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Urteil

5 K 153/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0712.5K153.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag. Die Klägerin ist seit 1989 Eigentümerin – nach ihrer Mutter – des Grundstücks Q. , C. 15, Gemarkung G1. , Flur 4, Flurstück 37/1 mit 20255 qm. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Hofstelle im südöstlichen Eckbereich, bestehend aus einem Wohngebäude, Scheune, Schweinemaststall, Futtersilo, sowie einem Güllebehälter mit einer Aufnahmekapazität von knapp 500 cbm. Eine Schweinemasthalle wurde 1965 errichtet, 1975 erweitert und 1990 bzw. 1994 im Innenbereich vollständig umgestaltet. Sie erstreckte sich jedenfalls im Jahre 1974 – von der Straße C. aus bemessen – bis zu einer Tiefe von 57 m, nach 1988 mit einem rückwärtigen, geteerten Vorplatz bis zu einer Tiefe von ca. 75 m. Die Restfläche des Grundstücks war jedenfalls bis Ende 2010 unbebaut. Sie wurde als Ackerland genutzt. Am 14.12.2005 erwarb die Klägerin das westlich sich anschließende Ackergrundstück Flurstück 100 mit 23235 qm, das mit der nördlichen Hälfte an die Grenze des Nachbarflurstück 37/1 anschließt, sich jedoch nach Süden hin doppelt so tief erstreckt wie das nach Flurstück 37/1. Nachdem in der Straße C. eine Wasserleitung verlegt und das Grundstück der Klägerin daran angeschlossen worden war, erließ die Beklagte unter dem 30.05.1974 gegenüber dem Vater der Klägerin einen Wasseranschlussbeitragsbescheid über 1.100,- DM, wobei die Höhe des Beitrags satzungsgemäß nach der Nennweite der Wasserzuleitung bemessen wurde. Unter dem 06.11.2004 beantragte die G2. C1. KG, deren Kommanditist der Sohn der Klägerin war, die Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf dem nördlichen, an das Flurstück 37/1 angrenzenden Areals des heutigen Flurstücks 100. Wegen der in diesem Zusammenhang zu errichtenden baulichen Einrichtungen bzw. des Betriebsablaufes der Biogasanlage wird auf Bl. II 44 – 49, 57, 61 – 88, 143 – 151 und 167 bis 181 der BA II Bezug genommen. Am 12.01.2005 erklärten die Klägerin zu Lasten ihres Grundstücks Flurstück 37/1 sowie der seinerzeitige Eigentümer des Flurstücks 82 zu Lasten dieses Grundstücks wechselseitig sogenannte Vereinigungsbaulasten. Mit dem Bescheid vom 21.02.2005 erteilte das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL die Genehmigung für die Erweiterung und den Betrieb der Biogasanlage. Am 19.05.2006 erfolgte dazu die baurechtliche Fertigstellungsbesichtigung. Mit dem weiteren Bescheid vom 20.11.2006 erfolgte eine Änderungsgenehmigung. Die baurechtliche Schlussbesichtigung dazu fand am 24.09.2007 statt. Am 19.03.2009 wurde durch den Kreis N. -M. die immissionsschutzrechtliche Schlussabnahme der Anlage durchgeführt. Unter dem 05.03.2009 meldete die G2. C1. GmbH und Co.KG. für den Betrieb der Biogasanlage ein Gewerbe an. Als Datum des Beginns der Tätigkeit wurde der 26.02.2009 benannt. Bereits unter dem 12.05.2005 hatte die G2. C1. KG ein entsprechendes Gewerbe („Erzeugung von erneuerbarer Energie“) angemeldet. Sodann setzte die Beklagte wegen der durch die Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage bedingten Ausweitung des Betriebsgrundstücks der Klägerin mit dem Bescheid vom 20.12.2010 einen auf eine wirtschaftliche Einheit auf den Flurstücken 37/1 und 100 bezogenen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 38.036,10 € fest. Sie ging dabei von einer Gesamtfläche einer wirtschaftlichen Einheit von 32458 qm (Flurstück 37/1 20255 qm und 12203 qm aus Flurstück 100) aus und reduzierte diese Fläche um die Fläche einer vom Bescheid vom 30.05.1974 erfassten Fläche im Umfang von 6.793 qm. Die so ermittelte neue Belegungsfläche erhöhte er durch die Anwendung eines 30 %igen Gewerbezuschlags. Die neue modifizierte Fläche wurde mit 4,59 €/qm an Beitrag vervielfacht. Den Beitrag stundete die Beklagte gleichzeitig bis zur baulichen Nutzung des Ackerlandes bzw. bis zur Veräußerung der nunmehr belegten Grundstücksfläche. Die Klägerin hat am 20.01.2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Durch die Errichtung der Biogasanlage sei keine neue, das gesamte Flurstück 37/1 einschließende wirtschaftliche Einheit entstanden. Da eine etwaige sachliche