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Urteil

2 A 2135/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0218.2A2135.11.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhausgrundstücks E. 81a in O. (Gemarkung O. , Flur 27, Flurstück 49). Der Bebauungsplan der Gemeinde O. weist das Grundstück des Klägers als Dorfgebiet aus. Etwa 110 m südwestlich des Wohngebäudes des Klägers befinden sich die Betriebsgebäude der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt dort auf dem Grundstück E. 63 (Gemarkung O. , Flur 27, Flurstücke 79, 159, 168, 234, 235, 236, 310 und 311), für welches der vorgenannte Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausweist, eine Produktionsstätte für konstruktiven Holzleimbau. Der Betrieb der Beigeladenen existiert dort seit den 1950er Jahren und hat sich in der Folgezeit ständig vergrößert. Unter dem 29. März 2007 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Nutzungsänderung von Lagerhallen in Produktionshallen mit Büro- und Sozialräumen. Betroffen waren die Hallen 1, 2, 2a und 14, die dem Wohnhausgrundstück des Klägers gegenüber liegen. Diesem Genehmigungsverfahren lag eine schalltechnische Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 6. April 2005 zugrunde, die unter anderem aufgrund vorliegender Nachbarbeschwerden in Auftrag gegeben und bei der auch eine mögliche Nachtarbeit in ausgewählten Betriebsbereichen beurteilt worden war. In diesem Gutachten erfolgte die Bildung der Beurteilungspegel mit dem Ansatz, dass ein Zuschlag für Einzeltöne für den Betrieb der Hobelmaschine E1. Y. und für die Situation N3 (Nachtprogramm: Betrieb in Halle 14, Extremsituation mit lauten Handmaschinen, 22.03 Uhr bis 22.08 Uhr) mit 6 dB(A) gemacht wurde. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit sei nicht erforderlich, weil der Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq, also der aus den Taktmaximalpegeln gebildete Mittelungspegel, als Basis für den Beurteilungspegel herangezogen worden sei; der Zuschlag sei damit direkt einbezogen. Auf Basis der Messergebnisse gelangte der Sachverständige an dem Immissionsort E. 81a zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten werde. Für die Nachtzeit stellt der Sachverständige einen Beurteilungspegel von 41 dB(A) für die lauteste Nachtstunde mit einem Normalbetrieb in den Hallen 1, 2 und 14 (N1) und einen Beurteilungspegel von 35 dB(A) für die lauteste Nachtstunde mit einem Normalbetrieb in der Halle 14 (N2) fest. Im Weiteren führt er aus: "Die Extremsituation mit den lautesten Handmaschinen in Halle 14 (N3) würde bei Dauereinwirkung (Nachtzeit) zu Beurteilungspegeln von 50 dB(A) bzw. 51 dB(A) und damit zu 5 - 6 dB(A) Überschreitungen des Nachtimmissionsrichtwerts führen. Daraus ist die Forderung abzuleiten, nach 22.00 Uhr die lauten Handmaschinen, insbesondere die Kettensäge, in Halle 14 nicht zu betreiben." Mit Baugenehmigung vom 10. Oktober 2007 (Nr. 484/07) erteilte der Beklagte der Beigeladenen daraufhin die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerhallen in Produktionshallen. Die Baugenehmigung enthält die Auflage, dass mit dieser Legalisierung der nutzungsgeänderten Bereiche in den Hallen 1, 2, 2a und 14 gleichzeitig der 2-Schichtbetrieb während der Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr zugelassen werde. Es dürften keine betrieblichen Aktivitäten einschließlich Zu- und Abfahrtverkehr während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) stattfinden. Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage (VG Düsseldorf, Aktenzeichen 25 K 5005/07) nahm der Kläger am 18. April 2008 zurück. Mit (bestandskräftiger) Baugenehmigung vom 26. März 2009 (Nr. 330/09) erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erweiterung der Abbundhalle 14. Diese Erweiterung war mit einer innerbetrieblichen Umstrukturierung verbunden (vgl. hierzu im Einzelnen die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Ablaufbeschreibung vom 16. Januar 2009). Zur Baugenehmigung gehört eine weitere schalltechnische Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 2. März 2009. Unter dem 1. Juli 2010 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Änderung vom 2- in den 3-Schichtbetrieb (ohne bauliche Änderungen). Die Betriebsbeschreibung sieht eine durchgehende Betriebszeit an 24 Stunden mit drei Schichten vor. Die zugehörigen Bauvorlagen umfassen einen Maschinenaufstellplan. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass sich in der Halle 14 nunmehr die Abbundanlage I. L1. mit Nachbearbeitungsflächen (Handabbundflächen) befindet. Die in einer Schallschutzkabine aufgestellte Hobelmaschine M. T. 1000 befindet sich in der Halle 2 im Übergang zur Halle 14. Die Hobelmaschine E1. Y. steht in der Halle 4. Zum Bauantrag der Beigeladenen vom 1. Juli 2010 gehört eine neuerliche schalltechnische Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 1. Juli 2010. Unter Ziffer 5 heißt es darin zu den wesentlichen Geräuschquellen während der Nachtzeit: "- Allgemeine Betriebszeit 22.00 bis 06.00 Uhr für alle Betriebsteile. Die Hobelmaschine E1. Y. in Halle 1/4 und der Zerhacker werden nachts nicht betrieben. - Kein Lkw-Verkehr und Ladegeschehen - Innerbetrieblicher Gabelstaplerverkehr mit einer Umfahrt/h - Ein Schwertransport aus Halle 2, Tor 13 zur Ausfahrt T1.---weg im Gewerbegebiet." Zur Berechnung der Immissionspegel heißt es unter Ziffer 6.2, alle Tore (außer für kurze Durchfahrten), Fenster und Lüftungsöffnungen in den Dachbereichen seien für die Nachtzeit als geschlossen berücksichtigt worden. Bei der Beurteilung der Geräuschsituation wird unter Ziffer 7.1 unter anderem ausgeführt, ein Zuschlag für Einzeltöne sei nicht notwendig, da die Hobelmaschine E1. Y. nachts nicht betrieben werde. