Beschluss
10 Nc 9/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0718.10NC9.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin studiert an der Universität Bielefeld, der Antragsgegnerin, zur Zeit Mathematik und Physik im 2-Fach-Bachelor. Unter dem 24. August 2012 rechnete die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft - Prüfungsausschuss Psychologie - Leistungen von ihr für den BSc-Studiengang im Kernfach Psychologie (Studienmodell 2011) im Umfang von einem Semester an. 4 Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der von der Universität Bielefeld zum SS 2013 im 2. Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen/Bewerber durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 360) auf 82 und durch die Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46, 102) auf 99 festgesetzt. 5 Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, sie im Sommersemester 2013 außerhalb der festgelegten Zulassungszahl zum Studiengang Psychologie Bachelor im zweiten Fachsemester zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie die Beteiligung am Losverfahren. Zur Begründung trug sie vor, die Kapazitäten der Universität Bielefeld seien nicht ausgelastet. 6 Am 02. Mai 2013 hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie beantragt, 7 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Psychologie Bachelor zum Sommersemester 2013 im zweiten Fachsemester an der Universität Bielefeld an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Bei 99 in der Rechtsverordnung ausgewiesenen Plätzen im zweiten Fachsemester des Ein-Fach-Bachelors seien nunmehr 101 Studierende (Stand: 07.05.2013) im Studiengang im zweiten Fachsemester eingeschrieben. Die Antragstellerin wäre als Quereinsteigerin nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW nachrangig zu behandeln. Insgesamt hätten 15 Bewerbungen von Quereinsteigern vorgelegen. Eine Bewerbung der Antragstellerin habe bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW nicht vorgelegen. Sie habe zwar fristgerecht einen Antrag auf Zulassung zum Studium Psychologie/Bachelor, zweites Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt, diesem Antrag aber nicht die erforderlichen Unterlagen, nämlich weder eine beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung noch eine Anrechnungs- bzw. Einstufungsbescheinigung für das zweite Fachsemester, beigefügt. Damit sei nach ihrer, der Antragsgegnerin, Auffassung ein Anordnungsgrund nicht gegeben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. 12 II. 13 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 14 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. 15 Dabei mag offenbleiben, ob die Antragstellerin, die bereits an der Universität Bielefeld - wenn auch in einem anderen Studiengang als dem nunmehr angestrebten ‑ studiert, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 16 Jedenfalls ist von ihr ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kammer kann nicht feststellen, dass zum SS 2013 im 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie über die festgesetzte Zulassungszahl von 99 bzw. die tatsächliche Vergabezahl von 101 hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung der Antragstellerin zu vergeben wäre. 17 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 2. Fachsemester dieses Studiengangs für das SS 2013 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 07. Mai 2013 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl wird die für dieses Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl noch um 2 überschritten. 18 Die für das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie zum SS 2013 normativ bestimmte Zulassungszahl lässt Gründe für die Annahme, diese sei fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden, nicht erkennen. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bereits in den auf das WS 2012/2013 bezogenen Eilverfahren auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Regelungen der KapVO NRW vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.) überprüft. Es hat dabei festgestellt, dass die jährliche Aufnahmekapazität an Studienanfängern nach Schwund und unter Berücksichtigung von nach § 7 Satz 2 KapVO NRW beanstandungsfrei gebildeten Anteilquoten für den Bachelorstudiengang für das Studienjahr 2012/2013 und damit wegen der allein zum Wintersemester möglichen Studienaufnahme im 1. Fachsemester für das WS 2012/2013 101 beträgt. 19 - Vgl. z.B. Beschluss vom 15. März 2013 - 10 Nc 49/12 -; die dagegen erhobene Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Anteilquoten richtete, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 - zurückgewiesen -. 20 Von diesem Ergebnis, an dem festgehalten wird, ausgehend errechnet sich auf der Basis des ebenfalls nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors SF = 1/96 und der entsprechend anzusetzenden Verbleibequote von 98,3648 (aufgerundet) eine Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester von gerundet 99. Die entsprechende Berechnung ist von der Antragsgegnerin unter dem 10. Juli 2013 detailliert erläutert worden. Mängel sind insoweit nicht erkennbar. Die Zahl 99 entspricht der normierten Zulassungszahl. Sie ist ausgebracht und mit 101 Einschreibungen sogar um die Zahl 2 überschritten worden. 21 Damit sind für das 2. Fachsemester zum SS 2013 keine gerichtlich zu vergebenden Studienplätze ersichtlich. 22 Ob die Antragstellerin bereits deshalb mit ihrem Eilantrag keinen Erfolg haben kann, weil sie, wie die Antragsgegnerin meint, innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht alle "erforderlichen Unterlagen" bei ihr eingereicht hat, bedarf danach keiner Entscheidung mehr 23 - siehe dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, und VG Münster, Beschluss vom 30. April 2013 - 9 L 178/13 -, jeweils juris -. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.