Urteil
3 K 2023/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0515.3K2023.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 03.05.2012, 22.03.2012, 26.06.2012, 07.08.2012 und 12.09.2012 führte eine Mitarbeiterin des Beklagten eine Inspektion der Klassifizierung und Schnittführung von Schweineschlachtkörpern bei der Klägerin durch. Hierbei fand auch jeweils ein Abschlussgespräch statt. 3 Für die Inspektion vom 03.05.2012 zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 16.05.2012 zu Gebühren in Höhe von 465,00 Euro heran. Es wurden 7,50 Stunden in Rechnung gestellt. Für die Inspektion vom 22.03.2012 machte der Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2012 Gebühren in Höhe von 356,50 € für einen Arbeitsaufwand von 5,75 Stunden geltend. Für die Inspektion vom 26.06.2012 erging unter dem 06.08.2012 ein Gebührenbescheid, mit dem der Beklagte der Klägerin aufgab, Gebühren in Höhe von 225,06 € zu zahlen, wobei die Gesamtzeit mit 3,63 Stunden angegeben wurde. Ebenso erging unter dem 11.10.2012 ein Gebührenbescheid für die Inspektion am 07.08.2012, mit dem der Klägerin für 4 Stunden Tätigkeit aufgegeben wurde, 248 € an Gebühren zu zahlen. Für die Inspektion am 12.09.2012 zog der Beklagte die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 27.09.2012 zu Gebühren in Höhe von 263,50 € für einen Arbeitsaufwand von 4,25 Stunden heran. 4 Die Klägerin hat am 13.06.2012 (3 K 2023/12), 09.07.2012 (3 K 2237/12), 11.09.2012 (3 K 2760/12), 26.10.2012 (3 K 3102/12) und 02.11.2012 (3 K 3143/12) Klage erhoben. Das Gericht hat die Klagen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. 5 Zur Begründung ihrer Klagen führt die Klägerin aus, die Bescheide seien rechtswidrig. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren, weil Art. 24 VO (EG) 1249/2008 keine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Schnittführung enthalte. Außerdem dürften die Gebühren von der Klägerin nicht gefordert werden, da Art. 42 VO (EG) 1234/2007 normiere, dass die Gebühren die „Gemeinschaft“ trage. Desweiteren liege ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV vor, weil in anderen EU-Ländern eine solche Gebühr nicht erhoben werde. Zudem seien die Verwaltungsakte nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, auf welche konkreten Vorschriften sich die Gebührenbescheide stützten. Daneben liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie Art. 12 GG vor, da in anderen Bundesländern Gebühren für diese Inspektionen nicht erhoben würden und die Gebühren auch nur bei Betrieben anfielen, die durchschnittlich mindestens 200 Schweine in der Woche schlachteten. Die Klägerin werde daher im Vergleich zu Wettbewerbern in anderen Bundesländern benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Darüber hinaus sei sie vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Schließlich fehle es an der nach § 1 Abs. 1 GebG NRW erforderlichen Gegenleistung für die Erhebung der Gebühr. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 16.05.2012, 20.06.2012, 06.08.2012, 27.09.2012 und 11.10.2012 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt aus, dass sich die jeweiligen Inspektoren direkt vor einer Prüfung bei den Schlachtbetrieben meldeten und hierbei auch die Gebührenerhebung thematisiert werde. Zudem finde ein Abschlussgespräch statt, bei dem Einwände in Bezug auf den zu erwartenden Gebührenbescheid geltend gemacht werden könnten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Hinsichtlich der Gebühren für die Kontrolle der Schnittführung ergibt sich die Rechtsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und der Tarifstelle 16a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsgrundlage für die Kontrollen der Schnittführung direkt aus Art. 24 VO (EG) 1249/2008 oder aus § 11 Abs. 1 Fleischgesetz (FlG) i.V.m. § 2 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV), §§ 7 Abs. 1, 14 FlG abzuleiten ist. Für die Erhebung der Gebühren für die Kontrollen der Klassifizierung ergibt sich die Rechtsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW sowie der Tarifstelle 16a.8.5.2 AGT i.V.m. Art. 24 VO (EG) 1249/2008 und § 5 Handelsklassengesetz (HdlKlG). Dass das Handelsklassengesetz – anders als das Fleischgesetz in § 14 – keine Regelung zu der Gebührenerhebung enthält, ist unerheblich, denn die Regelung des Verwaltungsgebührenrechts ist grundsätzlich Sache der Länder, wenn sie– wie hier – ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen. Anders verhält es sich nur, wenn es eine abschließende bundesrechtliche Kostenregelung gibt. Das Handelsklassengesetz enthält aber gerade keine Kostenregelung. In einem solchen Fall ist grundsätzlich und so auch hier nicht davon auszugehen, dass der (Bundes-)Gesetzgeber für den betreffenden Bereich eine generelle Gebührenfreiheit einführen wollte. Damit verbleibt es bei der grundgesetzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 – 8 C 12.98, Rdn. 27 ff., zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 – 10 C 9.05 – Rdn. 23 ff., zitiert nach juris, jeweils m.w.N. 16 Die Tarifstelle 16a.8.5.2 AGT ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Europarecht, vereinbar. Nach dieser Tarifstelle wird für Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Klassifizierung, Kennzeichnung und Zuschnitt von Schlachtkörpern nach VO (EG) 1249/2008 für Schweine, Rinder und Schafe eine Gebühr von 165 bis 11.000 Euro erhoben. Eine europäische Regelung der Gebühren für die vorgenommenen Kontrollen, die einer nationalen Regelung entgegenstehen könnte, besteht nicht. Die Durchführungsverordnung (EG) 1249/2008 und die ihr zu Grunde liegende VO (EG) 1234/2007 enthalten keine Regelung zu den Kosten der Kontrollen. Anders als die Klägerin meint ergibt sich eine Bestimmung zur Kostentragungspflicht insbesondere nicht aus Art. 42 Abs. 2 letzter Absatz VO (EG) 1234/2007. Zwar ist dort normiert, dass die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten die Gemeinschaft trägt. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf die in Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 1234/2007 normierten Kontrollen eines gemeinsamen Kontrollausschusses aus Experten der Kommission und von den Mitgliedsstaaten benannter Experten bezüglich der Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern und Schafen. Um solche Kontrollen handelt es sich bei den hier vorgenommenen Kontrollen der Beklagten aber nicht, weil diese nicht von dem genannten Kontrollausschuss vorgenommen worden sind und sich zudem auf Schlachtkörper von Schweinen beziehen. 17 Dass die EG-Verordnungen keine Regelung der Gebühren vorsehen, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, eine solche Regelung einzuführen. Denn aus dem Umstand, dass in den gemeinschaftlichen Vorschriften keine Kostentragungspflicht geregelt ist, kann nicht gefolgert werden, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Gebührenerhebung untersagt ist. 18 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2005 – 12 A 1009/05 -, Rdn. 25, zitiert nach juris. 19 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Regelung gegen Art. 34 AEUV verstößt. Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Die Vorschrift erfasst eingeführte Waren, die unter zwischenstaatlichen Handelshemmnissen leiden, sie ist aber nicht auf die Herstellung und den Vertrieb inländischer Waren anwendbar. 20 Vgl. Schroeder, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 34, Rdn. 20 f. 21 Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb eine grenzüberschreitende Relevanz der hier maßgeblichen Gebühren bestehen sollte. Die Klägerin hat nicht im Ansatz dargelegt, wieso die Gebühr ein Handelshemmnis im oben dargestellten Sinn bedeuten sollte. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die angegriffene Gebührenerhebung eine Regelung darstellt, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr steht. 22 Die Tarifstelle 16a.8.5.2 ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. 23 Sie ist mit dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis liegt erst dann vor, wenn Gebührentatbestände infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1969 – IV C 68.67 -, Rdn. 17, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989 – 8 B 95.89 -, Rdn. 6, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 – VI C 30.08 –Rdn. 21, zitiert nach juris; 25 Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Gebührentatbestand besagt, dass für Kontrollen der Klassifizierung, der Kennzeichnung und des Zuschnitts eine Gebühr in Höhe eines bestimmten Rahmens erhoben wird. Um welche Kontrollen es sich dabei handelt, ist den in dem Gebührentatbestand genannten Gesetzen und Verordnungen zu entnehmen. Damit ist in dem Gebührentatbestand eindeutig normiert, welche Kontrollen die Gebührenpflicht auslösen. 