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit sei bereits in den Schallimmissionswerten ausreichend berücksichtigt. Ausgehend davon gelangt der Gutachter am Wohnhaus des Klägers zu einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) nachts. Abschließend gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, die geplante Ausdehnung der Betriebszeit auf die Nachtzeit (3-Schichtbetrieb) könne aus schalltechnischer Sicht wie geplant realisiert werden. Eine Beachtung der angesetzten Betriebsbedingungen (zum Beispiel kein Betrieb der Hobelmaschine E1. Y. und des Zerhackers, kein allgemeiner Lkw-Verkehr, nur Schwertransport, Halle, Tore, Fenster und Lüftungsöffnungen geschlossen usw.) werde dabei vorausgesetzt. Mit der hier streitigen Baugenehmigung Nr. 779/10 vom 30. August 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Nutzungsänderungsgenehmigung (ohne bauliche Maßnahmen) vom 2-Schichtbetrieb in den 3-Schichtbetrieb. Die Genehmigung enthält unter anderem folgende Auflagen (Nr. 2): "Grundlage dieser Genehmigung ist die schalltechnische Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH, Zeichen 0801040/05, vom 1. Juli 2010. Im Ergebnis wird die sichere Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte angenommen. Insbesondere weise ich auf Folgendes hin: - Die Hobelmaschine E1. Y. in Halle 14 und der Zerhacker dürfen zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht betrieben werden. - Im Außenbereich des Firmengeländes darf während der Nachtzeit kein Lkw-Verkehr sowie kein Ladegeschehen stattfinden. Ausnahmen siehe Nr. 5 der schalltechnischen Untersuchung. - Alle Tore, Fenster und Lüftungsöffnungen, auch in den Dachbereichen, sind während der Nachtzeit geschlossen zu halten. - Lärmintensive Arbeiten sind innerhalb des Betriebsgebäudes durchzuführen. - Es ist eine Betriebsanweisung für die Nachtzeit zu erstellen und die Angestellten darin einzuweisen." Der Kläger hat am 6. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die vorgegebenen Betriebsbedingungen während der Nachtzeit könnten nicht eingehalten werden. Ein Nachtbetrieb führe auf jeden Fall zu einer Zunahme des Lkw-Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück. Ferner sei es unrealistisch, dass während des Sommers im Nachtbetrieb alle Tore, Fenster und Lüftungsöffnungen in den Dachbereichen geschlossen gehalten würden. Auch könne nicht angenommen werden, dass die Hobelmaschine E1. Y. und der Zerhacker im Nachtbetrieb tatsächlich nicht zum Einsatz komme. Grundlage der schalltechnischen Untersuchung in Bezug auf die eingesetzten Maschinen seien nicht konkrete Messungen, sondern geschätzte bzw. theoretische Werte gewesen, die vermutlich auf Angaben der Maschinenhersteller beruhten. Bestandteile dieser Maschinen unterlägen aber der Alterung und verlören hierdurch allmählich ihre Wirksamkeit. Die schalltechnische Untersuchung gehe zudem von nicht praxisgerechten und unrealistischen Voraussetzungen und theoretischen Schätzwerten aus. Sie sei für den Beklagten nicht nachprüfbar, da das verwendete Programm von der Firma L. Schalltechnik GmbH selbst entwickelt worden sei und Dritten so nicht zur Verfügung stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte zumindest eine Prüfberechnung durchgeführt habe, vielmehr sei eine unkritische Übernahme erfolgt. Eine empfindliche Störung der Nachtruhe ergebe sich insbesondere aus den nicht kalkulierbaren Lärmspitzen, die zum Beispiel durch den Betrieb von Handmaschinen entstünden. Das zeige das von ihm erstellte Lärmprotokoll für die Zeit vom 13. April bis zum 20. Mai 2011. Dieses weise Maximalwerte in der Nachtzeit von bis zu 60 dB(A) aus. Als erheblich empfinde er insbesondere die krankmachenden hohen Schneidegeräusche der Kreissägen bzw. computergesteuerten Fräs- und Schneidemaschinen. Hinzu kämen immer wieder vorkommende Einzelgeräusche, wie Handkreissägen und Fräsen und das extrem laute Schlagen von Holz auf Holz sowie Hammerschläge. Auch halte sich die Beigeladene nicht an die Verpflichtung, Fenster durchgehend geschlossen zu halten. Bereits aufgrund dieser beharrlichen Nichteinhaltung von Auflagen der Baugenehmigung seien diese aufzuheben. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderung vom 2-Schichtbetrieb in 3-Schichtbetrieb in der Form des Bescheids vom 30. August 2010 aufzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 sei von der Zulässigkeit des 3-Schichtbetriebs auszugehen. Durch eine Änderung der Betriebsabläufe/-organisation habe die Beigeladene die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch in der Nachtzeit sicher eingehalten würden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund einer betrieblichen Umorganisation hätten sich die Lärmimmissionen in der Halle 14 wesentlich verringert, sodass nunmehr auch die Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Es sei unrichtig, dass durch den 3-Schichtbetrieb der Lkw-Verkehr auch während der Nachtzeit zunehme. Unabhängig davon erfolge der Lieferverkehr über die Zufahrt des Gewerbegebiets, also in einem vom Wohnhaus des Klägers abgewandten Bereich. Sowohl der Zerhacker als auch die Hobelmaschine E1. Y. liefen nur wenige Stunden und zwar in der Regel weniger als eine Stunde pro Tag. Der Betrieb sei auch so strukturiert und organisiert, dass die Auflagen zur Baugenehmigung eingehalten würden. Das von Klägerseite vorgelegte Lärmprotokoll sei nicht verwertbar. Soweit im Nachtschichtbetrieb gearbeitet werde, würden Fenster, Tore und Dachluken geschlossen gehalten werden. Eine entsprechende Arbeitsanweisung, aus der sich dies ergebe, sei an alle Mitarbeiter im Betrieb verteilt worden. Mit Urteil vom 22. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil nicht sichergestellt sei, dass der Kläger durch die Genehmigung des 3-Schichtbetriebs nicht rücksichtslos beeinträchtigt werde. Zum einen seien bereits die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte untauglich, da sie unbestimmt und widersprüchlich seien. So befinde sich die Hobelmaschine E1. Y. nicht, wie in der Auflage genannt, in der Halle 14, sondern in der Leimhalle 4. Widersprüchlich sei auch die Auflage, alle Tore, Fenster und Lüftungsöffnungen während der Nachtzeit geschlossen zu halten, da gleichzeitig eine innerbetriebliche Gabelstaplerfahrt mit einer Umfahrt pro Stunde der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt worden sei. Dies bedeute naturgemäß, dass die Gabelstapler durch geöffnete Tore fahren. Schließlich erfasse die Arbeitsanweisung der Beigeladenen nur die Bereiche, in denen gearbeitet werde, wo hingegen die Auflage zur Baugenehmigung alle Lüftungsöffnungen erfasse. Schließlich sei der in der Auflage verwendete Begriff der „lärmintensiven Arbeiten“ nicht hinreichend bestimmt. Den Bauvorlagen lasse sich nicht entnehmen, was mit lärmintensiven Arbeiten gemeint sei. Unabhängig von der sich daraus ergebenden Unbestimmtheit der Auflage zur Baugenehmigung sei die schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 auch nicht