Leitsatz: Es steht mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang, wenn die Behörde in speziellen Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf typisierende oder im Wesentlichen gleiche Gründe stützt. Bei der Auflösung einer Schule ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Schulorganisationsmaßnahme trägt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwertwird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 1318/11 zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerdegründe greifen nicht durch oder genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der auslaufenden Auflösung der Grundschule C. durch den Ratsbeschluss vom 24. 5. 2011 den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Begründung ist hinreichend einzelfallbezogen. Der Rat hat den Sofortvollzug nicht lediglich pauschal auf das öffentliche Interesse der baldigen Umsetzung der auslaufenden Auflösung der Grundschule C. gestützt. Vielmehr ist er konkret auf die Auswirkungen und die Bedeutung der Schulorganisationsmaßnahme für die Antragsgegnerin als Schulträger, die benachbarten Grundschulen der Antragsgegnerin und die betroffenen 23 im Schuljahr 2011/12 einzuschulenden Kinder und deren Eltern eingegangen und hat sich im Interesse der baldigen Planungssicherheit für den Sofortvollzug entschieden. Damit ist der Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Verwaltung zur sorgfältigen Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuhalten, ebenso erreicht wie der weitere Zweck der Vorschrift, die Antragsteller in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbehelfe abzuschätzen und ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Diese Auslegung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die auch dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine "Absenkung der Begründungserfordernisse" dar und führt auch nicht dazu, "dass für den Bereich des Schulrechts außerhalb der gesetzlichen Normierung des Bundesgesetzgebers ein komplettes Rechtsgebiet für den pauschalen Sofortvollzug eröffnet" wird, weil "der Rat einer Gemeinde nämlich grundsätzlich für jede seiner Entscheidungen Planungssicherheit in Anspruch nehmen möchte". Es steht mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang, wenn die Behörde in speziellen Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf typisierende oder im Wesentlichen gleiche Gründe stützt. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 80 Rdn. 85; Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl., 2011, § 80 Rdn. 50; Külpmann, in: Finkelnburg u. a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rdn. 748, jeweils m. w. N. Das gilt beispielsweise in den Fällen der Entziehung einer Fahrerlaubnis, vgl. nur Hamb. OVG, Beschluss vom 15. 12. 2005 3 Bs 214/05 , NJW 2006, 1367 (1369), aber auch bei der Auflösung von Schulen. Bei diesen Schulorganisationsmaßnahmen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt. Die baldige Umsetzung einer solchen Schulorganisationsmaßnahme liegt regelmäßig im Interesse aller hiervon Betroffenen, also insbesondere der Schüler und deren Eltern, des Schulträgers und des Landes Nordrhein-Westfalen als Dienstherr der an der betroffenen Schule unterrichtenden Lehrer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. 8. 2009 19 B 1129/08 , juris, Rdn. 11. Angesichts dieser Interessenlage, mit der ein sich über ggf. mehrere Instanzen hinziehendes Hauptsacheverfahren typischerweise nicht vereinbar ist, bedarf es mit Blick auf das (nur) formelle Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Auseinandersetzung mit weiteren Aspekten, auf die der Rat der Antragsgegnerin nicht eingegangen ist. Auch die Antragsteller haben keine konkreten im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtlichen, aber vom Rat nicht berücksichtigten Aspekte aufgezeigt. 2. Der Vortrag der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht positiv feststellen können, dass eine Abstimmung mit den Trägern der Jugendhilfeplanung erfolgt sei, genügt in dieser Allgemeinheit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Kammer habe keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Verletzung gesetzlich geschützter Belange der Träger der Jugendhilfe. Damit ist die Kammer nicht nur von der Einhaltung des Gebots der Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, § 7 Abs. 1 des 3. AG-KJHG – KJFöG NRW), sondern zudem davon ausgegangen, dass auch sonst keine rechtlich geschützten Interessen der Träger der Jugendhilfeplanung verletzt sind. Eine dahingehende Verletzung haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung von Rechten der Träger der Jugendhilfeplanung berufen können, weil ihnen in diesem Zusammenhang keine subjektiven Rechte zustehen. Das Gebot der Abstimmung und Zusammenarbeit in § 80 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, § 7 Abs. 1 KJFöG NRW zielt ersichtlich nur auf die Wahrung und Berücksichtigung der Belange der Jugendhilfeplanung, nicht aber der Eltern von Schülern, die von einer Schulorganisationsmaßnahme betroffen werden. Soweit die Antragsteller meinen, diese Auffassung habe zur Folge, dass es im Zusammenhang mit der Abstimmung der Träger der Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung keine "wehrfähigen Rechte" gebe, weil die Antragsgegnerin zugleich Trägerin der Schulentwicklungs- als auch der Jugendhilfeplanung sei, mag dies zutreffen. Es ist aber nicht Sache der Verwaltungsgerichte, aus diesem Grund den Antragstellern mit dem eindeutigen Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 80 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, § 7 Abs. 1 KJFöG NRW nicht in Einklang stehende subjektive Rechte zuzusprechen. 3. Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, der Rat habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass auf der Fläche an der T.-----straße , die 100 m von der Grundschule C. entfernt liege, die Errichtung von "ca." 30 Häusern vorgesehen und nach einem bereits Ende der 60er Jahre aufgestellten Bebauungsplan zulässig sei. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen bei der Entscheidung über die Auflösung einer Schule auch die Errichtung künftiger Wohnbebauung zu berücksichtigen ist, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Mindestvoraussetzung hierfür ist entsprechend der zutreffenden erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Bebauung in überschaubarer Zeit erfolgt. Das lässt sich in Bezug auf die Fläche an der T.-----straße nicht feststellen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Antragsteller zu diesem Gesichtspunkt erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) näher vorgetragen haben. Nach dem Vortrag der Antragsteller und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn L. und des Herrn I. ist offen, ob überhaupt und wann eine Bebauung der Fläche erfolgen wird. Bislang hat es lediglich "Gespräche/Verhandlungen mit einem großen Bauträger", "ein Informationsgespräch" mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sowie "Gespräche/Kontakte seitens der Sparkasse und der Stadt M. " gegeben; Einzelheiten der Gespräche, Kontakte und Verhandlungen sind nicht mitgeteilt worden. Schon deshalb kann von einer zeitlich absehbaren Realisierung der angesprochenen Bebauung nicht ausgegangen werden. Anlass hierzu näher vorzutragen bestand schon deshalb, weil in dem Baugebiet "X.------straße ", das die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht berücksichtigt haben, noch Bauplätze frei sind und sich die Frage aufdrängt, aus welchen Gründen mehr als 40 Jahre nach Aufstellung des (auch) für die Fläche an der T.-----straße geltenden Bebauungsplanes nunmehr und nicht schon früher die Bebauung dieser Fläche vorangetrieben wird und realistisch verwirklicht werden kann. 4. In dieser Allgemeinheit unglaubhaft ist der Vortrag der Antragsteller, der Rat sei bei seiner Beschlussfassung am 31. 3. 2011 von der falschen Rechtsauffassung ausgegangen, die Bildung eines Grundschulverbundes setze notwendig als Hauptstandort eine zweizügige Schule voraus. Diese ursprünglich von der Bezirksregierung E. vertretene Auffassung ist unter anderem unter Einbeziehung des Schulministeriums NRW aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses vor der Ratssitzung insbesondere durch Einarbeitung der schriftlichen Stellungnahme des Schulministeriums NRW in die Ratsvorlage so korrigiert worden, dass jedes Ratsmitglied in seine Meinungsbildung auch die rechtliche Möglichkeit einer Verbundlösung einbeziehen konnte. Auch aus diesem Grund ist die Aussage in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Ratsmitglieder Frau S. , Herr I. und Herr K. nicht nachvollziehbar, die "rechtlich falsche Beratung bestand auch noch weiterhin in der entscheidenden Ratssitzung, da dort ebenfalls nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Stadt M. keine andere rechtliche Möglichkeit bleibe, außer der Schulschließung". Ein fortbestehender Irrtum der Ratsmitglieder über die rechtlichen Voraussetzungen einer Verbundlösung erscheint zudem fernliegend, weil Herr I. ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung am 31. 3. 2011 dort ausgeführt hat: "Aus der dem Rat vorliegenden rechtlichen Aussage des Ministeriums und aus der Stellungnahme der Bezirksregierung werde deutlich, dass der Erhalt der Grundschule C. möglich sei. Schließlich habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass in Schulverbünden jeder Standort einzügig betrieben werden könne und dass insbesondere Vieles in der Entscheidung des Schulträgers liege. ... Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass die SPD-Fraktion aufgrund der Stellungnahme des Schulministeriums weiterhin die Möglichkeit sehe, den Grundschulstandort C. zu erhalten.". 5. Die Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, der Rat habe fehlerhaft den "Schulpolitischen Konsens für Nordrhein-Westfalen" vom 19. 7. 2011 und die dort vorgesehene Reduzierung der Klassenfrequenzrichtwerte auch für die Grundschulen, http://www.schulministerium.nrw.de/BP/_Rubriken/ Aktuelles/Schulkonsens/Schulkonsens_Eckpunkte. pdf, nicht berücksichtigt. Bei seiner Ratssitzung am 31. 3. 2011 konnte der Rat den erst später erzielten "Schulkonsens" nicht berücksichtigen. Abgesehen davon ist er ebenso wie das Verwaltungsgericht und der Senat nicht an politische Vereinbarungen, sondern an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit an die geltenden, vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegten Klassenfrequenzrichtwerte für die Grundschulen gebunden. Denn der "Schulkonsens" war im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist noch nicht normativ umgesetzt. Vgl. inzwischen das 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. 10. 2011 (GV.NRW S. 540). 6. Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf die Anmeldungen bei den Grundschulen C. , N. , L1. und I1. die Auflösung der Grundschule C. für rechtswidrig halten, genügt dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Mit diesem pauschalen Vortrag setzen sich die Antragsteller nicht näher mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das auch unter Auswertung der Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin die Anmeldezahlen der genannten Grundschulen in den Blick genommen hat, auseinander. Neue beachtliche Aspekte tragen die Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).