Urteil
5 K 2968/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0426.5K2968.10.00
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Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für den nachmaligen Ausbau der Straße „J. e. E. “ in Q. geltend macht. Die Straße „J. e. E. “ hat eine Länge von ca. 350 m. Sie verläuft von der F.---straße in südliche Richtung. Nach ca. 210 m zweigt in westliche Richtung die Straße „N. “ ab, welche in die Straße „J1. L. “ mündet. Die Straße „J. e. E. “ mündet nach weiteren ca. 140 m ebenfalls in die Straße „J1. L. “. Für die auf der westlichen Seite an die Straße „J. e. E. “ angrenzenden Grundstücke, beginnend vom Flurstück 167 bis zur Einmündung in die Straße „J1. L. “, setzt der Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Q. Dorfgebiet (MD) fest. Auf der östlichen Seite reicht die Bebauung ohne größere Freiflächen von der F.---straße bis einschließlich des bebauten Teils des Flurstücks 188. Daran schließt sich in südliche Richtung eine größere unbebaute landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Im Mündungsbereich zur Straße „J1. L. “ befindet sich schließlich die Hofstelle eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Flurstück 399/0) mit Betriebsgebäuden und einem Wohnhaus. Die Straße „J. e. E. “ wurde im Bereich zwischen F.---straße bis ca. 20 m nördlich der Einmündung zum N. im Jahre 1966 erstmalig endausgebaut. Die Fahrbahn verfügte danach über einen Gesamtaufbau von 18 cm (8 cm Schotter, 8 cm bituminöse Tragschicht 0/35 und 2 cm Bitumenguss). Der sich südlich anschließende Bereich bis zur Einmündung der Straße „J1. L. “ wurde erstmalig im Jahre 1970 endgültig ausgebaut mit einem Gesamtaufbau von 28 cm (18 cm Kies/Schotter, 8 cm bituminöser Tragschicht 0/35 sowie 2 cm Asphaltbeton). Im Jahre 1983 legte die Beklagte zwischen den Einmündungsbereichen zu den Straßen „N. “ und „J1. L. “ auf der westlichen Seite einen Gehweg an, welcher bis auf eine Engstelle von 0,79 m über eine durchgängige Breite von mindestens 1,10 m verfügte. Der Gehweg hatte einen Gesamtaufbau von 21 cm (10 cm Grubenkies, 5 cm Mörtelbettung und 6 cm Betonplatte). Die Beklagte baute die Straße „J. e. E. “ vom 20.04.2009 bis zum 30.10.2009 erneut aus. Die Abnahme erfolgte am 25.03.2010. Nach den dieser Maßnahme zugrunde liegenden Planungen beabsichtigte die Beklagte ursprünglich den Ausbau der gesamten Straße als verkehrsberuhigten Bereich. Wegen der Erreichbarkeit des auf der westlichen Seite an die Straße „J. e. E. “ angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs und des mit den Grundstückseigentümern sowie dem Inhaber dieses Betriebs am 04.09.2008 geschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleichs änderte die Beklagte die Ausbauplanung. Nunmehr sollte nur noch der nördliche Bereich der ausgebauten Fläche zwischen F.---straße und (ca. 20 m) südlich der Einmündung zum N. zum verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet werden. Auf der sich anschließenden Strecke bis zur Einmündung „J1. L. “ beabsichtigte die Beklagte, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beizubehalten. Eine Mindestdurchfahrbreite von 4,50 m sollte auch im Bereich der markierten Stellplätze bestehen, wobei auch die Entwässerungsrinne und die gepflasterten Seitenbereiche befahrbar sein sollten. Der Ausbau wurde - wie im Bauprogramm der Beklagten vorgesehen - insgesamt niveaugleich ausgeführt, wobei die nördliche Fläche auf einer Strecke von ca. 47,50 m und die gesamten Seitenbereiche der Straße einheitlich gepflastert wurden. Der übrige Bereich wurde asphaltiert und hatte nach dem Ausbau einen Aufbau von insgesamt 56 cm (28 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 8 cm Asphalttragschicht, 4 cm Asphaltdeckschicht). Die Seitenstreifen verfügen nach dem Ausbau über einen Aufbau von insgesamt 55 cm (29 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 11 cm Rechteckpflaster und Bettung). Der östliche Seitenstreifen im Bereich des früheren Gehwegs