Beitragspflicht auch schon jedenfalls 2005 entstanden sei und zwar mit der Genehmigung vom „21.05.2005“, sei die Festsetzungsfrist am 31.12.2009 abgelaufen und der Beitragsanspruch damit verjährt. Für das Entstehen der Beitragspflicht komme es auf die Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit an. Diese sei mit der Genehmigung der Biogasanlage durch den Bescheid vom 21.02.2005 entstanden. Mit Ergehen der Genehmigung habe die Bebaubarkeit der hinzugenommenen Fläche festgestanden und sei die Anschlussmöglichkeit eröffnet gewesen. Für die Beitragspflicht komme es dagegen auf eine tatsächliche Realisierung der Erweiterung der baulichen Nutzung nicht an. Die Ackerflächen auf dem Flurstück 37/1 gehörten nicht zur wirtschaftlichen Einheit Hofstelle, sondern stellten allenfalls eine dritte wirtschaftliche Einheit dar, jedenfalls soweit sie nunmehr mit einem Maststall bebaut sei. Im Übrigen stelle die Fläche der Biogasanlage allenfalls eine eigenständige neue wirtschaftliche Einheit dar, da sie funktionell nicht abhängig sei von der Hofstelle. Der Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung sei zu Unrecht erhoben worden. Er habe insbesondere nicht für die Ackerflächen Anwendung finden dürfen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.12.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Genehmigung eines baulichen Bestandes im Außenbereich rechtfertige noch nicht die Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag, sondern erst die Fertigstellung der baulichen Anlagen. Die Schlussabnahmen seien sämtlich nicht vor Ende 2005 erfolgt, so dass der Beitragsanspruch wegen der Erstellung der Biogasanlage nicht verjährt sei. In der mündlichen Verhandlung am 12.07.2013 ist Herr I. T. als Zeuge angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten sowie dem Kreis N. -M. beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2010 betreffend die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Q1. vom 23.12.1982 i.d.F. der Änderungssatzung vom 16.04.2009 (im folgenden: WABUGS). Nach § 2 Abs. 2 WABUGS unterliegen Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen werden, der Beitragspflicht, wobei dann gem. § 4 Abs. 2 WABUGS die Beitragspflicht mit dem Anschluss entsteht, spätestens jedoch mit dessen Genehmigung. Grundstück i.S.d. Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist allerdings das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle ist ein Grundstück i.S.d. Bürgerlichen Rechts zugleich auch die wirtschaftliche Einheit. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 – 15 A 300/05 – NWVBl 2005, 437; KStZ 2005, 155. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit verlangt für eine Zusammenlegung von Flächen ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010 Rdnrn. 192 und 193 m.w.N. Das Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit kann auch darin bestehen, dass zwei Grundstücke durch eine Vereinigungsbaulast verbunden sind, aufgrund deren sich eine einheitliche Nutzung ergibt. Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage einer Vereinigungsbaulast ist also, dass die für die Zusammenfassung ins Auge gefassten Grundstücke tatsächlich einheitlich genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2013 – 15 A 2042/12 –; Urteil vom 02.03.2004 – 15 A 1151/02 – NVwZ – RR – 2004, 679; KStZ 2004, 134. Im Fall einer späteren, d.h. nicht von Anfang an vorliegenden Hinzunahme einer Fläche zu einer zuvor kleiner gestalteten wirtschaftlichen Einheit ist Anhaltspunkt für die Abgrenzung der (neuen) wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand, d.h. das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.02.2006 – 15 A 3734/03 – GemHH 2006, 115; juris. Im vorliegenden Fall hat auf dem Areal des Flurstücks 37/1 zunächst eine wirtschaftliche Einheit bestehend aus einer um die Hofstelle der Klägerin bzw. ihrer Mutter herum gefassten Fläche bestanden, nach Westen hin begrenzt durch die Erstreckung der 1975 erfolgten Erweiterung des Maststalles. Diese Einheit hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.05.1974 mit einem Wasseranschlussbeitrag belegt. Die dabei zugrunde gelegte Fläche mag die Beklagte dabei nach Westen hin seinerzeit geringfügig zu groß