geführt. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Erlass der Duldungsverfügung sei willkürlich erfolgt und verstoße gegen das Übermaßverbot. Er habe keine Veranlassung zum Erlass der Verfügung gegeben. Nachdem bereits am 22.11.2011 im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins ein Besichtigung des Grundstücks möglich gewesen sei, sei den Mitarbeitern der Beklagten am 11.01.2012 erneut Gelegenheit zu einer Außenbesichtigung des Baugrundstücks gegeben worden. Eine Innenbesichtigung sei allein deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihn, seinen Sohn und seinen Vater über den Termin nicht informiert hätten. Der in der Duldungsverfügung für den 28.03.2012 angekündigte Termin sei in keiner Weise mit den Prozessbevollmächtigten abgestimmt worden und könne aufgrund eines auswärtigen Gerichtstermins nicht wahrgenommen werden. Unabhängig davon könne der Kläger schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil er keinen Zugriff auf das Grundstück mehr habe. Er sei nicht mehr Bauherr des Bauvorhabens und auch nicht Eigentümer des Grundstücks. Dieses sei sein Sohn, der auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 14.02.2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, die Duldungsverfügung verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Sie bemühe sich seit Jahren, eine Bauzustandsbesichtigung durchzuführen. Die anberaumten Termine seien von dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten sämtlich abgesagt worden. Am 11.01.2012 sei ein Zutritt in das Gebäude verwehrt worden. Die dafür gegebene Begründung, dass der Kläger nicht persönlich informiert worden sei, überzeuge nicht, da seine Prozessbevollmächtigten umfassend bevollmächtigt seien und man davon ausgegangen sei, dass der Termin weitergegeben werde. Die Bauordnungsverfügung habe sich auch nicht mit Ablauf des angekündigten Termins erledigt, weil die Duldungspflicht unabhängig von einem konkreten Termin angeordnet worden sei. Nach Rechtskraft der Verfügung werde ein neuer Besichtigungstermin festgesetzt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 K 1043/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch nach Verstreichen des von der Beklagten in der Duldungsverfügung genannten Termins für die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung (28.03.2012) das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Eine Erledigung ist nicht eingetreten, weil die Duldungspflicht, die durch die Verfügung konkretisiert werden soll, nach dem Inhalt der Verfügung über den Termin hinaus fortbesteht. Durch die Fortgeltung der Duldungsverfügung ohne Bestimmung eines festen Zeitpunktes für die Besichtigung wird die Verfügung auch nicht unbestimmt. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2007 - 10 A 2699/06 -, BRS 71 Nr. 184, juris Rn. 52; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2010 - 11 L 805/10 -, juris Rn. 6 ff. 16 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 17 Die Bauordnungsverfügung vom 14.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 61 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung - BauO NRW -. Nach der erstgenannten Vorschrift sind die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Durchsetzung dieses Betretungsrechts setzt in der Regel den Erlass einer Betretungs- und Besichtigungsverfügung voraus. 19 OVG NRW, Urteil vom 21.03.2007, a.a.O., juris Rn. 29 f.; BayVGH, Urteil vom 10.04.1986 - 2 B 85 A.630 -, BRS 46 Nr. 199; BayVerfGH, Urteil vom 30.01.2006 - Vf.5-II-05 -, NVwZ-RR 2006, 585. 20 § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO verstößt nicht gegen Art. 13 des Grundgesetzes - GG -. Bei einer auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Betretung und Besichtigung handelt es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Zweck einer Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. Ein Betreten und Besichtigen i.S.v. § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW verfolgt dagegen nicht den Zweck, verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren. Vielmehr geht es allein um die Überwachung, ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind bzw. Betreiberpflichten eingehalten werden. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten fällt damit (nur) in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind vielmehr bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. 21 OVG NRW, Urteil vom 21.03.2007, a.a.O., juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, BRS 70 Nr. 185; s.a. BayVerfGH, Urteil vom 30.01.2006, a.a.O. 22 In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vor, wonach Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten dürfen. Nach § 81 BauO NRW unterliegen genehmigte bauliche Anlagen der Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW werden von ihr Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung durchgeführt. 23 Vorliegend befindet sich das Bauvorhaben auf dem Grundstück L.-------weg 12 im Bauzustand, seit 1994 und 1999 Baugenehmigungen für einen Umbau und eine Erweiterung erteilt worden sind. Die in der Baugenehmigung vom 29.03.1999 geforderten Nachweise über die Standsicherheit und den Schallschutz sind bislang trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Schon im Hinblick hierauf sowie auf die von außen erkennbare Fertigstellung im Rohbau und die lange Zeitdauer der Bauarbeiten ist die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung geboten. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt der Erlass einer Duldungsverfügung nicht gegen das Übermaßverbot. Die Bauaufsichtsbehörde sollen eine Bauzustandsbesichtigung, im Rahmen der auch Wohnungen betreten werden sollen, dem Bauherrn, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer gegenüber rechtzeitig mitteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung darf ein Zutritt nicht verweigert werden. Die o.g. Personen können um Vereinbarung eines anderen ihnen passenden Zeitpunktes nachsuchen. Ihre persönliche Anwesenheit bei der Besichtigung ist nicht erforderlich. 25 Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 61 Rn. 126 ff.; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2012, § 61 Rn. 220. 26 Der Kläger hat alle bislang von der Beklagten angekündigten Termine entweder persönlich oder durch seine Prozessbevollmächtigten aus verschiedenen Gründen abgesagt. Ersatztermine sind nicht angeboten worden. Die schriftsätzlichen Ausführungen lassen vielmehr erkennen, dass die Notwendigkeit einer umfassenden Ortsbesichtigung nicht gesehen wird. Die Beklagte konnte daher ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit ist, ohne Erlass einer entsprechenden Verfügung zeitnah eine Bauzustandsbesichtigung des Baugrundstücks und des gesamten Gebäudes zu dulden. 27 Die Beklagte hat zu Recht (auch) gegen den Kläger eine Duldungsverfügung erlassen. Der Kläger ist in der Vergangenheit als Bauherr für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses L.-------weg 12 aufgetreten. Einn Bauherrenwechsel ist bislang nicht in einer der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW entsprechenden Weise, d.h. durch schriftliche Mitteilung des neuen Bauherrn bzw. der neuen Bauherrin an die Bauaufsichtsbehörde, angezeigt worden. Unabhängig davon ist der Erlass einer Duldungsverfügung gegen den Kläger auch deshalb gerechtfertigt, weil er ausweislich seiner in der Klageschrift angegebenen Adresse in dem Gebäude wohnt, das besichtigt werden soll. 28 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. 29 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.