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Urteil

8 K 1002/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0817.8K1002.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der am 19.07.1954 in A. geborene Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und Jäger. Zuletzt wurde ihm ein Dreijahresjagdschein, gültig vom 01.04.2010 bis 31.03.2013, von dem Beklagten erteilt. Am 05.10.2011 nahm er in der Nähe von A. an einer Gesellschaftsjagd teil, bei der im Zuge der Aberntung eines Maisfeldes zwischen Brokhauserstraße und Braker Straße die durch das Häckslerfahrzeug aus dem Maisfeld getriebenen Wildschweine geschossen werden sollten. Zusammen mit den Jägern Friedrich Q. , Frederik und Gerhard I. , T. und E. wurde die Jagd am späten Vormittag aufgenommen. Eine Absprache unter den Jägern über die einzelnen Positionen und Schussrichtungen fanden nur teilweise statt. Der Kläger hatte sich an einer Stelle am östlichen Rand des Maisfeldes in der Nähe des Zufahrtweges an einer Baumreihe mit dem Blick in Richtung Maisfeld platziert. Der Maishäcksler wurde von Herrn T1. gefahren, ein weiteres Fahrzeug war zum Abtransport des Häckselgutes eingesetzt. Der Mais war nicht auf Reihe, sondern in Engsaat gesät. Gegen 14.00 Uhr unterbrach Herrr T1. seine Fahrt mit dem Maishäcksler, weil der Wagen zum Abtransport des Häckselgutes unterwegs war und er nicht mehr weiterarbeiten konnte. Herr T1. stieg dann vom Häcksler, den er an dem Rand des bereits abgemähten Maisfeldes angehalten hatte. Zu ihm gesellten sich die Jäger T. und I. , wobei der Jäger T. dem Kläger zurief und signalisierte, dass er seine bisherige Position verändere. Kurze Zeit später machte der Kläger ein Wildschwein aus, welches aus einer Entfernung von ca. 100 bis 150 m vor ihm aus dem noch stehenden Teil des Maisfeldes kam und aus seiner Position in die linke Richtung auf den abgeernteten Feldteil lief. Mit seiner Jagdbüchse legte der Kläger auf das Wildschwein an. Sein weiteres Vorgehen blieb zunächst unklar. Nach dem mittlerweile ergangenen Urteil des AG Detmold vom 10.07.2012 drehte das Wildschwein wieder um und lief zurück in das Maisfeld, während der Kläger noch zielte. Dieser ging mit seiner Waffe mit dem zurücklaufenden Wildschwein mit und schoss an der Kante des noch nicht abgeernteten Maises entlang in das Maisfeld hinein auf das Wildschwein. Der noch stehende Teil des Maisfeldes verdeckte ihm dabei die Sicht auf den Treckerfahrer T1. . Der vom Kläger abgegebene Schuss verfehlte das Wildschwein und ging durch den in Engsaat stehenden Mais. Dabei verlangsamte die Kugel und wurde abgebremst, traf jedoch noch Herrn T1. ins linke Knie. Unmittelbar zuvor hatten die Jäger T. und I. ein Pfeifen wahrgenommen, das von der sich durch das Maisfeld nähernden Kugel stammte. Das Projektil blieb in der linken Kniescheibe des Herrn T1. stecken und musste im Krankenhaus operativ entfernt werden. Ein notwendiger Kugelfang war bei der Schussabgabe nicht vorhanden. Auch konnte das Schussfeld nicht überblickt werden. So der vom Amtsgericht Detmold in seinem Urteil vom 10.07.2012 - 2 Ds 41 Js 968/11-290/12 - festgestellte Sachverhalt. Unmittelbar nach dem Vorfall gab der Kläger gegenüber einem zugezogenen Polizeibeamten an, er habe in ca. 120 m Entfernung ein Wildschwein aus dem Restmaisfeld in Richtung Süden laufen sehen, seine Jagdbüchse im Stehen angelegt und das Wildschwein anvisiert. In diesem Moment habe es aber kehrtgemacht und sei in den Mais zurückgelaufen. Er habe auf das Wildschwein geschossen, könne aber nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt genau. Auch könne er nicht mehr sagen, ob das Schwein noch auf dem offenen Feld, am Rand des Maises oder sogar im Mais gewesen sei. Er habe dann lautes Geschrei aus Richtung Westen vernommen und habe dort den Verletzten liegen sehen. Der Vorfall tue ihm sehr leid. Der Jäger Torsten T. , der offenbar die erste Person war, mit der sich der Kläger nach dem Unfall unterhalten hatte, sagte nach dem Vorfall aus, dass der Kläger ihm erklärt habe, dass er auf ein Wildschwein am Maisfeld geschossen habe. Das Wildschwein habe in der ersten/zweiten Reihe des Maisfeldes gestandes. Auch die anderen Jäger hatten nur einen Schuss gehört. In der Folgezeit wurden das Gewehr des Klägers, die an seinem Standort vorgefundenen Patronenhülse sowie das aus dem Knie des Geschädigten entfernte Projektil spurentechnisch untersucht. Nachdem der Beklagte von