Urteil
8 K 1318/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0427.8K1318.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Erziehungsberechtigten ihrer gemeinsamen Tochter D. , die zum Schuljahr 2011/2012 in die Grundschule C1. , eine Gemeinschaftsgrundschule in Trägerschaft der Beklagten, eingeschult werden sollte. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Beschluss des Rates der Beklagten vom 31. März 2011, die Grundschule C2. zum 01. August 2011 auslaufend aufzulösen. 3 Mit diesem Ratsbeschluss reagierte die Beklagte auf die Entwicklung im Grundschulbereich, nachdem u.a. die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde im Dezember 2010 auf die dringende Erforderlichkeit schulorganisatorischer Maßnahmen im Primarbereich in M. hingewiesen hatte. Es habe sich ausweislich eines Vermerks der Fachgruppe Schule vom 22. Dezember 2010 herausgestellt, dass für den Bestand aller drei Grundschulen im Bereich C2. , N. und I1. zu wenige Schüler vorhanden seien. Aufgrund der vorliegenden Anmeldezahlen und Prognosedaten werde sehr deutlich, dass eine Verschiebung der aufgezeigten "Anmeldeproblematik" von Grundschule zu Grundschule in jedem Jahr aufs Neue auftreten könne. Der Schulträger müsse deshalb schnellstmöglich entscheiden, welche Grundschulen in diesem Bereich erhalten bleiben sollten. Aus Sicht der Bezirksregierung E. und des Schulamtes für den Kreis M1. komme dabei in erster Linie die Schließung der Grundschule C2. in Frage, da es sich bei den Grundschulen N. und I1. um gut ausgebaute Offene Ganztagschulen- (OGS-)Standorte handele. Zudem würden beide Schulen ein ähnliches pädagogisches Konzept bei der Gestaltung der Schuleingangsphase praktizieren, was die Bildung einer Verbundschule problemlos ermögliche. Die Erwägungen der Bezirksregierung E. wurden in einem Schreiben vom 05. Januar 2011 erläutert. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass in C2. im Schuljahr 2010/2011 mit letztlich nur 14 Schülern (später 16 Schüler) nur ausnahmsweise eine Eingangsklasse hätte gebildet werden können. Für das kommende Schuljahr werde der Klassenfrequenzrichtwert von 24 zwar erreicht, für die Folgejahre stünden aber wiederum nur verhältnismäßig wenige Kinder zur Anmeldung an. Das Erreichen des Klassenmindestwerts von 18 sei in Anbetracht der Schwankungen ungewiss. Insgesamt zeichne sich ab, dass in dem zu betrachtenden Bereich der Gemeinde eine Grundschule zu viel bestehe. Wegen der für die Lehrerversorgung ungünstigen Klassengrößen sei es erforderlich, eine Schule aufzulösen. Im Oktober 2010 ging die Beklagte davon aus, dass 444 Schüler in 22 Klassen unterrichtet würden, was bei einem Mittelwert von 20,18 Schülern eine Beibehaltung aller Schulstandorte nicht mehr ermögliche. Für die Grundschulen C1. und N. wurden daraufhin keine Schulleiterstellen mehr ausgeschrieben. 4 Im Januar 2011 wandte sich der Bürgermeister der Beklagten an die Schulen und wies darauf hin, dass eine Schule geschlossen werden solle. Die jeweiligen Schulleiter wurde gebeten, die Vorsitzenden der Schulpflegschaften zu informieren. Bereits unter dem 24. Januar 2011 wandte sich die Schulpflegschaft der Grundschule C2. an die Beklagte und wies darauf hin, dass kein Kind aus I1. die Grundschule C2. besuche; viele Anmeldungen erfolgten deshalb, weil das OGS-Konzept abgelehnt und eine Betreuung nur bis 14.00 Uhr gewünscht werde. Das Hauptgebäude sei komplett saniert und die Elternschaft sei bereit, die Pavillons zu renovieren. Die Schule verfüge über eine gute Ausstattung und die Lehrerversorgung sei durch Teilzeitkräfte gesichert. Die Prognosegrundlagen und insbesondere der Bezug der Einwohnerzahl zur Schülerzahl seien nicht plausibel. In der Schulausschusssitzung vom 01. Februar 2011 wurde ein Vorschlag unterbreitet, zwei Schulen mit vier Standorten beizubehalten. Seitens der Grundschule I1. wurde u.a. auf den guten baulichen Zustand, die jahrgangsübergreifende Schuleingangsphase und das OGS-Konzept verwiesen. In der Schulausschusssitzung vom 15. Februar 2011 wurde als weitere Alternative eine langfristig einzügige Beschulung an der Grundschule L. in den Blick genommen. Zu einer weiteren Beratung des Schulausschusses kam es am 28. Februar 2011, wobei Argumente gegen die Beibehaltung des Schulstandortes C2. erörtert wurden. Nach Beteiligung der Schulkonferenzen kam es am 14. März 2011 zu einem Beschlussvorschlag des Schulausschusses, wonach die Grundschule C2. auslaufend aufgelöst werden und die Grundschule I1. und N. einen Grundschulverbund bilden sollten. Den jeweiligen politischen Beratungen lag die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung - Grundschulen - 2011 bis 2015 in der Fassung aus November 2010 zugrunde. Wegen der Einzelheiten insbesondere zu den prognostizierten Schülerzahlen und zum baulichen Zustand der Schulen wird darauf Bezug genommen. 