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Beschluss

8 L 406/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0629.8L406.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Juni 2012 (8 K 2100/12) gegen die mit Bescheid der Schulleiterin des H. -Gymnasiums vom 29. Februar 2012 bekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 05. Juni 2012 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug der angefochtenen schulorganisatorischen Maßnahme und dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Maßnahme von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Die Kammer vermag gegenwärtig nicht zu erkennen, dass die Teilkonferenz des H. -Gymnasiums bei Verhängung der Ordnungsmaßnahmen gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat und die Klage aus diesen Gründen erfolgreich sein wird. Insbesondere folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Einhaltung der sich aus § 53 Schulgesetz NRW ergebenden formellen Anforderungen. Auch inhaltlich dürften sich die Maßnahmen (Verweis und Ausschluss von der Klassenfahrt) noch im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung halten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sieht auch die Kammer in dem am 07. Februar 2012 gezeigten Verhalten mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße, die wegen ihres Gefährdungspotenzials und ihrer negativen Vorbildwirkung nicht bagatellisiert werden können. Der Antragsteller hat den ihm als Schlüsselwart überlassenen Schlüssel benutzt, um sich mit Mitschülern trotz des ihm bekannten Verbots des Aufenthalts in den Klassenräumen während der Pause dort einzuschließen. Sodann hat er mit einem zu diesem Zweck offenbar mitgebrachten Schraubendreher einen Schrank geöffnet und derart manipuliert, dass die Öffnung nicht sofort auffiel und dann mittels eines Tageslichtprojektors versucht, Taschentücher in Brand zu setzen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Handlungen kann von einem harmlosen "Streich" keine Rede mehr sein. Die Schule hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die auf die Fensterbank gelegten noch glimmenden Reste des Materials noch weitere Schäden und Gefährdungen zur Folge hätten haben können. Die Schule durfte hier auch davon ausgehen, dass bloße erzieherische Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Ordnungsmaßnahmen und der ebenfalls verhängte Verweis nicht genügten, sondern dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 6 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 - 7 eine noch schwerwiegendere Maßnahme getroffen werden durfte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller kurze Zeit vor dem Vorfall sich ebenfalls unerlaubt im Klassenraum aufgehalten und deshalb von einem Lehrer bereits ermahnt worden war. Offenbar ist diese Ermahnung aber auf fruchtlosen Boden gefallen. Letztlich ist die Maßnahme auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die verhängte Ordnungsmaßnahme erst mehr als vier Monate nach der Konferenz wirksam werden sollte. Grundsätzlich soll eine Schule unverzüglich nach Kenntnis der Sachlage tätig werden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2001 - 19 B 763/01 -. 9 Dies beruht auf dem Zweck einer Schulordnungsmaßnahme, ein gravierendes pflichtwidriges Verhalten schnellstmöglich zu ahnden, damit auf den Schüler pädagogisch eingewirkt, der Schulfrieden und Rechte Dritter gewahrt und Nachahmer abgeschreckt werden können. Aus diesen Gründen ist bei der Neufassung des Schulgesetzes 2005 die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bei Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchulG aufgehoben worden, um eine sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen zu ermöglichen. Wird aber eine Maßnahme - wie hier - erst verhältnismäßig spät nach dem Pflichtenverstoß und der Kenntnis davon wirksam, bedarf es nach Auffassung der Kammer einer besonderen Rechtfertigung, warum die Ahndung erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgt. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum etwa bei zwischenzeitlichem Wohlverhalten und beanstandungsfreiem Schulbesuch über einen längeren Zeitraum hinweg dennoch die Notwendigkeit besteht, eine Ordnungsmaßnahme noch zu vollziehen. Mit anderen Worten wäre eine späte Sanktion nicht (mehr) gerechtfertigt und für den verfolgten Ordnungszweck geeignet, wenn sich der Adressat der Verfügung unabhängig von dem Druck des laufenden schulordnungsrechtlichen Verfahrens einsichtig zeigt und durch sein nachfolgendes Verhalten keinen Anlass zu Missbilligungen gibt. Die Schule ist mithin verpflichtet, die Maßnahme auf ihre noch fortwirkende Notwendigkeit hin zu überprüfen und "unter Kontrolle" zu halten. Auch nach diesen Maßgaben ist der Ausschluss von der Klassenfahrt gegenwärtig noch gerechtfertigt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sein Verhalten und seine Einstellung unabhängig vom Verfahrensdruck 10 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 19 B 944/01 - 11 derart geändert hat, dass die Sanktion nunmehr überflüssig geworden ist. Anders als derjenige Mitschüler, der die ihm auferlegte Säuberung der Cafeteria akzeptiert hat, hat sich der Antragsteller geweigert, diese Arbeiten zu erledigen. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordung einer solchen Verpflichtung und der Bedeutung des eingelegten Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme als Ganzes hätte der Antragsteller hiermit seine Einsicht in sein Fehlverhalten nicht nur durch Worte, sondern auch durch Handlungen untermauern können. Schließlich deuten die zwischenzeitlichen Klassenbucheintragungen nicht darauf hin, dass der Antragsteller die notwendigen Anforderungen an eine störungsfreie Mitarbeit im Unterricht erkannt hat. Daran vermögen die Hinweise auf seine sonstigen schulischen und außerschulischen Aktivitäten nichts Wesentliches zu ändern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Hinweis auf das aktuelle schulische Verhalten des Antragstellers nicht um ein Nachschieben von Gründen für die Ermessensentscheidung, sondern um die Beantwortung einer Nachfrage des Gerichts, worüber die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Kenntnis gesetzt worden sind. Die vom Antragsteller bemängelte zeitliche Zuspitzung wäre angesichts der Übersendung des Widerspruchsbescheides bereits am 05. Juni 2012 vermeidbar gewesen. Es ist mithin auch gegenwärtig nachvollziehbar, dass die Schule weiterhin an dem Ausschluss an der Klassenfahrt festhält. Hierbei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Klassenfahrt als Abschluss der Sekundarstufe I als Gemeinschaftserlebnis für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Auf der anderen Seite wird er vermutlich wie an einem Gymnasium üblich die Schullaufbahn zusammen mit den Mitschülern in der Sekundarstufe II fortsetzen, so dass sich der Abschluss der Klasse 9 hier nicht als Beendigung des konkreten Schulbesuchs darstellt. Im Ergebnis sieht die Kammer bei einer Gesamtabwägung der Interessen keine Notwendigkeit, die Entscheidung der Schule korrigieren zu müssen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.