zwischen „N. “ und Einmündung zur Straße „J1. L. “ verschmälert sich an zwei Stellen bis auf eine Breite von 0,19 m bzw. 0,14 m. Der westliche Seitenstreifen weist in diesem Bereich über eine Strecke von ca. 70 m eine Breite von lediglich 50 cm auf mit einem sich anschließenden Randstein von ca. 10 cm Breite. Zwischen asphaltiertem/gepflasterten zentralem Bereich und den Seitenbereichen wurde eine 50 cm breite 3-zeilige gepflasterte Entwässerungsrinne eingebaut, die verglichen mit den Seitenbereichen andersartig gepflastert wurde. Südlich der Einmündung zum N. befindet sich auf der östlichen Fahrbahnseite beginnend am gepflasterten Seitenbereich und sodann in die asphaltierte Fahrbahn hineinragend ein trapezförmiges ca. 2 m tiefes Pflanzbeet, welches zum Seitenbereich hin eine Breite von 7,50 m aufweist und sich sodann bis auf 5,50 m verschmälert. Auf der asphaltierten Fläche der Straße „J. e. E. “ sind im Bereich zwischen F.---straße und „N. “ versetzt und im Bereich zwischen „N. “ und „J1. L. “ auf der östlichen Seite Parkplätze markiert. Im Zuge der Straßenerneuerung verlegte der Städtische Entwässerungsbetrieb (STEB) der Beklagten durch die Straße „J. e. E. “ einen neuen Kanal, der auch der Straßenentwässerung dient, und übernahm einen Kostenanteil der Ausbaukosten in Höhe von 66.929,06 €. In der am 12.04.2010 zwischen der Beklagten einerseits und den Eigentümern des Flurstücks 188 sowie den Inhabern des darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs andererseits geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichteten sich letztere, die Straße „J. e. E. “ nördlich der Hofeszufahrt des landwirtschaftlichen Betriebes für den betrieblichen Verkehr überhaupt nicht mehr und die Straße im Übrigen für den betrieblichen Verkehr nur noch eingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C1. Flur 5 Flurstück 188/0 in Q. . Dieses Flurstück grenzt mit seiner östlichen Seite auf einer Länge von ca. 219 m an die Straße „J. e. E. “ und ist teilweise bebaut. Dessen nördlicher Teil - etwa 108 m entlang der Straße - ist mit zwei Wohnhäusern und mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten des örtlichen Straßen- und Wegesystems sowie der baulichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Pläne und Karten verwiesen. Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte gegen den Ehemann der Klägerin als Miteigentümer mit Bescheid vom 16.11.2010 für den unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks (Frontlänge 100,56 m) einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 7.404,51 € fest. Dieser Grundstücksteil grenzt ausschließlich an den Bereich der Straße „J. e. E. “, für den die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h gilt. Am 18.11.2010 hat der am 17.08.2012 verstorbene Ehemann der Klägerin gegen den Beitragsbescheid der Beklagten Klage erhoben. Die Klägerin hat als Erbin erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Sie hält den Bescheid der Beklagten für rechtswidrig. Diesem fehle schon die notwendige Begründung. Die Vorverteilung widerspreche der Regelung in § 5 Abs. 4 Nr. 5 lit. f) der Beitragssatzung. Der Beitragstatbestand sei nicht erfüllt. Die Straße „J. e. E. “ habe zwar nördlich der abzweigenden Straße „N. “ zahlreiche Absackungen aufgewiesen und auch sonst uneben und zusammengeflickt gewirkt. Südlich der Einmündung „N. “ sei sie aber weder abgängig gewesen noch verbessert worden. Die Straße habe in diesem Bereich zuvor sogar über einen einseitigen Gehweg verfügt. Die Baumaßnahme sei nur durchgeführt worden, weil ein neuer zentraler Kanal habe verlegt werden müssen, für dessen Einbau die Öffnung der Straße in ihrer gesamten Breite und Länge erforderlich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und trägt vor, die Maßnahme sei bereits als „Erneuerung“ i.S.v. § 8 KAG NRW beitragsfähig. Die Straße habe sich insgesamt in einem schlechten Zustand befunden. Die alte Gehweganlage sei teilweise extrem schmal und nicht durchgängig gebrauchsfähig