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Beschluss

9 M 36/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0925.9M36.12.00
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Tenor

Gegen die Vollstreckungsschuldner wird jeweils eine Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet und Haftbefehl erlassen.

Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Gegen die Vollstreckungsschuldner wird jeweils eine Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet und Haftbefehl erlassen. Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, gegen die Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit eines - zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW festgesetzten - Zwangsgeldes auf Antrag der Vollzugsbehörde (vgl. § 56 Abs. 1 VwVG NRW) die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung für die Haftanordnung als einem unselbständigen Zwangsmittel ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, ZfWG 2012, 208 = juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Vollstreckungsgläubiger hat es den Vollstreckungsschuldnern mit Bauordnungsverfügung vom 30.05.2011 ab dem 01.12.2011 untersagt, das als Ferienhaus genehmigte Gebäude auf dem Grundstück L. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück 275 (X. -von-I. -Weg 5) weiterhin zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an und wies sie auf die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht hin, falls das Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte. Die Bauordnungsverfügung ist bestandskräftig, nachdem die Kammer einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Eilantrag sowie ein Prozesskostenhilfegesuch der Vollstreckungsschuldner für eine von ihnen noch zu erhebende Klage mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 25.08.2011 - 9 L 377/11 und 9 K 1487/11 - abgelehnt hat und die Vollstreckungsschuldner daraufhin von einer Klageerhebung abgesehen haben. Auf die Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung kommt es bei der Beurteilung der Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Nach Eintritt der Bestandskraft kann, sofern - wie hier - kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW - vorliegt, einem Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden, er sei rechtswidrig. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, wie für das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht bereits aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW zu entnehmen ist, nicht von der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts abhängt, soweit kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG NRW vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2012 - 15 A 2149/11 -, juris, Rn. 10, und vom 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, a.a.O., Rn. 6. Abgesehen davon unterliegt die Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung vom 30.05.2011 aber auch keinen durchgreifenden Bedenken. Dass und aus welchen Gründen dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 25.08.2011 - 9 L 377/11 - ausführlich dargelegt. Die Entscheidung ist durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.10.2011 - 2 B 1118/11 - im Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Auf die Beschlüsse wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Vollstreckungsschuldner nunmehr die - vom Vollstreckungsgläubiger freilich bestrittene - Tatsache in den Vordergrund rücken, sie seien bei der Anmeldung ihres jetzigen Wohnsitzes nicht auf die Unzulässigkeit einer dauerhaften Wohnnutzung hingewiesen worden, ist dies weder für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung noch für die Zulässigkeit der Vollstreckung von Bedeutung. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass ein Verhalten eines Rechtsträgers, hier der Gemeinde L. als der gemäß § 1 des Meldegesetzes NRW - MG NRW - zuständigen Meldebehörde, kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers im Hinblick auf das Verhalten eines anderen Rechtsträgers in dessen Zuständigkeitsbereich, hier des Vollstreckungsgläubigers als untere Bauaufsichtsbehörde i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 3 b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - , begründen kann. Abgesehen davon beschränkt sich die Prüfung der Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung auf das Vorliegen der melderechtlichen Voraussetzungen, d.h. Identität und Wohnung der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MG NRW). Dazu gehört nicht die baurechtliche Zulässigkeit des Wohnens. Es obliegt dem jeweiligen Einwohner, sich über die baurechtliche Zulässigkeit des Wohnens Gewissheit zu verschaffen. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 12.01.2012 setzte der Vollstreckungsgläubiger das angedrohte Zwangsgeld fest. Das festgesetzte Zwangsgeld ist uneinbringlich. Zwar hat der Vollstreckungsgläubiger keinen Betreibungsversuch unternommen. Unabhängig hiervon ist ein Zwangsgeld aber auch dann "uneinbringlich", wenn Beitreibungsversuche wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen von vornherein aussichtslos sind, etwa weil dieser Sozialhilfe oder - wie die Vollstreckungsschuldner hier - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2005 - 18 E 703/03 -, juris, Rn. 9; Erlenkämper/Rhein, VwVG/VwZG NRW, 4. Auflage 2011, § 61 VwVG NRW Rn. 9. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 58 VwVG NRW). Sie ist zur Durchsetzung der verfügten Nutzungsuntersagung geeignet, erforderlich und angemessen. Ihre Eignung sieht sich insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass es den Vollstreckungsschuldnern gegenwärtig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre (vgl. § 65 Abs. 3 lit. b) VwVG NRW), sich andernorts geeigneten Wohnraum zu beschaffen. Derartige Hinderungsgründe bestehen nicht. Es ist weder erkennbar, dass eine geeignete Ersatzwohnung für die Vollstreckungsschuldner am Wohnungsmarkt nicht zu erlangen sein könnte, noch sind diese aufgrund ihres SGB II-Bezugs rechtlich an einem Umzug gehindert. Dass die Vollstreckungsschuldner das Haus in M. bis heute dauerhaft bewohnen und noch nicht in eine andere Wohnung umgezogen sind, beruht nach Einschätzung der Kammer weder auf einer unzureichenden Angebotssituation auf dem Wohnungsmarkt noch darauf, dass die Vollstreckungsschuldner aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen keinen Zugang zu geeigneten Angeboten finden würden. Ausschlagegebend ist vielmehr ihre bislang fehlende Bereitschaft, die Nutzungsuntersagung zu befolgen. Die gegenteiligen Bekundungen der Vollstreckungsschuldner - erst - im vorliegenden Verfahren stuft die Kammer als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen ein. Diese Einschätzung gründet auf die nach Erlass der Bauordnungsverfügung von den Vollstreckungsschuldnern verfassten zahlreichen E-Mails und Schreiben an den Vollstreckungsgläubiger, ihre (erfolglos gebliebene) Petition beim Landtag Nordrhein-Westfalen und nicht zuletzt auch auf ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren, aus denen insgesamt deutlich wird, dass sie die Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zum Erlass und zur zwangsweisen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung nach wie vor rundweg in Abrede stellen. Ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um Ersatzwohnraum sind - abgesehen von einer erfolglosen Anfrage bei der Gemeinde L. im Oktober 2011 - aus den Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar und von den Vollstreckungsschuldnern auch auf gerichtliche Nachfrage hin nicht substantiiert dargelegt worden. Soweit sie sich darauf berufen, in der Wohnraumsuche aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt zu sein, erscheint dies der Kammer nicht plausibel. Anzahl und Inhalt der aktenkundigen Äußerungen der Vollstreckungsschuldner in der vorliegenden Angelegenheit vermitteln vielmehr den Eindruck, dass sie durchaus in der Lage sind, ihre Interessen mit Nachdruck zu verfolgen. Dass ihnen eine Wohnungssuche mit zumutbaren Anstrengungen nicht in gleicher Weise möglich sein könnte, insbesondere unter Zuhilfenahme des Internets, ist nicht nachvollziehbar. Die Vollstreckungsschuldner sind auch nicht rechtlich an einem Umzug gehindert. Ihre Annahme, wonach sie "nach dem SGB II gar nicht umziehen dürfen", solange das Jobcenter M1. über ihren im September 2011 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten eines Umzugs sowie einer Wohnungsausstattung nicht positiv entschieden habe, ist unzutreffend. Selbstverständlich steht es ihnen frei, sich eine neue Wohnung zu suchen. Eine andere Frage ist, ob die dafür anfallenden Kosten der Höhe nach angemessen sind und deshalb, einschließlich der Umzugskosten, nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - als Bedarf anerkannt werden können. Insoweit kommt eine abschließende Entscheidung naturgemäß erst bei Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots in Betracht, das auf seine Angemessenheit hin überprüft werden kann. Soweit eine Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II von einer vorherigen Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers abhängig ist, die vorliegend erst mit Schreiben des Jobcenters M1. vom 02.08.2012 ausgesprochen wurde, ändert dies nichts daran, dass den Vollstreckungsschuldnern schon vor Ergehen einer derartigen Zusicherung die Suche nach einer neuen Wohnung sowohl tatsächlich und rechtlich möglich als auch zumutbar war. Die Erforderlichkeit der Haftanordnung unterliegt keinen Zweifeln. Ein milderes, die Vollstreckungsschuldner weniger belastendes Zwangsmittel steht nicht zur Verfügung. Die ihnen auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung, das Haus nicht länger zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, hat keine vertretbare Handlung zum Gegenstand, sodass eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) ausscheidet. Auch eine Anwendung unmittelbaren Zwangs, namentlich eine Zwangsräumung des Hauses (§§ 62, 62 a VwVG NRW) kommt