5 Unter dem 14. März 2011 wurde sodann ein Antrag auf Umwandlung der städtischen Gemeinschaftsgrundschule in eine evangelische Bekenntnisschule gestellt. Die Schulverwaltung ging ausweislich eines Vermerks vom 17. März 2011 davon aus, dass dieser Antrag u.a. schon aus formalen Gründen nicht beachtlich sei. Zuvor hatte eine Fraktion des Rates geltend gemacht, dass die Beklagte durch die Bezirksregierung E. falsch informiert worden sei. Danach müsse der Hauptstandort eines Grundschulverbundes nicht unbedingt zweizügig sein. Unter dem 22. März 2011 wies die Schulkonferenz der Grundschule C2. u.a. darauf hin, dass bei den Planungen und Überlegungen der Gemeinde ein Neubaugebiet nicht berücksichtigt worden sei. Die Schülerprognosen seien nicht transparent; nicht alle Räume der Schule seien berücksichtigt worden. Es gebe eine Abwanderungsgefahr zu christlichen Bekenntnisschulen; die Kostenangaben zur Sanierung seien unklar; ferner sei die Rückzahlung von Fördergeldern nicht zwingend zu erwarten. Hinsichtlich der von den Schulkonferenzen der beteiligten Grundschulen geltend gemachten Umstände wird auf den Vermerk der Fachgruppe Schule vom 29. März 2011 hingewiesen (Beiakte Heft II, Bl 201 ff.). 6 Noch vor der Ratssitzung wurden die Fraktionsvorsitzenden aller Ratsfraktionen auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 30. März 2011 hingewiesen. Mit dem Schreiben wurde klargestellt, dass die einzelnen Teilstandorte eines Grundschulverbundes mindestens vier Klassen mit jeweils mindestens 18 Schülern aufweisen müssten. Wegen der Einzelheiten der Beratung dieses Tagesordnungspunktes in der Ratssitzung vom 31. März 2011 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Beiakte Heft II, Bl. 215 ff.). 7 Sodann fasste der Rat der Beklagten in dieser Sitzung den Beschluss, die Grundschule C2. zum 01. August 2011 auslaufend aufzulösen. Zu gegebener Zeit werde die endgültige Auflösung beschlossen werden. Zudem wurde die Grundschule N. zum 01. August 2011 vollständig aufgelöst und zeitgleich ein Grundschulverbund gebildet durch Erweiterung der Grundschule I1. (Hauptstandort) um einen Teilstandort in N. . Mit Bescheid vom 12. April 2011 genehmigte die Bezirksregierung E. gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW die Beschlüsse des Rates. 8 Nachdem der Rat sodann in seiner Sitzung vom 24. Mai 2011 die sofortige Vollziehung des Ratsbeschlusses angeordnet hatte, beantragten die Kläger im Verfahren 8 L 292/11 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Schulschließungsmaßnahme. Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Mit Beschluss vom 08. Dezember 2011 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 19 C. 872/11 die Beschwerde der Kläger zurück. 9 Am 20. Juni 2011 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf den Vortrag der Kläger in einem Parallelverfahren (8 K 974/11) Bezug nehmen. Im Eilverfahren hatten sich die Kläger auch darauf berufen, dass in einem Bescheid des Schulamtes des Kreises M1. eine verbindliche Zusicherung der Aufnahme in die Grundschule C2. zu sehen sei. Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 haben die Kläger ergänzend weiter ausgeführt, dass der Schulausschuss beschlossen habe, zum Schuljahr 2012/2013 auch an der Grundschule Am T.----platz den Gemeinsamen Unterricht anzubieten. Aus einem Zeitungsartikel gehe auch hervor, dass die Nachfrage bezüglich der Inklusion zunehme. Dies stehe im Widerspruch zu Angaben der Beklagten im Erörterungstermin im Eilverfahren 8 L 252/11, wonach es nicht bemerkbar sei, dass Eltern verstärkt nunmehr ihre Kinder an der Regelschule anmelden würden. Daher habe sich seit der Erörterung im Eilverfahren bis heute eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine höhere Zahl auf Regelschulen einzuschulender behinderter und förderungsbedürftiger Kinder Einfluss auf die angefochtene Schulschließung habe. Eine Berechnung ergebe somit zu korrigierende Schülerzahlen. Hätte der Rat der Beklagten Kenntnis von den höheren Einschulungszahlen durch die durchgeführte Inklusion gehabt, hätte er möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen. Damit liege eine fehlerhafte Planung der Beklagten vor. 10 In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Kläger ergänzend vorgebracht worden, dass im Bereich "T1.