Beschluss
19 B 763/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0713.19B763.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, die von der Lehrerkonferenz am 6. April 2001 beschlossene Überweisung in eine parallele Klasse (§ 17 ASchO) und Androhung der Entlassung (§ 19 Abs. 1 ASchO) seien in Anwendung des Rechtsgedankens des § 44 Abs. 4 VwVfG NRW rechtswidrig und unwirksam, weil die Lehrerkonferenz auf Antrag des Schulleiters nicht nur über die Schulordnungsmaßnahmen entschieden habe, sondern gleichzeitig auch die Einleitung eines Sonderschulaufnahmeverfahrens beschlossen habe. Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Schulordnungsmaßnahmen und des Sonderschulaufnahmeverfahrens hätte über diese Maßnahmen getrennt entschieden werden müssen. Ungeachtet der vom Antragsteller nicht aufgeworfenen Frage, ob die gemäß § 17 Abs. 1 ASchO für die Überweisung in eine parallele Klasse und gemäß § 19 Abs. 2 ASchO für die Androhung der Entlassung zuständige Lehrerkonferenz (schulintern) auch zuständig ist, die Schulleitung zu beauftragen, die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zu beantragen, ist jedenfalls die (allgemeine) Schule neben den Erziehungsberechtigten (§ 10 Abs. 1 a der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995, GV NRW S. 496) berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen (§ 10 Abs. 1 b VO-SF). Ein Verbot, über eine Schulordnungsmaßnahme und einen Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF gleichzeitig zu entscheiden, ergibt sich nicht aus den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 26 a SchVG, §§ 15, 17 ASchO, § 19 Abs. 2 SchMG iVm Nr. 6 der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe (RGOzSchMG), Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 11. Mai 1979, GABl NRW, S. 260, sowie §§ 1, 10, 11, 12 VO-SF. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der es verbieten würde, über beide Maßnahmen gleichzeitig zu entscheiden. Die Maßnahmen dienen zwar, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, unterschiedlichen Zwecken. Daraus allein lässt sich aber insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - das (Fehl-)Verhalten des Schülers Anlass sowohl für Schulordnungsmaßnahmen als auch für einen Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF ist, nicht die Notwendigkeit herleiten, dass die (allgemeine) Schule über beide Maßnahmen getrennt entscheidet. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfordert zwar entsprechend dem Vortrag des Antragstellers ggf. auch die Abwägung "familiärer, medizinischer und psychologischer" Belange des Schülers. Nichts anderes gilt aber auch für die Schulordnungsmaßnahme. Ihr Zweck und der bei ihrem Erlass zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass das zuständige Organ der Schule - hier die Lehrerkonferenz - seine Entscheidung über den Erlass von Schulordnungsmaßnahmen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Schülers und seines Fehlverhaltens trifft. Je nach Lage des Einzelfalls sind damit auch etwaige besondere "familiäre, medizinische und psychologische" Belange des Schülers in die Entscheidungsfindung einzustellen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, es liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine bzw. keine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Schulordnungsmaßnahmen vor. Der Senat hat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinerlei Zweifel daran, dass die Lehrerkonferenz am 6. April 2001 tatsächlich die "Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs" beschlossen hat. Dabei kann dahinstehen, ob hiervon bereits auf Grund der Beweiskraft des Protokolls über die Lehrerkonferenz ausgegangen werden kann. Der Schulleiter hat jedenfalls in seinem förmlichen Bescheid vom 17. April 2001, mit dem er dem Antragsteller und seinen Eltern die Beschlüsse der Lehrerkonferenz bekannt gegeben hat, ausdrücklich ausgeführt, dass die Lehrerkonferenz am 6. April 2001 auch beschlossen habe, "gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines möglichen Widerspruchs" aufzuheben. Es besteht kein vernünftiger Anlass zu der Annahme, dass der Schulleiter mit diesen Ausführungen eine den Tatsachen widersprechende Behauptung aufgestellt haben sollte, die in einem Hauptsacheverfahren durch Vernehmung der Teilnehmer der Lehrerkonferenz ohne weiteres widerlegt werden könnte. Der Antragsteller selbst hat ebenfalls keinen nachvollziehbaren Grund dafür aufgezeigt, dass der Schulleiter sich mit seinen Ausführungen in dem Bescheid vom 17. April 2001 über die tatsächlich gefassten Beschlüsse der Lehrerkonferenz hinweggesetzt haben könnte. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die Lehrerkonferenz habe keine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, weil diese Anordnung inhaltlich etwas anderes sei als die beschlossene "Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs". Dieser Beschluss der Lehrerkonferenz ist zweifelsfrei eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil im Falle einer solchen Anordnung nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage "entfällt" und damit die aufschiebende Wirkung der Sache nach entsprechend dem Wortlaut des Beschlusses der Lehrerkonferenz "aufgehoben" wird. Dementsprechend wird die beschlossene "Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs" in der Begründung des Bescheides des Schulleiters vom 17. April 2001 und in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt. Unzutreffend ist darüber hinaus die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil sie sich auch auf den Auftrag, den Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF zu stellen, beziehe. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Antragsteller führt selbst zutreffend aus, dass gegen den von der Lehrerkonferenz beschlossenen Antrag nach § 10 Abs. 1 b VO-SF kein Widerspruch möglich ist. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein die Schulordnungsmaßnahmen betrifft. Einer wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung steht auch nicht entgegen, dass in dem Protokoll über die Lehrerkonferenz das genaue Stimmenverhältnis bei der Abstimmung über diese Anordnung nicht angegeben wird. In dem Protokoll wird insofern lediglich mitgeteilt, dass der diesbezügliche Antrag des Schulleiters "mehrheitlich" angenommen worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Protokoll mit diesem Inhalt den Anforderungen der Nr. 6.1.9 RGOzSchMG genügt. Danach muss das Protokoll das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen wiedergeben. Ein etwaiger Verstoß gegen Nr. 6.1.9 RGOzSchMG führt jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Protokoll dient dem Zweck, den der Schule obliegenden Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Schulordnungsmaßnahmen und der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu führen. Dem Interesse des betroffenen Schülers und seiner Eltern an der Mitteilung über das Abstimmungsergebnis und einer effektiven gerichtlichen Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge getan, dass im Falle der Unvollständigkeit des Protokolls mit den prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln Beweis erhoben werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre deshalb nur dann rechtswidrig, wenn sie in der Lehrerkonferenz nicht mehrheitlich beschlossen worden wäre. Das lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Der Antragsteller hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, aus denen hervorginge, dass der in der Lehrerkonferenz gestellte Antrag des Schulleiters auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehrheitlich angenommen worden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet auch nicht der Vortrag des Antragstellers, es fehle die für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Eilbedürftigkeit. Die Schule habe mehr als dreieinhalb Monate mit dem Erlass der Schulordnungsmaßnahme gewartet. Diese Zeitverzögerung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass sein Vater einen Gesprächstermin am 8. Februar 2001 nicht habe wahrnehmen können. Der zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Schutz anderer Schüler erfordere die sofortige Vollziehung der Schulordnungsmaßnahme nicht, weil er, der Antragsteller, seit dem Vorfall am 30. Januar 2001 kein "vergleichbares" Fehlverhalten gezeigt habe. Der Vortrag des Antragstellers ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Zwischen dem Vorfall am 30. Januar 2001, der Anlass für die hier strittige Schulordnungsmaßnahme ist, und der Lehrerkonferenz am 6. April 2001 liegen nicht dreieinhalb, sondern nur etwa zwei Monate, innerhalb derer die Schule, die bei Kenntnis der eine Schulordnungsmaßnahme erfordernden Sachlage unverzüglich tätig werden muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, auch nicht untätig geblieben ist. Bereits am Nachmittag des 30. Januar 2001 fand ein erstes Gespräch zwischen dem Schulleiter, der Klassenlehrerin sowie dem Antragsteller und seiner Mutter statt. Den vereinbarten weiteren Gesprächstermin am 8. Februar 2001 konnte der Vater des Antragstellers nicht einhalten. Mit Rücksicht auf die Karnevalstage, an denen schulfrei war, und die Belastungen des Schulleiters auf Grund der Neuanmeldung von Schülern konnte nach der Darstellung der Schule das vereinbarte weitere Gespräch erst am 6. März 2001 erfolgen. Im Anschluss daran wurden für den 26. März 2001 eine Klassenkonferenz und für den 6. April 2001 die Lehrerkonferenz einberufen. Dieser Verfahrensablauf lässt eine der Schule vorwerfbare verzögerliche Bearbeitung nicht erkennen. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen hervorginge, dass der vereinbarte weitere Gesprächstermin bereits vor dem 6. März 2001 hätte stattfinden können und dass die Klassen- und die Lehrerkonferenz zu einem früheren Termin hätten einberufen werden können. Gegen eine frühzeitigere Durchführung dieser Konferenzen spricht immerhin, dass die Mitglieder der Klassen- und Lehrerkonferenz nach Nr. 2.1 ROGzSchMG zu laden sind und dass nach Nr. 2.1 ROGzSchMG bei der Ladung darauf zu achten ist, dass den Mitgliedern der Konferenzen eine entsprechende Vorbereitung möglich ist. Allerdings wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht (mehr) gerechtfertigt, wenn der in der Begründung dieser Anordnung angeführte sofortige Schutz anderer Schüler nicht mehr erforderlich wäre. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass er seit dem 30. Januar 2001 kein "vergleichbares" Fehlverhalten gezeigt habe, schließt ein zukünftiges gewalttätiges Auftreten oder sonstiges die Sicherheit anderer Schüler gefährdendes Fehlverhalten des Antragstellers nicht hinreichend aus. Abgesehen davon, dass der Vortrag, er habe kein "vergleichbares" Fehlverhalten gezeigt, die Annahme nahe legt, dass der Antragsteller doch ein, wenn auch anderes, Fehlverhalten gezeigt hat, ist es auch in der Zeit zwischen dem schriftlichen Verweis vom 26. September 2000 bis zu dem Vorfall am 30. Januar 2001 über einen längeren Zeitraum zunächst nicht zu einem gewalttätigen Auftreten des Antragstellers gekommen. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller darlegen müssen, dass er etwa durch Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten Anstrengungen unternommen hat, die verlässlich ein weiteres Fehlverhalten ausschließen. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch nicht vorgetragen. Da der Antragsteller trotz des schriftlichen Verweises vom 26. September 2000 am 30. Januar 2001 erneut auffällig geworden ist, kann im Übrigen entgegen seiner Auffassung auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein der Druck eines Hauptsacheverfahrens ein weiteres Fehlverhalten hinreichend ausschließt. Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der zu ihrer Begründung angeführte sofortige Schutz anderer Schüler bereits zur Begründung der Schulordnungsmaßnahme herangezogen worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann - selbstverständlich - auch auf Gründe, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, gestützt werden, sofern sich aus diesen Gründen auch eine besondere Dringlichkeit ergibt. In diesen Fällen genügt die Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schon dadurch, dass sie unter Hinweis darauf, dass die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes auch eine besondere Dringlichkeit begründen, auf die zur Begründung des Erlasses des Verwaltungsaktes angeführten Gründe Bezug nimmt. Vgl. Kopp, VwGO, 12. Auflage, 2000, § 80 Rdn 86, m. w. N. Erst recht kann die Behörde in diesen Fällen - wie hier - bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nochmals die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes wiederholen, wenn sie hieraus auch die besondere Dringlichkeit herleitet. Soweit der Antragsteller geltend macht, der ihm zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß und zutreffend ermittelt worden, der Bescheid des Schulleiters enthalte keine Ermessenserwägungen und die Schulordnungsmaßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller darlegen, dass und aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, weil er lediglich auf die dem Zulassungsantrag beigefügte Antragsschrift vom 25. April 2001 verweist und sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt, das ausführlich - und zutreffend - dargelegt hat, dass keine Rechtsfehler bei der Sachverhaltsermittlung und Ermessensausübung gegeben seien und dass die Überweisung in die parallele Klasse verhältnismäßig sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Antragsteller ebenfalls nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Er hat zwar acht Fragen aufgeworfen, aber auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Beantwortung dieser Fragen über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls hinausgehend im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung - zumal in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - bedarf. Der Antragsteller hat schließlich keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Abschnitt B VI der Antragsschrift vom 25. April 2001 und Abschnitt II Nr. 1 bis 8 des Zulassungsantrags. Sowohl im Abschnitt B VI der Antragsschrift vom 25. April 2001 als auch im Abschnitt II Nr. 1 bis 8 des Zulassungsantrags werden jedoch lediglich vermeintliche (Verwaltungs-) Verfahrensfehler der Schule dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt demgegenüber nur bei etwaigen (prozessualen) Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).