OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 5508/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0423.22K5508.23.00
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Ehemann der Klägerin, Herr C., ist seit 2017 Inhaber von Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Anlässlich einer Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Ehemanns wurde der Kreispolizeibehörde R. im April 2022 bekannt, dass gegen diesen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 300 Js 2647/21) geführt wurde. Anlass des Ermittlungsverfahrens war eine Strafanzeige vom 2. Juni 2021. Mit dieser wurde der Polizei mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin habe im sozialen Netzwerk „Instagram“ auf seinem Profil mit dem Profilnamen „Q.“ öffentlich einsehbare Fotos eingestellt, auf denen er mit diversen Schusswaffen sowie Messern/Dolchen/Schwertern zu sehen sei. Zudem seien auf Instagram weitere Bilder veröffentlicht worden, die die Klägerin mit Waffen zeigten. Die zusammen mit der Strafanzeige der Polizei gegenüber bekannt gewordenen zwei Fotografien sind wie folgt zu beschreiben: Ein Bild zeigt den Ehemann der Klägerin auf dem Rücken liegend, die Arme zu beiden Seiten ausgestreckt, die Beine gestreckt und etwas mehr als schulterbreit geöffnet. Auf seinem Oberkörper vom Hals bis über den Schritt liegt ein Schwert mit offener Klinge. Rechts und links neben ihm liegen jeweils drei Langwaffen und mehrere Messer/Dolche mit unbedeckten Klingen. Zwischen und neben seinen Beinen liegen insgesamt acht Kurzwaffen. Oberhalb seiner Arme und seines Kopfes liegen weitere etwa als 15 Messer, sämtlich mit ausgeklappten bzw. unbedeckten Klingen. Über dem Foto ist das Profilbild sowie der Name des Instagram-Profils „Q.“ zu sehen (Bl. 132 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23). Auf dem weiteren Bild (Bl. 115 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23) sitzt die Klägerin auf einem Sofa und hält mit beiden Händen eine Langwaffe vor ihrem Oberkörper, wobei der Lauf vor ihrer Schulter nach oben zeigt. Vor ihr sind die Köpfe zweier kleiner Kinder von hinten zu erkennen. Beide Kinder befinden sich in unmittelbarer Nähe der Klägerin, eines davon streckt die Hand über einen Oberschenkel der Klägerin in Richtung ihres Oberkörpers. Unmittelbar neben der Klägerin lehnt eine weitere Langwaffe an der Rücklehne des Sofas. Unter dem Bild steht der Text: Gefällt 86 Mal O. „Auf Kinder wirkt das Vorbild, nicht die Kritik.“ Am 28. Oktober 2021 fand eine Durchsuchung des von der Klägerin und ihrem Ehemann sowie deren beiden zu diesem Zeitpunkt drei bzw. sechs Jahre alten Töchtern bewohnten Wohnhauses statt. In einem polizeilichen Aktenvermerk vom 8. November 2021 sind unter anderem folgende bei der Durchsuchung getroffenen Feststellungen vermerkt: Insgesamt vier PTB-Waffen, ca. 2700 Schuss erlaubnispflichtiger Munition und 40 Schuss erlaubnisfreier Munition seien in einem verschlossenen Stahlblechbehältnis mit Schwenkregelschloss aufbewahrt worden. Zwei der PTB-Waffen seien aufmunitioniert gelagert worden. In einer Ecke im Arbeitszimmer im Dachgeschoss zwischen dem Schreibtisch und einem Lowboard habe ein in einer Stofftasche befindliches Luftgewehr gelegen. Zudem sei eine verschlossene Tasche gefunden worden, in der sich zwei Pakete Munition zu je 50 Schuss sowie ein Paket mit 41 Schuss des Kalibers 9mm Luger befunden hätten. Die Tasche sei mit einem Vorhängeschloss versehen gewesen. Im Folgenden wurden von der Polizei des R. weitere auf dem Instagram-Profil der Klägerin (Profilname: O.) öffentlich einsehbare Fotos dokumentiert. Diese zeigen unter anderem: - die Klägerin mit einer Kurzwaffe in der Hand, die sie mit ausgestreckten Armen beidhändig in Richtung der Kamera hält und dabei mit einem Auge zielt (Bl. 133 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - die Klägerin, die eine Langwaffe mit der Mündung nach oben vor ihren Mund hält und Rauch von der Mündung wegzublasen scheint (Bl. 135 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - eine Tischfläche, auf der eine Vielzahl von Patronen so angeordnet wurden, dass sich hieraus der Schriftzug „O.