-----straße " des Ortsteils C2. konkrete Bauabsichten erkennbar seien. Mithin müsse von einem weiteren Zuzug grundschulpflichtiger Kinder ausgegangen werden. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Beschluss des Rates der Stadt M. vom 31. März 2011, die Grundschule C2. zum 01. August 2011 auslaufend aufzulösen, aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie auf die Darlegungen in dem Eilverfahren 8 L 252/11 vor der Kammer und dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die aktuelle Entwicklung erfordere entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Anpassung der Schulplanung, da keine wesentliche Änderung vorliege. Hinsichtlich der Frage der Bebauung neuer Wohngrundstücke im Bereich "T1.-----straße " seien der Verwaltung weiterhin keine konkreten Bauabsichten bekannt. Die Beklagte habe nicht die Absicht, die Bebauung dieses Gebiets in den Blick zu nehmen, zumal noch in dem Neubaugebiet X.-----straße ungenutzte freie Bauplätze vorhanden seien. Hinsichtlich der Inklusion könnten alle 13 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regel- oder Förderschulen beschult werden. Durch den aktuellen Beschluss des Rates vom 22. März 2012 über den Ausbau des Gemeinsamen Unterrichts im Primarbereich der Stadt M. sei durch die Bildung einer weiteren Gruppe an der Grundschule M. die Voraussetzung geschaffen worden, den absehbaren Bedarf in diesem Bereich zu decken. Im Übrigen gebe es mangels eines verbindlichen Inklusionsplanes des Landes keine verlässlichen Aussagen darüber, wie sich die Beschulung von Kindern mit Behinderungen zukünftig gestalten werde. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 292/11 sowie der Parallelverfahren 8 K 974/11 und 8 K 1929/11 in Verbindung mit den jeweiligen Eilverfahren 8 L 252/11 und 8 L 309/11 und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 19 Die in dem angefochtenen Ratsbeschluss enthaltene schulorganisatorische Regelung ist rechtmäßig und verletzt schon deshalb die Kläger nicht in ihren eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Zu den Maßstäben einer rechtlichen Kontrolle einer schulorganisatorischen Maßnahme, die wie hier auf eine jahrgangsweise Schulschließung durch fehlende Bildung von Eingangsklassen zielt, hat die Kammer bereits im Eilverfahren gleichen Rubrums folgendes ausgeführt: 21 "Die Kammer lässt offen, ob das von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags herangezogene Schreiben des Schulamtes für den Kreis M1. vom 6. April 2011 (Bl. 8 der Gerichtsakte) zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes die Rechtsbeziehungen der Antragsteller zur Antragsgegnerin und damit zum Verfahrensgegenstand berührt. Jedenfalls enthält das Schreiben keine die Antragsgegnerin bindende Entscheidung hinsichtlich der jahrgangsweisen Schulschließung durch Wegfall einer Eingangsklasse. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um keine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW mit dem Inhalt, dass die zuständige Behörde den Antragstellern die Aufnahme ihrer Tochter in die Grundschule C2. rechtlich verbindlich in Aussicht stellt. Dies liegt schon deshalb auf der Hand, weil - mit Ausnahme des hier ersichtlich nicht vorliegenden Falles der Zuweisung gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW - über die Aufnahme einer Schülerin allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW). Das Schulamt des Kreises ist dazu nicht befugt und hat sich eine solche Befugnis auch nicht angemaßt. Das Schreiben entfaltet auch hinsichtlich der Aufnahmeentscheidung keinerlei Bindungswirkung, da es sich lediglich um einen bloßen Hinweis handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens wird nämlich hinreichend deutlich, dass es darin um den sonderpädagogischen Förderbedarf nach erfolgter Zurückstellung vom Schulbesuch geht. Da nach Auffassung des Schulamtes eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei, konnte das Schulamt dementsprechend auch noch nicht den Förderort (Förder- oder Regelschule) festlegen, sodass D. probeweise an einer Grundschule als Regelschule eingeschult werden soll. Die Benennung einer konkreten Grundschule ist hier lediglich ein Hinweis auf die aus Sicht des Schulamtes in Betracht kommende Grundschule. Hierbei durfte die Grundschule C2. ohnehin nicht ausgeklammert werden, da der Ratsbeschluss erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Bezirksregierung nach außen wirksam wurde. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte aber erst ab dem 6. Mai 2011 und damit nach dem Schreiben des Schulamtes. Sollte es nicht zur Bildung einer Eingangsklasse in C2. kommen, wird D. probeweise eine andere Grundschule besuchen können. 22 Es spricht .... gegenwärtig alles dafür, dass die jahrgangsweise Auflösung der Grundschule C2. in dem anhängigen Hauptsacheverfahren Bestand haben dürfte, weil der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für seine schulorganisatorische Maßnahme beachtet als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: 23 Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Schulträger ist die Gemeinde somit zur Organisation ihres örtlichen Schulwesens ermächtigt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf allerdings der Genehmigung durch die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Ferner hat der Schulträger die weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten, wonach etwa der Beschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Daneben sind vom Schulträger weitere gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen, wie etwa die sich aus § 81 Abs. 1 SchulG ergebende Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Aus § 82 SchulG folgen Vorgaben zur Mindestgröße von Schulen. Danach müssen Schulen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben, wobei für die Fortführung diejenigen Klassengrößen maßgeblich sind, die in der entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG vorgeschrieben sind (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort (Grundschulverbund) geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. 24 Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung aber nicht nur die sich unmittelbar aus den schulrechtlichen Normen ergebenden Vorgaben zu beachten. Vielmehr ist auch die hier angegriffene jahrgangsweise Schulauflösung eine Planungsentscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Wie in anderen Bereichen auch muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -; OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -. 26 Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach M. der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis stehen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise. 27 Die Betroffenen können sich allerdings rechtlich nur dann gegen schulorganisatorische Maßnahmen des Schulträgers erfolgreich wehren, wenn eigene Rechte dadurch verletzt werden. Selbst wenn - was hier aus den oben genannten Gründen offen bleibt - die Antragsteller unmittelbar von der Auflösung betroffen sein mögen, führt dies allein betrachtet nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung. Es ist nämlich in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit gehen, den Bestand eines konkreten Standorts oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Sie richten sich darauf, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. 28 Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 -. 29 Aber auch ohne eine derartige Beeinträchtigung der Eltern- und Schülergrundrechte haben die betroffenen Eltern einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen fehlerfrei ausübt. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -. 31 Gemessen an diesen Grundsätzen ist derzeit kein beachtlicher Rechtsfehler erkennbar. Was die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller angeht, liegt eine Verletzung offensichtlich schon deshalb nicht vor, da auch nach Schließung der Grundschule C2. im Gemeindegebiet in der Nachbarschaft mehrere aufnahmebereite Grundschulen zur Verfügung stehen. Diese Grundschulen befinden sich ausweislich der örtlichen Gegebenheiten in zumutbarer Entfernung, so dass die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen konnte, dass durch den Schulwechsel keine erheblich längeren Schulwege zurückzulegen sind. Jedenfalls deutet wegen der Erreichbarkeit benachbarter Grundschulen nichts darauf hin, dass schon jetzt absehbar die sich aus der Schülerfahrkostenverordnung ergebenden Zumutbarkeitsgrenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 SchfKVO) nicht eingehalten werden können. 32 Vgl. zur Schulweglänge im Rahmen der Abwägung: Niehues/Rux, Schulrecht, München 2006, Rdnr. 800. 