26 Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG darin, dass das beklagte Land als einziges Bundesland die betreffende Gebühr erhebt. Der Gleichheitssatz verbietet zwar dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Der Landesgesetzgeber ist jedoch nur verpflichtet, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren. Innerhalb seines Kompetenzbereiches ist er prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn es sich bei der in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Materie um einen Lebenssachverhalt handelt, der seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt. 27 Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 1972 – 2 BvL 36/71 –, Rdn. 53, zitiert nach juris; BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 –, Rdn. 96, zitiert nach juris. 28 Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen aber nicht vor. Es besteht keine gesicherte Rechtsposition, von bestimmten Abgaben nicht erfasst zu werden. Es steht damit jedem Landesgesetzgeber frei, sich für die Schaffung eines kostenpflichtigen Tatbestandes zu entscheiden. 29 Es liegt zudem kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Gebühr nur bei Betrieben erhoben wird, die durchschnittlich mehr als 200 Schweine pro Woche schlachten, nicht aber bei kleineren Betrieben. Denn nur bei den erstgenannten Betrieben werden die entsprechenden Kontrollen durchgeführt und fällt die besagte Gebühr an. 30 Auf den genannten Rechtsgrundlagen sind die Gebührenbescheide formell und materiell rechtmäßig ergangen. 31 Die Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob in den Begrüßungs- oder Abschlussgesprächen eine Anhörung zu den Gebührenbescheiden liegt. Denn selbst wenn darin eine solche nicht gesehen werden könnte, ist die grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung in dem gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden und damit eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingetreten. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, nach dem u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz nachgeholt werden kann, lässt eine Heilung der unterbliebenen Anhörung im Gerichtsverfahren zu. Diese kann in dem Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren bestehen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 – 10 B 270/10 -, Rdn. 7, zitiert nach juris m.w.N. 33 Ein Austausch zu der Frage, ob die Gebührenerhebung überhaupt möglich ist, hat zwischen den Beteiligten schriftlich stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung erklärte dann der Vertreter der Klägerin, nachdem der Beklagte den Arbeitsaufwand detailliert aufgeschlüsselt hatte, dass er hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden konkret angesetzten Zeiten und der Höhe der Gebührenbeträge keine Bedenken habe. 34 Die Gebührenbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Gebühren werden – wie von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW vorgeschrieben – für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Landes erhoben und die Klägerin ist die richtige Kostenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 GebG NRW. 35 Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als Verwaltungsleistung sei dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar. In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird. Es gibt eine Vielzahl von - sich teilweise überschneidenden und überlagernden - Gesichtspunkten, die unabhängig voneinander den Zusammenhang zwischen der gebührenpflichtigen Leistung und der Person des Gebührenpflichtigen im Sinne einer individuellen Zurechenbarkeit herzustellen vermögen. Dem Gesetzgeber steht in dieser Hinsicht ein weitgehendes Ermessen zu, das erst bei Tatbeständen endet, denen eine besondere Beziehung zu bestimmten Personen fehlt. So führt das Fehlen einer Veranlassung im finalen Sinne - also eines zielgerichteten Verhaltens des Gebührenschuldners im Hinblick auf die Amtshandlung - nicht dazu, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig wird. Ebenso wenig tritt diese Rechtsfolge schon deshalb ein, weil die Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht vorteilhaft ist. Schließlich steht der Erhebung von Gebühren auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt oder dass es sich um eine Verwaltungsleistung handelt, die dem - gegebenenfalls untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden - Gebührenschuldner aufgedrängt wird. Dabei können öffentliche Leistungen auch dann individuell zurechenbar sein, wenn diese durch einen Tatbestand ausgelöst werden, mit dem ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden einer Behörde verknüpft. Insofern kann es ausreichend sein, wenn die Behörde berechtigt ist, für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen eines Gesetzes Sorge zu tragen. 