Urteil
6 K 1011/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0618.6K1011.12.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.01.2012 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des Gymnasiums F. in H. im Schuljahr 2011/2012 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.01.2012 verpflichtet, der Klägerin für den Besuch des Gymnasiums F. in H. im Schuljahr 2011/2012 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 26.01.1994 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige türkischer Abstammung. Am Wohnort der Eltern besuchte sie das J. -L. -Gymnasium in C1. P. , das sie nach der zehnten Klasse im Jahre 2010 mit dem Realschulabschluss verließ. Seit dem 01.08.2010 besucht sie das Gymnasium F. in H. , wo sie im Jahre 2013 das Abitur ablegen möchte. Bei dem Gymnasium F. handelt es sich eine Internatsschule mit einem speziellen Zuschnitt auf die Bedürfnisse von Schülern mit Migrationshintergrund, die 98 % der Schüler ausmachen. Ein zusätzliches Angebot der Schule stellt der Türkischunterricht dar. Türkisch wird schon ab der sechsten Klasse als zweite Fremdsprache angeboten. Zudem gibt es die Möglichkeit, Türkisch auch in der achten Klasse als zweites Wahlpflichtfach zu wählen. In der Sekundarstufe kann Türkisch als Leistungskurs gewählt werden und ist abiturrelevant. Der Türkischkurs ist für fortgeschrittene Schülerinnen und Schüler türkischer Herkunft konzipiert die lehrt die türkische Grammatik, die Rechtschreibung der Sprache und den Umgang mit türkischen Texten. Am 14.06.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr für den Besuch des Gymnasiums F. Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren. Als Grund für den Schulwechsel machte sie geltend, das Angebot der Fremdsprache Türkisch als Abiturfach wahrnehmen zu wollen. Dieses sei auf den Schulen in der Nähe von C1. P. nicht möglich. Die Wahl von Türkisch als Abiturfach solle ihr in ihrem späteren Berufsleben Vorteile bringen. Sie beabsichtige, nach dem Abitur ein Studium im Bereich des Wirtschaftingenieurwesens zu beginnen. Mit Bescheid vom 30.01.2012 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung machte er geltend, der Förderung stehe § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a Nr. 1 BAföG entgegen, wonach Ausbildungsförderung für den Besuch einer Schule nur geleistet werde, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Dieses sei jedoch mit dem J. -L. -Gymnasium in C1. P. der Fall. Weiterführende allgemeinbildende Schulen wie Gymnasien seien, soweit an ihnen die neugestaltete gymnasiale Oberstufe eingeführt sei, in den Klassen elf bis dreizehn grundsätzlich auch dann entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs-und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich seien. Am 20.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das J. -L. -Gymnasium in C1. P. und das Gymnasium F. gerade nicht vergleichbare Ausbildungsstätten seien, da nur an dem Gymnasium F. Türkisch als Fremdsprache angeboten werde. Dies stelle einen wesentlichen Unterschied im angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel dar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.01.2012 zu verpflichten, ihr für den Besuch des Gymnasiums F. in H. im Schuljahr 2011/2012 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.04.2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage statthafte (§ 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2012 für den Besuch des Gymnasiums F. für das Schuljahr 2011/2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Versagung der Förderleistungen nach dem BAföG durch den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Ausbildung der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in dem hier maßgeblichen Zeitraum förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung unter anderem geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse zehn, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG erfüllt. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung unter anderem nur dann geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte i. S.d. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 -, juris, m.w.N. Ein entsprechender ausbildungsbezogener wesentlicher Unterschied liegt hier darin, dass die Klägerin an keiner dem Wohnort der Eltern näher gelegenen Schule als dem Gymnasium F. Türkisch als zweite Fremdsprache erlernen kann. Das OVG NRW hat in der zuvor zitierten Entscheidung vom 28.10.2011 für Spanisch als zweite Fremdsprache darauf hingewiesen, dass gerade auch diese Sprache in der Europäischen Union eine zentrale Rolle spielt, als Bestandteil der Allgemeinbildung immer wichtiger wird und ein Erlernen dieser Sprache daher sinnvoll ist. Für die Bedeutung des Erlernens der türkischen Sprache gilt Entsprechendes. Angesichts des Anteils türkischstämmiger Migranten an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und des Umfangs der engen wirtschaftlichen Beziehungen zur Türkei sind gute Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur von gesellschaftlicher Bedeutung und in Verwaltung (z.B. gerade auch im Bereich polizeilicher Aufgaben) und Wirtschaft gefragt. Es ist daher ohne Weiteres objektiv sinnvoll im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW, wenn die Klägerin als deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft (ihre deutschen Sprachkenntnisse sind ausweislich des Übergangszeugnisses des J. -L. -Gymnasiums vom 14.07.2010 "Gut") den sicheren Umgang mit der türkischen Sprache in Grammatik und Rechtsschreibung erlernen will, zumal sie dann bei ihrer angestrebten weiteren Ausbildung (Studium Wirtschaftsingenieurwesen) und im späteren Berufsleben hiervon wird nachhaltig profitieren können. Die Belegung von Türkisch als Abiturfach ist, nicht zuletzt auch deshalb, um nach Außen ihre Kenntnisse entsprechend dokumentieren zu können, von prägender ausbildungsbezogener Bedeutung. Im Falle der Klägerin kommt - ohne dass es hierfür auf die Entscheidung der Kammer noch ankäme - hinzu, dass das von ihr besuchte Gymnasium F. gezielt auf die Bedürfnisse von Schülern mit Migrationshintergrund zugeschnitten ist und für sie ein besonderes Betreuungsangebot bereit hält. Ob nicht bereits dieser Umstand - wofür allerdings einiges spricht - bereits dazu führt, dass der Klägerin hier keine zumutbare Schulalternative am Wohnort der Eltern i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Verfügung steht, kann dahingestellt bleiben. Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 14.04.2011 - M 15 K 10.5073 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.