33 Die Antragsgegnerin hat sodann die sie bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes beachtet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller beruht die Schulschließung auf der Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin. Die durch Beschluss des Schulausschusses vom 22. November 2010 genehmigte Fortschreibung der "Schulentwicklungsplanung - Grundschulen - 2011-2015" lässt in genügender Weise erkennen, auf welcher Grundlage die für notwendig erachtete "Neuordnung der Grundschullandschaft" erfolgen soll (vgl. Protokoll der Schulaussschuss-sitzung vom 22. November 2010 zu TOP 1.6). Im Zusammenhang mit der anlassbezogenen Fortschreibung und Aktualisierung durch die Verwaltung genügt dies den gesetzlichen Anforderungen aus §§ 80 Abs. 6, 81 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SchulG. Die betroffenen Schulen sind ordnungsgemäß gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 1 SchulG beteiligt worden und hatten Gelegenheit, ihren Standpunkt rechtzeitig in die Beratungen einbringen zu können. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Antragsteller sich auf eine etwaige Verletzung der Mitwirkungsrechte der Schule ohnehin nicht berufen können, weil Eltern dadurch nicht in eigenen Rechten betroffen sind. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 19 B 3089/91 -. Die Kammer hat auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass gesetzlich geschützte Belange der Nachbargemeinden oder der Träger der Jugendhilfe verletzt sein könnten. Auch hierauf könnten sich die Antragsteller mangels eigener wehrfähiger Rechtsposition ohnehin nicht berufen. 35 Der Rat der Antragsgegnerin war auch nicht durch den wenige Tage vor der entscheidenden Sitzung am 14. März 2011 gestellten Antrag zahlreicher Eltern auf Umwandlung der Gemeinschaftsgrundschule in eine evangelische Bekenntnisschule an der Beschlussfassung gehindert. Zum Einen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bestimmungsverfahrensverordnung vorgeschriebene Antragsfrist (Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres) versäumt worden ist und schon deshalb für das Schuljahr 2011/2012 nicht bindend sein kann. Abgesehen davon ist offen und damit ungewiss, zum welchem Ergebnis das Abstimmungsverfahren führen würde, sodass der Rat von der jetzt existierenden Schulart ausgehen durfte. Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Antrag tatsächlich von dem ernsthaften Wunsch getragen wird, anstelle einer auf christlichen Werten beruhenden Gemeinschaftsschule eine evangelische Bekenntnisschule (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 SchulG) zur Vermittlung des entsprechenden Bekenntnisses schaffen zu wollen. Schon der unmittelbare zeitliche Bezug zur Ratssitzung vor dem Hintergrund der drohenden Schulschließung legt es nahe, dass es den Eltern vorrangig um die Verhinderung der Schulschließung geht. Dann aber wäre die Hinwendung zu einer Bekenntnisschule lediglich vorgeschoben und letztlich ein rechtlich nicht geschützter Versuch, die Gestaltungsmöglichkeit der religiösen Ausrichtung einer Schule zu missbrauchen. 36 Vgl. allgemein zur Umwandlung OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 19 B 1314/07 -. 37 Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die einzügige Grundschule - zumindest als Teilstandort - fortzuführen. Vielmehr folgt aus § 82 SchulG für die Mindestgröße von Schulen der Regelfall, dass Grundschulen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang und bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG) haben müssen. Schon aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Einzügigkeit einer Grundschule nicht der gesetzlich wünschenswerte Regelfall ist, sondern die Ausnahme. Soweit in Verfahren dieser Art immer wieder auf politische Aussagen hingewiesen wird, wonach einzügige Schulen schützenswert seien ("Kurze Wege für kurze Beine"), hat dies in der Gesetzgebung nur durch die Möglichkeit zur Bildung eines Grundschulverbundes ihren Niederschlag gefunden. So kann eine einzügige Grundschule als Teilstandort geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Diese Formulierung für sich betrachtet macht bereits hinreichend deutlich, dass es allein der Entscheidungsgewalt des Schulträgers vorbehalten ist, ob er an einer Schule festhalten will, welche dem gesetzlichen Regelerfordernis nicht mehr genügt. Abgesehen davon ist in den Beratungen des Landtags ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einzügigen