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Beschluss

26 L 3279/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0109.26L3279.24.00
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Leitsätze

1. Für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens mit sowohl verbeamteten als auch nicht verbeamteten Bewerbern ist - unabhängig vom Status des Antragstellers - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Bewerbern ergehen kann und somit jedenfalls auch Beamte unmittelbar in ihrem Status betroffen sind.

2. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr seine Entscheidung, einen Dienstposten im Wege eines Stellenbesetzungsverfahrens zu vergeben, auch nach Eröffnung des Stellenausschreibungsverfahrens noch revidieren, und den Dienstposten stattdessen statusgleich im Wege der Umsetzung besetzen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens mit sowohl verbeamteten als auch nicht verbeamteten Bewerbern ist - unabhängig vom Status des Antragstellers - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Bewerbern ergehen kann und somit jedenfalls auch Beamte unmittelbar in ihrem Status betroffen sind. 2. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr seine Entscheidung, einen Dienstposten im Wege eines Stellenbesetzungsverfahrens zu vergeben, auch nach Eröffnung des Stellenausschreibungsverfahrens noch revidieren, und den Dienstposten stattdessen statusgleich im Wege der Umsetzung besetzen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 00. November 2024 eingegangene Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle Abteilungsleitung „Wohnen und Refinanzierung“ im Fachdienst 000 auf der Grundlage der bereits erfolgten Ausschreibung fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Das Begehren ist zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten. Er hat jedoch dann für alle Mitbewerber – unabhängig von ihrem Status als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte – einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der von der Auswahlentscheidung Betroffene entweder unterlegener Beamter ist oder er als beamteter oder nichtbeamteter Antragsteller um Rechtsschutz gegen die Auswahl des erfolgreichen Beamten nachsucht. In einem solchen Fall ist nämlich unabhängig vom Ergebnis der konkreten Auswahlentscheidung der verfahrensrechtliche Sonderstatus eines zum Bewerberkreis um das öffentliche Amt gehörenden Beamten unmittelbar betroffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –, juris, Rn. 19 ff.; BAG, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 9 AZB 19.21 – juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 – 6 E 256/22 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 L 1750/22.KS –, juris, Rn. 28 ff. Gleiches muss sinngemäß gelten für einen Antrag auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens mit gemischtem Bewerberfeld, da eine Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens wie auch eine Auswahlentscheidung nur einheitlich gegenüber allen Bewerbern erfolgen kann. Würde dem Eilantrag stattgegeben, müsste das Auswahlverfahren mit allen bisherigen Bewerbern fortgeführt werden, was insbesondere auch der Umsetzung der Beigeladenen im Wege stünde. Vgl. so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 L 1750/22.KS –, juris, Rn. 30. Darüber hinaus ist auch die Monatsfrist für den Antrag nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens eingehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der ZPO glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle „Abteilungsleitung (m/w/d) – Fachdienst 000“, an dem sich die Antragstellerin beteiligte, rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines eingeleiteten Auswahlverfahrens unterliegt der Dienstherr unterschiedlichen rechtlichen Bindungen je nachdem, ob der Dienstherr sich in Ausübung seiner Organisationsbefugnis entschlossen hat, die konkrete Stelle mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzen zu wollen, oder er die unverändert bleibende Beförderungsstelle weiterhin, allerdings in einem neuen Auswahlverfahren, vergeben will. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Das gilt auch dann, wenn der Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte. Er ist insofern keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2022 – 6 B 781/22 –, juris, Rn. 20 f.; und vom 18. August 2020 – 6 B 319/20 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist – und bleibt – in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2020 – 6 B 319/20 –, juris, Rn. 6, und vom 8. November 2022 – 6 B 781/22 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. Liegt kein solcher sachlicher Grund für den Abbruch vor, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen; durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren würden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rn. 22. Der hier vorliegende Fall ist der erstgenannten Fallkonstellation zuzurechnen. Der Abbruch betrifft die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung, ob und welche Ämter er schaffen und wie er die Dienstposten zuschneiden will. Die Antragsgegnerin hat den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens mit der Umsetzung der Beigeladenen begründet. Die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens ist nicht beabsichtigt. Eine solche Umsetzung obliegt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 16; Urteile vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 36 bis 38 sowie vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 2 B 210/23 –, juris, Rn. 16. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr wählen, ob er ein Statusamt oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit statusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber öffnet. Entscheidet er sich dafür, sowohl Umsetzungs- als auch Beförderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist das Auswahlverfahren für alle Bewerber am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das Auswahlverfahren darf daher nachträglich nur aus Gründen eingeschränkt werden, die den Anforderungen des Grundsatzes der Bestenauswahl gerecht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 39; sowie vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, juris, Rn. 18. Diese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner Organisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber zu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des Funktionsamts entsprechendes Statusamt bekleiden. Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gebunden. Die mit der unbeschränkten Ausschreibung begründete Festlegung begründet weder für die Beförderungsbewerber noch für die Umsetzungsbewerber einen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 40; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 2 B 210/23 –, juris, Rn. 16. Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, seine Organisationsentscheidung, einen Dienstposten auch für Beförderungsbewerber auszuschreiben, zu revidieren, und den Dienstposten statusgleich zu vergeben, um den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eines anderen Beamten zu erfüllen. Denn die grundsätzliche Entscheidung, den Dienstposten im Wege der Umsetzung zu besetzen, wäre von Beginn an im Wege der Organisationsgewalt möglich gewesen. Vgl. ähnlich auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 2 B 210/23 –, juris, Rn. 17. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 17. An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich. Vielmehr rechtfertigt sich der Abbruch des Auswahlverfahrens durch die Umsetzung der Beigeladenen. Die Umsetzung dient dazu, ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wegen Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2024 – 12 B 18/24 –, juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 6. November 2015 – 1 B 151/15 –, juris, Rn. 25; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. September 2020 – B 5 E 20.706 –, juris, Rn. 21 ff. Unter Berufung auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG kann der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 –, juris, Rn. 21; sowie vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 A 2162.21 –, juris, Rn. 23 ff. Aufgrund ihrer Ernennung zur Städtischen Verwaltungsrätin vom 00. März 2018 und der entsprechenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 hat die Beigeladene einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten. Die Antragsgegnerin ist diesem Anspruch nachgekommen, indem sie das Auswahlverfahren abgebrochen hat und nunmehr beabsichtigt, die Stelle ohne vorheriges Auswahlverfahren nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG mit der Beigeladenen im Wege der Umsetzung zu besetzen. Der Anspruch der Beigeladenen auf amtsangemessene Beschäftigung besteht ungeachtet dessen, dass diese bislang keine Führungserfahrung vorweisen kann. Sie ist unabhängig von etwaiger Führungserfahrung zur Städtischen Verwaltungsrätin befördert und in eine nach A 13 besoldete Planstelle eingewiesen worden. Dies allein ist ausreichende Grundlage, um sie im Wege der Organisationsgewalt des Dienstherrn auf eine diesem Amt entsprechende Stelle umzusetzen. Ein Vergleich mit der Antragstellerin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, bei dem auch etwaige Führungserfahrung zu berücksichtigen gewesen wäre, war aufgrund des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerade nicht mehr erforderlich. Der Anspruch der Beigeladenen auf amtsangemessene Beschäftigung ist auch nicht weniger schützenswert, weil diese sich seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit zum 00. Oktober 2021 mit dem Einsatz auf einer mit A 12 bewerteten Stelle einverstanden erklärt hatte. Ungeachtet der Frage, ob ein Beamter überhaupt rechtswirksam auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verzichten kann, sind vorliegend keine Umstände für einen derartigen Verzicht seitens der Beigeladenen ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Personalakte der Beigeladenen, dass die überplanmäßige Einweisung in eine mit A 12 bewertete Stelle im Einvernehmen mit der Beigeladenen aus dem Grund erfolgte, dass zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus der Elternzeit keine andere Einsatzmöglichkeit bestand. Dies ist der Beigeladenen ausweislich ihrer E-Mail vom 00. Oktober 2024 mit E-Mail vom 00. September 2021 durch Frau J. auch entsprechend mitgeteilt worden. Ein Verzicht kann zudem auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die Beigeladene sich nicht auf andere, im Zeitraum 2021 bis 2024 durch die Antragsgegnerin ausgeschriebene A 13-/ EG 12-TVöD-Stellen beworben hat und diese anderweitig besetzt wurden. Nach der Rechtsprechung besteht keine Bewerbungsverpflichtung eines Beamten; der Dienstherr verletzt Art. 33 Abs. 5 GG, wenn er von seinen Beamten, die – wie hier die Antragstellerin – amtsangemessen beschäftigt werden wollen, Bewerbungen bei der Besetzung freier Stellen verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, juris, Rn. 13 f.; VG Minden, Urteil vom 4. Mai 2012 – 10 K 823/11 –, juris, Rn. 40 f. In Anbetracht dessen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte. Es sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Umsetzung um einen nur vorgeschobenen Grund handeln könnte und es stattdessen darum ging, die Antragstellerin gezielt aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Insofern ergibt sich aus der Personalratsvorlage vom 00. Oktober 2024, aus der Tagesordnung der Personalratssitzung vom 00. Oktober 2022, sowie auch aus dem Schreiben an die Antragstellerin vom 00. Oktober 2024, dass die anderweitige interne Vergabe der Stelle aufgrund des Anspruchs der Beigeladenen auf amtsangemessene Beschäftigung der tatsächliche und einzige Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war. Die Antragstellerin hat im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens auch nicht erfolgreich anderweitige rechtsmissbräuchliche oder willkürliche Gründe glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag beschränkt sich insofern auf bloße Vermutungen. Stattdessen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dass diese zunächst geneigt war, an der Stellenausschreibung festzuhalten und ein Auswahlverfahren durchzuführen, obwohl die Beigeladene auf ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bereits mehrfach mündlich hingewiesen hatte. Die Antragsgegnerin nahm erst hiervon Abstand, nachdem die Beigeladene ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung mit Nachdruck schriftlich formulierte und die Antragsgegnerin sich internen und externen Rechtsrat zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eingeholt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwertes ist nicht angezeigt, weil der Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens bereits die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt und diese damit vorwegnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2019 – 1 E 22/19 –, juris, Rn. 1 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 26 L 507/21 –, juris, Rn. 34. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.