Urteil
4 K 1687/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0117.4K1687.10.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Besoldungsmitteilungen verpflichtet, dem Kläger für im Oktober 2009 geleistete vier Unterrichtsstunden Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 109,52 EUR zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Besoldungsmitteilungen verpflichtet, dem Kläger für im Oktober 2009 geleistete vier Unterrichtsstunden Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 109,52 EUR zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Schuldienst des Beklagten und war am S. -N. -Berufskolleg in H. eingesetzt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Januar 2007 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit gemäß § 78 d Landesbeamtengesetz - LBG - NRW a.F. im sogenannten "Blockmodell" für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2013. Für die Arbeitsphase vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2010 wurden 25,50 Unterrichtswochenstunden festgelegt und auf die Freistellungsphase vom 01. August 2010 bis 31. Juli 2013 hingewiesen. In der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 leistete der Kläger insgesamt 60 Mehrarbeitsstunden. Diese wurden ausweislich der Besoldungsmitteilungen wie folgt vergütet: Jahr Monat beantragte Mehrarbeitsstd. vom LBV vergü-tete Mehrarbeits-std. Vergütung 2008 Januar 4 4 4 x 41,78 EUR = 167,12 EUR Februar 4 4 4 x 41,78 EUR = 167,12 EUR März 3 0 April 6 6 6 x 41,78 EUR = 250,68 EUR Mai 5 5 5 x 41,78 EUR = 208,90 EUR Juni 4 4 4 x 41,78 EUR = 167,12 EUR Juli 0 0 August 2 2 2 x 42,99 EUR = 85,98 EUR September 4 4 4 x 42,99 EUR = 171,96 EUR Oktober 2 0 November 4 4 4 x 42,15 EUR = 168,60 EUR Dezember 0 0 2009 Januar 3 3 3 x 26,58 EUR = 79,74 EUR Februar 3 3 3 x 26,58 EUR = 79,74 EUR März 4 4 4 x 27,38 EUR = 109,52 EUR April 0 0 Mai 0 0 Juni 0 0 Juli 0 0 August 1 1 1 x 27,38 EUR = 27,38 EUR September 4 4 4 x 27,38 EUR = 109,52 EUR Oktober 4 0 November 2 3 3 x 27,38 EUR = 82,14 EUR Dezember 1 1 1 x 27,38 EUR = 27,38 EUR Mit Schreiben vom 02. Dezember 2009 bat der Kläger den Beklagten um Abrechnung seiner geleisteten Mehrarbeitsstunden gemäß der Anweisung des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2008 (B 2135-4.2.14-IV C 2). Danach sei weder eine Verrechnung im Jahresvergleich mit Ausfallstunden noch eine Differenzierung zwischen Block- und Teilzeitmodell im Rahmen der Altersteilzeit rechtens. Dies betreffe Mehrarbeit des Klägers im Umfang von 19 Stunden zwischen März 2008 und September 2009. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 05. Februar 2010 darauf hin, dass Lehrkräfte, die sich gemäß § 65 LBG NRW (n.F.) in Altersteilzeit befänden, begrifflich den teilzeitbeschäftigten Beamten zuzurechnen seien. Angefallene Mehrarbeit, die nicht durch Freizeitausgleich kompensiert werden könne, sei für diese Personengruppe entgegen der für vollzeitbeschäftigte Beamte geltenden Regelung ab der ersten Stunde zu vergüten und bis zur Höchstgrenze anteilige Besoldung zu zahlen. Dabei sei zunächst der Soll/Ist-Vergleich auf der Grundlage des vollen Stundenumfangs vorzunehmen. Zudem könne die angefallene Mehrarbeit auch durch Freizeitausgleich kompensiert werden, da diese Personengruppe hinsichtlich der Dienstleistung den vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gleichzustellen sei. Am 30. März 2010 erhob der Kläger gegen die Abrechnung der Mehrarbeit mit Bezügemitteilung 04/10 für die Monate Januar bis März, August, September, November und Dezember 2009 Widerspruch und verwies auf die den Abrechnungen 02/09, 03/09, 04/09, 05/09 zugrunde liegende Mehrarbeitsvergütung in Form von anteiliger Besoldung für Mehrarbeit im Jahr 2008. Der Kläger hat am 07. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das von der Schulleitung des S. -N. -Berufskollegs praktizierte Pflichtstundenmodell sei rechtswidrig. Nach dem Arbeitszeitmodell der Schulleitung sollten zum Schuljahresende Ausfallstunden mit der geleisteten Mehrarbeit saldiert werden. Damit habe die Schulleitung eine unzulässige Vermengung von Mehrarbeit und Vertretungsunterricht nach § 11 Abs. 4 ADO vorgenommen. Die im März 2010 für 01, 02, 03, 08, 09, 11 und 12/2009 erfolgte Abrechnung der Mehrarbeitsstunden sei insoweit fehlerhaft, als er wie eine Vollzeitkraft behandelt werde, obwohl er sich in Altersteilzeit befinde und wie eine Teilzeitkraft zu behandeln sei. Danach habe er Anspruch auf volle Bezahlung der geleisteten Mehrarbeitsstunden bis zum Erreichen der Vollzeitbeschäftigung. Einen Vorrang des Freizeitausgleichs gebe es nicht. Dieser beziehe sich auf den Mehrarbeitserlass, der für ihn als Teilzeitkraft aber nicht anwendbar sei. Folglich seien nicht nur die noch nicht abgerechneten Mehrarbeitsstunden, sondern auch die bereits abgerechneten Mehrarbeitsstunden neu zu berechnen. Dabei sei die Mehrarbeit von der ersten Mehrarbeitsstunde an mit anteiliger Besoldung zu vergüten. Im Übrigen erfassten die vorgelegten Abrechnungen die geleistete Mehrarbeit nicht vollständig. Im März 2008 habe er am 11., 12. und 31. jeweils eine Stunde über die Soll-Stundenzahl hinaus gearbeitet. Im Oktober 2008 habe er am 14., 15., 28. und 29. jeweils eine Stunde über der Soll-Stundenzahl unterrichtet. Im Oktober 2009 habe er ausweislich des Antragsformulars am 1., 7., 28. und 29. jeweils eine Stunde über der Soll-Stundenzahl gearbeitet. Die falsche Abrechnung auf der Grundlage der Vergütung für Mehrarbeit sei auf die fehlerhafte Angabe der Schulleitung auf dem Abrechnungsformular zurückzuführen. Statt des Merkmals "V" (= Vollzeit) hätte das Merkmal "A" (= Altersteilzeit = Teilzeit) eingesetzt werden müssen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die in den Monaten März 2008, Oktober 2008, Januar, Februar, März 2009 und August bis Dezember 2009 geleistete Mehrarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die vom Kläger beantragten Mehrarbeitsstunden seien vollständig erfasst. Die Anwendung geltenden Rechts führe jedoch dazu, dass der Kläger nur in geringem Umfang Anspruch auf Vergütung habe. Der Kläger mache geltend, er habe im März 2008 (11., 12. und 31.) drei Stunden Mehrarbeit geleistet. Diese Mehrarbeit sei in den Abrechnungen erfasst. Soweit der Kläger geltend mache, er habe im Oktober 2008 am 14., 15., 28. und 29. jeweils eine Stunde über der Soll-Stundenzahl gearbeitet, sei dies unstreitig. Nach dem der Abrechnung zugrunde liegenden Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2008 habe dieser am 17. und 27. Oktober 2008 auch jeweils eine Stunde unter Soll gearbeitet. Diese Stunden seien mit der in der gleichen Woche über Soll geleisteten Stunde verrechnet worden. Demgemäß habe der Kläger in seinem Antrag lediglich die Vergütung von zwei Stunden beantragt. Unstreitig habe der Kläger im Oktober 2009 am 1., 7. und 28. drei Stunden über Soll gearbeitet. Er sei bisher sogar davon ausgegangen, dass er im Monat Oktober 2009 vier Stunden Mehrarbeit geleistet habe. Im gesamten Abrechnungszeitraum habe sich der Kläger in der sogenannten Ansparphase der von ihm beantragten Altersteilzeit im Blockmodell befunden. Als Teilzeitbeschäftigter sei sein wöchentlich zu leistendes Pflichtstundendeputat identisch mit dem eines vollbeschäftigten Lehrers. Zur Vermeidung einer Überkompensation der geleisteten Mehrarbeit sei der Kläger daher bei der Berechnung und Vergütung geleisteter Mehrarbeitsstunden einer vollbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen. Gemäß Ziffer 5.1 des Runderlasses zur Mehrarbeit vom 11. Juni 1979 (BASS 21-22 Nr. 21) sei Mehrarbeitsunterricht nicht zu vergüten, wenn die Zahl der Unterrichtsstunden im Kalendermonat weniger als vier betrage. Erteile ein Lehrer im Monat mindestens vier Mehrarbeitsstunden, so werde Mehrarbeit von der ersten Stunde an vergütet. Bei der bisherigen Berechnung der Vergütung sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Klage lediglich die