Grundschulen mehr vom Land zu bezahlendes Personal benötigt wird, als diesen Schulen nach der Lehrerbedarfsberechnung zusteht (vgl. Ausschussprotokoll 14/47 der Sitzung des Landtagsausschusses für Schule vom 7. Oktober 2005). Dementsprechend hat die Landesregierung an der in § 8 Abs. 1 der Verordnung und § 93 Abs. 2 SchulG geregelten Schüler-Lehrer-Relation von derzeit 23,42 festgehalten und betont, dass eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung für alle Grundschulen nur dann gewährleistet ist, wenn diese durchgängig zweizügig mit 8 Klassen je 24 Kindern geführt werden. Auch die Zuweisung einer Konrektorstelle hängt von einer Mindestschülerzahl (180) ab, die bei einzügigen Schulen und kleinen zweizügigen Schulen nicht erreicht wird. Darüber hinaus betont die Landesregierung aktuell die Aufgabe der Schulaufsicht, die rechtskonforme Klassenbildung an den Schulen zu überwachen (vgl. Antwort der Landesregierung vom 30. März 2011, LT-Drucksache 15/1645). Vor diesem Hintergrund braucht eine einzügige Grundschule nicht fortgeführt werden, wenn der Schulträger sie nicht für erforderlich hält. Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und detailliert begründet, warum sie von der fehlenden Erforderlichkeit ausgeht. Angesichts der in dem Gemeindegebiet jetzt bereits wegen der niedrigen Geburtenzahlen absehbar sinkenden Schülerzahl zukünftig einzuschulender Jahrgänge ist offenkundig, dass ein Festhalten an allen neun Grundschulen angesichts der aktuellen durchschnittlichen Klassengröße von 20,18 Schülern nicht ernsthaft verlangt werden kann, zumal den Schulträger die gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung angemessener Schulgrößen unter Beachtung der Klassenbildungswerte trifft. Es trifft auch nicht zu, dass eine etwaige Unterschreitung des Klassenfrequenzrichtwertes für dieses Schuljahr für die Ratsentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Ausgehend von der Schulentwicklungsplanung war vielmehr von Gewicht, dass für die Dauer einer sachgerechten Schulplanung keine Zweizügigkeit zu erwarten ist. 38 Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Planung leide an Rechtsfehlern. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung entschieden. Die tatsächlichen Grundlagen sind im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden; alle abwägungsrelevanten Umstände sind angemessen in die Ratsentscheidung eingeflossen. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: Sowohl die Prognose zur Entwicklung der Gesamtschülerzahl als auch diejenige zur Einschulungssituation in C2. ist methodisch nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend von den melderechtlich erfassten Geburten hinreichend exakt Rückschlüsse auf die mittel- und langfristige Entwicklung erlauben. Hierbei ist es sachgerecht, auf die Geburtenzahl in den jeweiligen Ortsteilen abzustellen, zumal dort keine nachhaltigen und spürbaren externen Effekte (etwa durch Wanderungsbewegungen) den Zusammenhang zwischen Einschulung und Geburtenentwicklung in Frage stellen. Insbesondere für C2. ist zutreffend erkannt worden, dass sich die Zahl der einzuschulenden Kinder in den nächsten Jahren jährlich zwischen 26 und 20 Kindern bewegen und dass die Gesamtschülerzahl höchstens bei 96 Kindern liegen wird. Eine von den Antragstellern gerügte Fehlgewichtung wegen unzureichender Berücksichtigung des Neubaugebietes "X1. -straße" lässt sich nicht schlüssig begründen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Prognose auch unter Berücksichtigung dieses Baugebietes nicht spürbar ändert (vgl. Verfahrensakte Bl. 33). Die Antragsgegnerin hat ferner die unterschiedlichen pädagogischen Konzepte und Betreuungsangebote der benachbarten vier Grundschulen zur Kenntnis genommen. Auf eine besondere Zusammensetzung der Lehrerschaft und eine gute Bildungsarbeit musste die Antragsgegnerin nicht zwingend Rücksicht nehmen. Dies folgt schon daraus, dass diese nicht auf einem unverwechselbaren Konzept beruhen (etwa als pädagogische "Reformschule"), welches untrennbar mit der Schule und ihrem Fortbestand verknüpft ist. Was die Auswahlentscheidung betrifft, können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, durch die Anstrengungen der Elternschaft könnten Sanierungskosten gering gehalten werden. Es ist auch hier ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Rat bei seiner Auswahlentscheidung Gewicht auf den Neubau des Schulgebäudes L. (2009/2010) und damit auf den fehlenden Sanierungsbedarf dieser Grundschule gelegt hat. Auch die vorhandene Zweizügigkeit der Grundschule L. und deren Aufnahmekapazität lassen die Planungsentscheidung des Rates als naheliegend, jedenfalls aber nicht als willkürlich oder offensichtlich fehlsam erscheinen. 