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Urteil

7 K 1744/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0829.7K1744.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 01.01.1974 geborene Kläger besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 04.08.2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Daraufhin erhielt der Kläger am 09.12.2009 eine zunächst auf den 26.11.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 21.12.2011 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis eines gegen den Kläger laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf den 19.12.2014. Nach einem im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk wurde dem Kläger dabei unter anderem erklärt, dass man das strafgerichtliche Urteil abwarten müsse, ggfl. müsse der Kläger mit dem „Entzug“ der Aufenthaltserlaubnis rechnen. Schon mit Urteil vom 16.12.2011, welches bei der Beklagten am 23.02.2012 einging, hatte das Landgericht Arnsberg den Kläger wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung heißt es: „Der Angeklagte S. L. B. wurde am 01.01.1977 in T. im Irak geboren. Er ist im Irak aufgewachsen und hat dort sechs Jahre lang die Schule besucht; anschließend half er im Haus und in der Landwirtschaft seiner Eltern aus, insbesondere beim Anbau von Gemüse. Nach dem Sturz des Saddam Hussein arbeitete er von 2003 bis 2008 als Wächter an der irakisch-syrischen Grenze. Danach kam er mit seiner Familie, zwei Frauen und fünf Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren, nach Deutschland. Für die Schleusung der Familie nach Deutschland musste der Angeklagte sich erheblich verschulden. Der Angeklagte lebt mit seiner ersten Frau und den Kindern in C. , die zweite Frau befindet sich noch in einer Übergangseinrichtung. Der nicht vorbestrafte Angeklagte .....“ Mit Bescheid vom 05.04.2012 wies die Beklagte den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus. Den Erlass einer Ausreiseaufforderung sowie einer Abschiebungsandrohung stellte die Beklagte mit Blick auf ein laufendes Widerrufsverfahrens beim Bundesamt zurück. Am 11.05.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 befristete die Beklagte die Wirkungen der verfügten Ausweisung auf einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 05.04.2012. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass die verfügte Ausweisung nicht den Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie genüge. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr aus. In den Irak könne er nicht zurück kehren. Er entstamme einer der gefährlichsten Regionen des Irak. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten. Die Ausweisungsentscheidung der Beklagten ist in dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts nicht zu beanstanden. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, m.w.N., NVwZ 2009, 727 f. Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist nach der Verurteilung durch das Landgericht Arnsberg vom 16.12.2011 § 53 Nr. 3 AufenthG. Der Heranziehung dieser Verurteilung als Ausweisungsgrund steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 21.12.2011 in Kenntnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens verlängerte. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes eintreten kann, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann deshalb nicht ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2006 – 18 B 732/06 -. Gemessen daran hat die Beklagte einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines Ausweisungsverzichts nicht geschaffen. Der Beklagten fehlte zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung schon die volle Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung, denn eine Urteilsausfertigung lag ihr seitens des Strafgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Zudem hatte ein Bediensteter der Beklagten nach dem im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk, dessen Inhalt der Kläger unbestritten ließ, den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger ggfl. mit dem Entzug seiner Aufenthaltserlaubnis rechnen müsse. Wegen seiner Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Er kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zudem wird die verwirklichte Ist-Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Der vom Kläger geschaffene Ausweisungsanlass ist schwerwiegend im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5 b und 7 AufenthG vor. Einen der genannten Ausweisungstatbestände hat der Kläger wie ausgeführt verwirklicht. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht vorliegend jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 f., die die Kammer in ebenso ständiger Rechtsprechung teilt, sind die Ausweisung rechtfertigende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m. w. N., ist des Weiteren geklärt, dass Ausweisungsgründe u.a. aus der Sicht der Spezialprävention schwerwiegend sein können. Die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes unter spezialpräventiven Gesichtspunkten setzt neben dem sich aus dem bisherigen Verhalten des Ausländers ergebenden hinreichenden Ausweisungsanlass heraus die Feststellung von Anhaltspunkten dafür voraus, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 f. Gemessen an diesen Vorgaben wiegen die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten, die das Landgericht Arnsberg in seiner Entscheidung vom 16.12.2011 gewürdigt hat, unter spezialpräventiven Gesichtspunkten schwer im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der Kläger schleuste bandenmäßig organisiert entsprechend eines auch von ihm erstellten Tatplanes mehrfach Ausländer illegal in das Bundesgebiet ein. Er beschränkte sich dabei nicht auf einen rein planerischen Tatbeitrag, vielmehr griff er auch aktiv in das Tatgeschehen ein. Die Taten waren dabei auch durch ein Gewinnstreben motiviert, denn der Kläger erhielt für seine Tatbeiträge ein Entgelt von 10.000 €. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger auch künftig Straftaten von vergleichbarer Schwere verüben wird. Dies folgt zum einen schon daraus, dass sich eine wirtschaftliche Perspektive für den Kläger im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung nicht ansatzweise abzeichnet. Dann aber ist eine der wesentlichen Ursache für die den Ausweisungsgrund bildenden Straftaten – das Streben nach Gewinn –, um u.a. Schulden tilgen zu können, nicht entfallen. Zudem leben Yesiden wie der Kläger in großen familiären Verbänden. Von daher steht zu erwarten, dass der Kläger gerade auch wegen seiner Kenntnisse über die Möglichkeiten des illegalen Einschleusens von Angehörigen seines Familienverbandes, der weit über die sogenannte Kernfamilie hinausreicht, auf die Möglichkeiten der illegalen Einreise angesprochen werden wird. Dass sich der Kläger insoweit von seinem bisherigen Tun distanziert haben könnte, ist nicht zu ersehen. Familiäre Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Verwandten haben schon in der Vergangenheit nicht dazu geführt, den Kläger von seinem strafrechtsrelevanten Tun abzuhalten. Die Kammer geht davon aus, dass im Falle des Klägers eine Ausnahme von der Regel seiner Ausweisung zu machen ist. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, derer es im Übrigen auch wegen des Flüchtlingsstatus des Klägers bedurfte, ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte (vgl. u.a. § 55 Abs. 3 AufenthG) in ihre – vorsorglichen - Ermessenserwägungen eingestellt und diese zutreffend bewertet. Dabei ist insbesondere gegen die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nichts zu erinnern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2/08 -, NVwZ 2009, 727 f. Die Beklagte hat insbesondere die Vorgaben des Art. 8 EMRK hinreichend beachtet. Ungeachtet der Frage, ob die Ausweisung des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens als auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, genügt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus - wie weiter erforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111 f., aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Kläger hält sich erst wenige Jahre im Bundesgebiet auf, zudem besteht bei ihm nach obigen Ausführungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Eine wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Aufenthaltsbeendigung für den Kläger wegen der fortbestehenden Flüchtlingseigenschaft gegenwärtig ohnehin nicht zu befürchten steht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2010 – 18 E 1315/10 -. Von daher führt die verfügte Ausweisung auch nicht mit Blick auf die hier lebenden Familienangehörigen auf eine Unverhältnismäßigkeit. Eine Trennung des Klägers von den Angehörigen seiner Familie steht gegenwärtig nicht zu erwarten. Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist zudem nicht wegen der fortbestehenden Flüchtlingsstellung und der damit gegenwärtig nicht anstehenden Aufenthaltsbeendigung ermessensfehlerhaft. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern "nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 – 1 C 25.03 –, BVerwGE 121, 356 = NVwZ 2005, 229 = InfAuslR 2005, 49 = DVBl. 2005, 128; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2005 – 18 E 278/05 –. Ferner hat die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung sogleich befristet, so dass sich auch unter diesem Blickwinkel keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben kann. In Anbetracht der den Ausweisungsgrund bildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr genügt die Befristungsentscheidung der Beklagten auch den Vorgaben des § 11 AufenthG sowie denjenigen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). Letztlich genügt die als Ermessensentscheidung verfügte Ausweisung den Vorgaben der sogenannten Qualifikationsrichtlinie. Vgl. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 -. Nach vorstehenden Ausführungen liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG vor. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2010 – 18 A 1359/09 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.