gewesen. Es liege darüber hinaus aber auch eine Verbesserung vor. Die Straße sei nunmehr besser befestigt. Die verkehrsgefährdenden Unebenheiten seien beseitigt, die Entwässerung instandgesetzt worden. Die bruchanfälligen Gehwegplatten aus Beton habe sie - die Beklagte - durch widerstandsfähiges schmaleres Pflaster austauschen lassen. Mängel in der Tragfähigkeit des unterhalb des Plattenbelags vorhandenen ungebundenen Oberbaus sowie der Unterlage seien durch einen Aufbau gemäß RSTO 01 behoben worden. Nach dem Ausbau könnten sowohl die heutigen Seitenstreifen als auch der asphaltierte Bereich den Verkehrsbelastungen besser standhalten als der frühere Gehweg und die frühere Fahrbahn. Durch die niveaugleichen gepflasterten Seitenstreifen bestehe gegenüber dem Altausbau eine durchgängige Fußgängernutzbarkeit. Auch die Fahrzeuge könnten bei Bedarf auf die Seitenstreifen ausweichen. Der verkehrsberuhigte Bereich sei anders gestaltet als der südliche 30er Bereich. So sei der nördliche Einmündungsbereich „J. e. E. “/F.---straße auf einer Länge von ca. 60 m vollflächig gepflastert. Den Umbruch zwischen dem südlichen Bereich und dem nördlichen verkehrsberuhigten Bereich habe sie - die Beklagte - gestaltet durch das nachträgliche Einbringen eines Pflanzbeetes bei Station 220 und dem dort aufgestellten VZ 325. Schließlich seien die Parkflächen im nördlichen Bereich hindernisartig im Wechsel auf der östlichen und der westlichen Seite angelegt, während sie sich im südlichen Bereich ausschließlich auf der östlichen Seite befänden. Auch wegen der beidseitigen Anbausituation im nördlichen Bereich sei sie - die Beklagte - der Auffassung, dass die Aufenthaltsfunktion gegenüber dem südlichen Bereich bereits jetzt hinreichend hervorgehoben werde. Zusätzlich habe sie am 22.04.2013 entsprechend dem am 19.04.2013 geänderten Ausbauplan im nördlichen Bereich 3 Pflanzkübel als geschwindigkeitsmindernde Maßnahme bzw. als zusätzliches gestaltendes Element aufgestellt. Die Teileinrichtung Gehweg sei nicht funktionsunfähig geworden. Da die Straße „J. e. E. “ jetzt als Mischfläche ausgebaut sei, stehe den Fußgängern viel mehr als die Mindestgehwegbreite zur Verfügung. Wegen der Ortsrandlage sei die Zahl der Fußgängerbewegungen derart gering, dass ein großzügigerer Ausbau der Gehstreifen nicht erforderlich gewesen sei. Die RASt 06 lasse bei Verkehrsstärken unter 400 KFZ/h und bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger Fahrbahnen im Mischprinzip bzw. mit weicher Separation zu. Die Vorverteilung sei sachgerecht. Sie habe die Frontlinien der gesamten anliegenden Grundstücke vermessen und zu der Frontlinie des landwirtschaftlichen Grundstücks der Klägerin ins Verhältnis gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 16.12.2003 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen die Gemeinden bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Satz 1 der genannten Norm bestimmt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen (nach dem Begriff des KAG NRW) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat zunächst die der Abrechnung zugrunde liegende Anlage unzutreffend gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung des für das Beitragsrecht zuständigen 15. Senats des OVG NRW ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. Beschluss vom 22.01.2009 – 15 A 3137/06 – m.w.N.; zu den Einzelheiten siehe auch Dietzel/Kallerhoff, Straßenbau-beitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 38. In Anwendung dieser Grundsätze bestimmt das Bauprogramm hier die räumliche Ausdehnung zweier Anlagen. Das Teilstück der Straße „J. e. E. “ zwischen F.---straße und dem Ende der Einmündung des „N. “ (ca. 220 m) sollte nach dem Willen der Beklagten als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgebaut werden. Der sich daran in südliche Richtung anschließende Bereich der Straße „J. e. E. “ bis zur Einmündung in die Straße „J1. L. “ (ca. 120 m) sollte als Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h niveaugleich ausgebaut werden. Es handelt sich danach um Bereiche mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die im Ergebnis hinsichtlich des damit für die Anlieger verbundenen wirtschaftlichen Vorteils wesentlich verschieden sind. Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich verkehrsrechtlich um einen Sonderbereich, für den eine Verkehrsfläche erstellt worden ist, auf der alle Verkehrsarten, insbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind. Da eine Mischung der Verkehrsarten vorgesehen ist, dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Fahrzeugführer nur Schrittgeschwindigkeit fahren und das Parken ist nur innerhalb dafür gekennzeichneter Flächen erlaubt. Demgegenüber ist bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgewiesenen Strecke der Straße „J. e. E. “ eine Mischung der Verkehrsarten rechtlich unzulässig. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der StVO, für Fußgänger insbesondere § 25 Abs. 1 StVO, nach dem Fußgänger die Gehwege bzw. die Seitenstreifen zu benutzen haben und nur dann auf der Fahrbahn gehen dürfen, wenn weder Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden sind. Auch in diesem Fall haben Fußgänger am Fahrbahnrand zu gehen (innerorts rechts und außerorts links). Fahrzeuge haben nach § 2 StVO die Fahrbahn zu nutzen, wobei die Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören. Ein mit einem verkehrsberuhigten Bereich vergleichbarer Gebrauchsvorteil ist für den südlichen Teil der Straße nicht zu erkennen, weil es bei niveaugleichem Ausbau und Aufgabe des Trennprinzips an baulichen Vorkehrungen fehlt, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten und die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten. Die Bereiche mit den unterschiedlichen Verkehrsfunktionen verfügen im vorliegenden Fall auch über eine hinreichende Ausdehnung und können als Teile des Straßennetzes der Beklagten selbständig in Anspruch genommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2012 - 15 A 2650/11 -, juris. Der Ausbau der so abgegrenzten, wegen der Lage des veranlagten Grundstücks teils südlich des „N. “ hier relevanten Anlage ist jedoch nicht beitragsfähig, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG nicht erfüllt sind. Es liegt keine abrechnungsfähige Erneuerung vor. Eine solche erfordert, dass die Anlage im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, und somit durch eine neue Anlage von im Wesentlichen gleicher räumlichen Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.05.2011 - 15 A 782/11 - und Urteil vom 28.07.2000 - 3 A 2156/98 -, jeweils juris; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 54. Das ist hier nicht der Fall, denn die funktionale Aufteilung der Fläche hat sich wesentlich geändert. Die Beklagte hat nach ihrem Bauprogramm eine Anlage, die vormals die Trennung der Verkehrsarten (Fußgänger auf dem Gehweg mit Hochbord; Fahrzeuge auf der Fahrbahn) vorsah, umgestaltet in einen Bereich mit zumindest teilweiser Mischung der Verkehrsarten bzw. weicher Separation und niveaugleichem Ausbau ohne Hochborde. Nach dem Bauprogramm der Beklagten sollten (und müssen) Fußgänger teilweise auch den asphaltierten Bereich benutzen, Fahrzeuge sollen und können auch die sich an die Entwässerungsrinne anschließenden gepflasterten Bereiche nutzen (bezeichnet u.a. als „Seitenstreifen“, „Gehstreifen“ o.Ä.). Entsprechend wurden auch die Entwässerungsrinnen und selbst die gepflasterten Seitenbereiche bautechnisch so ausgebaut, dass sie dem dort stattfindenden Kraftfahrzeugbetrieb standhalten. Da die Beklagte darüber hinaus nach ihrem eigenen Vortrag und unter Berufung auf Nr. 5.1.2 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eine Straße im Mischungsprinzip oder mit weicher Separation herstellen wollte, gehören die gepflasterten Bereiche zur Fahrbahn und sind nicht etwa Gehwege oder Seitenstreifen im Sinne der StVO. Mit Blick auf das Vorstehende handelt es sich hier um eine andersartige Herstellung der