geeignet, die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicherzustellen. So enthalte diese schalltechnische Untersuchung deutliche Widersprüche zu der früheren schalltechnischen Untersuchung vom 6. April 2005. Die schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 habe - anders als noch die vorhergehende schalltechnische Untersuchung - den Betrieb der lauten Handmaschinen nicht hinreichend berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung vom 6. April 2005 habe noch die Forderung enthalten, nach 22.00 Uhr die lauten Handmaschinen, insbesondere die Kettensäge, in Halle 14 nicht zu betreiben. Derlei Auflagen enthalte die nunmehr streitige Baugenehmigung nicht. Aus dem Maschinenaufstellplan ergebe sich aber, dass auf der Handabbundfläche der Abbundanlage I. L1. das Holz nachbearbeitet werde. Dies könne das Nachbearbeiten mit Handmaschinen beinhalten. Zu einer somit möglichen Extremsituation mit den lauten Handmaschinen in Halle 14 verhalte sich die schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 nicht, obwohl ausdrücklich das Gesamtwerk bzw. alle Betriebsteile beurteilt worden seien. Zudem habe die schalltechnische Untersuchung vom 6. April 2005 noch einen Zuschlag für Einzeltöne für den Betrieb der E1. Y. und für die Situation N3 für den Betrieb der lauten Handmaschinen mit 6 dB(A) gemacht. Die nunmehr in Rede stehende schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 halte einen diesbezüglichen Zuschlag nicht für notwendig, da die Hobelmaschine E1. Y. nachts nicht betrieben werde. Die lauten Handmaschinen würden nach wie vor außen vor bleiben. Die in dem Betrieb der Beigeladenen verwendeten Sägen und Maschinen, die Schneidegeräusche verursachten, führten aber zu Geräuschkomponenten, die in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar seien. Es entspreche zudem allgemeiner Kenntnis, dass gerade Sägen und Schneidemaschinen schrille, kreischende Geräusche verursachten, die sich von einem Dauerton unangenehm abheben und als ungleich störender empfunden werden würden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke. Dies gelte insbesondere vorliegend, da die Geräusche zur Nachtzeit zu beurteilen seien und es sich ansonsten um ein Gebiet handele, welches zur Nachtzeit weitgehend von Lärm verschont bleibe. Es sei daher für Sägen und Schneidemaschinen etc. ein Tonzuschlag mit 6 dB(A) vorzunehmen. Daraus ergebe sich aber eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes vom 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers. Mit Klarstellungsbescheid vom 6. Oktober 2011 zur Baugenehmigung Nr. 779/10 fasste die Beklagte die Auflage Nr. 2 wie folgt neu: "- Die Hobelmaschine E1. Y. in Halle 4 und der Zerhacker am Hackschnitzellager in Halle 10 dürfen zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nicht betrieben werden. - Im Außenbereich des Firmengeländes darf während der Nachtzeit kein Lkw- sowie Ladegeschehen stattfinden mit Ausnahme der Tätigkeiten aufgelistet in Kapitel 5 in Verbindung mit der Anlage B 2, Seite 22, der schalltechnischen Untersuchung. - Fenster, Tore und Lüftungsöffnungen, auch in den Dachbereichen, sind während der Nachtzeit geschlossen zu halten mit Ausnahme der Tätigkeiten aufgelistet in Kapitel 5 in Verbindung mit der Anlage B 2, Seite 22, der schalltechnischen Untersuchung." In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Baugenehmigung Nr. 779/10 weiter um die Auflage ergänzt, dass Handmotorsägen zur Nachtzeit nicht betrieben werden dürfen. Die Beigeladene hat auf Rechtsbehelfe hiergegen verzichtet. Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Senat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen. Zur Begründung der Berufungen tragen der Beklagte und die Beigeladene im Wesentlichen vor: Die vom Verwaltungsgericht gerügte Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei - unabhängig von der mittlerweile erfolgten Klarstellung - nicht gegeben. Hinsichtlich des Aufstellorts der Hobelmaschine E1. Y. habe es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler gehandelt, der daraus resultierte, dass in dem der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallschutzgutachten als Aufstellort der Hallenbereich 1/4 vorgesehen gewesen sei, womit ein Ort der Halle 4 im Übergangsbereich zur Halle 1 gemeint sei. Versehentlich sei beim Übertrag der Hallenbezeichnung der Schrägstrich vergessen worden. Aufgrund des insoweit eindeutigen Maschinenaufstellplans hätte man ohne weiteres erkennen können, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibefehler gehandelt habe. Die Auflage sei auch im Übrigen nicht widersprüchlich. Zwar sei in der Baugenehmigung geregelt, dass alle Tore, Fenster und Lüftungsöffnungen, auch in den Dachbereichen, während der Nachtzeit geschlossen zu halten seien, wohingegen die schalltechnische Untersuchung von einem Gabelstaplerverkehr auch auf dem Außengelände des Betriebs ausgegangen sei. Aus dem akustischen Modell ergebe sich jedoch eindeutig, dass der Kläger von einer möglichen Öffnung der Tore beim Verkehr des Gabelstaplers nicht betroffen sei. Der Gabelstaplerverkehr betreffe nämlich die von dem klägerischen Grundstück abgewandte Seite des Betriebs. Insoweit sei eine Betroffenheit des Klägers daher von vornherein auszuschließen. Auf die Formulierung „lärmintensive Arbeiten“ sei im Rahmen des Klarstellungsbescheids vollständig verzichtet worden. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung materiell rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass die schalltechnische Untersuchung vom 6. April 2005 auf einem anderen Betriebsablauf beruhe, als das nunmehr maßgebliche Gutachten vom 1. Juli 2010. Die Nutzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Halle 14 sei dahingehend geändert worden, dass die D. -Abbundanlage aus der Halle 14 in die Halle 2 verlegt worden sei. Die in der Halle 1 befindliche Abbundanlage I. K1 sei verkauft und durch die Abbundanlage I. L1. ausgetauscht worden, die nunmehr in Halle 14 eingesetzt werde. Durch den Austausch der Maschinen seien die Geräuschimmissionen erheblich verringert worden. Es erfolge jetzt ein automatischer Transport aller Bauteile mit Rollbahnen; das Wenden der Bauteile geschehe ebenfalls automatisch und nicht wie zuvor mittels eines Krans. Diese Maßnahmen seien aus Lärmschutzgründen gerade auch im Hinblick auf das klägerische Grundstück vorgenommen worden. Durch den Einsatz der neuen Abbundanlage I. L1. seien erheblich weniger Nacharbeiten durch die lauten Handmaschinen erforderlich. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen seien bereits mit der Baugenehmigung Nr. 330/09 vom 26. März 2009 genehmigt worden und insoweit in Bestandskraft erwachsen. Ein Zuschlag nach TA Lärm für die Hobelmaschine E1. Y. für die Nachtzeit sei nicht erforderlich, da diese Maschine zur Nachtzeit nicht betrieben werde. Ein Zuschlag für den Betrieb der lauten Handmaschinen sei nach der Neuorganisation des Betriebs ebenfalls nicht mehr erforderlich, da die Nacharbeiten von Hand mit den geräuschrelevanten Handmaschinen reduziert worden seien. Die Innenpegel in der Halle 14 seien im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung messtechnisch unter realen Betriebsbedingungen überprüft und aktualisiert worden. Ein Vergleich der der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 mit der schalltechnischen Untersuchung vom 6. April 2005 verbiete sich daher. Unabhängig davon komme ein Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) keinesfalls in Betracht, da dies nur bei besonders deutlichen Einzeltönen sachgerecht sei. Beziehe man weiter ein, dass die Einzeltöne tatsächlich nur in Teilzeiten der Beurteilungszeit einwirkten, reduziere sich ein möglicher Zuschlag auf deutlich unter 1 dB(A) bezogen auf die Beurteilungspegel. Am klägerischen Wohnhaus bestimmten zur Nachtzeit aber die nicht einzeltonhaltigen Späneabsauganlage den Beurteilungspegel, sodass von der Vergabe eines Einzeltonzuschlags abgesehen worden sei. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Klarstellungsbescheid sei erst mehr als zwei Monate nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassen worden. Damit versuche der Beklagte nachträglich außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens offensichtliche Mängel der Baugenehmigung zu beheben. Dies sei nicht zulässig. Zudem werde er nach wie vor in seinen Nachbarrechten verletzt. Es sei unzutreffend, wenn behauptet werde, dass Fenster und Dachöffnungen in den Bereichen, in denen nicht gearbeitet werde, keine Quellen von Lärmimmissionen seien. Die Hallen seien im Inneren nicht schalldicht gegeneinander abgeschlossen. Sie würden vielmehr ineinander übergehen. Da innerhalb des Hallensystems sich der durch den Maschinenbetrieb erzeugte Lärm auch in die Bereiche, in denen nicht gearbeitet werde, ausbreiten könne, seien auch die dort vorhandenen Fenster- und Dachöffnungen als Immissionsquellen zu berücksichtigen. Dass er durch Arbeiten zur Nachtzeit rücksichtslos beeinträchtigt werde, zeigten die immer wieder erforderlichen Beschwerden seinerseits aber auch anderer Nachbarn. Es könne auch nicht bestätigt werden, dass sich durch eine Umorganisation des Betriebs die Lärmbelästigung reduziert habe. Selbst nach dem Vorbringen der Beigeladenen kämen heute noch Handmaschinen zum Einsatz. Der Zuschlag für Tonhaltigkeit sei deshalb nach wie vor gerechtfertigt. Darüber hinaus finde der Gabelstaplerverkehr in der Praxis keineswegs so statt, wie dies gegenüber dem Schallgutachter dargestellt werde. Im Übrigen ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 aus den Stellungnahmen des von ihm beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 18. Januar und 13. Februar 2013. Der Berichterstatter des Senats hat am 6. Dezember 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zur Frage der Verwertbarkeit der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 hat der Senat eine Stellungnahme des LANUV NRW vom 7. Februar 2013 eingeholt. In der mündlichen Verhandlung sind zudem die Sachverständigen Dr.-Ing. Q. (LANUV NRW), Dipl.-Ing. I1. (L. Schalltechnik GmbH) und Dipl.-Ing. C. angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Baugenehmigungsakten des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 779/10 des Beklagten vom 30. August 2010 - in der Fassung des Klarstellungsbescheids vom 6. Oktober 2011 und der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung zur Ergänzung der Auflage Nr. 2 - zur Nutzungsänderungsgenehmigung (ohne bauliche Maßnahmen) vom 2-Schichtbetrieb in den 3-Schichtbetrieb verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise im Sinne von§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt (dazu 1.). Sie verstößt auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen das vorliegend in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.). 1. Die Baugenehmigung vom 30. August 2010 ist in der streitgegenständlichen Fassung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Gemessen daran ist die angefochtene Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt. Abzustellen ist insoweit - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auf die angefochtene Baugenehmigung vom 30. August 2010 in der Fassung des Klarstellungsbescheids der Beklagten vom 6. Oktober 2011 und der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten weiteren Ergänzung. Der Klarstellungsbescheid modifiziert die ursprüngliche Baugenehmigung, regelt inhaltlich aber kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“). Daher bilden beide Bescheide - ebenso wie auch die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Ergänzung der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung - vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit, die von dem betroffenen Nachbarn auch nur als solche angefochten werden kann. Dementsprechend sind der Klarstellungsbescheid und die weitere Ergänzung ohne Weiteres in das Berufungsverfahren einzubeziehen, ohne dass dies zu einer Änderung des Streitgegenstands führt. vgl. zur (weitergehenderen) Nachtragsgenehmigung im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, juris Rn. 15 ff. Ausgehend von der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung des Klarstellungsbescheids liegen die von dem Verwaltungsgericht dargestellten Bestimmtheitsdefizite nicht (mehr) vor. So werden nunmehr der Standort der Hobelmaschine E1. Y. (Halle 4) und des Zerhackers am Hackschnitzellager (Halle 10) in der Auflage Nr. 2, 1. Spiegelstrich - in Übereinstimmung mit dem Maschinenaufstellplan - eindeutig bezeichnet. Hinsichtlich der Auflage Nr. 2, 2. und 3. Spiegelstrich, ist durch den Klarstellungsbescheid nunmehr hinreichend bestimmt geregelt, dass die in dem akustischen Modell (Anlage B 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010) dargestellten und unter Ziffer 5 des Gutachtens ausdrücklich genannten nächtlichen Betriebsgeschehen (innerbetrieblicher Gabelstaplerverkehr mit 1 Umfahrt/h; 1 Schwertransport aus Halle 2, Tor 13, zur Ausfahrt T1.