nicht in Betracht. Denn eine Zwangsräumung ist darauf gerichtet, den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz zu setzen. Damit ginge sie vorliegend über den Inhalt der zu vollstreckenden Bauordnungsverfügung hinaus. Nach dieser sind die Vollstreckungsschuldner nicht dazu verpflichtet, den Besitz an dem Haus aufzugeben. Es ist ihnen lediglich untersagt, von ihrem Besitz zu dauernden Wohnzwecken Gebrauch zu machen. Somit bleibt, nachdem das zunächst vom Vollstreckungsgläubiger festgesetzte Zwangsgeld aufgrund der Mittellosigkeit der Vollstreckungsschuldner uneinbringlich ist, zur zwangsweisen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung allein noch die Anordnung der Ersatzzwangshaft. Würde davon kein Gebrauch gemacht, könnten die Vollstreckungsschuldner die ihnen auferlegte Unterlassungspflicht ignorieren, weil sie in Anbetracht ihrer Zahlungsunfähigkeit eine (erneute) Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld nicht fürchten müssten. Dadurch ginge nicht nur die Nutzungsuntersagung letztlich ins Leere, sondern stünden die Vollstreckungsschuldner auch besser da als zahlungsfähige Pflichtige. Gegen die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) der Haftanordnung bestehen auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) keine durchgreifenden Bedenken. Den Vollstreckungsschuldnern ist bereits in der Bauordnungsverfügung eine hinreichend lange - sechsmonatige - Frist bis zum Eintritt der inneren Wirksamkeit der Nutzungsuntersagung am 01.12.2011 eingeräumt worden. Diese Frist ist inzwischen um mehr als neun Monate überschritten. Auch die zwischenzeitliche Zwangsgeldfestsetzung sowie die damit verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung bis zum 30.04.2012 blieben fruchtlos. In dieser Situation überwiegt das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände die privaten Belange der Vollstreckungsschuldner, die es in der Hand haben, einer Vollstreckung der Zwangshaft durch Befolgung der Nutzungsuntersagung zu entgehen. Dass eine Inhaftierung ihnen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein könnte, ist nicht erkennbar. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Gemeinderat von L. am 24.05.2012 den Beschluss gefasst hat, zum Zwecke der Umwandlung der Ferienhaussiedlung in eine Wohngebiet eine Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan herbeizuführen, weder zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung noch begründet er sonst ein Vollstreckungshindernis. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn eine derartige nachträgliche Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation bereits eingetreten oder zumindest in absehbarer Zeit konkret zu erwarten wäre, kann dahinstehen. Denn beides ist nicht der Fall. Der Beschluss des Gemeinderats ist derzeit nicht mehr als eine politische Absichtsbekundung. Ein Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - ist noch nicht gefasst worden. Im Übrigen erscheint eine zeitnahe Planänderung auch deshalb unwahrscheinlich, weil die für eine Genehmigung der Planänderung nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - BauGB DVO - zuständige Bezirksregierung E. bereits deutlich gemacht hat, dass aus ihrer Sicht die Ausweisung eines Wohngebiets den Zielen der Raumordnung widerspreche. Was schließlich die Dauer der Ersatzzwangshaft angeht, für die § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW einen zeitlichen Rahmen zwischen mindestens einem Tag und höchstens zwei Wochen vorsieht, erscheinen der Kammer in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens zwei Tage als zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig aber auch ausreichend, um die Vollstreckungsschuldner zur Befolgung der Nutzungsuntersagung zu bewegen. Mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft ist zugleich - jedenfalls klarstellend - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, a.a.O., Rn. 65 gemäß § 61 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 901 der Zivilprozessordnung - ZPO - Haftbefehl gegen die Vollstreckungsschuldner zu erlassen. Damit steht es dem Vollstreckungsgläubiger nunmehr frei, durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers die verfügte Ersatzzwangshaft zur Erzwingung der Verpflichtung der Vollstreckungsschuldner zu vollstrecken. Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es die Vollstreckungsschuldner weiterhin in der Hand haben, eine Vollstreckung der Ersatzzwangshaft dadurch abzuwenden, dass sie sich nunmehr ernsthaft und erkennbar um eine neue Wohnung bemühen. Denn die Ersatzzwangshaft hat keinen Strafcharakter, sondern erfüllt als Vollstreckungsmaßnahme eine Beugefunktion. Mit ihr soll auf den Willen des Vollstreckungsschuldners mit dem Ziel eingewirkt werden, dass dieser die ihn treffende Verpflichtung erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert entspricht der Höhe des mit Bescheid vom 12.01.2012 festgesetzten uneinbringlichen Zwangsgeldes, an dessen Stelle die Ersatzzwangshaft tritt.