Anlage. Eine solche ist gekennzeichnet durch den Umbau einer Straße in eine Straße mit grundsätzlich anderer verkehrstechnischer Ausführung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.07.2000, a.a.O, m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 73. Die andersartige Herstellung vermittelt den Eigentümern der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke jedoch keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Wirtschaftliche Vorteile in diesem Sinne werden geboten, wenn von der Anlage Gebrauchsvorteile ausgehen, die eine Steigerung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke bewirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.10.1990 - 2 A 1623/86 - und vom 04.07.1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE MüLü 38, 272 ff. Hier hat die Straße zwar einen verstärkten Aufbau und eine Frostschutzschicht erhalten. Ferner sind Risse und Unebenheiten beseitigt worden. Diese bautechnische Verbesserung führt jedoch nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, da der daraus resultierende Vorteil beseitigt bzw. kompensiert wird durch die Nachteile, die infolge des niveaugleichen Ausbaus der Straße entstanden sind. So können Fahrzeuge (und müssen es auch im Begegnungsfall) auf die von den Fußgängern genutzten gepflasterten Seitenbereiche der Straße ausweichen mit der Folge von Behinderungen oder sogar Gefährdungen der Fußgänger. Es kommt hinzu, dass trotz der Mischung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr keinerlei baugestalterische Maßnahmen ergriffen worden sind, um zum Zwecke der Verkehrsberuhigung die Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge zu beschränken. Die Anlage wird zudem nicht nur von PKW, sondern auch von landwirtschaftlichen Großfahrzeugen genutzt. Es befindet sich dort nämlich der große landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin mit (im Zeitpunkt der Abnahme der Anlage) bestehender Vieh- und Ackerwirtschaft. Nach der zwischen der Klägerin, ihrem verstorbenen Ehemann, dem gemeinsamen Sohn C2. , der M. und C2. H. GbR und der Beklagten im Hinblick auf die geplante Biogasanlage geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 12.04.2010 soll zwar der landwirtschaftliche Verkehr teilweise über eine andere Zuwegung abgewickelt werden. Jedoch verbleibt ein nicht unwesentlicher Teil des landwirtschaftlichen Zu- und Abgangsverkehrs, der den südlichen Bereich der Straße „J. e. E. “ nutzt. Damit fahren hier auch größere, breitere Fahrzeuge, wie LKW und landwirtschaftliche Nutzmaschinen (Traktoren mit Zubehör, Mähdrescher etc.) mit gegenüber PKW erheblich höherem Gefahrenpotential. Fußgänger wiederum müssen - nicht nur punktuell, sondern über weite Strecken - den Seitenbereich wegen dessen geringer Breite verlassen und zumindest auch die Entwässerungsrinne oder sogar den asphaltierten Bereich mit nutzen. Das gilt zunächst für den östlichen Seitenbereich bei dem sich die gepflasterte Fläche über zwei längere Strecken nahezu auf 0 reduziert (bis auf 19 bzw. 14 cm). Aber auch die Situation des westlichen Seitenbereichs unterscheidet sich nicht wesentlich und kann demzufolge kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dieser ist über eine Strecke von mehr als 70 m nur 50 cm breit gepflastert, so dass mit dem sich anschließenden Randstein theoretisch maximal 60 cm verfügbar sind. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass sich dort an den Randstein ein hangartiges Gelände anschließt. Eine Nutzung auch des Randsteins in Form des „Begehens“ dürfte daher wohl weder zumutbar sein noch tatsächlich stattfinden. Der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt aber 75 cm, wobei eine Grundbreite von 55 cm und beidseitig ein Bewegungsspielraum von 10 cm zu veranschlagen sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2009- 15 A 1102/09 - m.w.N., juris. Des Weiteren existieren keinerlei verkehrsrechtliche Parkbeschränkungen; die Stellplatzmarkierungen auf der Straße haben lediglich Empfehlungscharakter. Infolge dessen verschärft sich die Situation im Falle parkender Autos und zwar insbesondere dort, wo nahezu kein gepflasterter Bereich neben der Entwässerungsrinne existiert. Die Fußgänger müssen nämlich dann auf der Asphaltfläche um das parkende Auto herum laufen, was zusätzliche Gefährdungssituationen mit dem entgegenkommenden Verkehr zur Folge hat. Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h und ein relativ geringes Verkehrsaufkommen von unter 400 Fahrzeugen pro Stunde führt, da beides schon vor dem erneuten Ausbau gegeben war, nicht zu einer anderen Bewertung. Über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinausgehende, die Fußgänger schützende Maßnahmen hat die Beklagte nicht getroffen. Die soeben beschriebenen Behinderungen/ Gefährdungen bestanden vor dem erneuten Straßenausbau nicht, denn im Bereich dieser vormals im Trennprinzip ausgebauten Anlage gab es einen mit Hochbord abgegrenzten und auf der gesamten Länge auch benutzbaren Gehweg. Der östliche Gehweg hatte an der schmalsten Stelle immerhin noch eine Breite von 0,79 m bei ganz überwiegender Breite von mindestens 1,10 m und verfügte somit insgesamt über den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers von 0,75 m. Auch an den Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung fehlt es. Eine solche liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft unterscheidet, das heißt, wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption auf der neugestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 01.06.1992 - 2 A 660/91 -, juris, vom 15.03.1989 - 2 A 1268/85 -, NVwZ-RR 1990, 161 ff., und vom 25.10.1983 - 2 A 1283/82 -, NVwZ 1984, 671 ff. Hier mag zwar eine Verbesserung der Art der Befestigung der Straße durch einen verstärkten Aufbau und das erstmalige Einbringen einer Frostschutzschicht gegeben sein, der grundsätzlich auch geeignet ist, sich unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft auszuwirken (weniger Frostaufbrüche, besseres Standhalten der Fahrbahn auch dem landwirtschaftlichen Verkehr). Dieser Vorteil wird aber durch maßnahmebedingte Nachteile - wie bereits ausgeführt - kompensiert. Der frühere mit Hochbord abgegrenzte Gehweg ist weggefallen. Fußgänger müssen sich nunmehr die niveaugleich ausgebauten Seitenbereiche der Straße und streckenweise sogar die sich anschließende Entwässerungsrinne und den asphaltierten Bereich der Straße - unter Beachtung von § 25 Abs. 1 StVO - mit dem Kraftfahrzeugverkehr teilen. Da bis auf die schon vor dem Ausbau gegebene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und die optisch andere Gestaltung des Seitenbereichs durch Pflasterung keine weiteren (neuen) Schutzmaßnahmen getroffen wurden, führt die Ausbaumaßnahme insgesamt zu einer verkehrstechnischen Verschlechterung. Darüber hinaus ist der Bescheid der Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil die in der SBS der Beklagten getroffene Verteilungsregelung für die vorliegende Anlage unwirksam ist. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßen geboten werden; Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen dürfen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW). Bei der Bemessung der Vorteile darf in entsprechender Anwendung der für Benutzungsgebühren geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.1975 - II A 769/72 -,OVGE 31, 58 ff; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht,7. Aufl., Rdnr. 411 m.w.N. Dabei kommt es nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit alleine darauf an, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11,2007 - 15 A 3064/07 -; Urteil vom 15.03.2005 ‑ 15 A 636/03 ‑, NWVBl. 