diesem Vorfall Kenntnis erhalten hatte, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 06.12.2011 zu der von ihm beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines an und wies ihn darauf hin, es sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Waffen oder Munition leichtfertig verwenden würde, weshalb er nicht länger die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ dieser dann vortragen, er sei sich im Nachhinein gewiss, nicht in Richtung Maisfeld und auch nicht entlang des Maisfeldes geschossen zu haben. Vielmehr sei das Wildschwein relativ nahe vor ihm aus dem Maisschlag herausgekommen und schon eine ganze Anzahl von Metern gelaufen. Es habe sich bei der Schussabgabe so deutlich links befunden, dass er nicht in Richtung anderer Schützen geschossen habe, sondern viel weiter nach links. Das leicht ansteigende Gelände und die relativ kurze Schussentfernung hätten auch einen ausreichenden Kugelfang geboten. Seine Aussagen bei der Polizei vor Ort bei der Erstvernehmung seien darauf zurückzuführen, dass er noch unter Schock gestanden habe. Deshalb habe er auch nicht sagen können, wo genau sich das Stück Schwarzwild bei der Schussabgabe befunden habe. In dem Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 22.12.2011 konnte lediglich festgestellt werden, dass die untersuchte Geschosshülse aus dem ebenfalls untersuchten Gewehr des Klägers verfeuert wurde, eine sichere Zuordnung des untersuchten Geschosses aus dem Gewehr war jedoch nicht möglich, auch konnte keine Aussage zu einer mehrfachen Deformation des Geschosses an der Spitze, etwa durch einen Abpraller, gemacht werden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.01.2012 erklärte der Beklagte den dem Kläger am 17.03.2010 erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung trug der Beklagte vor, nach Erteilung dieses Jagdscheines seien Tatsachen eingetreten, die die Versagung des Jagdscheines begründen würden. Aus dem Jagdunfall sei zu schließen, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Jeder Gebrauch einer Schusswaffe lege dem Schützen ein besonderes Maß an Vorsicht auf. Ein Schuss dürfe erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Durch den pflichtwidrigen Umgang mit seiner Waffe habe er erkennen lassen, dass er seine Pflichten als Jagdscheininhaber nicht sehr ernst nehme. Sein Verhalten lasse Raum für die Besorgnis hinsichtlich seines zukünftigen Umgangs mit Waffen. Ebenfalls mit Bescheid vom 30.01.2012 widerrief auch der Beklagte als Kreispolizeibehörde die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse mit der Begründung, sein Umgang mit der Waffe sei leichtfertig gewesen, woraus seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folge. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 17.02.2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, er selbst habe unmittelbar nach dem Ereignis eine Ursächlichkeit zwischen seiner Schussabgabe und der Verletzung des Herrn T1. vermutet. Er sei sich jetzt aber sicher, dass das Schwarzwild bereits ca. 7 m aus dem Maisschlag herausgelaufen war, als er geschossen hatte. Es sei naheliegend, dass Herr T1. von einem Querschläger oder Abpraller getroffen worden sei. Insofern müssten noch ballistische Untersuchungen angestellt werden. Keinesfalls sei ihm aber Leichtfertigkeit bei der Schussabgabe anzulasten, weil sich seinerzeit keine Person in Gefahr bringender Nähe befunden habe. Weder seien andere Traktorfahrer mit Arbeiten im Schussfeld beschäftigt gewesen noch habe er geschossen, als sich der Jäger T. , mit dem er sich zuvor verständigt habe, in Bewegung auf den Trecker befunden habe. Wenn Herr T1. durch einen Abpraller durch einen Schuss des Klägers verletzt worden sein sollte, sei dies allenfalls fahrlässig, niemals aber leichtfertig geschehen. In dem vor dem Amtsgericht Detmold gegen den Kläger durchgeführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde ein Gutachten des Dipl.