Abrechnung für die Monate März und Oktober 2008 sowie Oktober 2009 streitig gestellt habe und die Abrechnung hinsichtlich der übrigen Monate bestandskräftig (im Sinne der Rundverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2012) geworden sei. Der Kläger habe im Rahmen des Klageverfahrens jedoch nochmals klargestellt, dass er die Abrechnungen insgesamt neu bewertet wissen wolle. Insoweit würden die Abrechnungen für gegenstandslos erklärt und durch eine korrigierte Abrechnung ersetzt. Danach habe der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 55 Stunden Mehrarbeit geleistet, von denen 35 zu vergüten seien. Die Vergütung erfolge nach den Sätzen geleisteter Mehrarbeit, so dass dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 936,70 EUR zustehe. Der Kläger habe jedoch bereits Zahlungen in Höhe von 1.476,06 EUR erhalten. Danach habe der Kläger 539,36 EUR aus Überkompensation zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Widerspruch des Klägers entschieden, so dass die Klage spätestens nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden ist. Der in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Klageantrag ist zulässig. Er konkretisiert in sachgerechter Weise das Begehren, das der Kläger der Sache nach bereits mit seinem Widerspruch vom 30. März 2010 verfolgt hat, mit dem er sich u.a. gegen die in der Bezügemitteilung 04/10 des LBV enthaltene Abrechnung seiner geleisteten Mehrarbeit einschließlich der Monate Oktober bis Dezember 2009 wendet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Antragsänderung eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellt, denn diese wäre jedenfalls zulässig, da die Neufassung des Klageantrags aus den vorgenannten Gründen sachdienlich ist. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger für den - bisher nicht abgerechneten - Monat Oktober 2009 die Vergütung von vier über die Soll-Stundenzahl hinaus erteilten Unterrichtsstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung begehrt. Nach § 78 a Abs. 1 LBG (a.F.) und § 61 Abs. 1 LBG (n.F.) ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung bis zu fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Erst bei einer Beanspruchung über fünf Stunden im Monat hinaus ist ihm entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren bzw., wenn dies nicht möglich ist, die Mehrarbeit zu vergüten. Die Höhe der Vergütung für ausgleichspflichtige Mehrarbeitsstunden ist kraft landesrechtlicher Verweisung auf § 48 BBesG der Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergV - zu entnehmen (Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 - BGBl. I S. 3494 - in der ab 23. Juli 2009 geltenden Fassung). Aus dieser Verordnung ergibt sich auch, dass aufgrund der Besonderheiten des Schuldienstes für Lehrer gilt, dass sie bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat entschädigungsfrei unterrichten müssen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 MVergV). Der Kläger hat im Oktober 2009 ausweislich der von ihm unterschriebenen Aufstellung am 01., 7., 28. und 29. Oktober 2009 jeweils eine Unterrichtsstunde Mehrarbeit geleistet. Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit konnte diese Mehrarbeit nicht mehr durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Für diese Stunden steht ihm deshalb - nach der MVergV - eine Vergütung in Höhe von 4 x 27,38 EUR = 109,52 EUR zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über die ihm bereits gezahlte hinausgehende Vergütung der von ihm in den Monaten März 2008, Oktober 2008, Januar, Februar, März 2009 und August bis Dezember 2009 geleisteten Mehrarbeit (§ 113 Abs. 4 VwGO). Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf (höhere) Vergütung für die von ihm in den Monaten März und Oktober 2008 sowie Januar, Februar, August, November und Dezember 2009 geleisteten Mehrarbeitsstunden. Einem entsprechenden Anspruch steht - unabhängig davon, ob er auf die (niedrigere) Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung oder die (höhere) anteilige Besoldung gerichtet ist - die Verpflichtung des Klägers entgegen, im Umfang von drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit zu erbringen, ohne hierfür einen Ausgleich verlangen zu können. Auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte müssen - anteilig - Mehrarbeitsstunden leisten, die nicht vergütet werden. Über diesen Anteil hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden nur bis zur Regelarbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft anteilig besoldet, darüber hinaus gehende Mehrarbeit ist nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten. Der Kläger hat in den genannten Monaten jeweils nicht mehr als drei Stunden Mehrarbeit geleistet. Für diese Stunden steht ihm keine Vergütung zu. Wie oben bereits ausgeführt, sind Lehrer verpflichtet, bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat zusätzlich entschädigungsfrei zu unterrichten. Diese Verpflichtung, in gewissem Umfang ausgleichsfreie Mehrarbeit zu leisten, trifft zunächst die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Sie gilt aber, mit europarechtlichen Maßgaben, auch für Teilzeitkräfte. Diese dürfen nicht relativ stärker belastet werden. Deshalb ist die Verpflichtung zur Leistung ausgleichsfreier Mehrarbeit ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabzusetzen. So BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 27.09 -, juris. Das BVerwG, a.a.O., Rdn. 13 - 16, hat dazu ausgeführt: "Maßgeblicher unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist § 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. <Rn. 13 ff.>, und vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen <Rn. 17>; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 <Rn. 51>). Die Richtlinie verfolgt das Ziel, verbindliche allgemeine Grundsätze und Mindestbedingungen für die Teilzeitarbeit zu schaffen, um Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten (Erwägungsgründe 3 und 11 der Richtlinie). Teilzeitbeschäftigung darf sich nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden (Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 18). Zu welchen Arbeitsbedingungen Vollzeitbeschäftigte tätig sind und wie sie für ihre Arbeit entlohnt werden, bildet den Maßstab für die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse Teilzeitbeschäftigter. Vorschriften des innerstaatlichen Rechts sind, gemessen an der Richtlinie, dann nicht zu beanstanden, wenn sie entweder bereits keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken oder wenn sie zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, diese aber aus objektiven Gründen (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG) gerechtfertigt ist. Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (vgl. zur Diskriminierung auf Grund des Geschlechts EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a., Helmig u.a. - Slg. I 5727 <Rn. 20>, und vom 20. März 2003 - Rs. C-187/00, Kutz-Bauer - Slg. I 2741). Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht zur Rechtfertigung einer an den Beschäftigungsumfang anknüpfenden Ungleichbehandlung geltend gemacht werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker - Slg. I 12575 <Rn. 84>; Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. <Rn. 21>). Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623 <Rn. 67>, vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner - Lakeberg - Slg. I 5861 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573). Für teilzeitbeschäftigte Beamte verlangt europäisches Recht hiernach bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Vergütung von Mehrarbeit zwei Modifikationen, die inzwischen auch in die - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare - Neufassung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit Wirkung vom 23. Juli. 2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. <Rn. 13>). Denn die