Beschluss
1 L 268/12.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0718.1L268.12A.00
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Tenor
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.04.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2012 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Frankreich vorläufig zu untersagen, äußerst hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Frankreich vorläufig auszusetzen und - soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde - der Antragsgenerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich nicht durchgeführt werden darf, weiter äußerst hilfsweise die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.03.2012 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 28.03.2012 rückgängig zu machen, indem die Antragsgegnerin es dem Antragsteller unverzüglich ermöglicht, auf Kosten der Antragsgegnerin wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, weiter äußerst hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 28.03.2012 rückgängig zu machen, haben keinen Erfolg. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller am 16.04.2012 nach Frankreich überstellt hat, bedarf der Antrag des Antragstellers für seine Zulässigkeit zunächst der Auslegung. Die Kammer wertet das Begehren des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO dahingehend, dass er begehrt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1526/12.A erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2012 anzuordnen und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.03.2012 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 28.03.2012 rückgängig zu machen. Für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO besteht weiterhin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist zwar bereits nach Frankreich abgeschoben worden, so dass die Abschiebung dorthin tatsächlich nicht mehr verhindert werden kann. Allerdings führte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und begründete ein Recht des Antragstellers, sich während des Klageverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid bis zu dem durch § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig im Bundesgebiet aufzuhalten. Solange über die der Ausreisepflicht zugrunde liegende Ordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, kann daher Eilrechtsschutz im vorrangigen Aussetzungsverfahren nach § 80 VwGO gewährt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 und vom 13.09.2005 - 1 VR 5.05 - InfAuslR 2005, 462; VG Baden Württemberg, Beschluss vom 24.06.2008 - 11 S 1136/07 -, NVwZ - RR 2008, 841. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 3 und Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses am weiteren Fernhalten des Ausländers von der Bundesrepublik Deutschland und des Nachteils, den die Ausländerbehörde bei einer sofortigen Wiedereinreise im Falle einer Erfolglosigkeit des anhängigen Rechtsschutzverfahrens durch eine erneute Aufenthaltsbeendigung des Ausländers erleiden würde, gegen das Interesse des Ausländers, sogleich und nicht erst nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsschutzverfahrens wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, NVwZ - RR 2007, 492 m.w.N., fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist gemäß § 27 a AsylVfG Frankreich. Die Zuständigkeit Frankreichs ergibt sich aus Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Feststellung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Die Zuständigkeit Frankreichs war auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen in Frankreich gestellten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hat, indem er mit Schreiben vom 05.04.2012 gegenüber dem Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen und lediglich die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt hat. Der EuGH vgl. Urteil vom 03.05.2012 - C - 620/10 -, bei juris, hat insoweit klargestellt, dass die Dublin II-VO dahingehend auszulegen ist, dass die Rücknahme eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 Buchstabe c, die erfolgt, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedsstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, zur Folge hat, dass diese Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Dublin II-VO nach wie vor anzuwenden ist, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedsstaat - hier Frankreich - der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, bevor dieser den Asylantrag und den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen hat. Da im vorliegenden Falle Frankreich mit Schreiben vom 24.11.2011 der Rücknahme des Antragstellers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zugestimmt hatte, hatte die Rücknahme des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schreiben vom 05.04.2012 auf die Zuständigkeit Frankreichs keinen Einfluss. Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf das Gericht grundsätzlich die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - hier Frankreich - nicht nach § 80 oder § 123 VwGO aussetzen. Die Vorschrift ist der - sinnentsprechend auch auf die Fälle des § 27 a AsylVfG zu beziehenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen (bzw. zu reduzieren), dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten oder durchgeführten Abschiebungen in durch § 34 a Abs.1 AsylVfG bezeichnete Staaten namentlich solchen Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin II-VO ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Versicherung nicht aufgefangen wird. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - BvR 1938/93 u. a. - , BVerfGE 94, 49 bei juris; vgl. auch OBG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - bei juris. Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist (u. a. der Fall, wenn sich der Mitgliedsstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnsituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte - Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. So OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -. Das ist bei Frankreich nicht der Fall und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Durch die Rückschiebung nach Frankreich ist der Antragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse dort ist gesichert. Da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte, konnte dem Antragsteller auch insoweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, abgesehen davon, dass er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.