-Ing. Jan F. eingeholt und von ihm auch mündlich erläutert. In dem Untersuchungsbericht vom 06.07.2012 nahm er zu der Frage Stellung, ob es ballistisch plausibel und nachvollziehbar sei, dass der Kläger aus seiner Sicht weit nach links auf ein aus dem Mais kommendes Wildschwein geschossen hat und das Geschoss auf eine für ihn nicht vorhersehbare Weise ein oder mehrere Male abprallte und schließlich den Herrn T1. von links ins Knie traf. Er gelangte bei seinen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass das Geschoss keine starke Deformation aufweist und auch keine Schürfspuren festgestellt werden konnten, die bei einem Abprallen mit großer Ablenkung oder beim Durchdringen eines Tieres zu erwarten sind. Seiner Auffassung nach ist es deshalb nicht plausibel, dass der Kläger aus seiner Sicht weit nach links auf ein Wildschwein geschossen hat und hierdurch Herr T1. ins Knie getroffen wurde. Möglich erscheint, dass das Geschoss über eine längere Strecke hinweg langsam abgebremst wurde, wie beispielsweise durch dünne Pflanzen, Blätter usw. Mit Urteil vom 10.07.2012 verurteilte dann das Amtsgericht Detmold den Kläger in dem Verfahren 2 Ds - 41 Js 968/11 - 290/12 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,-- EUR, wobei es nach dem Gutachten, den Aussagen der Zeugen und der Einlassung des Angeklagten von dem bereits oben genannten Sachverhalt ausging. Die Einlassung des Klägers, er habe weit nach links geschossen und Herr T1. könne allenfalls durch einen Abpraller getroffen worden sein, sah das Gericht durch die Angaben der Zeugen und die Feststellungen des Gutachtens als widerlegt an. Seine Behauptung, in eine andere als die durch die Beweisaufnahme nachgewiesene Richtung geschossen zu haben, wertete das Gericht als Verdrängungsmechanismus, um das angerichtete Tun zu bewältigen. Es stufte das Verhalten des Klägers als objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig und damit fahrlässig ein, ohne einen bestimmten Grad der Fahrlässigkeit zu benennen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger der Feststellung des Sachverhaltes durch das Amtsgericht Detmold entgegengetreten und hat weiterhin erklärt, er habe nicht durch das Maisfeld, sondern weiter nach links geschossen, wo ein Kugelfang vorhanden war und sich keine weiteren Personen befanden. Daher könne ihm ein leichtfertiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist u.a. darauf, dass der Kläger laut den Aussagen verschiedener Zeugen im Ermittlungsverfahren nach seinem eigenen Bekunden auf ein Wildschwein geschossen hat, als dieses wieder in den noch nicht abgeernteten Teil des Maisfeldes zurückgelaufen ist. Diese Äußerungen seien jetzt mit der Klagebegründung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass er nicht in das Maisfeld hinein, sondern viel weiter nach links geschossen habe, handele es sich um ein leichtfertiges Verwenden von Waffen. Denn auch in diese Richtung hätte er nicht schießen dürfen, da sich in der Flugbahn kein Kugelfang befunden habe. Selbst wenn dort ein minimaler Anstieg des Geländes vorhanden sei, reiche dieser niemals aus, um als Kugelfang zu dienen. Von daher habe er leichtfertig von seiner Waffe Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 10.07.2012 und das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. F. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten erweist sich - insbesondere unter Berücksichtigung des vom Amtsgericht Detmold in seinem Urteil vom 10.07.2012 - 2 Ds - 41 Js 968/11 - 290/12 - - zwischenzeitlich festgestellten Sachverhalts - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der ihm erteilte Dreijahresjagdschein ist gemäß § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG - zu Recht für ungültig erklärt und eingezogen worden, weil im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG ist das bei Personen der Fall, bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie Waffen oder Munition leichtfertig verwenden werden. Leichtfertigkeit im Sinne dieser Norm erfordert ebenso wie in der gleichlautenden waffenrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG in der Regel einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von - meist bewusster - Fahrlässigkeit, der darin zu erblicken ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt bzw. einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts gleichkommt, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zugrundelegt. Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rz 10 m.w.N. "Leichtfertig" bedeutet in diesem Zusammenhang "grob fahrlässig", in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Darunter fallen Schussabgaben ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht .... Schussabgaben, ohne sich zu vergewissern, dass der Gefährdungsbereich frei von Menschen ist. Leichtfertig handelt derjenige, der bei der Schussabgabe keine Bedenken aufkommen lässt, obwohl solche aufgrund der Gegebenheiten im Gelände oder der Standorte von Mitjägern sich aufdrängen müssten. So Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar 2010, Rz. 56 zu § 17 BJG. Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Täter in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, dass er den Tatbestand verwirklicht (er lässt unbeachtet, was jedem einleuchten muss), wenn er sich in frivoler Rücksichtslosigkeit über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt oder wenn der Betroffene eine besonders ernstzunehmende Pflicht vernachlässigt. So Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Rz 56 zu § 5 WaffG. Nach anderer Einschätzung liegt Leichtfertigkeit dann vor, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, dass also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden. So Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rz 759, S. 165 und Gade/Stoppa, Waffengesetz, Kommentar, Rz 10 zu § 5. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers bei der Jagd am 05.10.2011 als leichtfertig einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass ihm als langjährigem Jäger die Sicherheitsvorschriften bei Gesellschaftsjagden und Unfallverhütungsvorschriften bekannt sind, dass er weiß, wann er hiernach schießen darf und wann er einen Schuss zu unterlassen hat. Dementsprechend stellt er auch nicht in Abrede, dass er weiß, dass nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) ein Schuss erst dann abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Befinden sich Personen in gefahrbringender Nähe, so darf der Schütze gemäß § 4 Abs. 7 VSG 4.4 weder anschlagen noch schießen. Auch ist jedem Jäger bekannt, dass ein Schütze nur auf einem überblickbaren Schussfeld und in Richtung eines Kugelfanges, durch den eventuelle Abpraller oder Fehlschüsse gefahrlos aufgefangen werden können, schießen darf. Dies weiß auch der Kläger. Er meint lediglich, er habe nicht vorsätzlich gegen diese Sicherheitsbestimmungen verstoßen, sondern nur aufgrund einfacher Fahrlässigkeit. Zwar habe er mitbekommen, dass der Jäger T. seine Position verändert hatte und in Richtung auf den Traktorfahrer T1. zugegangen war, der jenseits des noch nicht abgeernteten Maisfeldstreifens stand. Allerdings habe er nicht in ihre Richtung geschossen, sondern wesentlich weiter links von seiner Position aus gesehen in Richtung auf ein Wildschwein, das sich bereits auf dem abgeernteten Teil des Maisfeldes bewegte. Wenn Herr T1. durch eine Kugel aus seiner Waffe verletzt worden sei, so könne dies nur durch einen Abpraller geschehen sein. Das Gericht folgt jedoch dem vom Amtsgericht Detmold unter Auswertung der Zeugenaussage festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger in das Maisfeld geschossen hat und die Verletzung des Herrn T1. auf seinen Schuss zurückzuführen ist, weil alle Jäger nur einen Schussknall gehört haben, so dass auszuschließen ist, dass ein anderer Jäger zeitgleich geschossen und die Verletzung von Herrn T1. verursacht hat. Dem Urteil und dem zugrundeliegenden Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. F. vom 06.07.2012 lässt sich entnehmen, dass die Kugel weder von einem Hartziel vor der Verletzung des Herrn T1. abgeprallt ist noch das Wildschwein durchdrungen hat, sondern dass der Schuss vielmehr in Richtung Maisfeld abgegeben wurde, wo die Kugel durch den in Engsaat gesetzten Mais verlangsamt wurde, bevor sie Herr T1. verletzte. Diese Schussrichtung hatte der Kläger auch unmittelbar nach dem Vorfall bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Von diesem Sachverhalt ist auch der Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides ausgegangen. Jedem Jäger hätte seinerzeit aber einleuchten müssen, dass eine Schussabgabe in Richtung auf das Maisfeld nicht erfolgen darf, weil es dort zum einen an dem notwendigen Kugelfang fehlt, zum anderen das Schussfeld nicht überblickbar ist und auch die jenseits des noch nicht abgeernteten Teils des Maisfeldes befindlichen Personen gefährdet werden konnten. Wenn der Kläger gleichwohl geschossen hat, hat er in grober Achtlosigkeit gehandelt und mit einem gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen. Durch die zuvor erfolgten Handzeichen mit dem Jäger T. war ihm klar, dass sich Personen auf der für ihn nicht einsehbaren Seite des Maisfeldes befanden. Die Tatsache der Schussabgabe in Kenntnis dieses Umstandes zeigt einen hohen Grad an Gleichgültigkeit in