39 Bei der Prüfung der Alternativen ist der Rat auch nicht von falschen Tatsachen oder Rechtsauffassungen ausgegangen. Insbesondere hat sich die ursprünglich von der staatlichen Schulaufsicht vertretene Auffassung, die Bildung eines Grundschulverbundes setze notwendig als Hauptstandort eine zweizügige Schule voraus, nicht auf die Beratungen und das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Diese Auffassung ist nämlich rechtzeitig vor der Sitzung durch die Äußerungen des Schulministeriums korrigiert worden. Bereits am 14. März 2011 ist im Schulausschuss darauf hingewiesen worden, dass entgegen der ursprünglichen Vorgabe der Bezirksregierung ein Grundschulverbund auch mit nur einzügigen Schulen möglich sei. Eine Verbundlösung sei daher nicht ausgeschlossen. Dies wurde der Antragsgegnerin seitens des Schulministeriums noch vor der Ratssitzung schriftlich bestätigt (Beiakte Bl. 204 ff.) und wurde noch in die Verwaltungsvorlage eingearbeitet. Mithin waren die Ratsmitglieder in der M. , ihren Beschluss vor dem Hintergrund der aktuellen Sichtweise des Ministeriums zu treffen (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Ratssitzung vom 31. März 2011, Beiakte Bl. 215). 40 Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Inklusion deutet nicht auf eine fehlerhafte Planung hin. Für die gemeinsame Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Kinder steht nach der Schulentwicklungsplanung die Grundschule I2. zur Verfügung (vgl. Verfahrensakte Bl. 47). Aus den von den Vertretern der Antragsgegnerin im Erörterungstermin genannten Gründen ist nicht erkennbar, dass eine höhere Zahl auf Regelschulen einzuschulender behinderter Kinder Einfluss auf die hier angefochtene Schulschließung haben könnte. 41 Schließlich berührt die fehlende Bekanntgabe als Allgemeinverfügung im Sinne des § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW nicht die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses. Eine solche Bekanntgabe ist nicht erforderlich, da der wesentliche Inhalt des im Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 42 Vgl. zur Anwendung kommunalrechtlicher Vorgaben für die Bekanntga-be: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 19 B 3089/91 -." 43 An diesen Ausführungen hält die Kammer fest, zumal sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und des Klageverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Inhaltlich gelten die landesrechtlichen Vorgaben weiterhin fort. Durch das 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Oktober 2011 sind die Regelungen zur Bildung eines Grundschulverbundes lediglich aus systematischen Gründen nicht mehr in § 82 Abs. 3 SchulG, sondern nunmehr in § 83 Abs. 1 bis Abs. 3 SchulG verankert. Eine inhaltliche Neuausrichtung ist mit dieser Änderung nicht verbunden. Die rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen werden auch nicht durch die politischen Willenserklärungen verändert, wie sie im sog. "Schulpolitischen Konsens für Nordrhein-Westfalen" vom 19. Juli 2011 und dem nachfolgenden Konzept zur "Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebots in NRW" vom 13. Dezember 2011 seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen geäußert werden. Das geltende Recht hat sich durch diese Absichtserklärungen nicht geändert und ist somit weiterhin bindend. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Ratsbeschluss mit den derzeit bekannten Grundzügen einer zukünftigen Grundschulplanung nicht in Einklang zu bringen ist. 44 Die von den Klägern im Beschwerdeverfahren und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses greifen nicht durch. Insbesondere deuten die im Zusammenhang mit der Inklusion aufgeworfenen Fragen nicht darauf hin, dass der Rat bei seiner damaligen Ermessensentscheidung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Hierbei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung in der Regel nicht darauf an, ob die dieser Entscheidung zugrunde gelegte Prognose sich aus späterer Sicht als richtig erweist, sondern darauf, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG. 46 Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer jahrgangsweisen Auflösung einer Schule um einen in die Zukunft weisenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dies bedeutet, dass der Rat gehalten ist, seinen Beschluss bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit von sich aus an etwa eintretende Veränderungen in den entscheidungserheblichen Verhältnissen anzupassen. 