---weg ) zulässig sind und dass der Lkw-Verkehr bzw. das Ladegeschehen sowie das Öffnen von Fenstern, Toren und Lüftungsöffnungen nur im Übrigen während der Nachtzeit unzulässig ist. Die Auflage Nr. 2, 4. Spiegelstrich, ist in der durch den Klarstellungsbescheid neu gefassten Auflage gänzlich entfallen. Da in der Betriebsbeschreibung bzw. nach dem Maschinenaufstellplan keine Arbeiten außerhalb der Betriebsgebäude vorgesehen sind, bedeutet dies, dass sämtliche Arbeiten auf den Außenflächen in der Nachtzeit unzulässig sind. Bestimmtheitsdefizite sind daher auch insoweit nicht mehr gegeben. 2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen das vorliegend in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachtbetrieb ist für den Kläger insbesondere nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden. Bei der baugebietsübergreifenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 16. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn ist die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 16, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind nicht vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt ein 3-Schichtbetrieb des Betriebs der Beigeladenen für den Kläger nicht zu unzumutbaren Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO. Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch den Bebauungsplan Nie-54 der Gemeinde O. festgesetzten Dorfgebiet. Der dort maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm) wird bei einem Nachtbetrieb der Beigeladenen eingehalten. Das ergibt sich aus der im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 1. Juli 2010, wonach sich am Wohnhaus des Klägers (E. 81a) ein Beurteilungspegel zur Nachtzeit (lauteste Nachstunde) von (nur) 41 dB(A) ergibt. Die schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 ist hinreichend aussagekräftig und enthält keine erheblichen Mängel; dies gilt sowohl hinsichtlich der Methodik des Gutachtens als auch der verwendeten Emissionsansätze und der ermittelten Beurteilungspegel. Diese tragen die sichere Erwartung, dass der Kläger auch im Nachtbetrieb, wie er genehmigt ist, keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein wird. Dieser Befund ergibt sich insbesondere aufgrund der schriftlichen Stellungnahme von Herrn Dr.-Ing. Q. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) - einer unabhängigen Fachbehörde - vom 7. Februar 2013 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Herr Dr. Q. hat - wie sich im Einzelnen aus den folgenden Ausführungen ergibt - überzeugend bestätigt, dass es sich bei der schalltechnischen Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 1. Juli 2010 um ein in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erstelltes Gutachten handelt, dessen Ergebnisse im Verfahren zur Genehmigung des Nachtbetriebs der Beigeladenen zugrundegelegt werden konnten. Im Hinblick auf diese nachvollziehbare, von einer unabhängigen Stelle abgegebene fachliche Wertung sieht der Senat keinen Bedarf, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere besteht kein Anlass - wie dies von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregt worden ist - zur Abklärung der Validität der Ergebnisse und fachlichen Bewertung der schalltechnischen Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 1. Juli 2010 weiteren Sachverständigenbeweis etwa in Form von abgleichenden Immissionsmessungen zu erheben. Das Gutachten ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Unter Ziffer 2 des Gutachtens vom 1. Juli 2010 erfolgt zunächst eine Betriebsbeschreibung und wird insbesondere auf den Maschinenaufstellplan, welcher letztlich für die Betriebsabläufe maßgeblich ist, sowie auf die weiteren Bauantragsunterlagen Bezug genommen. Sodann werden unter Ziffer 5 die wesentlichen Geräuschquellen benannt und erfolgt eine Berechnung der Geräuschsituation in der Nachbarschaft (Ziffer 6) sowie eine Beurteilung der Geräuschsituation (Ziffer 7). Die verschiedenen Emissionen des Betriebs der Beigeladenen werden in einem akustischen Modell (Anhang B 2) zeichnerisch als Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen dargestellt und zudem in einer Liste (Anhang B 3.2) im Einzelnen benannt. Diese Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen den Empfehlungen des LANUV NRW („Anforderungen an den Inhalt von Prognoseberichten - hier: Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm 1998“, Stand: Januar 2008) und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Soweit der vom Kläger beauftragte Sachverständige C. in seiner Stellungahme vom 18. Januar 2013 ausführt, es handele sich um eine „standardmäßige schalltechnische Prognose“ bzw. um „standardmäßige Gutachtentexte“, ergibt sich daraus erkennbar kein Mangel des Gutachtens. Vielmehr entspricht es gerade den Empfehlungen des LANUV NRW und den Erfahrungen des Senats, dass schalltechnische Gutachten regelmäßig nach einem vergleichbaren Schema aufgebaut und damit letztlich besser vergleichbar und nachvollziehbar sind. Der vom Senat herangezogene Sachverständige des LANUV NRW, Herr Dr. Q. , stellt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zudem ausdrücklich fest, die Bezeichnung der Betriebsteile bzw. Emissionsquellen im Anhang B 3.2 seien insoweit aussagekräftig, als sie im Zusammenhang mit den Hallennummern im Bild 3.2 und den Ausrichtungsangaben eine grobe Zuordnung der Modellelemente ermögliche; eine Zuordnung werde in der realen Antragsprüfung darüber hinaus durch die Bauantragsunterlagen erleichtert. Die Darstellung der L. Schalltechnik GmbH erreiche damit den üblichen und meist ausreichenden Darstellungsumfang eines schalltechnischen Gutachtens im Baugenehmigungsverfahren. Insbesondere sei für den mit der Materie vertrauten Leser die Ergebnisdarstellung in der Liste B 3.2 letztlich nachvollziehbar. Dem Gutachten vom 1. Juli 2010 lässt sich auch ohne Weiteres entnehmen, dass es sich um eine detaillierte Prognose im Sinne von Anhang A.2.3 der TA Lärm - und nicht um eine überschlägige Prognose (A.2.4) - handelt. Auf S. 30 des Gutachtens ist ausgeführt, die Berechnung der Immissionspegel erfolge frequenzabhängig in Oktavbandbreite (63 Hz bis 8 kHz) nach