“ ergibt und darunter eine Tischfläche, auf dem dieser Schriftzug nur noch in Ansätzen erkennbar ist, die Patronen im Übrigen jedoch durcheinander auf der Tischfläche verteilt sind, wobei zwei Kinder-Hände am linken Bildrand auf der Tischfläche zu sehen sind. Neben diesen beiden Bildern ist unter der Autorenschaft des Instragram-Profils der Klägerin der auf dem Ausdruck augenscheinlich nur unvollständig lesbare Text vermerkt: „… und als ich gerade fertig war mit dekoriere die #kleinenhände und wackelten am #tisch“ (Bl. 178 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - die Klägerin von der Taille abwärts Richtung Boden fotografiert, wobei ihr seitlicher / vorderer Unterkörper und ihre Füße sichtbar sind, an ihrer Hüfte befindet sich eine Kurzwaffe in einem von ihr getragenen offenen Gürtelholster; zwischen dem Gürtel und der Waffe sind Bodenfliesen zu sehen, die durch eine Fuge getrennt sind, am Bildrand läuft eine Katze (Bl. 162 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - das gleiche Motiv mit einem engeren Bildausschnitt, so dass weder die linke Körperhälfte der Klägerin noch die Stelle sichtbar ist, an der sich im vorgenannten Bild die Katze befand; die Waffe ist etwas größer und etwas mehr von der Seite abgebildet; zwischen dem Gürtel und der Waffe sind Fugen der Bodenfliesen zu sehen, die eine T-Form bilden (Bl. 165 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - eine Hand, die eine Kurzwaffe unmittelbar vor dem Bauch hält, wobei der Zeigefinger den Abzug berührt (Bl. 167 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - eine Langwaffe mit aufgesetztem Zielfernrohr auf einem Sofa aufgestellt (Bl. 168 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - den Kopf und Teile des Oberkörpers sowie der Arme der Klägerin, während sie vor einem geöffneten Waffenschrank steht und eine Kurzwaffe in beiden Händen hält (Bl. 169 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - den Oberkörper der Klägerin von vorne mit einer Kurzwaffe, die sie mit beiden Händen vor dem Bauch hält (Bl. 172 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23), - die Klägerin von hinten, wie sie mit ihrem ausgestreckten rechten Arm eine Kurzwaffe hält und damit in einem Raum auf eine Zielscheibe zielt sowie ein Hund am unteren Bildrand (Bl. 175 Beiakte Heft II zu 22 K 7031/23). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ sich der Ehemann der Klägerin dahingehend ein, es sei unzutreffend das er insgesamt vier PTB-Waffen besitze, tatsächlich besitze er nur drei PTB-Waffen. Unzutreffend sei ferner, dass zwei PTB-Waffen aufmunitioniert gelagert gewesen seien, tatsächlich habe es sich hier nur um eine PTB-Waffe gehandelt. Soweit seine Ehefrau auf den Fotos eine Schusswaffe in der Hand halte, sei dies nicht zu ihrer alleinigen Verfügung erfolgt, sondern im Beisein des Klägers, der jederzeit den weiteren Umgang mit der Waffe untersagt hätte, wenn es sich um eine selbstständige Verfügung der Ehefrau gehandelt hätte. Es handelte sich daher nicht um ein Überlassen einer Schusswaffe. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Grevenbroich - Strafrichter - (Az. 7 Ds-300 Js 2647/21-31/22), das gegen den Ehemann der Klägerin mit dem Vorwurf geführt wurde, durch vier selbstständige Handlungen entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG erlaubnispflichtige Schusswaffen einem Nichtberechtigten überlassen zu haben, sowie gegen die Klägerin mit dem Vorwurf geführt wurde, durch vier selbständige Handlungen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Schusswaffen erworben und besessen zu haben, wurde nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2022 gemäß § 153a StPO unter Auflagen eingestellt. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben, wurde das Verfahren am 29. November 2022 endgültig eingestellt. Am 1. Juni 2023 beantragte die Klägerin bei der Kreispolizeibehörde R. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie Eintragung zweier Waffen (Pistole Kaliber 9mm und Büchse in Kaliber 9mm) in die Waffenbesitzkarte als Sportschützin. Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 lehnte die Kreispolizeibehörde R. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 1. Juni 2023 ab (Ziffer I) und setzte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 131,25 € festgesetzt (Ziffer II). Zur Begründung wird in Bezug auf die Ablehnung des Antrages ausgeführt, dass bei der Klägerin nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegeben sei. Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Insoweit werde auf die Ergebnisse des gegen die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in dem Ermittlungsverfahren 300 Js 2647/21 verwiesen. Ausweislich dieser Erkenntnisse habe die Klägerin Umgang mit Waffen praktiziert ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO liege ein gröblicher Verstoß der Klägerin gegen das Waffengesetz vor. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat am 2. August 2023 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Ihr Ehemann sei bei der Anfertigung der Fotos anwesend gewesen, er habe die Fotos gemacht. Ein Erwerb der Waffe im waffenrechtlichen Sinne durch die Klägerin liege nicht vor, da die Waffe nicht der Klägerin zur eigenen Verfügung zugestanden habe, sondern sie diese unter der Aufsicht des berechtigten Ehemannes lediglich zur Anfertigung von Fotos in der Hand gehalten habe. Wenn sich Jäger, Sportschützen oder Waffensammler treffen und sich gegenseitig ihre Waffen zeigten und dabei die Waffe auch von dem jeweiligen Gegenüber in die Hand genommen werde, liege kein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne vor. Sonst sei eine derartige Tätigkeit niemals möglich. Gleiches gelte, wenn eine Waffe zum Zwecke des Verkaufs einem Interessenten in die Hand gegeben werde, natürlich im Beisein des Berechtigten. Das Überlassen einer Waffe setze voraus, dass der jeweilige Erwerber diese zur eigenen Verfügung habe und dass der Überlasser nicht anwesend sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde R. vom 7. Juli 2023 zu verpflichten, der Klägerin eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb der in ihrem Antrag vom 1. Juni 2023 genannten Schusswaffen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2025 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen C. (Ehemann der Klägerin) zur Frage seiner Anwesenheit bei der Anfertigung der im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach sowie der sonstigen, in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotos, die die Klägerin mit Waffen sowie ihn selbst mit Waffen darstellen. Er hat im Wesentlichen angegeben: Das Foto Bl. 132 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 habe die Klägerin angefertigt, die weiteren Fotos habe er selbst aufgenommen. Alle genannten Aufnahmen seien im Jahr 2020 oder 2021 angefertigt worden. Das Foto Blatt 132 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 sei als Nachstellung eines Bildes aus einem Superheldenfilm gedacht gewesen. Es habe eine Person aus diesem Film nachstellen sollen. Bei der Anfertigung des Fotos Bl. 115 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 sei es so gewesen, dass er die Waffen seiner Frau in die Hand gegeben bzw. auf das Sofa gestellt habe, während ihre Kinder mit einem Spiel beschäftigt gewesen seien. Während der Anfertigung des Fotos seien ihre Kinder ins Bild gelaufen, da sie in dem Moment zu ihrer Mama hätten kommen wollen. Auch bei dem Foto auf Blatt 133 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 sei es so gewesen, dass er die auf dem Bild abgebildete Waffe aus dem Waffenschrank genommen, diese der Klägerin in die Hand gegeben, das Foto aufgenommen und dann die Waffe wieder im Waffenschrank verstaut habe. Er wisse nicht mehr, wie häufig er und die Klägerin im Jahr 2020 einen solchen Ablauf durchlaufen hätten. Es sei so häufig gewesen wie Bilder in der Akte seien. Er und die Klägerin hätten immer mal wieder ein Foto gemacht und dieses bei Instagram veröffentlicht. Sie hätten keine Fotosessions gemacht. Es sei bei allen hier relevanten Fotos ‑ mit Ausnahme der Fotos auf Bl. 162 und 165 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 ‑ so gewesen, dass er jeweils die Waffe aus dem Waffenschrank genommen, das entsprechende Foto gefertigt und sodann die Waffe sofort wieder in dem Waffenschrank verstaut habe. Die Fotos auf Bl. 162 und 165 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 habe die Klägerin angefertigt, nachdem er die Waffe aus dem Waffenschrank genommen und in das Gürtelholster eingeführt habe; anschließend habe er die Waffe wieder im Waffenschrank verstaut, er sei während der gesamten Zeit anwesend gewesen. Zunächst hat der Zeuge zu diesen beiden Bildern (auf Bl. 162 und 165 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23) ferner erklärt, diese seien in einem Zuge gemacht worden. Sodann hat der Zeuge nach näherer Betrachtung der beiden Fotos erklärt, es handelte sich doch nur um ein Bild. Die beiden Ausdrucke zeigten lediglich das gleiche Bild in unterschiedlichem Vergrößerungsmaßstab. Er wolle daher richtigstellen, dass auch bei diesem Foto nur ein einzelnes Foto gemacht worden sei und dann die Waffe sofort wieder von ihm verstaut worden sei. Zu den beiden Abbildungen Bl. 178 der Beiakte, Heft 2 zu 22 K 7031/23, die keine Waffe, sondern lediglich