Beschluss
3 L 771/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0706.3L771.17.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 922,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 922,95 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor, da die Antragsgegnerin den an sie gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 16. März 2017 abgelehnt hat. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d. h. es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 – 3 B 2564/85 –, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris, Rdn. 7. Eine an diesen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des Streitstoffes ergibt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nach Aktenlage die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben wird. Der streitige Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich nicht aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 9. April 2001 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten des erschlossenen Grundstückes erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin bestehen jedenfalls, weil nach summarischer Prüfung die in § 5 Abs. 3 SBS angeordnete Verteilungsregelung für die vorliegende Anlage unwirksam ist und die Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 2 lit. b) SBS in Bezug auf einheitlich nutzbare, unbebaubare Grundstücke im Außenbereich nicht anwendbar ist. Gemäß § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden dürfen. In entsprechender Anwendung der für Benutzungsgebühren geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG darf jeder Verteilungsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen steht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1975 – II A 769/72 ‑, juris, Rdn. 10 und vom 6. September 1974 – II A 1173/73 –, juris, Rdn. 19; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, Rdn. 522. Dem Gesetzgeber ist es demnach im Abgabenrecht gestattet, bei der Regelung der Abgabenpflicht an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht zu lassen; eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche noch nicht den Gleichheitssatz. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf die Beitragspflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die abgabenrechtlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Wirkt sich eine Abgabenregelung im Ergebnis dahin aus, dass ganze Gruppen von Abgabenpflichtigen wesentlich stärker belastet sind als andere, so können diese ungleichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1974 – II A 1173/73 –, juris, Rdn. 22. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist dabei allein entscheidend, ob die Beitragssatzung eine Regelung enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet ist. Darauf, ob diese auch für die Verteilung des Aufwandes in anderen Abrechnungsgebieten geeignet ist, kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 ‑, juris, Rdn. 32; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, Rdn. 524. Überwiegendes spricht hier dafür, dass die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten im Hinblick auf das vorliegende Abrechnungsgebiet keine vorteilsgerechte Verteilungsregelung trifft. Der in § 5 Abs. 3 SBS geregelte Vervielfältigungsfaktor steht hinsichtlich der unbebaubaren Grundstücke im Außenbereich in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen und ist daher nicht mehr vom gemeindlichen Ermessensspielraum gedeckt. Er bildet nicht mehr in angemessener Weise den wirtschaftlichen Vorteil ab, den ein landwirtschaftlich genutztes unbebaubares Grundstück im Außenbereich im Gegensatz zu einem bebauten Grundstück im beplanten Gebiet haben kann. Nach § 5 Abs. 3 SBS wird der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf unbebaubare Flächen im Außenbereich ein Vervielfältigungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt, während für bebaute bzw. bebaubare Flächen im beplanten Gebiet und im Innenbereich ein Faktor von 1,0 als Grundnutzungsfaktor angesetzt wird. Welche Geschossflächenzahl für unbebaubare Grundstücke im Außenbereich im Verhältnis zu bebauten bzw. bebaubaren Flächen zugrunde gelegt werden kann, lässt sich nicht pauschal festlegen. Der Vorteilsvergleich beruht regelmäßig auf einer an den individuellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet orientierten Einschätzung der Gemeinde. Die häufig vertretene generelle Vorteilseinschätzung zwischen eingeschossig bebaubaren Grundstücken und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich von 1:30, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 36, Rdn. 8, kann daher nur als Anhaltspunkt dienen. Angesichts der ansonsten aber in der Rechtsprechung als angemessen erachteten Nutzungsfaktoren von 0,05 bis 0,015, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 5 TG 528/04 –, juris, Rdn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 26. April 2006 – 2 KN 7/05 –, juris, Rdn. 154; VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 – 5 K 2968/10 –, NRWE, Rdn. 52, steht – auch nach summarischer Prüfung – der von der Antragsgegnerin festgelegte Nutzungsfaktor von 0,5 für unbebaubare Grundstücke im Außenbereich deutlich außer Verhältnis zu den Vorteilen, die diese Grundstücke gegenüber bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken erlangen können. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin wird der deutlich überhöhte Nutzungsfaktor von 0,5 für unbebaubare Außenbereichsflächen auch nicht durch die in § 5 Abs. 2 lit. b) SBS vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung kompensiert. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 2 lit. b) Satz 2 SBS gilt im Rahmen der Verteilung des umlagefähigen Aufwands als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Schon nach dem Wortlaut ist die Vorschrift auf übergroße Grundstücke zugeschnitten, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen und teilweise noch baulich genutzt werden können, nicht aber in erster Linie auf Grundstücke, die vollständig im Außenbereich liegen. Dementsprechend kommt die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung – wie hier – für Grundstücke, die in der ganzen Fläche einheitlich nutzbar sind, nicht in Betracht. Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 2, § 8, Rdn. 411e; OVG Greifswald, Beschluss vom 15. September 1998 – 1 M 54/98 –, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 – 2 A 1826/90 –, S. 9 des amtlichen Abdrucks (für Friedhofsgrundstücke). Eine Zugrundelegung der Satzung ohne die in § 5 Abs. 3 SBS getroffene Regelung scheidet vorliegend aus. Die Verteilungsregelung der Antragsgegnerin ist bei Hinwegdenken der Regelung des Nutzungsfaktors für unbebaubare Außenbereichsflächen in § 5 Abs. 3 SBS unvollständig. Denn es ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin weiterhin unbebaubare Flächen im Außenbereich, namentlich die Grundstücke der Antragstellerin, in die Verteilung einbeziehen will. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes dürfte die Satzung derzeit für das vorliegende Abrechnungsgebiet keine rechtmäßige Grundlage für den angefochtenen Bescheid enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der streitigen Forderung.