DIN ISO 9613-2. Genau dies entspricht aber dem Verfahren für die detaillierte Prognose. Die TA Lärm (A.2.3) sieht aber gerade ausdrücklich vor, dass die Berechnung der Immissionspegel in Oktaven, in der Regel für die Mittelfrequenz 63 bis 4.000 Hz - in Ausnahmefällen bis 8.000 Hz - erfolgen soll. Die L. Schalltechnik GmbH legt ihrer Prognose auch ein realistisches Betriebsgeschehen zugrunde, welches erwarten lässt, dass sich die genehmigungsbedingte Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers auf seiner Grundlage ebenso realistisch darstellen lässt. Vgl. zu den Grundlagen der Lärmprognostik von Betriebsabläufen beispielsweise OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 83, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N. So geht das Gutachten von Betriebsabläufen aus, welche (für den Tagbetrieb) bereits durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. März 2009 (Nr. 330/09) legalisiert worden sind. Zum Gegenstand dieser Baugenehmigung ist insbesondere eine Beschreibung der Betriebsabläufe vom 16. Januar 2009 gemacht worden, die sich vor allem auf die dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Abbundhalle 14 bezieht. Bei der hier streitigen Baugenehmigung Nr. 779/10 vom 30. August 2010 geht es allein um die Ausweitung des mit dieser früheren Baugenehmigung bereits genehmigten Betriebsgeschehens auf die Nachtzeit ohne bauliche Änderungen (wie z.B. eine geänderte Maschinenaufstellung). Im Übrigen dokumentiert sich der Betriebsablauf im Wesentlichen im Maschinenaufstellplan, auf den der Sachverständige Dipl.-Ing. I1. ausdrücklich Bezug nimmt. Solcherart Betreiberangaben dürfen auch im Grundsatz ohne Weiteres in ein schalltechnisches Gutachten eingearbeitet werden. Vgl. zur Verwertbarkeit von Betreiberangaben zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 78, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 157, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 44 des amtlichen Umdrucks. Die von dem Kläger gegen grundlegende Annahmen des Gutachters zum Betriebsgeschehen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C. (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 18. Januar 2013) geltend machen, es sei unklar, ob die Ansätze, die zu den in den Tabellen B 3 des Gutachtens vom 1. Juli 2010 aufgelisteten Emissionen bzw. Immissionen geführt hätten, überhaupt der Realität entsprächen, eine Überprüfung auf Plausibilität sei kaum möglich, wird die Aussagekraft des Gutachtens nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I1. von der L. Schalltechnik GmbH hat hinsichtlich der Schallemissionswerte der Lkw-Schwertransporte Erfahrungswerte bzw. die Ansätze einschlägiger Studien (vgl. Ziffer 6.1 des Gutachtens vom 1. Juli 2010 sowie die unter Anhang A, Nrn. 8 - 10 aufgelisteten Studien) zugrundegelegt. Ausgehend davon hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I1. einen „Maximalpegel im Bereich der Ausfahrt“ von 110 dB(A) ermittelt (vgl. Tabelle B 3.2). Hierzu führt der Sachverständige Dr.-Ing. Q. (LANUV) in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2013 aus, durch den Verweis auf die I2. T2. zu Lkw-Geräuschen werde für den fachkundigen Leser erkennbar, dass es sich hier um den allgemein anerkannten typischen Ansatz für die kurzzeitigen Geräuschspitzen der Lkw-Betriebsbremse handele. Dieser Ansatz sei inzwischen aufgrund neuerer Daten sogar als pessimaler - und damit für den Kläger günstiger - Wert anzusehen, der von realen Fahrzeugen nicht mehr erreicht werde. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Gutachten vom 1. Juli 2010 hinsichtlich der Lkw-Schwertransporte von einem unrealistischen Szenario ausgegangen ist. Nach dem akustischen Modell (Anhang B 2) erfolgt der Schwertransport aus Halle 2, Tor 13, auf kürzestem Weg zur Ausfahrt T1.---weg , also auf dem Firmengelände auf einer Fahrstrecke von ca. 70 m. Eine Beurteilung der durch die Lkw-Schwertransporte hervorgerufenen Verkehrsgeräusche nach Nr. 7.4 Abs. 1 der TA Lärm ist daher ohne Weiteres möglich. Diese Einschätzung wird auch von dem Sachverständigen Dr.-Ing. Q. geteilt, der die Angaben der Kamer Schalltechnik GmbH hierzu für nachvollziehbar hält. Anzumerken ist, dass die Entfernung von der Ausfahrt T1.---weg bis zum Wohnhaus des Klägers nach dem Liegenschaftskataster etwa 300 m beträgt, wobei insgesamt eine Abschirmung durch die Betriebsgebäude der Beigeladenen - insbesondere die Abbundhalle 14 - gegeben ist. Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C. angesprochenen Rangierfahrten bzw. „Feinbearbeitungen“ zur Nachtzeit sind spekulativ. Realistisch ist demgegenüber das von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I1. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2013 dargestellte Szenario, dass die Fahrzeuge tags in Halle 2 beladen werden und dann nachts ohne zu rangieren gerade aus der Halle im Schritttempo zur Ausfahrt T1.---weg fahren. Eine Nachbearbeitung eines Bauteils auf dem Schwertransporter gehe völlig an betrieblichen Abläufen vorbei, sei aber bei geschlossenen Hallentoren sogar nachts möglich. Auch dies ist angesichts der vorhandenen Hallenkapazitäten nachvollziehbar. Hinsichtlich der Halleninnenpegel (als Schallemissionswerte) greift das Gutachten vom 1. Juli 2010 (vgl. dort Ziffer 6.1) auf die früheren schalltechnischen Untersuchungen vom 6. Mai 2005 und vom 2. März 2009 zurück. Für diese früheren Gutachten wurden wiederum im Betrieb der Beigeladenen Emissionsmessungen der verschiedenen Betriebsteile durchgeführt. So ist im Gutachten vom 2. März 2009 (unter Ziffer 6.1) ausgeführt, dass hinsichtlich der Halleninnenpegel auf die um aktuelle Kontrollmessungen im bestehenden Betrieb ergänzten Ergebnisse des vorliegenden Messberichts (vom 6. Mai 2005) zurückgegriffen werde. Für die Erweiterung der Hallen 1, 7 und 14 seien daraus ableitbare Annahmen getroffen worden. Da es bei der vorliegend streitigen Baugenehmigung aber lediglich um die Ausweitung auf die Nachtzeit - ohne Änderungen im Betriebsablauf - geht, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Messungen nicht unter realistischen Bedingungen erfolgt sind. Zu berücksichtigen ist vielmehr dass diese Messungen von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Lärmschutz, Herrn Dipl.