auf einem Tisch angeordnete Munition zeigen, hat der Zeuge erklärt, dass er die Munition aus dem Waffenschrank geholt, in der gezeigten Art auf dem Tisch angeordnet, eine Reihe von Fotos davon aufgenommen und die Fotos dann der Klägerin zur Verfügung gestellt habe für ihren Instagram-Account. Schließlich gibt der Zeuge an, er und die Klägerin hätten im Laufe des Jahres 2021, jedoch noch vor der Durchsuchung ihrer Wohnung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Oktober 2021 mit der Anfertigung solcher Aufnahmen aufgehört. Er wisse nicht mehr, weshalb sie damit aufgehört hätten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird im Übrigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gerichteten Klageverfahrens des Ehemannes der Klägerin (Az. 22 K 7031 / 23) sowie auf den Inhalt der zu diesen beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Akte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 300 Js 2647/21) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäߧ 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung der von ihr am 1. Juni 2023 beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Kreispolizeibehörde R. vom 7. Juli 2023 ist rechtmäßig. Die Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. § 5 WaffG definiert den Begriff der Zuverlässigkeit nicht positiv. Vielmehr sind in § 5 Abs. 1 WaffG Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit und in § 5 Abs. 2 WaffG Fälle der Regelunzuverlässigkeit und damit Negativumschreibungen normiert. Bei Vorliegen eines absoluten Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 5 Abs. 1 WaffG ist eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 13. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) sowie Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen. Bei der Feststellung, ob eine Person waffenrechtlich im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zuverlässig ist oder nicht, steht der Behörde keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu und die behördliche Entscheidung ist im Hinblick darauf (verwaltungs-)gerichtlich vollumfänglich überprüfbar. Dass das Gericht hierbei anstelle der prognostischen Einschätzung der Behörde eine eigenständige Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vornimmt und eigene Feststellungen trifft, ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar geboten, OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rn. 29. Die anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, Rn. 17, juris und Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, Rn. 5, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, Rn. 28 ff, juris, vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, Rn. 50, juris und Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, Rn 11 - 16., juris; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 S 1792/22 –, Rn. 9, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, Rn. 10, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 ‑ 1 S 1391/11 -, Rn. 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, Rn. 4, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 22 K 2135/15 -, Rn. 30, juris. Eine strafrechtliche Verurteilung ist insoweit nicht erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 1 B 134.95 –, juris. 1. Bei der Klägerin liegen nach Überzeugung des Gerichts Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen missbräuchlich oder leichtfertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG verwenden werde sowie mit Waffen oder Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) 1. und 2. Alt. WaffG nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Das Gesetz geht davon aus, dass (Schuss-)Waffen und Munition nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zweckbestimmungen benutzt werden. Jeder dazu im Widerspruch stehende Gebrauch dieser Gegenstände kann eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung sein, die die Prognose entsprechender Verhaltensweisen rechtfertigen kann. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 8 L 1911/22 –, juris, Rn. 26; Hofmann, in: Walhalla, Aktuelles Waffenrecht § 5 WaffG Rn. 44 Leichtfertigkeit im Sinne der Norm erfordert einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von – meist bewusster – Fahrlässigkeit, der darin zu erblicken ist, dass der Betroffene aus besonderer Gleichgültigkeit handelt bzw. einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts gleichkommt, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen zugrunde legt. VG Minden, Urt. v. 17. 