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Beschluss

18 B 732/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründet keinen Vertrauensschutz gegen spätere Ausweisung, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung noch keine Kenntnis vom endgültigen Vorliegen des Ausweisungsgrundes hatte. • Ein "Verbrauch" des Ausweisungsgrundes (Vertrauensschutz) setzt voraus, dass die Behörde den weiteren Aufenthalt in voller Kenntnis des Ausweisungsgrundes vorbehaltlos ermöglicht hat. • Liegt die Kenntnis des Ausweisungsgrundes erst später vor, kann aus der früheren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Recht auf Verbleib abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Kein Vertrauensschutz durch Aufenthaltserlaubnis bei fehlender Kenntnis des Ausweisungsgrunds • Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründet keinen Vertrauensschutz gegen spätere Ausweisung, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung noch keine Kenntnis vom endgültigen Vorliegen des Ausweisungsgrundes hatte. • Ein "Verbrauch" des Ausweisungsgrundes (Vertrauensschutz) setzt voraus, dass die Behörde den weiteren Aufenthalt in voller Kenntnis des Ausweisungsgrundes vorbehaltlos ermöglicht hat. • Liegt die Kenntnis des Ausweisungsgrundes erst später vor, kann aus der früheren Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Recht auf Verbleib abgeleitet werden. Der Antragsteller erhielt 2002 befristete Verlängerungen und am 1.4.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Gegen ihn waren zuvor Anklageschriften wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben worden; rechtskräftige Verurteilungen ergingen jedoch erst im März/April 2003 und im April 2004, mit Rechtskraft ab Januar bzw. September 2004. Die Ausländerbehörde war über die Anklageschriften informiert, erfuhr aber erst im Juli 2004 von den rechtskräftigen Verurteilungen. Die Behörde erließ daraufhin eine Ausweisungsverfügung gestützt auf § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG 1990 (heute §54 Nr.1 AufenthG). Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Ausweisung und berief sich darauf, die vorherige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe bei Kenntnis der Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Ausweisung ausschließe. • Grundsatz: Vertrauensschutz kann auftreten, wenn die Behörde in voller Kenntnis eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt durch vorbehaltlose Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. • Voraussetzung für "Verbrauch" des Ausweisungsgrundes ist, dass die maßgeblichen Umstände sich nicht ändern und die Behörde bei Erteilung vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes wusste. • Im vorliegenden Fall fehlte bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Kenntnis der Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung; lediglich Anklageschriften lagen vor. • Da die Ausweisung zu dem Zeitpunkt der Erteilung noch nicht rechtlich möglich war, begründet die spätere Erteilung keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand gegen die nachfolgende Ausweisung. • Rechtliche Bezugnahmen: §47 Abs.2 Nr.1 AuslG 1990 (jetzt §54 Nr.1 AufenthG); allgemeiner Vertrauensschutz und Praxis der obersten Gerichte (vgl. einschlägige Rechtsprechung des BVerfG, BVerwG und OVG). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass kein schützenswertes Vertrauen entstanden ist, weil die Behörde bei Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in voller Kenntnis des später herangezogenen Ausweisungsgrundes gehandelt hat. Die Ausweisung war zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich noch nicht möglich, sodass aus der Erlaubnis kein Verbleibsrecht abgeleitet werden kann. Ergebnis: die Ausweisung bleibt wirksam, weil der Vertrauensschutzvorwurf nicht greift und die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung erfüllt sind.