-Ing. I1. , durchgeführt worden sind und daher im Ansatz von der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messungen auszugehen ist, zumal das im Gutachten vom 6. April 2005 (unter Ziffer 6) beschriebene Messverfahren den Anforderungen der TA Lärm (A.3) entspricht. Soweit der Sachverständige Dr.-Ing. Q. (LANUV) zunächst darauf hingewiesen hatte, die Ansätze für die Halleninnenpegel (Anhang B 3.2 des Gutachtens vom 1. Juli 2010) würden nicht zu den Messergebnissen der schalltechnischen Untersuchung vom 6. Mai 2005 passen, ist dies - wie der Sachverständige Dipl.-Ing. I1. in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - durch die Änderungen im Betriebsablauf und die in diesem Zusammenhang neuerlich (am 10. Juni 2010) vorgenommenen Kontrollmessungen zu erklären. Die betrieblichen Änderungen lassen sich ohne Weiteres aus einem Vergleich der entsprechenden Betriebsbeschreibungen und Maschinenaufstellplänen der Genehmigungen vom 10. Oktober 2007 einerseits und vom 2. März 2009 sowie vom 30. August 2010 andererseits entnehmen. Dabei lässt sich nachvollziehen, dass die in der mündlichen Verhandlung seitens der Berufungsführer anhand der einschlägigen Pläne nochmals im Einzelnen verdeutlichten heutigen Betriebsabläufe im Ganzen weniger emissionsträchtig ausfallen, als die im Jahre 2005 begutachteten. Insbesondere erfolgt nunmehr ein automatischer Transport aller Bauteile mit Rollbahnen und Vakuumkran; das Wenden der Bauteile erfolgt automatisch und nicht wie zuvor mittels eines herkömmlichen Krans (verbunden mit der Gefahr eines emissionsträchtigen Herabfallens von Bauteilen). Zudem sind durch die neue Abbundanlage I. L1. erheblich weniger Nacharbeiten mit lauten Handmaschinen erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 konnte auch davon ausgegangen werden, dass alle Tore (außer für kurze Durchfahrten), Fenster und Lüftungsöffnungen in den Dachbereichen für die Nachtzeit geschlossen bleiben. Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. C. einwendet, der Maschineneinsatz führe im Hochsommer unter Umständen zu einer hohen Halleninnentemperatur, die faktisch dazu führen werde, dass die Mitarbeiter Türen, Tore und Fenster auch trotz eines Verbots öffnen würden, handelt es sich nur um eine Vermutung. Für die Einhaltung der entsprechenden Anweisung der Beigeladenen an ihre Mitarbeiter sprechen vielmehr die Angaben des Sachverständigen Dr.-Ing. Q. (LANUV), wonach es sich beim Holzleimbau - wie hier - nicht um einen ausgesprochenen Warmbetrieb handelt und der Wärmeeintrag durch Maschinenabwärme überschaubar bleibt. Zudem handele es sich um relativ große Hallen mit insgesamt ca. 18.000 m² Grundfläche, die zur Aufheizung einen erheblichen Wärmeeintrag benötigten. Schließlich hat das Gutachten vom 1. Juli 2010 dem Zuschlagsystem der TA Lärm hinreichend Rechnung getragen. Die TA Lärm enthält für die zuschlagpflichtigen Geräuschkomponenten keine abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie im Anhang unter A.2.5.2 und A. 2.5.3 sowie A.3.3.5 und A.3.3.6 lediglich mit den Begriffen der Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit. Dabei erfasst die Tonhaltigkeit eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit von Geräuschen. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch plastisch mit den Worten „z.B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne“ umschrieben. Dementsprechend kann man als tonhaltig solche Geräusche bezeichnen, die man lautmalerisch darstellen kann. Die Impulshaltigkeit erfasst insbesondere Geräusche, die durch ihre Anstiegssteilheit gekennzeichnet sind. Die TA Lärm 1968 hob in ihrem Abschnitt 2.422.2 insoweit Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen hervor. Der Begriff der Impulshaltigkeit wird daher dadurch gekennzeichnet, dass er in erster Linie Geräusche erfasst, die plötzlich und eigentlich auch überraschend kommen und sich aus den Umgebungsgeräuschen heraus abgrenzen, wie etwas das Türenschlagen oder ein Schuss, und dadurch eine Störwirkung entfalten. Zu diesen durch den maßgeblichen Höreindruck zumeist deutlich als ton- oder impulshaltig identifizierbaren lästigen Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene - hier allerdings auch nicht relevante - Informationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in Abschnitt A.2.5.2 der TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen (etwa einer Außengastronomie oder einer Musikveranstaltung). Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen KT für Ton- und Informationshaltigkeit sowie KI für Impulshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge von 3 oder 6 dB(A) Rechnung getragen werden, die im Ergebnis dazu führen, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt bzw. vervierfacht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 85 f. Im Rahmen einer detaillierten Prognose nach A.2.3 der TA Lärm ist der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie für Impulshaltigkeit im Grundsatz in Abhängigkeit von der subjektiven Wahrnehmung festzulegen, wobei Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen - sofern diese vorliegen - zu berücksichtigen sind (vgl. A.2.5.2 und A.2.5.3 TA Lärm). Dementsprechend weist der Sachverständige Dr.-Ing. Q. (LANUV) in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zutreffend darauf hin, dass die Tonhaltigkeit - entsprechendes gilt für die Impulshaltigkeit - eine Eigenschaft der Immission ist und auch von vorhandenen und ggfs. den Ton - bzw. den Impuls - verdeckenden Fremdgeräuschen abhängig ist. Dadurch kann sich die Tonhaltigkeit zur Tag- und Nachtzeit auch bei unveränderter Emission unterscheiden. Darüber hinaus kann bei einer Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung der Zuschlag auch messtechnisch ermittelt werden. A.3.3.5 der TA Lärm verweist bezüglich der Tonhaltigkeit ausdrücklich auf das Verfahren nach DIN 45681 (Entwurf, Ausgabe Mai 1992). Der Impulszuschlag ergibt sich messtechnisch aus der Differenz zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq (vgl. A.3.3.6 TA Lärm). Geht es - wie hier - um die Erstellung einer Geräuschimmissionsprognose, liegen aber auch schon Messungen der Geräuschimmissionen vor, können diese in die Prognose einfließen und können die Zuschläge daher sowohl nach der subjektiven Wahrnehmung als auch messtechnisch festgelegt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen trägt die schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 dem Zuschlagsystem der TA Lärm hinreichend Rechnung. Zur