Urteil
15 A 3734/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.15A3734.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer des im Außenbereich der Stadt M. gelegenen, 109.755 m2 großen Flurstücks der Gemarkung M1. , Flur 3 Nr. 85. Das Grundstück liegt am C.---------weg . Auf dem Grundstück betreibt der Kläger zwei Schweinemastställe mit Nebenanlagen (Güllebehälter und Futtersilo). Die Schweineställe sind an eine Wasserleitung angeschlossen, die nach Auskunft des Klägers von der östlich gelegenen Bundesstraße abzweigt und auf dem Flurstück 85 etwa 30 cm parallel zum C.---------weg bis zum Bereich der Schweineställe geführt wird. Ende 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Maschinenhalle, die er westlich des nördlichen Stalles errichten wollte. Mit Baugenehmigung vom 28. Januar 1997 und Nachtragsgenehmigung vom 17. März 1997 genehmigte die untere Bauaufsichtsbehörde den beantragten Bau, der am 19. Juni 1997 abschließend fertiggestellt wurde. In den Bauunterlagen war ein Anschluss der Maschinenhalle an die vorhandene Wasserleitung nicht vorgesehen und ist auch nicht erstellt worden. Lediglich in der Baubeschreibung heißt es: "Trinkwasserversorgung durch zentrale Wasserversorgung". Die Situation stellt sich so dar, dass sich die Maschinenhalle etwa 35 m westlich des nördlichen Stalles befindet. Die Fläche dazwischen ist befestigt. Zwei Tore und eine Tür führen von der Maschinenhalle auf diese Fläche. Von dort ist der C.---------weg über eine schon vorher bestehende Zufahrt zu erreichen. Ein weiteres Tor auf der Westseite der Maschinenhalle führt auf eine neu errichtete Zufahrt zum C.---------weg . Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 setzte der Beklagte für den neu bebauten Teil auf dem Flurstück 85 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 6.591,20 DM fest. Dabei legte er eine Fläche von 1.760 m2 mit eingeschossiger Bebauung ohne Artzuschlag zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den Beitragsbescheid und hat vorgetragen: Bei der neu bebauten Fläche handele es sich um keine selbständige Beitragsfläche, da ein Anschluss nicht bestehe und auch ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit nicht vorhanden sei, denn die Maschinenhalle brauche keinen Wasseranschluss. Nach Sinn und Zweck des Wasserversorgungsbeitrags komme es auf die baulich- funktionale Erforderlichkeit einer Wasserversorgung an. Allenfalls könne unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung eines Grundstücks an eine Beitragspflicht gedacht werden. Dies scheide hier aber deshalb aus, weil weder die Maschinenhalle auf die Viehställe noch umgekehrt die Viehställe auf die Maschinenhalle angewiesen seien. Die Beitragsrelevanz der Viehställe hinsichtlich der Wasserversorgung erstrecke sich daher nicht auf die Maschinenhalle. Es bestehe auch keine wirtschaftliche Einheit der neuen Fläche mit der Stallfläche im Hinblick auf die Wasserversorgung, da dies unter dem Gesichtspunkt frischwasserabhängiger Nutzung gesehen werden müsse. Selbst wenn man eine Beitragspflicht annehme, bestünden Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes. Landwirtschaftliche Betriebe seien relativ groß. Wegen der Flächenabhängigkeit des Beitrags entstehe dadurch ein hoher Beitrag. Die Satzung differenziere insoweit aber nicht, sondern lege den gewöhnlichen Beitragssatz für Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke zugrunde. Dabei falle auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wo häufig nur ein Betriebsinhaber arbeite, signifikant weniger Wasser an als auf Gewerbegrundstücken. Daher müsse, wenn schon ein Beitrag erhoben werde, jedenfalls der Beitragssatz dem wirtschaftlichen Vorteil angepasst sein. Ein denkbarer Erlassanspruch nütze insoweit nichts, da er im Ermessen der Gemeinde stehe und für die Ablehnung bereits ein Verweis auf die schlechte Haushaltslage ausreiche. Der Kläger hat beantragt, den Wasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Veranlagung sei nicht das übergroße gesamte Flurstück 85 zugrunde zu legen, sondern es sei eine wirtschaftliche Einheit aus der bebauten Fläche zu bilden. Hier sei zu der bereits bestehenden, mit Stallgebäuden bebauten wirtschaftlichen Einheit die Fläche der Maschinenhalle und der davor liegenden befestigten Fläche hinzu gekommen. Diese sei daher bis zur Tiefenbegrenzung zu veranlagen. Ob ein Wasserbedarf auf diesem Grundstücksteil bestehe sei unerheblich. Maßgeblich sei, dass ein enger wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit dem Mastbetrieb bestehe. Dies zeige auch die Kontrollüberlegung, dass bei Errichtung aller vorhandenen baulichen Anlagen in einem Zuge die Beitragspflicht selbstverständlich gewesen wäre. Die tatsächliche Höhe des Wasserverbrauchs sei für den Beitrag irrelevant. Es sei sogar fraglich, ob ein gesonderter Beitragssatz für landwirtschaftliche Grundstücke überhaupt zulässig sei. Im Übrigen sei der Wasserverbrauch bei landwirtschaftlichen Grundstücken tatsächlich höher als bei Wohngrundstücken. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und darüber hinaus ausführt: Entscheidungen des Senats zum Kanalanschlussbeitragsrecht könnten dem vorliegenden Fall nicht zugrunde gelegt werden, da die Entsorgung von Abwasser zu den Pflichten eines Grundstückseigentümers zähle, während die Nutzung von Frischwasser in der Maschinenhalle allein Sache des Klägers sei. Es bestehe auch keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass eine Maschinenhalle auf der Feldflur einen Wasseranschluss haben müsse. Insoweit bestehe also eine größere Disponibilität des Eigentümers bei der Wasserversorgung. Der Beklagte habe auch, da die Wasserversorgungsleitung bereits verlegt sei, keinen größeren Aufwand gehabt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Zur Begründung der wirtschaftlichen Einheit zwischen der mit den Schweineställen bebauten Fläche und der Fläche mit der Maschinenhalle sei ein zwingender funktionaler Zusammenhang nicht erforderlich. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit könne auf die Rechtsprechung zum Kanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden, da insoweit Kanalanschluss- und Wasseranschlussbeiträge gleich zu behandeln seien. Die wirtschaftliche Einheit sei angeschlossen und damit insgesamt beitragspflichtig. Ob die Gemeinde einen konkreten Aufwand für die hinzugekommene Fläche habe, sei beitragsrechtlich unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Beitragsbescheid sich als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M1. vom 18. Juni 1976 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 24. Oktober 1995 (BGS). Nach § 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein Grundstück unabhängig von der Frage seiner Baulandqualität der Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Nach § 4 Abs. 2 BGS entsteht bei Grundstücken, die nach § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht unterliegen, die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Die Beitragspflicht ist mit der Fertigstellung der Maschinenhalle auf dem Flurstück 85 für die so baulich neu genutzte Fläche entstanden. Mit der Erweiterung der baulich genutzten Fläche ist ein neues Grundstück entstanden, bestehend aus dem bereits vorhandenen, mit den Schweineställen bebauten Grundstück und dem neuen, mit der Maschinenhalle bebauten Grundstücksteil. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist nämlich die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, NWVBl. 2005, 437. Hier ist nicht das gesamte übergroße Flurstück 85 die wirtschaftliche Einheit, sondern nur ein Teil davon. Dabei ist hier Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189), und hinsichtlich der hinzugekommenen Fläche das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65). Nach diesen Grundsätzen ist wirtschaftliche Einheit die gesamte bislang mit den Schweineställen und den zugehörigen Nebenanlagen und die mit der Maschinenhalle bebaute Fläche einschließlich des befestigten Zwischenraums zwischen dieser und dem Schweinestallbereich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Aufteilung der so ermittelten Fläche in zwei wirtschaftliche Einheiten, nämlich eine mit den Schweineställen und Nebenanlagen bebaute und eine mit der Maschinenhalle bebaute, nicht angezeigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich von der genehmigten und verwirklichten Bausubstanz her der Eindruck zweier selbständiger Grundstücke aufdrängte. Das ist nicht der Fall: Die beiden Flächenteile sind nicht physisch getrennt, sondern hängen zusammen. Die Fläche zwischen der Maschinenhalle und dem nördlichen Schweinestall ist durchgehend befestigt und kann damit nicht eindeutig einer Seite zugeordnet werden. An der nordöstlichen Ecke dieser befestigten Fläche befindet sich die Ausfahrt zum C.---------weg . Die Hauptaus- und -einfahrtsseite der Maschinenhalle befindet sich auf der zu dieser befestigten Fläche ausgerichteten Seite. Damit existiert eine gemeinsam genutzte befestigte Fläche und Ausfahrt zum C.---------weg für beide Teile der wirtschaftlichen Einheit. Darüber hinaus hängen beide bebauten Flächenteile funktional zusammen. Dafür ist nicht entscheidend, dass eine baulich genutzte Fläche auf die andere angewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die genehmigte Nutzung der beiden bebauten Teilflächen sachlich zusammenhängt. Das ist der Fall: Beide Teile dienen einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei ist es unerheblich, ob die Maschinenhalle tatsächlich überwiegend oder gar ausschließlich dem pflanzenerzeugenden Teil des Betriebes dient. Denn zum einen besteht die genehmigte Nutzung der Maschinenhalle darin, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge unterzustellen, sodass auch solche für die Schweinemast dort untergestellt werden können. Zum anderen können bei einem landwirtschaftlichen Betrieb der Zuchtteil des Betriebes und der landwirtschaftliche Teil als Futtergrundlage zusammen hängen. Somit besteht seit der Fertigstellung der Maschinenhalle eine aus beiden bebauten Grundstücksteilen bestehende neue wirtschaftliche Einheit, für die mit ihrer Entstehung in Folge des tatsächlichen Anschlusses des bislang selbständigen Grundstücksteils eine Beitragspflicht entsteht. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Anschlussbeitrages beschränkt sich die Beitragspflicht auf den neu geschaffenen Grundstücksteil. Vgl. zur Entstehung des Beitrags für Flächen, die zu einer bereits vorhandenen wirtschaftlichen Einheit hinzutreten, OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21 f. Schließlich steht dem Entstehen der Beitragspflicht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Maschinenhalle nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist. Für die Beitragspflicht ist es unerheblich, ob ein Grundstück mit allen Gebäuden an die Wasserversorgung angeschlossen ist, denn Gegenstand der Beitragspflicht sind nicht die angeschlossenen Gebäude, sondern ist das angeschlossene Grundstück als wirtschaftliche Einheit. Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BGS greift nicht ein. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Das klägerische Grundstück grenzt an die Erschließungsanlage C.---------weg . Mit dem Begriff Erschließungsanlage in einer solchen anschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung ist nicht etwa die beitragsrechtlich abzurechnende (Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungs- )Anlage gemeint, sondern die Wegefläche, die die verkehrliche Erschließung des Grundstücks vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189) Die veranlagte Teilfläche liegt innerhalb von 40 m vom C.---------weg . Die Rechtsprechung des Senats zur anschlussbeitragsrechtlichen Bedeutung einer die Tiefenbegrenzung übergreifenden baulichen Nutzung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach ist zwar für das Kanalanschlussbeitragsrecht eine die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche Nutzung, die einen Entwässerungsbedarf nicht nach sich ziehen kann, nicht geeignet, die generalisierende Annahme der Tiefenbegrenzung über die räumlich beschränkte Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage zu widerlegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, KSTZ 2001, 194. So liegt der Fall hier nicht, da die Maschinenhalle innerhalb der Tiefenbegrenzung errichtet wurde. Es erscheint auch fraglich, ob der Gedanke - wie der Kläger anregt - entsprechend angewendet werden kann für den Anschlussbeitrag eines Grundstücks, das eine beitragsrechtlich irrelevante Nutzung nicht jenseits der Tiefenbegrenzung, sondern innerhalb der Tiefenbegrenzung, aber seitlich neben dem beitragsrechtlich relevant genutzten Teil aufweist. Denn der Tiefenbegrenzung liegt der Gedanke einer räumlichen Begrenzung der Erschließungswirkung der Anlage in der Tiefe, nicht in der Breite zu Grunde. Hier würde jedenfalls selbst bei einer Errichtung der Maschinenhalle jenseits der Tiefenbegrenzung die vorgenante Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Maschinenhalle keine Bebauung ist, die einen Wasserversorgungsbedarf nicht nach sich ziehen kann. Denn die Wasserversorgung für eine Maschinenhalle kann sinnvoll für deren Nutzung sein, etwa um wasserverbrauchende Anlageteile zu versorgen oder durch den Einsatz auf dem Acker verschmutzte Gerätschaften mit Wasser abzuspritzen. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen den Beitragsmaßstab. Der Festsetzung eines eigenen Maßstabs für landwirtschaftliche Grundstücke bedarf es nicht. Der Maßstab muss sich am wirtschaftlichen Vorteil orientieren, der dem Grundstück durch den Wasseranschluss gewährt wird, (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Fläche und Geschossigkeit, wie sie hier von der Satzung als Maßstab festgelegt sind, sind vorteilsadäquate Maßstäbe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681); Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn zwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (166). Das ist für landwirtschaftliche Grundstücke im Verhältnis zu Wohngrundstücken mit Rücksicht auf den Wasserversorgungsbeitrag nicht der Fall. Die vom Kläger ins Feld geführte Übergröße landwirtschaftlicher Grundstücke betrifft die Buchgrundstücke, auf die es nicht ankommt, sondern auf die wirtschaftliche Einheit, wie sich es hier auch ausgewirkt hat. Schließlich kann hinsichtlich der Erhöhung des Gebrauchswertes eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die Wasserversorgung als Substanz des wirtschaftlichen Vorteils nicht festgestellt werden, dass diese signifikant hinter der wohngenutzter Grundstücke zurückbleibt, da landwirtschaftliche Grundstücke sowohl dem Wohnen als auch der Schaffung der Lebensgrundlage dienen. Gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnung werden Einwände nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.