gesehen haben. Dies würde die Klägerin jedoch bezüglich der nunmehr vorgenommenen Beitragsfestsetzung nicht (zusätzlich) belastet haben. Die so angesprochene wirtschaftliche Einheit ist durch die genehmigungskonforme Errichtung und Inbetriebnahme aller Anlagenteile der Biogasanlage um die Restfläche des Flurstücks 37/1 und die von der Beklagten angenommene nördliche Teilfläche des Flurstücks 100 erweitert worden, wobei die gesamte Fläche der neuen wirtschaftlichen Einheit 32.458 qm beträgt. Die Hinzunahme der Restfläche des Flurstücks 37/1 und der angesprochenen Teilfläche des Flurstücks 100 zu der ursprünglich wesentlich kleineren Einheit um die Hofstelle herum rechtfertigt sich aus Folgendem: Am 12.01.2005 sind bezüglich des Flurstücks 37/1 und des Flurstücks 82, das die Fläche des späteren Flurstücks 100 beinhaltete, deckungsgleiche Vereinigungsbaulasten geschaffen worden, wonach auf dem Baulastgrundstück die Vorschriften der Bauordnung des Landes NRW so einzuhalten sind, als ob das Baulastgrundstück mit dem benachbarten anderen Baulastgrundstück ein einziges Grundstück bildete. Die Fläche des Flurstücks 37/1 und die nördliche Teilfläche des Flurstücks 100 sind auch durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage gemeinsam genutzt worden. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang auch das Flurstück 37/1 genutzt. Aus der Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.02.2005 gewordenen Baubeschreibung geht hervor, dass für den Betrieb der Biogasanlage benötigte Gülle in einem im Bereich der Hofstelle auf dem Flurstück 37/1 vorhandenen Güllebehälter gesammelt und dann bei Bedarf von dort über eine auf dem Flurstück 37/1 verlaufende Rohrleitung per Druck zur Verwertung zum Anmischbehälter auf dem Flurstück 100 gepumpt wird. Ferner befindet sich auf der Fläche des Flurstücks 37/1 auch eine Rohrleitung durch die eine Versorgung der Hofstelle mit Wärme aus der Biogasanlage stattfindet. Auf der Fläche des Flurstücks 37/1 ist sodann ein 4 m breiter Weg angelegt worden, auf dem sämtlicher Fahrverkehr von der Straße C. bzw. von der Hofstelle hin zur Biogasanlage bzw. von dort in Gegenrichtung abgewickelt wird. Insoweit fallen etwa Vorgänge wie die Anfuhr des Silagegutes, die Abfuhr des vergorenen Gärsubstrats und überschüssiger Gülle an. Schließlich hat sich bei der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag ergeben, dass die Biogasanlage auch in gewissem Umfang mit von den Ackerflächen auf dem Flurstück 37/1 stammenden Mais beschickt worden ist und beschickt wird. Die Beklagte hat die mit dem Beitrag zu belastende Fläche auch nicht zu Lasten der Klägerin zu groß angenommen. Sie hat zunächst von der Gesamtfläche die bereits 1988 belegte Fläche abgesetzt und die Restfläche sodann mit dem Geschossigkeitsfaktor für eingeschossige Bebaubarkeit (100 %) gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 WABUGS versehen und gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 WABUGS um 30 % wegen überwiegender gewerblicher Nutzung erhöht. Dagegen ist ebenso wenig etwas einzuwenden wie dagegen, dass die Beklagte in die Flächenberechnung keine Tiefenbegrenzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 WABUGS eingebracht hat. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 WABUGS ist nämlich die Fläche des gesamten Grundstückes maßgebend bei (unbeplanten) Grundstücken, die so genutzt werden wie es u.a. gem. § 8 BauNVO NRW nur für Grundstücke in Gewerbegebieten zulässig ist. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der Biogasanlage bei unterstelltem Vorhandensein entsprechender Planfestsetzungen um einen in einem (Plan-) Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetrieb handeln würde. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der mit dem Bescheid vom 20.12.2010 geltend gemachte Anspruch auf einen Kanalanschlussbeitrag auch nicht im Erhebungszeitpunkt verjährt gewesen. Denn die sachliche Beitragspflicht bezüglich des mit dem Bescheid vom 20.12.2010 geltend gemachten Anspruchs ist nicht etwa bereits vor dem 01.01.2006 entstanden, was hätte bewirken können, dass ein entsprechender Beitragsanspruch nach § 169 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW verjährt gewesen wäre, weil i.S.v. § 169 Abs. 2 Ziff. 2, § 170 AO die Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer – hier die Beitragspflicht – entstanden ist, mit einem nach dem 31.12.2009 ergangenen Bescheid nicht hätte eingehalten werden können. Die von der Beklagten angenommene Beitragspflicht wegen des Entstehens einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage ist jedenfalls nicht bereits im Jahre 2005 sondern frühestens in einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 entstanden. Zunächst kann in diesem Kontext nicht der von der Klägerin auf der Grundlage der Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein in dessen Urteil vom 27.04.2009 – 2 LB 64/08 – vertretenen Ansicht gefolgt werden, im Fall der Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entstehe die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der zur (ehemaligen) wirtschaftlichen Einheit hinzukommenden Fläche in der Regel mit der Erteilung der Baugenehmigung - hier wäre vorliegend auf die Genehmigung vom 21.02.2005 abzustellen - , weil diese die Grundlage für eine bauliche Nutzung darstelle und eine Zulässigkeit der Bebauung eröffne. Diese Sicht der Dinge verkennt, dass die Festlegung und Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit im unbeplanten Gebiet maßgeblich vom vorhandenen baulichen Bestand abhängt. Demgemäß vertritt auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung vgl. Urteil vom 07.02.2006 – 15 A 3734/03 – aaO und Beschluss vom 09.09.1996 – 15 B 902/96 – juris die Rechtsansicht, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei der Vergrößerung einer wirtschaftlichen Einheit auf den Zeitpunkt der „Fertigstellung“ des genehmigten Vorhabens abzustellen sei. In dem Beschluss vom 09.09.1996 hat es deshalb den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht sogar in einem Stadium der bisher nur erfolgten Teilfertigstellung eines Vorhabens abgelehnt. Wenn es nach alledem für die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einem Anwachsen von Flächen die bloße, noch nicht verwirklichte Baugenehmigung allein nicht maßgeblich sein kann, stellt sich sodann die Frage, ob für die geforderte „Fertigstellung“ des genehmigten Vorhabens bereits die faktische Errichtungsbeendigung bzw. die Inbetriebnahme ausreicht oder ob auf den Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität eines solchen faktischen Abschlusses mit der entsprechenden Genehmigung abzustellen ist. Zur Überzeugung des Gerichts ist von letzterem auszugehen. Denn andernfalls müsste in Kauf genommen werden, dass eine Beitragspflicht durch Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit auch durch ein zwar genehmigtes aber nicht ausgeführtes oder ein so wie hergestellt nicht genehmigtes Vorhaben entstehen würde. Darüber hinaus ist mit der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes einer abgeschlossenen Überprüfung eines durchgeführten Vorhabens ein Zeitpunkt bestimmt, der für alle letztlich von dem Vorhaben betroffenen Stellen als Anknüpfungspunkt leicht und sicher festzustellen ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann vorliegend die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch Anwachsen der Restfläche des Flurstücks 37/1 und der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 100 in die neue wirtschaftliche Einheit nicht bereits für den Zeitpunkt bejaht werden, in dem nach den glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen T. die Errichtung der Biogasanlage in ihrer ersterrichteten Form abgeschlossen war und der Betriebsprozess der Biogasanlage angelaufen ist. Diesem Zeitpunkt – das wäre der November 2005 – kommt deshalb für das vorliegende Verfahren keine einen Verjährungslauf begründende Bedeutung zu. Die sachliche Beitragspflicht ist vielmehr erst durch eine der nach dem 31.12.2005 erfolgten „Abnahmen“ der Entstehung und des Betriebsablaufes der Biogasanlage entstanden. Ob insoweit der Zeitpunkt der (baurechtlichen) Bauzustandsbesichtigung vom 19.05.2006 oder diejenige – nach erfolgter Änderung der Anlage – vom 24.09.2007 zugrunde zu legen ist oder gar erst der Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Endbesichtigung vom 19.03.2009 bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.