Impulshaltigkeit heißt es in dem Gutachten, ein Zuschlag sei bereits in den Schallemissionswerten ausreichend berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung ist dies von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I1. nachvollziehbar dahingehend näher erläutert worden, die Emissionsmessungen hätten ergeben, dass nunmehr von einem deutlich gleichmäßigeren Geräuschgeschehen auszugehen sei, als es dem Gutachten vom 6. April 2005 zugrundegelegen habe. Die Späneabsauganlage sei mit einem Schallleistungspegel von 102,9 dB(A) (vgl. Anhang B 3.2) pegelbestimmend; deren Immissionspegel am Wohnort des Klägers liege bei 39,7 dB(A) und sei daher maßgeblich für den Beurteilungspegel von 41 dB(A). Impulshaltige Geräusche, wie etwa ein Hammerschlag, würden von den Geräuschen der pegelbestimmenden Späneabsaugung überlagert. Impulshaltige Hammerschläge seien zwar am Wohnhaus des Klägers nach wie vor zu hören, was sich bereits aus der Andersartigkeit dieses Geräuschs ergebe. Allerdings liege die Differenz zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq unter 2 dB(A) und rechtfertige daher keinen Zuschlag. Diese Vorgehensweise zur Bewertung der Impulshaltigkeit ist von dem Sachverständigen Dr.-Ing. Q. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet worden. Eine immissionsseitig relevante Tonhaltigkeit wurde in der schalltechnischen Untersuchung vom 6. April 2005 nur für den Normalbetrieb mit der Hobelmaschine E2. Y. und für die Extremsituation in Halle 14 mit dem Betrieb lauter Handmaschinen (Kettensäge, Motorsäge, Handhobel) festgestellt, wobei gleichzeitig für die Halle 14 ein Innenpegel (LAeq ) von 92 dB(A) gemessen wurde. Daraus leitete das Gutachten 2005 die Forderung ab, nach 22.00 Uhr die lauten Handmaschinen, insbesondere die Kettensäge, nicht zu betreiben. Bereits in der schalltechnischen Untersuchung vom 2. März 2009 wurde dann aber ein Zuschlag für Tonhaltigkeit nur noch für den Betrieb der Hobelmaschine E2. Y. mit pauschal 4 dB(A) für die gesamte Tageszeit angesetzt. In der - hier relevanten - schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2010 wurde folglich überhaupt kein Zuschlag für Tonhaltigkeit mehr angesetzt, weil die Hobelmaschine E2. Y. nachts nicht betrieben werde. Den Unterschied zu der schalltechnischen Untersuchung vom 6. April 2005 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I1. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass sich die Betriebsabläufe gegenüber den Messungen 2005 deutlich geändert hätten. Durch den Einsatz der Abbundanlage I. L1. hätten sich die händischen Nacharbeiten deutlich reduziert. Tonhaltig sei im Übrigen nur die Handkreissäge, deren Einsatz aber deutlich reduziert sei. Zudem gelte vergleichbares wie bei der Impulshaltigkeit. Die - nicht tonhaltige - Späneabsaugung sei dominat; deren Geräusche überlagerten im Wesentlichen die Geräuschemissionen der Handmaschinen. Auch diese Darlegungen hat der Sachverständige Dr.-Ing. Q. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass der in 2010 ermittelte Halleninnenpegel von (nur noch) 81,5 dB(A) (vgl. Anhang B 3.2, Emissions-Nr. 295) weiterhin den Betrieb von Handmaschinen gestatte. Dem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. C. lediglich pauschal entgegengehalten (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme vom 18. Januar 2013), die Gefahr der Erzeugung von Einzeltönen bestehe bei fast allen in der Holzbearbeitung eingesetzten Maschinen, ohne dabei aber die konkreten Betriebsabläufe im Betrieb der Beigeladenen in den Blick zu nehmen. Soweit er weiter darauf verweist, dass das Bild 6.3 in dem schalltechnischen Gutachten vom 6. April 2005 hinsichtlich aller Spektren auf das Vorhandensein von Einzeltönen schließen lasse, wird ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass sich die entsprechende Messung noch auf das Betriebsgeschehen 2005 bezog. Insgesamt ist es daher unter Zugrundelegung der fachkundigen Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. Q. nachvollziehbar, dass in dem schalltechnischen Gutachten vom 1. Juli 2010 keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit vergeben worden sind. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers selbst dann noch eingehalten wäre, wenn man einen Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigen würde. Dann würde sich ein Beurteilungspegel von 44 dB(A) ergeben und man läge immer noch auf der „sicheren Seite“. Ein Zuschlag von 6 dB(A) wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt, da die Hobelmaschine E2. Y. , die schon nach der schalltechnischen Untersuchung vom 6. April 2005 eindeutig pegelbestimmend und - wie sich aus dem Vergleich der Terzspektren in Bild 6.3 für die Messungen um 20.37 Uhr (T1 - Normalbetrieb mit Hobelmaschine E2. x) einerseits und um 22.19 Uhr (N3 - Betrieb in Halle 14, Extremsituation mit lauten Handmaschinen) andererseits ergibt - auch für die Vergabe des hohen Zuschlags von 6 dB(A) maßgeblich war, in der Nachtzeit nicht betrieben wird. Zugleich würde bei der Vergabe eines Zuschlags von 3 dB(A) noch unberücksichtigt gelassen, dass die Handmaschinen nur noch zeitweise eingesetzt werden und daher ein Zuschlag nur für Teilzeiten in Betracht kommt (vgl. A.1.4, Absatz 2, der TA Lärm). Bei der Berücksichtigung eines Zuschlags nur für Teilzeiten würde sich aber der maßgebliche Beurteilungspegel voraussichtlich nur um 1 dB(A) erhöhen. Dies bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da die betrieblichen Emissionen - wie ausgeführt - selbst bei der Berücksichtigung eines Zuschlags von 3 dB(A) für die gesamte Beurteilungszeit (= lauteste Nachtstunde) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts liegen würde. Ist die der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2010 somit insgesamt aussagekräftig und damit auch die für das Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger durch den Betrieb der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt ist, bedarf es keiner weiteren - von Klägerseite angeregten - messtechnischen Überprüfung. Davon zu unterscheiden ist die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte im laufenden Betrieb. Insoweit kann ggfs. - etwa auf berechtigte Beschwerden des Klägers hin - zukünftig die Vornahme von Überwachungsmessungen (vgl. 6.9 und A.3 der TA Lärm) veranlasst sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.