dem Verhalten des Klägers, der die Möglichkeit, ein Wildschwein zu erlegen, in dem Moment offenbar für so wichtig gehalten hat, dass er naheliegende Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben dritter Personen und eine mögliche Gefährdung der anderen Mitglieder der Jagd und des Traktorfahrers ausgeblendet hat. Von daher sieht das Gericht in seinem Verhalten einen leichtfertigen Umgang mit Waffen. Diese Wertung ist auch gerechtfertigt, wenn man der Behauptung des Klägers folgt, er habe nicht in das Maisfeld, sondern weiter nach links in Richtung auf den abgeernteten Teil des Maisfeldes geschossen. Auch dann ist die Schussabgabe nach den oben genannten Grundsätzen leichtfertig gewesen, weil dort ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotografien nur ein leichter Anstieg des Geländes zu verzeichnen ist, der als Kugelfang nicht ausreichend ist, und sich - dies wiegt deutlich schwerer - auch dort Personen befanden, die durch einen Schuss gefährdet werden konnten. Sowohl Herr H. als auch Herr T2. waren zur Zeit der Schussabgabe nach Aussage des Herrn H. bei seiner polizeilichen Vernehmung auf demselben Feld, allerdings auf dem abgeernteten Teil, jeweils mit einem Traktor von Westen nach Osten unterwegs, um zu grubbern und zu mulchen. Damit befanden sie sich in Schussrichtung des Klägers, wenn dieser tatsächlich weiter nach links auf den abgeernteten Teil des Maisfeldes geschossen haben sollten. Der Einwand des Klägers, er habe sie nicht gesehen, vermag ihn dabei nicht zu entlasten. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er sie vor Schussabgabe in diese Richtung gesehen. Seine Einlassung legt deshalb nur den Schluss nahe, dass er in diese Richtung gar nicht geschaut hat, weil er vielmehr - wie schon vom Amtsgericht Detmold angenommen - in Richtung Maisfeld geblickt und in diese Richtung auch geschossen hat. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt das Verhalten des Klägers auch die Annahme, dass der Kläger künftig Waffen leichtfertig verwenden wird. Dabei ist der Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss. Es wird dabei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es wird auch keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal der Leichtfertigkeit zulässt. So Bushart in: Apel/Bushart, a.a.O., Rz 10 und 19 zu § 5. Allerdings ist bei einer einmaligen Verfehlung besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird. So Heller/Soschinka, a.a.O., Rz 759 S. 164. Hiernach ist die Prognose eines auch künftigen leichtfertigen Umgangs mit Waffen gerechtfertigt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger nach der Verletzung des Herrn T1. die Schussabgabe in Richtung Maisfeld zwar zunächst zugegeben, kurz darauf jedoch ausgeschlossen hat, dass die Verletzung auf einen von ihm abgegebenen Schuss zurückzuführen ist. So hat er zunächst gemeint, es sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein anderer Jäger zeitgleich geschossen habe. Sodann hat er sich dahingehend eingelassen, er habe nicht auf das Maisfeld, sondern auf den bereits abgeernteten Teil des Maisfeldes wesentlich weiter links geschossen und deshalb durch einen direkten Schuss den Herrn T1. gar nicht treffen können. Da aber nicht nur der Schuss in Richtung auf das Maisfeld, sondern - wie oben dargelegt - wegen eines fehlenden Kugelfangs und der dort befindlichen zwei weiteren Traktorfahrer auch ein Schuss in diese Richtung nicht hätte abgegeben werden dürfen, lässt seine Aussage nur den Schluss darauf zu, dass er auch in der Folgezeit das von ihm behauptete Verhalten der Schussabgabe weiter nach links für unbedenklich erachtet hat. Von daher steht zu befürchten, dass er auch künftig in vergleichbarer Situation wiederum einen Schuss abgibt, obwohl sich noch Personen im Umfeld aufhalten, das Schussfeld nicht überblickbar ist oder kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Zumindest sind insoweit gravierende Zweifel dahingehend angebracht, ob der Kläger künftig alle Sorgfaltspflichten beachtet, die zum Schutz und zum Ausschluss einer Gefährdung Dritter dienen. Ein solches Risiko muss aber nicht angenommen werden. Bei diesem Sachverhalt hat der Beklagte deshalb zu Recht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG verneint und den dem Kläger erteilten Dreijahresjagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Die Klage war folglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.