Verpflichtung, ausgleichsfreie Mehrarbeit zu leisten, darf Teilzeitbeschäftigte nicht relativ stärker belasten als Vollzeitbeschäftigte und ist deshalb ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabzusetzen (§ 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997)." Dem schließt sich die Kammer an. Für den Kläger, der sich vom 01. August 2007 bis 31. Juli 2010 in der sog. Arbeitsphase seiner Altersteilzeit im sog. "Blockmodell" befand und im Umfang von 25,5 Wochenstunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass er - ebenfalls wie eine Vollzeitkraft - zur Leistung von drei ausgleichsfreien Mehrarbeitsstunden im Monat verpflichtet war. Zwar ist er Teilzeitbeschäftigter, das führt aber nicht dazu, dass in seinem konkreten Fall eine fiktive Beschäftigung im Umfang von nur 12,75 Unterrichtsstunden zugrunde zu legen ist. Denn dadurch würden "Block-Altersteilzeitler" ohne rechtfertigenden Grund gegenüber solchen Lehrkräften besser gestellt, die sich für ein anderes Altersteilzeitmodell entschieden haben. Soweit der Kläger anführt, im Oktober 2008 am 14., 15., 28. und 29. jeweils eine Unterrichtsstunde über der Soll-Stundenzahl unterrichtet zu haben, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hat am 17. und 27. Oktober 2008 jeweils eine Unterrichtsstunde unter der Soll-Stundenzahl gearbeitet, so dass ein Ausgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 MVergV innerhalb der Kalenderwoche desselben Kalendermonats erfolgt ist. Dem entsprechend hat der Kläger seine geleistete Mehrarbeit zurecht mit "2" geleistete Mehrarbeitsstunden beziffert. Auch für die Monate März, September und Oktober 2009, in denen der Kläger jeweils vier Mehrarbeitsstunden geleistet hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm bereits ausgezahlte Vergütung. Das ergibt sich unmittelbar aus dem bereits oben Ausgeführten. Die vom Kläger geleistete Mehrarbeit übersteigt nicht nur die im Rahmen der Bewilligung der Altersteilzeit festgelegte Pflichtstundenanzahl von 25,50 Unterrichtswochenstunden, sondern im gleichen Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers, so dass insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegt. Die über diesen Arbeitszeitrahmen hinausgehende Mehrarbeit wird sowohl bei teilzeitbeschäftigten als auch bei vollzeitbeschäftigten Lehrern nach denselben - geringen - Mehrarbeitsvergütungssätzen vergütet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, EuGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - Rs C-300/06 -, NVwZ 2008, 175. Soweit sich der Kläger in der Sache dagegen wendet, dass die bei gleicher Arbeit und gleicher Pflichtstundenzahl gezahlte Vergütung der Vollzeitbeschäftigten höher ist als die ihm in der Ansparphase seiner Altersteilzeit gezahlte Vergütung, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn die angeführte Ungleichbehandlung ist durch Faktoren sachlich gerechtfertigt, die nicht mit einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung überwiegend teilzeitbeschäftigter Frauen in Zusammenhang stehen, sondern bedingt sind durch die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der Altersteilzeit im "Blockmodell". Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter von den Regelungen der Altersteilzeit Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Saldierung von Ansprüchen des Klägers mit eventuellen Überzahlungen des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht. Denn die Kammer vermag eine Entscheidung des Beklagten, ob aus Billigkeitserwägungen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wird (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) nicht zu erkennen. Einer Billigkeitsentscheidung bedarf es nämlich auch, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 -, NVwZ 1985, 905; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, NVwZ 1995, 389. Nichts anderes kann für die Geltendmachung im Rahmen einer Saldierung gelten. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.