Urteil
7 K 2161/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0213.7K2161.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 01.01.1988 geborene Kläger besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 05.02.2010 ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig vorliegen wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Nachdem der Beklagte den Kläger unter dem 20.04.2011 zur Vorlage von Identitätsdokumenten aufgefordert und auf seine Mitwirkungspflichten bzgl. der Beschaffung von Rückreisedokumenten hingewiesen hatte, erklärte der Kläger am 13.05.2011, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen. Im Irak könne man nicht gut leben. Identitätsdokumente besitze er nicht. Am gleichen Tage wies der Beklagte den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflichten hin. Unter dem 17.05.2011 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass unabhängig von dem Umstand, dass die irakische Botschaft gegenwärtig keine Passanträge annehme und auch Abschiebungen in den Irak gegenwärtig nicht durchgeführt würden, alle Dokumente vorzulegen seien, die zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers dienlich seien. Am 29.07.2011 erklärte der Kläger, dass er zur Teilnahme an einem bereits terminierten Interview beim irakischen Generalkonsulat in Frankfurt bereit sei, damit seine Staatsangehörigkeit geklärt werden könne. Dementsprechend wurde der Kläger am 19.08.2011 im Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen irakischen Staatsangehörigen handelt. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres kam wegen der fehlenden irakischen Originaldokumente ‑ Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde ‑ nicht in Betracht. Unter dem 02.02.2012 legte der Kläger seine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde sowie die sogenannte ID-Karte vor. Zu der vom Beklagten geäußerten Absicht der Geltendmachung von Abschiebungskosten in Höhe von 1.052,91 € erklärte der Kläger unter dem 09.02.2012, dass die Botschaftsvorführung unnötig gewesen sei. Sie sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als klar gewesen sei, dass Abschiebungen in den Irak tatsächlich nicht hätten durchgeführt werden können. Ebenso sei bekannt gewesen, dass die irakische Botschaft keine Ausweispapiere bzw. Rückreisedokumente ausgestellt habe. Mit Bescheid vom 29.05.2012 setzte der Beklagte vom Kläger zu erstattende Abschiebungskosten in Höhe von 1.052,91 € fest. Am 28.06.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen. Die Vorführung vor dem irakischen Generalkonsulat sei unnötig gewesen. Identitätsdokumente habe er selbst vorlegen können, wenn auch erst im Februar 2012. Auf das mit der Vorführung verbundene Kostenrisiko sei er nicht hingewiesen worden. Die in Ansatz gebrachten Kosten für PKW und Bahn seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei eine Begleitung durch zwei weitere Personen unnötig gewesen, er sei stets bereit gewesen, den Termin wahrzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass anlässlich der Vorsprache am 19.08.2011 zwar nicht die Identität des Klägers habe festgestellt werden können, bestätigt werden können habe aber die irakische Staatsangehörigkeit des Klägers. Insgesamt seien durch das Interview und die damit verbundene Verbringung des Klägers nach Frankfurt/Main Kosten i.H.v. 1.052,91 € entstanden. Dabei handele es sich zunächst um die Transportkosten für den Kläger nach Frankfurt/Main in Begleitung von zwei Mitarbeitern der ZAB C. sowie um die Kosten für eine Bahnfahrkarte für die Rückfahrt des Klägers von Frankfurt/Main nach Q. in einer Gesamthöhe von 915,17 €. Transporte der hier gegebenen Art würden immer von zwei Mitarbeitern durchgeführt, das geschehe schon aus Sicherheitsgründen. Der jeweilige Ausländer werde dann zur Auslandsvertretung gebracht und erhalte dort eine Bahnfahrkarte für die Rückfahrt. Die Beschäftigten hätten sofort zurückzukehren. Dies sei weitaus kostengünstiger als ein weiteres Abwarten der Bediensteten bis zum Ende der Botschaftsvorführung. Hinzu kämen die Kosten für die Hin- und Rückreise der beiden Sachbearbeiter der ZAB in Dortmund i.H.v. 137,74 €. Die Sachbearbeiter hätten den Termin am 19.08.2011 für 10 Personen, die dem Konsulat vorgeführt worden seien, wahrgenommen. Dementsprechend seien für den Kläger insoweit 1/10 dieser Kosten berechnet worden. Vorführungen betreffend den Irak würden aus organisatorischen Gründen immer von der ZAB Dortmund durchgeführt. Gegen die durchgeführte Vorführung sei als solche nichts zu erinnern. Der Kläger habe zuvor keine Dokumente zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit vorgelegt. Bemühungen zur Vorlage von Identitätsnachweisen seien weder vorgetragen noch erkennbar gewesen. Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass für den Irak ein Abschiebungsstopp bestehe. Auch bei der Vorführung habe der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass er selbstständig willens und in der Lage gewesen wäre, an der geplanten Botschaftsvorführung teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6.12 -, InfAuslR 2013, S. 67 f. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kosten der Abschiebung ist § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach werden die in den Absätzen 1 und 2 des § 67 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde ‑ hier dem Beklagten ‑ durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Erstattung der in § 67 Abs. 1 AufenthG u.a. bestimmten Kosten der Abschiebung regelt § 66 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer u.a. die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte gegen den Kläger Abschiebungskosten in Höhe von 1.052,91 € zu Recht festgesetzt. Zu den Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, gehören gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reiskosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und die Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Wenn ein Ausländer nicht im Besitz von seine Ausreise erlaubenden Personaldokumenten ist bzw. seine Staatsangehörigkeit oder Identität ungeklärt ist, darf die Ausländerbehörde u.a. seine Vorführung vor Mitarbeitern der Botschaft des potentiellen Heimatstaates anordnen, um auf diese Weise zu klären, ob der Heimatstaat bereit ist, dem Ausländer die Rückkehr zu ermöglichen bzw. die vermutete Staatsangehörigkeit bestätigt. Die Botschaftsvorführung ist u.a. eine Vorstufe zu seiner Abschiebung mit der Folge, dass die dadurch verursachten Kosten deshalb auch zu den Kosten gehören, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf Vorsprachen der Bediensteten der Ausländerbehörden bei der Auslandsvertretung mit dem Ziel beispielsweise der Klärung der Identität des betroffenen Ausländers. Die Kosten, u.a. einer Botschaftsvorführung sind auch dann erstattungsfähig, wenn es nicht zur Abschiebung selbst kommt. Maßgeblich ist, ob die Vorführung in dem Zeitpunkt, in dem sie stattfand, zur Durchsetzung der Abschiebung notwendig war. Vgl. dazu nur VG Münster, Urteil vom 02.09.2009 - 5 K 1629/08 -. Zudem fordert das BVerwG, vgl. Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6.12 -, a. a. O., für eine Haftung des Ausländers, dass die die Kosten auslösende Amtshandlung den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gelte u.a. für solche zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffene Amtshandlungen, die selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Abweichendes gelte hingegen für Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählten wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Fluges zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greife der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, d.h. das Verwaltungskostengesetz finde Anwendung. Für solche Maßnahmen hafteten die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfalle nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Dem folgt die Kammer, wobei es sich bei den hier in Streit stehenden kostenauslösenden Amtshandlungen – Transport und Begleitung zu bzw. bei einer freiwilligen Botschaftsvorführung – zweifelsfrei um unselbständige Amtshandlungen im vg. Sinne handelt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Amtshandlungen kann die Kammer ebenso wenig feststellen wie eine der Erstattungspflicht entgegenstehende unrichtige Sachbehandlung. Gegen die Durchführung der Botschaftsvorführung als solche ist nichts zu erinnern. Der Kläger war zum Zeitpunkt ihrer Durchführung vollziehbar ausreisepflichtig und seine Identität sowie seine Staatsangehörigkeit belegende Dokumente hatte er trotz Aufforderung seitens des Beklagten nicht vorgelegt. Als vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer oblag dem Kläger die Pflicht zur Beschaffung derartiger Dokumente und damit auch zur Vorsprache bei seiner Auslandsvertretung auch ganz unabhängig davon, ob zum damaligen Zeitpunkt ein Abschiebestopp bestand (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Vorführung seitens der irakischen Auslandsvertretung wohl keine Passanträge entgegengenommen wurden. Denn auch die Pflicht zur Klärung der bis dahin ungeklärten Staatsangehörigkeit obliegt einem Ausländer. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten vor dem Termin der Botschaftsvorführung mit keinem Wort angekündigt hatte, auf einfachere Art und Weise und in einem überschaubaren Zeitraum die erforderlichen Unterlagen beschaffen zu können. Schließlich hatte der Kläger selbst erklärt, an der vom Beklagten organisierten Vorführung teilnehmen zu wollen. Jedenfalls bei einem im Vorfeld der Vorführung anwaltlich vertretenem Ausländer wie dem Kläger hatte der Beklagte auch nicht im Vorfeld auf die mit der Vorführung verbundene Kostenlast gesondert hinzuweisen. Den Umfang der Kostenhaftung regelt – wie ausgeführt - § 67 Abs. 1 AufenthG. Von der Kostenhaftung umfasst sind gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten und gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Beförderungskosten und sonstigen Reisekosten des Ausländers im Bundesgebiet. Gemessen daran ist zunächst gegen das in Ansatz gebrachte „Kilometergeld“ in Höhe von 288 € nichts zu erinnern. U.a. weil der Kläger eine selbst organisierte Anreise zum Konsulat in Frankfurt nicht angeboten hatte aber insbesondere im Interesse der tatsächlichen und effektiven Durchführung der mit großem Verwaltungsaufwand organisierten „Botschaftsvorführung“ ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Transport zur Auslandsvertretung mit eigenen Mitteln durchführte. Dass die in Ansatz gebrachten Kilometerwerte ( 640 km) sowie der Kilometeransatz von 0,45 € überhöht sein könnten, ist nicht ansatzweise zu ersehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die weiter in Ansatz gebrachten Bahnkosten für die Rückreise des Klägers in Höhe von 40,70 €. Allerdings erscheint eine Rückreise des Klägers per Bahn vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der erneuten Mitnahme im eigenen Fahrzeug des Beklagten nicht ohne Weiteres erforderlich. Dazu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber erklärt, dass dies gerade im Interesse des Klägers geschah, denn ein Verweilen der Bediensteten am Ort der Vorführung für die Gesamtdauer der Vorführung hätte vom Kläger zu tragende Personalkosten ausgelöst, die der Höhe nach die Kosten der Bahnfahrkarte bei weitem überstiegen. Dass diese Annahme unrichtig sein könnte, ist nicht zu ersehen. Als durch eine erforderliche Begleitung des Klägers entstandene Kosten gehören auch die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Personalkosten in Höhe von 580,47 € nebst Reisekosten in Höhe von 6 € zu den von der Erstattungspflicht umfassten Kosten der Abschiebung. Dass die in Ansatz gebrachten Personalkosten der Höhe nach nicht den Maßstäben des § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. den Vorgaben des Reisekostenrechts entsprechen, behauptet der Kläger nicht. Dies ist auch von Amts wegen nicht zu ersehen. Der Kläger macht insoweit allein geltend, eine Begleitung durch eine zweite Person sei nicht erforderlich gewesen. Dem folgt die Kammer nicht. Die Begleitung durch eine zweite Person liegt bei im Vorfeld des Transports auffällig gewordenen Ausländern auf der Hand. Aus Sicht der Kammer hat die Ausländerbehörde aber nicht das Risiko zu laufen, bei bislang nicht auffällig gewordenen Ausländern auf dem Transport „überrascht“ zu werden. Von daher hält auch sie eine Transportbegleitung durch 2 Personen im Regelfall für erforderlich. Dass hier Abweichendes hätte gelten müssen, ist nicht erkennbar. Schließlich sind die in Ansatz gebrachten Kosten der ZAB Dortmund in Höhe von 137,74 € als bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehende Verwaltungskosten von der Erstattungspflicht umfasst (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Von den einzelnen Ausländerbehörden kann nicht verlangt werden, dass sie quasi mit Blick auf jede in Betracht kommende Auslandsvertretung den für die jeweilige Vorführung erforderlichen Sachverstand vorhalten und entsprechende Kontakte pflegen. Von daher ist gegen die Bemühung der Bediensteten der ZAB Dortmund, die zentral für die Durchführung von Vorführungen betreffend den Irak zuständig ist, nichts zu erinnern. Dass die in Ansatz gebrachten Personal-, Transport- und Reisekosten den gesetzlichen Vorgaben der Höhe nach nicht entsprechen könnten, ist nicht zu erkennen. Dem Umstand, dass die Bediensteten der ZAB am 19.08.2011 neben der Vorführung des Klägers noch weitere 9 Vorführungen begleiteten, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger insoweit nur mit dem zehnten Teil der entstandenen Kosten herangezogen worden ist. Die Beklagte ist der zuständige Kostengläubiger. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 02.09.2009 - 5 K 1629/08 -. Ferner ist die umstrittene Forderung offensichtlich nicht verjährt. Allgemeine Verhältnismäßigkeits- oder Billigkeitserwägungen im Sinne einer Haftungsbegrenzung hatte der Beklagte im Festsetzungsverfahren nicht anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6.12 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.