2005, 317 f, m.w.N. Für das vorliegende Abrechnungsgebiet bietet die Satzung keine vorteilsgerechte Verteilung der Beiträge. Die in § 4 Abs. 4 Nr. 5 lit. f) SBS getroffene Vorverteilungsregelung steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen und hält sich daher nicht mehr im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Gestaltungsspielraums. Sie spiegelt nicht mehr angemessen den wirtschaftlichen Vorteil wieder, den ein bebautes Grundstück im Innenbereich einerseits und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich andererseits von einem Ausbau der Straße haben kann. Vgl. hierzu u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2006 - 2 KN 7/05 -, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.12.2004 - 1 M 277/04 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 01.12.2004 - 5 TG 528/04 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 8 m.w.N. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin trägt fast allein den sich aus der Vorverteilung ergebenden Anteil für die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Nach der Regelung der SBS findet bei im Außenbereich gelegenen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen (einschließlich bebauter Teile) zum Ausgleich erheblich geringerer wirtschaftlicher Vorteile (Flächengröße/Inanspruchnahme) eine Vorverteilung des umlagefähigen Aufwandes im Verhältnis von 1 für nur land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke zu 3 für die übrigen Grundstücke auf der Basis der Grundstücksbreiten an der Anlage statt. Die wesentliche im Außenbereich gelegene land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 5 lit. f) SBS, welche an die Anlage angrenzt, gehört der Klägerin (Grundstücksbreite an der Anlage 100,56 m, Grundstücksfläche 41.155 m²). Das weitere nach dieser Norm veranlagte - im Eigentum der Beklagten stehende - Flurstück 187 ist lediglich 20 m² groß, grenzt auf einer Breite von nur 2,60 m an die Anlage und kann daher vernachlässigt werden. Das auch an die Anlage grenzende Grundstück Flurstück 399 hat die Beklagte zu Recht nicht als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Satzungsregelung angesehen, da sich darauf auch ein bestandsgeschütztes Wohngebäude befindet und solchermaßen genutzten Grundstücken im Außenbereich im Wesentlichen dieselben gesicherten wirtschaftlichen Vorteile durch den Straßenausbau zugute kommen wie Grundstücken im Innenbereich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.1998 - 15 A 2989/95 -, juris. Setzt man den nach der Ersatzberechnung der Beklagten vom 24.04.2013 von der Klägerin zu tragenden Anteil von 9.615,16 € ins Verhältnis zur Grundstücksgröße und vergleicht das Ergebnis mit dem für die sonstigen (bebauten) Grundstücke im Abrechnungsgebiet getragenen Anteilen, entfällt unter Berücksichtigung dessen, dass es sich im maßgeblichen Zeitpunkt um reines Ackerland handelte, ein überhöhter Anteil auf die landwirtschaftliche Fläche. Schon bei Zugrundelegung der gesamten landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche mit einer Tiefe von immerhin ca. 390 m und 41.155 m², käme man auf der Grundlage der Ersatzberechnung auf einen Nutzungsfaktor von 0,066. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: 9.615,16 € ./. (41.155 m² x 3,53 €). Dieser liegt deutlich über den von Literatur und Rechtsprechung als vorteilsgerecht angenommenen Nutzungsfaktoren von bis zu 0,05. Vgl. Lichtenfeld, Zur Bevorteilung von Außenbereichsflächenim Ausbau- und Anschlussbeitragsrecht, in: Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht, Hans-Joachim Driehaus zum65. Geburtstag, S. 128 f m.w.N.; Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 8 m.w.N. Bei entsprechender Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 der SBS der Beklagten oder bei Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung würde sich dieser nochmals wesentlich erhöhen. Die Verteilungsregelung der Beklagten ist ohne die in § 4 Abs. 4 Nr. 5 lit. f) SBS geregelte Vorverteilung unvollständig, denn es ist anzunehmen, dass die Beklagte weiterhin land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in die Verteilung einbeziehen will. Demzufolge enthält die Satzung derzeit für das vorliegende Abrechungsgebiet insgesamt keine rechtmäßige Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.