36 Vgl. zum Vorstehenden: BVerfGE 50, 217, 225 f.; BVerwG, Urteil vom 24.03.1961 - 7 C 109.60 -, Rdn. 27 f., zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 – 1 C 58.70; BVerwG, Urteil vom 07.11.1980 – I C 46.77, Rdn. 18 ff., zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 3 C 2.90 -, Rdn. 18, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 4 C 1.93, Rdn. 37 ff., zitiert nach juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 – 9 A 3817/98 -, Rdn. 18, zitiert nach juris; Susenberger/Weißauer/Lenders, GebG NRW, § 1, Anm. 3a). 37 Vorliegend dienen die vorgenommenen Kontrollen auch dem öffentlichen Interesse. Wie sich aus den Erwägungen zu der VO (EG) 1234/2007 ergibt, soll die Verordnung u.a. das Funktionieren eines gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung gewährleisten. Durch die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata soll der Markt stabilisiert und transparent gemacht werden (Vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 und 20 VO (EG) 1234/2007). Ein stabiler und transparenter Markt dient dem öffentlichen Interesse, insbesondere auch den Interessen der Akteure auf dem jeweiligen (Teil-)Markt und damit auch den Interessen der Klägerin. Er führt dazu, dass die Bürger unproblematisch Lebensmittel erwerben können und sich ein Vertrauen der Bürger in den Markt einstellt. Damit dient die Verordnung 1234/2007 also auch dem öffentlichen Interesse, und nicht nur, wie die Klägerin meint, den Landwirten. Die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung ist nur ein weiterer Erwägungsgrund der Verordnung. 38 Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin der streitgegenständlichen Gebühren. Hinsichtlich der Gebühr für die Kontrollen der Schnittführung ergibt sich dies bereits daraus, dass die Klägerin die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Denn es obliegt dem Schlachtbetrieb, die Schnittführung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie sie sich aus Art. 22 der VO (EG) 1249/2008 i.V.m. Anhang V Teil B Abschnitt III derselben Verordnung ergeben, durchzuführen. 39 Auch die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin der Gebühren für die Kontrolle der Klassifizierung ist nicht zu beanstanden, denn auch sie liegt im Interesse der Schlachtbetriebe. Sie sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 2 Nr. 2 FlG verpflichtet, die Klassifizierung von einem zugelassenen Klassifizierungsunternehmen vornehmen zu lassen. Ohne sie könnte der Betrieb nicht erfolgen, weil die Klassifizierung ein notwendiger Teil des Betriebsablaufs in Schlachthöfen ist. In § 2 Abs. 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper (Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung) – SchwHKlV – ist normiert, dass die Schlachtbetriebe verpflichtet sind, alle Schweineschlachtkörper in das Handelsklassenschema einstufen zu lassen. Damit schafft der Gesetzgeber selbst eine Verknüpfung zwischen der erbrachten Amtsleistung und den Schlachtbetrieben. Die Schlachtbetriebe stehen damit der Leistung näher als die Allgemeinheit. Das reicht aus um eine öffentliche Leistung individuell zuzurechnen. Mit der Gebühr zieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht angesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger für einen solchen Aufwand aufkommen müsste. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 – 4 C 2.93 -, Rdn. 36, zitiert nach juris. 41 Gegen dieses Vorgehen ist zudem deshalb nichts einzuwenden, weil es bei der Auswahl des Kostenschuldners erlaubt ist, auf Gründe der Verwaltungsökonomie und praktischen Handhabbarkeit abzustellen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994, a.a.O., Rdn. 34 und 53. 43 Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Der Beklagte hat die Höhe der Gebühr lediglich nach dem Verwaltungsaufwand bemessen. Er hat den jeweiligen Verwaltungsaufwand nachvollziehbar, und auch von der Klägerin unbestritten, dargelegt. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.