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Urteil

1 K 1835/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0417.1K1835.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T.------weg 20 in N. -I. . Zur Straße hin befinden sich dort eine Abstellhalle sowie der Betriebshof für den Gewerbebetrieb der Kläger. Im rückwärtigen Grundstücksbereich liegt eine Betriebsleiterwohnung, die durch Baulast entsprechend ihrer Zweckbestimmung gesichert ist. 3 Auf dem südlich angrenzenden Grundstück T.------weg 18 betreibt die Beigeladene nach vorübergehendem Leerstand eine Lohnschweißerei. 4 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 742/1 „M.-------weg “, der für die Bebauung östlich des T1.------wegs ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. 5 Bereits im Frühjahr 2011 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über Lärmbelästigungen durch die Lohnschweißerei der Beigeladenen. 6 Daraufhin beantragte die Beigeladene am 10.05.2011 bei der Beklagten nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits vollzogene Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Lagerhalle in eine Werkstatt für Lohnschweißerei/Schlosserei. 7 Zwischen dem 17.06.2011 und dem 21.07.2011 nahm die Immissionsschutzbehörde auf Grund der Beschwerde der Kläger fünf „verdeckte Schallpegelmessungen“ auf dem Grundstück der Kläger vor. Nach Mitteilung der Immissionsschutzbehörde wurden als Lärmquellen Hämmern, Schweißen, Flexen sowie das Rufen von Mitarbeitern festgestellt. Für die Tagzeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr wurde ein Wirkpegel von 52 dB(A) ermittelt. 8 Mit Datum vom 02.08.2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die streitbefangene Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Lagerhalle in eine Werkstatt für Lohnschweißerei/Schlosserei. Gemäß der besonderen Auflage Nr. 8 sind die von der Baugenehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen einschließlich etwaiger Vorbelastung am Grundstück der Kläger die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete nicht überschreiten. Die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung schränkt die Betriebszeit ein auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Metallverarbeitung vorgefertigter Rohware erfolgt mittels Biege- und Bördelmaschine sowie rollbarer Schweißgeräte. 9 Am 12.08.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, die Baugenehmigung verstoße sowohl gegen den Gebietserhaltungsanspruch, als auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Metallverarbeitendes Gewerbe sei nach dem einschlägigen Bebauungsplan, der ein eingeschränktes Gewerbegebiet vorsehe, nicht zulässig. Auf Grund dieser Festsetzung hätte die Beklagte auch nicht die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete festsetzen dürfen. Maßgeblich seien vielmehr die wesentlich geringeren Immissionsrichtwerte für Wohn- bzw. Dorfgebiete. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb einer Lohnschweißerei regelmäßig auch die Richtwerte für ein Gewerbegebiet nicht einhalten könne. 10 Die Kläger beantragen, 11 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 02.08.2011 zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Lagerhalle in eine Werkstatt für Lohnschweißerei/Schlosserei auf dem Grundstück T.------weg 18 in N. -I. aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Das Vorhaben entspreche der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Insbesondere seien die Immissionsrichtwerte für die danach zu schützende Wohnbebauung eingehalten. Die im Bebauungsplan zur Sicherstellung dieser Immissionsrichtwerte festgesetzten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen seien tatsächlich umgesetzt worden. Jedenfalls seien die Kläger durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Da deren Grundstück ebenfalls im Gewerbegebiet liege, könnten sie einen höheren Schutzanspruch als die Einhaltung der Richtwerte für Gewerbegebiete nicht verlangen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Bei der Lohnschweißerei handele es sich um eine allgemein zulässige Nutzung im Gewerbegebiet. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.02.2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Kammer konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.08.2011 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die genehmigte Nutzungsänderung verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 22 Die Kläger werden nicht in ihrem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt, also auch wenn er selbst durch das Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, m.w.N., bei juris (Rn.45). 24 Demnach können die Kläger verlangen, dass die genehmigte Nutzung der Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO nicht widerspricht. Insoweit liegt ein Widerspruch allerdings nicht vor, da der genehmigte Schlossereibetrieb als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. 