Beschluss
12 A 1009/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Einbeziehung eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung voraus.
• Ein Einbeziehungsantrag muss grundsätzlich bereits vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein, um den Zweck der gemeinsamen Aussiedlung zu erfüllen.
• Wurde kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag gestellt, ist ein Feststellungs- oder Verpflichtungsanspruch gegen die Behörde auf Einbeziehung in einen früher erteilten Aufnahmebescheid nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in Aufnahmebescheid ohne ausdrücklichen Antrag • Anspruch auf Einbeziehung eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG setzt einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung voraus. • Ein Einbeziehungsantrag muss grundsätzlich bereits vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein, um den Zweck der gemeinsamen Aussiedlung zu erfüllen. • Wurde kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag gestellt, ist ein Feststellungs- oder Verpflichtungsanspruch gegen die Behörde auf Einbeziehung in einen früher erteilten Aufnahmebescheid nicht begründet. Der Kläger beantragte die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, seine Tochter O. in seinen bereits erteilten Aufnahmebescheid von 1998 einzubeziehen. Der Kläger berief sich auf seine Stellung als Bezugsperson nach § 27 BVFG und behauptete, die Einbeziehung sei geboten. Die Beklagte lehnte dies ab; die Tochter hatte ursprünglich einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes gestellt, nicht in den des Klägers. Ein ausdrücklicher Antrag der Tochter auf Einbeziehung in den Bescheid des Klägers wurde vor dessen Aussiedlung nicht gestellt. Das Verfahren ging bis zur Beschlussentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das die Berufung der Beklagten zuließ und über den Anspruch entschied. • Rechtsgrundlage ist § 27 BVFG; danach werden nicht deutsche Abkömmlinge zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, die Abkömmlinge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen und keine Ausschlussgründe nach § 5 BVFG vorliegen. • Voraussetzung für eine Einbeziehung ist insbesondere ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG und der Gesetzesbegründung, die die Antragserfordernis klarstellt. • Nach bisheriger Rechtslage war jedenfalls erforderlich, dass ein Einbeziehungsantrag bereits vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist; diese Voraussetzung gilt fort und ist durch das Zuwanderungsgesetz nicht entfallen. • Im vorliegenden Fall wurde kein solcher ausdrücklicher Antrag der Tochter auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers vor dessen Aussiedlung gestellt; die Tochter hatte nur einen Antrag auf Einbeziehung in den Bescheid ihres Ehemannes gestellt. • Mangels rechtzeitig gestelltem Einbeziehungsantrag fehlt das Tatbestandsmerkmal der ‚gemeinsamen Aussiedlung‘ im Sinne des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, sodass ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbeziehung nicht begründet ist. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision ist gemäß § 132 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid, weil die gesetzlich vorausgesetzte ausdrückliche Antragstellung auf Einbeziehung vor der Aussiedlung nicht erfolgt ist. Die Berufung der Beklagten war begründet und das erstinstanzliche Urteil entsprechend zu ändern. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.