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Urteil

10 A 2699/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) gilt nicht nur für Krankenhäuser, sondern auch für andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, insbesondere Altenpflegeheime. • Die Bauaufsichtsbehörde darf zur Durchführung der nach § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung Grundstücke und bauliche Anlagen betreten (§ 61 Abs. 6 BauO NRW). • Die Brandschau nach dem Feuerwehrrecht ersetzt nicht die bauaufsichtsrechtliche wiederkehrende Prüfung; beide Regelungsbereiche wirken nebeneinander. • Eine Ordnungsverfügung, die den Zugang zur Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung verlangt, ist nicht zu unbestimmt, wenn der konkrete Prüfungstermin nach Bestandskraft mitgeteilt wird.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime und Betretungsrecht der Bauaufsichtsbehörde • Die Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) gilt nicht nur für Krankenhäuser, sondern auch für andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, insbesondere Altenpflegeheime. • Die Bauaufsichtsbehörde darf zur Durchführung der nach § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung Grundstücke und bauliche Anlagen betreten (§ 61 Abs. 6 BauO NRW). • Die Brandschau nach dem Feuerwehrrecht ersetzt nicht die bauaufsichtsrechtliche wiederkehrende Prüfung; beide Regelungsbereiche wirken nebeneinander. • Eine Ordnungsverfügung, die den Zugang zur Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung verlangt, ist nicht zu unbestimmt, wenn der konkrete Prüfungstermin nach Bestandskraft mitgeteilt wird. Der Kläger betreibt in einem genehmigten Neubau aus den 1970er Jahren ein Caritas-Altenzentrum, das ursprünglich als Altenkrankenheim genehmigt wurde und nach Sanierung 2000 als Pflegeheim mit Einzel- und Doppelzimmern betrieben wird. Der Beklagte kündigte gemäß § 38 Abs. 3 KhBauVO eine wiederkehrende Prüfung (höchstens alle fünf Jahre) an und forderte per Ordnungsverfügung vom 21.07.2004 Zugang zu allen Räumen, andernfalls drohe ein Zwangsgeld an. Der Kläger wandte ein, es handele sich um Wohn- bzw. Pflegeheim und nicht um ein Krankenhaus; die KhBauVO sei deshalb nicht anwendbar, und Brandschau nach Feuerwehrrecht genüge. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das VG wies die Klage ab, das OVG bestätigte dies in der Berufung. • Ermächtigungsgrundlage: § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO berechtigt zur Betretung und Besichtigung zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen. • Einstufung der Anlage: Die KhBauVO gilt für Krankenhäuser und andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung (§ 1 Satz 1 KhBauVO). Altenpflegeheime sind nach Wortlaut, gesetzlicher Ermächtigung und Zweck der Regelung (insbesondere Brandschutz und Rettungsfähigkeit hilfebedürftiger Personen) strukturell mit Krankenhäusern vergleichbar und daher erfasst. • Rechtsgrund und Reichweite: Die KhBauVO ist als landesrechtliche Sonderbauverordnung verfassungsgemäß erlassen; die bundesrechtliche Heimmindestbauverordnung regelt andere (sozialrechtliche) Mindeststandards und steht der Anwendung der KhBauVO nicht entgegen. • Anwendbarkeit der Prüfungsnorm: § 38 Abs. 3 KhBauVO ist auch auf andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung anzuwenden, obwohl viele nachfolgende Normen nur den Begriff 'Krankenhaus' verwenden; der einleitende Geltungsbereich erfasst insoweit die gesamten Vorschriften der Verordnung. • Brandschau vs. bauaufsichtliche Prüfung: Die Brandschau nach dem Feuerwehrrecht ergänzt, ersetzt aber nicht die bauaufsichtliche Prüfung; sie überprüft nicht die spezifischen Betreiberpflichten und bauaufsichtlichen Vorgaben der KhBauVO. • Bestimmtheit der Verfügung: Die Ordnungsverfügung ist nicht unbestimmt, weil die Festlegung des konkreten Prüfungstermins nach Bestandskraft angekündigt wurde und angesichts anhängiger Rechtsbehelfe sachgerecht gehandhabt wurde. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Verfügung ist erforderlich und angemessen, da § 38 Abs. 3 KhBauVO der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungspflicht auferlegt; das Androhen eines Zwangsgeldes stützt sich auf einschlägige Zwangsvollstreckungsnormen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.07.2004 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 22.04.2005 sind rechtmäßig. Das OVG bestätigt, dass das streitgegenständliche Altenpflegeheim als andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung im Sinne der KhBauVO anzusehen ist, weshalb die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3 KhBauVO berechtigt ist. Die Maßnahme verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.