25 Soweit die Art der baulichen Nutzung in dem hier betroffenen Bereich des Gewerbegebiets durch Ziff. 2.1.3 Buchst. a) der textlichen Festsetzungen dahingehend eingeschränkt wird, dass Gewerbebetriebe, die von ihrem Störungsgrad her nicht mehr mischgebietsverträglich („nicht wesentlich störend“) sind, nur zulässig sind, wenn für den Einzelfall nachgewiesen wird, dass die für die zu schützenden Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, können die Kläger hierauf eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs nicht stützen. Die für Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO entwickelten nachbarrechtlichen Grundsätze, die dem Eigentümer einen Anspruch auf Wahrung der Eigenart des Baugebiets ohne Rücksicht auf Betroffenheit gewähren, können auf das Baugebiet gliedernde Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO nicht übertragen werden. Denn anders als bei den Festsetzungen der Baugebiete selbst werden bei ihnen keine generellen Regelungen getroffen, die eindeutig nach Zielrichtung und Zweck verordnungsmäßig vorgegebene Inhalte und Wirkungen für die Bodennutzung haben. Die Motive sind sehr unterschiedlich, und entsprechend unterschiedlich sind auch die Zielrichtungen und Zwecke. Hiernach kommt es darauf an, ob der Plangeber im Einzelfall mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO über die hiermit verfolgten städtebaulichen Ziele hinaus Nachbarschutz begründen wollte. 26 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 ME 302/03 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, beide bei juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar (Stand: 01.09.2012), § 8 BauNVO Rn. 50. 27 Die Einschränkung der gewerblichen Nutzung in dem hier in Rede stehenden Bereich dient offenkundig ausschließlich dem Schutz der an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung. Eine hiermit verbundene Lärmreduzierung auch auf den Grundstücken innerhalb des Gewerbegebiets ist dagegen reine Reflexwirkung. 28 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Danach ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob einem Nachbarn Geräuscheinwirkungen eines Vorhabens zumutbar sind, beurteilt sich nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts. Nach §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen - also Immissionen, die nach Art, Dauer oder Ausmaß geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen - verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.02.2013 - 2 A 2135/11 -, m.w.N., bei juris (Rn. 52 ff.). 30 Nach Ziffer 8. der in der Baugenehmigung enthaltenen „Besonderen Auflagen“ ist der Betrieb der Beigeladenen dahingehend beschränkt, dass Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (Ziff. 6.1 Buchst. b TA Lärm) einzuhalten sind. Einen höheren Schutzanspruch können die Kläger für ihr im Gewerbegebiet liegendes Grundstück nicht geltend machen. Die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO erfolgte Einschränkung erfolgte - wie bereits dargelegt - ausschließlich zum Schutz der das Gewerbegebiet umgebenden Wohnbebauung und kann daher einen höheren Lärmschutz innerhalb des Gewerbegebiets nicht begründen. 31 Schließlich ist auch die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte hinreichend sichergestellt. Zwar hat die Beklagte die Baugenehmigung ohne die nach Nr. 4.2 Buchst. b) TA Lärm grundsätzlich erforderliche Prognose der Geräuschimmissionen erteilt. Eine Verletzung in nachbarlichen Rechten ist damit gleichwohl nicht gegeben, weil auf Grund anderer Umstände hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der genehmigte Betrieb auf dem Grundstück der Kläger den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitet. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen der verdeckten Schallpegelmessungen, welche die im Genehmigungsverfahren beteiligte untere Immissionsschutzbehörde an fünf verschiedenen Tagen auf dem Grundstück der Kläger durchgeführt und dabei einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) festgestellt hat. Als Geräuschquellen wurden dabei Hämmern, Schweißen, Flexen sowie das Rufen von Mitarbeitern registriert. Dieser Wert liegt mit 13 dB so weit unterhalb des maßgeblichen Richtwertes von 65 dB(A), dass die Einhaltung dieses Wertes auch unter Berücksichtigung der mit dem Messverfahren einhergehenden Ungenauigkeiten hinreichend sicher angenommen werden kann. Die Kammer weist darauf hin, dass die Kläger für den Fall, dass es gleichwohl zu Richtwertüberschreitungen kommen sollte, z.B. im Zusammenhang mit nicht ausdrücklich genehmigten Außenarbeiten oder einem Betrieb bei geöffneten Toren, bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten verlangen kann. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, die Kläger nicht auch mit etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrag am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 33 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.