8. 2012 – 8 K 1002/12, juris, Rn. 22 m.w.N.; Hofmann, in: Walhalla, Aktuelles Waffenrecht § 5 WaffG Rn. 45; Nicht vorsichtig geht jemand mit Waffen um, wenn nicht alles Zumutbare getan wird, um die von Waffen ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen, OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 20 A 419/11, juris, Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 24 CS 23.2264 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) 1. und 2. Alt. WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Mit der Nutzung von Schusswaffen und Munition zum Posieren, der Mitwirkung bei der Anfertigung der oben beschriebenen Fotos und deren Veröffentlichung hat Klägerin die von Waffen ausgehenden Gefahren verharmlost und zugleich leichtfertig vermeidbare Gefahren geschaffen, die mit dem Umgang von Waffen verbunden sind. Das Verhalten der Klägerin widerspricht der mit dem Schutzzweck des Waffenrechts einhergehenden Vorbildfunktion des Waffenrechtsinhabers. Von einer zum Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen berechtigten Person muss verlangt werden, dass sie sich den von Waffen ausgehenden Gefahren bewusst ist und dieses Gefahrenbewusstsein Dritten gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 8 L 1911/22 –, juris, Rn. 26 zum Fall der Übergabe einer Waffe an ein höchstens fünf Jahre altes Kind zum Posieren auf einem Foto. Durch das Posieren mit Waffen kann - insbesondere aber nicht nur bei Kindern - der Eindruck entstehen, dass das Hantieren mit Waffen etwas Gewöhnliches oder Unterhaltsames ist, Waffen insgesamt eine Art "Spielzeug" darstellen, von denen eine weitergehende Gefahr nicht ausgeht. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 8 L 1911/22 –, juris, Rn. 27. Diesen Eindruck, der einem sachgemäßen und vorsichtigen Umgang mit Waffen widerspricht, hat die Klägerin durch ihr Verhalten nachhaltig erweckt, indem sie über einen erheblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr gemeinsam mit ihrem Ehemann die oben beschriebenen Fotos anfertigte und diese (mit Ausnahme des Fotos Bl. 132 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23, das zwar von ihr aufgenommen, aber auf dem Instagram-Profil ihres Ehemannes veröffentlicht wurde) auf ihrem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil eingestellt hat. Der Eindruck der Verharmlosung der von Waffen ausgehenden Gefahr wird vorliegend besonders verstärkt dadurch, dass auf einzelnen Bildern die Köpfe bzw. Hände der Kinder sichtbar sind. Zudem ist der Kreis derjenigen, die die Fotos nach deren Veröffentlichung betrachten können, unbeschränkt, so dass sich unter den Betrachtern ebenfalls Kinder befinden können. Das Posieren mit Waffen oder Munition unterscheidet sich grundlegend von solchen Situationen, in denen Waffen und Munition entsprechend der jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnis (z.B. auf dem Schießstand oder auf der Jagd) genutzt werden oder der Umgang hiermit mittelbar der zweckentsprechenden Nutzung dient - etwa bei der auch haptischen näheren Begutachtung einer Waffe vor deren eventuellem Erwerb. Davon abgesehen steht insoweit jedenfalls das Posieren mit Waffen und Munition, das Anfertigen von Fotos hiervon und deren Veröffentlichung auf einem sozialen Netzwerk vollständig außerhalb des Gesetzeszweckes. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten zudem leichtfertig die Gefahr für ein Abhandenkommen der Waffen und der Munition erhöht. Denn die öffentliche Präsentation des eigenen Waffenbesitzes über einen längeren Zeitraum macht auch solche Personen, die unerlaubt in den Besitz von Waffen kommen möchten, darauf aufmerksam, dass im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes entsprechendes Beutegut vorhanden ist. Diese Gefahrensteigerung verursachte die Klägerin leichtfertig, da sich ihr diese bei verständiger Würdigung hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin zeigte zudem mit ihrem Verhalten eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dieser Gefahr. Denn ihr gefahrerhöhendes Verhalten war ‑ abgesehen davon, dass sie selbst ohnehin waffenrechtlich Nichtberechtigte ist - auch für einen waffenrechtlich Berechtigten nicht gerechtfertigt durch einen von einer waffenrechtlichen Erlaubnis gedeckten Umgang mit Waffen und Munition. Aufgrund dieses Verhaltens bietet die Klägerin keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie beim Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen die zur Gefahrenvermeidung gebotene besondere Vorsicht walten lässt. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht für das Gericht überzeugend darzulegen vermocht, dass sie sich kritisch mit der durch ihr Verhalten erzeugten Verharmlosung der von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren sowie der hiermit leichtfertig verursachten Gefahren auseinanderzusetzt. Eine kritische Betrachtung ihres früheren Verhaltens kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass sie und ihr Ehemann - soweit ersichtlich - seit dem Jahr 2021 keine weiteren Fotos mehr aufgenommen und veröffentlicht haben, auf denen sie mit Waffen oder Munition posieren und die Klägerin angegeben hat, sie werde ihr Verhalten nicht wiederholen. Denn Gründe für ihre Verhaltensänderung nannte die Klägerin bis auf die Tatsache, sie befürchte, ihre beiden älteren Kinder könnten einen solchen Umgang mit Waffen und Munition zu Hause mittlerweile bewusster wahrnehmen und dies wolle sie vermeiden, nicht. Angesichts des gesamten Verhaltens der Klägerin erscheint es weiterhin nicht fernliegend, dass sie in Situationen, in denen ihre Kinder nicht anwesend sind, die besonderen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition ausgehenden Gefahren verharmlost und Waffen oder Munition leichtfertig oder gar missbräuchlich – etwa zur Veröffentlichung einer vermeintlich unterhaltsamen Darstellung oder Pose ohne Veranlassung durch einen vom Waffenrecht gebilligten Zweck – verwendet. Sie hat damit das Vertrauen erschüttert, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. 2. Daneben ergibt sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin hier zudem eigenständig aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Die Voraussetzungen der Regelvermutung sind im Falle der Klägerin erfüllt sind ohne dass Gründe vorliegen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zulassen. a) Die Voraussetzungen der Regelvermutung sind erfüllt. Die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, indem sie eine erlaubnispflichtige Waffe als Nichtberechtigte unerlaubt im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 WaffG, Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 erwarb und besaß und damit gegen § 2 Abs. 2 WaffG verstoßen Nach Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt und besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Während der Erwerb den Moment der Erlangung der tatsächlichen Gewalt betr., ist durch den Besitz schlicht der aus dem Erwerb resultierende Dauerzustand beschrieben. Es kann nur derjenige die tatsächliche Gewalt ausüben, der sie zuvor erworben hat. Umgekehrt zieht auch jeder Erwerb den anschließenden Besitz nach sich, wobei es auf eine besondere Dauer des Besitzes nicht ankommt. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 172, beck-online. Mit dem Erwerb, der Erlangung der tatsächlichen Gewalt, tritt eo ipso der Zustand des Besitzes ein, Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 181, beck-online. Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erlangt derjenige, der die Möglichkeit erhält, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, vgl. Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 169, beck-online. Alle bloßen Absprachen, die nicht von der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit begleitet sind, können die „tatsächliche Gewalt“ über eine Waffe weder aufrechterhalten noch neu begründen, Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 172, beck-online. Mehrere Personen können die tatsächliche Gewalt auch gleichzeitig ausüben, Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 173, beck-online. Ein Überlassen ist schon beim Einräumen einer Mitverfügungsgewalt anzunehmen, d.h. wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbständig der Waffe bedienen zu können, OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 1 OLG 32 Ss 153/21 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Zu dem objektiven Beherrschungsverhältnis muss aber – wie beim zivilrechtlichen Besitz – das subjektive Element des Beherrschenwollens hinzutreten, das seinerseits Kenntnis vom Entstandensein der Sachherrschaft voraussetzt, Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 174, beck-online. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls bei der Anfertigung der Fotos Bl. 162 und 165 der Beiakte Heft 2 zu 22 K 7031/23 die auf diesen Bildern abgebildete erlaubnispflichtige Waffe erworben und besessen. Bei der auf diesen Bildern abgebildeten, im offenen Gürtelholster befindlichen Kurzwaffe handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, nämlich die zum Zeitpunkt der Aufnahmen in die Waffenbesitzkarte des Ehemannes der Klägerin eingetragene halbautomatische Pistole, Kaliber 9mm Luger, Hersteller CZ Uhersky Brod. Dies ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Waffe sowie den neben den Aufnahmen auf dem Instagram-Profil der Klägerin zu diesem Bild angegebenen, mit einem hashtag (#) verbundenen Begriffen (u.a. czshadow2, czpistols, cz, 9mm). Dass es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe handelt, wurde auch von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über die auf den Fotos abgebildete erlaubnispflichtige Waffe erlangte und ausübte, während sie mindestens zwei Fotos von der Waffe in dem von ihr getragenen offenen Gürtelholster aufnahm. Die vom Zeugen - dem Ehemann der Klägerin - in Bezug auf die Umstände bei der Anfertigung dieser beiden Bilder letztlich gemachte Aussage, dass die Klägerin in seinem Beisein lediglich ein Foto aufgenommen und er die Waffe sofort danach wieder im Waffenschrank verstaut habe, ist nicht glaubhaft. Denn diese Aussage orientierte sich erkennbar nicht an der eigenen Erinnerung des Zeugen, sondern an der (fehlerhaften) Einschätzung des Zeugen, dass es sich bei den beiden Bildern um Ausdrucke einer einzigen Aufnahme handele (lediglich in unterschiedlichem Vergrößerungsmaßstab). Tatsächlich ist an den Fugen der Fußbodenfliesen, die teilweise durch die Waffe verdeckt werden, zu erkennen, dass die beiden Bilder von einer unterschiedlichen Kameraperspektive aufgenommen wurden. Anders ist nicht zu erklären, dass zwischen dem Gürtel und der Waffe unterschiedliche „Muster“ der Bodenfliesen zu erkennen sind. Das Gericht geht daher davon aus, dass die vom Zeugen zuvor gemachte, dann aber revidierte Aussage, dass die Klägerin die beiden Fotos in einem Zuge hintereinander aufgenommen habe, der Wahrheit entspricht. Ausgehend davon hatte die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe. Sie hatte während der Zeit, in der sie selbst mindestens zwei Fotos aufnahm, unmittelbaren Zugriff auf die Waffe, die sich im offenen Gürtelholster an ihrer Hüfte befand. Dass der Ehemann der Klägerin einen Zugriff hätte verhindern können, lässt sich nicht feststellen. Im Aufnahmebereich der beiden Fotos ist kein Körperteil von ihm zu sehen, auch ein Schattenwurf seines Körpers ist - anders als bei der Katze - nicht erkennbar. Der Angabe des Zeugen, er sei bei der Aufnahme der Fotos anwesend gewesen, lassen sich keine hinreichend konkreten Umstände entnehmen, die darauf schließen lassen, dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, einen unmittelbaren Zugriff der Klägerin auf die Waffe während der Fotoaufnahmen zu verhindern. Auf die Frage, ob er Mitbesitz an der Waffe ausübte, kommt es nicht an. Das erforderliche subjektive Element des Beherrschenwollens ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin hatte Kenntnis davon, dass sie eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe hatte. Diese war zudem erkennbar von ihrem Willen gedeckt, da sie die Zugriffsmöglichkeit nicht nur duldete, sondern sogar aktiv nutzte, um Fotos von der zugriffsbereit an ihrem Körper befindlichen Waffe anzufertigen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen der Klägerin, die Vorgehensweise bei der Anfertigung der Fotos stelle kein Überlassen dar, da diese vergleichbar sei mit einer Situation, in der Jäger, Sportschützen oder Waffensammler einander bei einem Treffen gegenseitig ihre Waffen zeigten und dabei die Waffe auch von dem jeweiligen Gegenüber in die Hand nähmen. Denn die vorübergehende Überlassung von Waffen unter waffenrechtlich Berechtigten - wie Jägern, Sportschützen oder Waffensammlern ‑ ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erlaubnisfrei, so dass dieses Verhalten gerade auch in den Fällen, in denen eine vorübergehende Überlassung der Waffe erfolgt, vom Waffengesetz gedeckt ist. Die Klägerin war hingegen nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis. b) Dieser Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften war auch gröblich. Gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 24 CS 21.2636 -, juris, Rn. 19; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31b. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28 ff. und vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 50, sowie Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris, Rn. 11 bis 16; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 ‑ 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 ‑ 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 30. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet danach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - juris, Rn 25. Daran gemessen handelt es sich bei dem unerlaubten Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Kurzwaffe durch die Klägerin nach den Umständen des konkreten Falles um einen gröblichen Verstoß. Der unerlaubte Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Waffe stellt zunächst in objektiver Hinsicht einen gröblichen Verstoß dar. Die Klägerin hat sich über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können. Sie hat mit § 2 Abs. 2 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet, da es zu dessen fundamentalen Grundsätzen zählt, dass der Umgang mit näher definierten Waffen und bestimmter Munition eine behördliche Erlaubnis voraussetzt. § 2 Abs. 2 WaffG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren, typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris, Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/7758, S. 53. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet auch nicht der Umstand, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden ist. Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine behördliche Feststellung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. Die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden; dies gilt auch für die Einstellung eines Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 24; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. August 2020 - 1 K 392/18 -, juris, Rn. 118. Das Verhalten der Klägerin ist auch in subjektiver Hinsicht als gröblich einzustufen. Denn sie hat zumindest grob fahrlässig gegen eine zentrale Bestimmung des Waffengesetzes verstoßen. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen (objektiv) und seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist, und wer deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt (sog. unbewusste Fahrlässigkeit) oder zwar die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht eintritt. Vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 52 Rn. 75 m.w.N. Grob fahrlässiges (leichtfertiges) Handeln liegt vor, wenn der Betroffene grob pflichtwidrig handelt, weil er ganz naheliegende Überlegungen verabsäumt, wenn er unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss. Vgl. Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 10 m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat eine besondere Nachlässigkeit gegenüber den ihr obliegenden waffenrechtlichen Pflichten gezeigt. Die Pflicht, vor dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe eine behördliche Erwerbserlaubnis einzuholen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WaffG). Es handelt sich auch um eine naheliegende Verpflichtung. Dass Schusswaffen nicht generell ohne behördliche Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen, ist auch für Personen, die bislang keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, ohne weiteres ersichtlich. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die ein Abweichen von der danach einschlägigen Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris, Rn. 5 und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris, Rn. 31. Entsprechende Umstände liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Der aufgezeigte Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG begründet vielmehr für sich betrachtet und erst recht zusammengenommen mit der Art und Weise des Umgangs mit der Waffe bei Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hierüber, die auch für einen waffenrechtlich Berechtigten nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt ist, ein plausibles Risiko dafür, dass die Klägerin auch künftig gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen wird. II. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtliche Zweifel werden insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sind im Übrigen Gründe hierfür erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.881,25 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Die Streitwerte für die Versagung der beantragten Waffenbesitzkarte mit Eintragung von insgesamt zwei erlaubnispflichtigen Schusswaffen (5.750,00 Euro) und für die Kostenfestsetzung (131,25 Euro) sind zu addieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.