47 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 48 Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung. Die Annahme der Kläger, ein weitergehendes Wahlrecht der Eltern im Rahmen der Inklusion führe zu deutlich veränderten Rahmenbedingungen bei den Anmeldezahlen der Regelschulen und der Klassenbildungsgrößen, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeindegebiet durch die vorhandenen bzw. angepassten Kapazitäten sichergestellt ist. Den von den Klägern angesprochenen Mehrbedarf durch Schaffung Gemeinsamen Unterrichts hat die Beklagte planerisch problemlos bewältigen können, ohne dass die Schulschließungsentscheidung dadurch berührt wird. Ausweislich der Vorlagen zur Beschlussempfehlung zur Einrichtung einer weiteren Gruppe für Gemeinsamen Unterricht an der Grundschule M. zur Schulausschusssitzung am 12. März 2012 (vgl. Niederschrift der Schulausschusssitzung vom 12. März 2012, Tagesordnungspunkt 1.5) führt die Einrichtung dieser weiteren Gruppe dazu, dass der Mehrbedarf für eine Beschulung an einer Regelschule gedeckt werden kann. Die vom Rat sodann einstimmig beschlossene Zustimmung zur Einführung des Gemeinsamen Unterrichts an der Grundschule in M. wird angesichts der von der Beklagten genannten Zahlen auf absehbare Zeit genügen, um den Bedarf zu decken. Mithin ist die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, bei ihrer Schulplanung aktuelle Entwicklungen im Blick zu behalten und ggf. zu reagieren. Abgesehen davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass derzeit mangels landesgesetzlicher Vorgaben nicht geklärt ist, wie die beabsichtigte weitgehende gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Schüler organisatorisch umgesetzt werden soll. So ist derzeit etwa völlig unklar, inwieweit die bestehenden Förderschulen in ein neues Inklusionskonzept eingebunden werden können und sollen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat angemessen auf die aktuelle und absehbare Entwicklung reagiert, ohne die Schulschließungsentscheidung in Frage zu stellen. 49 Sofern die Kläger auf eine rechtswidrige Prognose der Schulanfängerzahlen hinweisen, weil aus ihrer Sicht die Bebauung eines Gebiets im Ortsteil C2. bevorstehe, ist dem nicht zu folgen. Eine sachgerechte Prognose setzt nämlich voraus, dass realistische und nachvollziehbare Grundlagen für die Annahme bestehen, dass aufgrund eines zu erwartenden Zuzugs schulpflichtiger Kinder ein Mehrbedarf entstehen wird. Eine solche auf Tatsachen beruhende Änderung der Prognosezahlen liegt nicht vor, da die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Bebauung des Gebietes "T1.-----straße " hinreichend konkretisiert ist. Eigene planungsrechtliche Absichten der Gemeinde bestehen ohnehin nicht; unabhängig von der Frage, ob die Beklagte als Planungsträger bzw. als Baugenehmigungsbehörde eine von ihr nicht gewollte Bebauung dort verhindern könnte, ist jedenfalls an die Beklagte nach den glaubhaften Bekundungen der Vertreter in der mündlichen Verhandlung kein entsprechendes Ansinnen gerichtet worden und sind auch sonst keine konkretisierten Bauabsichten bekannt. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen, dass noch Bauplätze in einem anderen Neubaugebiet zur Verfügung stünden und daher noch Kapazitäten frei sind. Vor diesem Hintergrund bestand keinerlei Veranlassung, die Schulentwicklungsplanung zu korrigieren. 50 Nach alledem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass seit Abschluss des Eilverfahrens Umstände eingetreten sind, die eine rechtliche Neubewertung erfordern. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Berufung war nicht zuzulassen, da insbesondere der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Inklusion hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Dies folgt daraus, dass etwaige Folgewirkungen auf die Prognoseentscheidung eines Schulträgers jeweils im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die derzeitige Gesetzeslage erlaubt auch keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen dazu, welche Richtgrößen ein Schulträger bei seiner Schulplanung zukünftig zu beachten haben wird.