Beschluss
12 A 1955/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Angriffe ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
• Eine zumutbare, entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist nicht nur am erreichbaren Abschluss zu messen, sondern auch an Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang.
• Unwesentliche abweichende Ausbildungsmerkmale bleiben unbeachtlich; ein Unterschied ist wesentlich, wenn er für die Verwirklichung des angestrebten Ausbildungs- oder Erziehungsziels sachbezogen erheblich ist.
• Das Angebot einer zweiten Fremdsprache als Wahlfach gehört zum Lehrstoff und kann einen wesentlichen Unterschied darstellen, wenn die gewählte Sprache für das angestrebte Bildungsziel sinnvoll und geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Zumutbare Ausbildungsstätte: Bedeutung von Lehrstoff und zweiter Fremdsprache für BAföG-Recht • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Angriffe ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht. • Eine zumutbare, entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist nicht nur am erreichbaren Abschluss zu messen, sondern auch an Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang. • Unwesentliche abweichende Ausbildungsmerkmale bleiben unbeachtlich; ein Unterschied ist wesentlich, wenn er für die Verwirklichung des angestrebten Ausbildungs- oder Erziehungsziels sachbezogen erheblich ist. • Das Angebot einer zweiten Fremdsprache als Wahlfach gehört zum Lehrstoff und kann einen wesentlichen Unterschied darstellen, wenn die gewählte Sprache für das angestrebte Bildungsziel sinnvoll und geeignet ist. Die Klägerin besuchte eine Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen am B.-T.-Berufskolleg in C. mit dem Ziel der Fachhochschulreife. Der Beklagte bestritt, dass das Berufskolleg des Kreises I. in F., das von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, eine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte im Sinn des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Streitpunkt war insbesondere, dass das wohnortnahe Berufskolleg als zweite Fremdsprache Niederländisch anbietet, das besuchte Berufskolleg dagegen Spanisch. Das Verwaltungsgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden, das Angebot von Spanisch sei bedeutsam und rechtfertige die Wahl des weiter entfernten Kollegs. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG prüfte lediglich diese Zulassungsfrage. Relevante Tatsachen betreffen die unterschiedlichen Fremdsprachenangebote, die von der Klägerin verfolgte Zielsetzung (Fachhochschulreife) und die Erreichbarkeit der jeweiligen Ausbildungsstätten. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Das Zulassungsvorbringen muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen; das vom Beklagten vorgebrachte Vorbringen erreicht dies nicht. • Auslegung BAföG (§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG): Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ist nicht allein an abschlussspezifischer Übereinstimmung zu messen, sondern es kommt auf Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang an. • Abgrenzung wesentlicher Unterschiede: Nur objektive, ausbildungsbezogene Gegebenheiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen; unwesentliche Unterschiede bleiben unberücksichtigt. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn er für die Verwirklichung des Ausbildungsziels sinnvoll ist. • Wahlfach zweite Fremdsprache als Bestandteil des Lehrstoffs: Wird eine zweite Fremdsprache angeboten, ist sie Teil des Lehrstoffs und damit des Bildungsgangs; Unterschiede im Angebot können daher ausbildungsrelevant sein. • Spezifische Bewertung im Streitfall: Das Verwaltungsgericht hat die Wahl der Klägerin für Spanisch als sinnvoll erachtet, weil Spanisch neben Englisch und Französisch in der EU eine zentrale Rolle spielt und die Sprachwahl die Allgemeinbildung sowie die langfristigen Hochschulziele der Klägerin breiter stützt. Dagegen hat der Beklagte keine substantiierten Erwiderungen vorgetragen, die diese Würdigung in Zweifel ziehen könnten. • Kostenentscheidung: Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Maßgeblich war, dass das Angebot der zweiten Fremdsprache Spanisch am von der Klägerin besuchten Kolleg als Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs einen für das angestrebte Bildungsziel sinnvollen und daher wesentlichen Unterschied darstellt. Deshalb ist die von der Klägerin gewählte, weiter entfernte Ausbildungsstätte gegenüber der näheren Institution als zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte anzusehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.