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Beschluss

10 Nc 49/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0315.10NC49.12.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin erstrebt im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) - Kernfach - an der Universität C2. nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013. Von dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) ist die Zahl der von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (Bachelor) - Kernfach - auf 101 festgesetzt worden - vgl. Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230) i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 579) -. Einen Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu diesem Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. September 2012 ab. Am 1. Oktober 2012 beantragte die Antragstellerin zusätzlich die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Am 15. Oktober 2012 hat sie bei dem erkennenden Gericht sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zum 1-Fach Bachelor Psychologie (Bachelor of Science) an der Universität C2. gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2012/2013 vorläufig zuzulassen. Dazu hat sie ausgeführt: Sie begehre die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Kapazitäten seien nicht erschöpft, somit Studienplätze außerhalb der Kapazität vorhanden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es seien 102 Studierende neu im Studiengang im ersten Fachsemester eingeschrieben. Damit seien alle verfügbaren Studienplätze vergeben. Weitere stünden nicht zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die tatsächlich vergebenen 102 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Losverfahrens - unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte. Von der Zahl 102 ist dabei deshalb auszugehen, weil die Überbuchung um einen Platz zu akzeptieren ist, denn die Grenze zur Willkür wurde dabei nicht überschritten - vgl. in diesem Zusammenhang Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 795 -. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist für Studiengänge, deren Plätze, was auf den Studiengang Psychologie (Bachelor) - Kernfach - zutrifft, nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) - KapVO NRW 2010 -. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilqoute eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 01. März 2012 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. Die danach vorzunehmende Überprüfung ergibt: Die Berechnung des Lehrangebotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Im Zusammenhang mit der einen Stelle „A15-13 Studienrat im Hochschuldienst“ ist ein Deputat von 13 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) - Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - haben entsprechende Kräfte eine Lehrverpflichtung von - je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben - 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Es muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, abschließend zu klären, ob die Zahl 13 in diesem Zusammenhang angemessen ist und ob die Erwägungen der Antragsgegnerin, die dieser Festsetzung zugrunde liegen, einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Im Zusammenhang mit der einen Stelle „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ ist nur scheinbar ein Deputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt worden. Wie der Kammer bekannt ist, geht die Antragsgegnerin insoweit tatsächlich von einem Deputat von 13 Lehrveranstaltungsstunden aus. Die 13. Stunde ist auf Blatt 1 der Kapazitätsberechnung unter „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesen. Die Aufteilung in dem Formular hat technische Gründe. Der Ansatz von (insgesamt) 13 Lehrveranstaltungsstunden dürfte in § 3 Abs. 1 Nr. 17 LVV eine tragfähige Grundlage finden. Auf den vier Stellen für Juniorprofessoren wird keine Person geführt, die sich in der zweiten Anstellungsphase eines Juniorprofessors befindet (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Verglichen mit dem vorangegangenen Berechnungszeitraum ist das Lehrangebot um vier Stunden gesunken. Grund dafür ist, dass sich die Zahl der Stellen „Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)“ - insoweit ist ein Deputat von vier Stunden je Stelle angesetzt worden - von zehn auf neun reduziert hat. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen: Der Stellenplan der Lehreinheit Psychologie habe sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. In der Lehreinheit seien im Studienjahr 2012/2013 im Vergleich zu 2011/2012 zwei Stellen ausgelaufen, die zuvor aus dem Hochschulpakt I (HSP I) finanziert worden seien (eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) und eine befristete wiss. Mitarbeiterstelle). Die Universität C2. habe 2012 nicht über Mittel aus dem HSP I verfügt. Im Rahmen des HSP II sei mit dem MIWF erst für die Jahre 2013 und 2014 eine Erhöhung der Aufnahmekapazität vereinbart worden. Im Studienjahr 2012/2013 sei in der Lehreinheit Psychologie eine LfbA-Stelle aus LABG-Mitteln neu eingerichtet worden. Zudem seien Lehraufträge hinzugekommen, so dass das vorhandene Deputat in der Kapazitätsberechnung 2012/2013 nicht geringer sei als im Vorjahr. Weiterhin hätten durch die Senkung des Curricularwertes im 1-Fach-Bachelor Psychologie (das ist der Kernfach-Studiengang) insgesamt deutlich mehr Studienplätze angeboten werden können. Damit ist der „Verlust“ der einen Stelle plausibel erklärt, ohne dass die Entwicklung - jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - durchgreifenden Bedenken begegnen würde. Im Ergebnis beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Bewertungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 251 Deputatstunden - DS -. Diese Zahl ist zutreffend um fünf DS wegen der im Sommersemester 2011 sowie Wintersemester 2011/2012 von Lehrbeauftragten gehaltenen Lehrveranstaltungsstunden erhöht worden. Das Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Die entsprechende Aufstellung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Weise, in der die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Rechenoperation CAq x Aq/2 aufgerundet hat. Z.B. ist sie als Ergebnis der Multiplikation 0,15 x 56,50 zu dem Wert 8,48 gelangt (und nicht zu 8,475). Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat - vgl. OVG für das Land NRW, Beschlüsse vom 09. Januar 2013 - 13 C 86/12 - und 22. Juni 1992 - 13 C 389/92 - -. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung. Sie hat die hier in Rede stehenden Werte auf zwei Nachkommastellen gerundet - die später noch anzusprechenden Anteilsquoten auf drei Nachkommastellen - und dabei ab einem Nachkommawert von fünf aufgerundet und ansonsten abgerundet. So vorzugehen, dürfte vertretbar sein. Daraus ergibt sich schließlich ein bereinigtes Lehrangebot von (251 + 5 - 6,75 - 55,22 =) 194,03 DS je Semester und (2 x 194,03 DS =) 388,06 DS für das Studienjahr 2012/2013. Die Verminderung um 6,75 DS ist dem Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft gewährt worden (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LVV). Das bereinigte Lehrangebot je Jahr ist gemäß § 3 KapVO NRW 2010 durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren. Der Lehreinheit Psychologie sind bei der Antragsgegnerin die beiden Bachelorstudiengänge a) Kernfach Psychologie und b) Nebenfach Psychologie sowie c) der Masterstudiengang Psychologie zugeordnet. In der Kapazitätsberechnung sind insoweit die Curricularwerte a) 2,28, b) 0,73 und c) 1,70 angesetzt. Die Werte a) und c), die nach § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2010 (ebenso wie der Wert b)) den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten - hier ist allerdings nur eine beteiligt, eben die Lehreinheit Psychologie -, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmen, halten sich innerhalb der in Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Bandbreiten von 2,2 - 3,4 für den Bachelorstudiengang - Kernfach - bzw. 1,1 - 1,7 für den Masterstudiengang Psychologie. Soweit es um den Curricularwert von 0,73 geht, hat die Antragsgegnerin dargelegt, das Minimum für einen Bachelorstudiengang Psychologie mit 180 Leistungspunkten betrage gem. Anlage 1 der KapVO 2,2; für das Nebenfach mit 60 Leistungspunkten liege das Minimum - 2,2 : 3 - bei 0,73. Diese Art der Berechnung des Curricularwertes ist nicht zu beanstanden. Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität ist gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ein gewichteter Curriculareigenanteil zu ermitteln. Das erfolgt u.a. durch Multiplikation des jeweiligen Curriculareigenanteils mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2010). Zur Bildung der danach erforderlichen Anteilquoten sind die Bewerber eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln (§ 7 Satz 1 KapVO NRW 2010). Die Anteilquoten errechnen sich - grundsätzlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber des (jeweiligen) Studiengangs zur Zahl der Bewerber der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). Wollte man im vorliegenden Fall so vorgehen, wäre von folgenden Bewerberzahlen auszugehen: a) 4.554, b) 701, c) 788. Gemäß § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erfolgt, ist eine Bestimmung der Anteilquoten gemäß § 7 Satz 1 und 2 KapVO NRW 2010 nicht möglich oder nicht sinnvoll, die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall von § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 Gebrauch gemacht, weil sie angenommen hat, eine Bestimmung in der grundsätzlich vorgesehenen Weise sei nicht sinnvoll. Zur Begründung hat sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, soweit es um die Erhöhung der Zahl der Bewerber in dem Studiengang Psychologie (Master) von 788 auf 4040 geht, ausgeführt: Die Bewerberzahlen in Bachelorstudiengängen lägen in allen Lehreinheiten deutlich über denen der Masterstudiengänge, da die Grundgesamtheit der potentiellen Bewerber sich stark unterscheide (im Bachelor: alle Personen mit Hochschulzugangsberechtigung; im Master: alle Personen mit passendem grundständigen Studienabschluss). Psychologie sei ein besonders nachgefragtes Fach, bei dem es insbesondere im 1-Fach-Bachelor eine starke Tendenz zu Mehrfachbewerbungen an mehreren Hochschulstandorten gebe. Der Bachelor Psychologie sei kein berufsqualifizierender Abschluss im therapeutischen Bereich, der für den Großteil der Studierenden das Berufsziel sei. Voraussetzung für die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sei der Masterabschluss. Daher strebten - anders als in anderen Lehreinheiten - fast alle Bachelorabsolventen einen Masterabschluss an. Die Anzahl der Bewerbungen des Jahres 2011/2012 auf die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie seien daher in der Kapazitätsberechnung 2012/2013 im Rahmen des § 7 Satz 3 KapVO in Bezug auf zwei Studiengänge angepasst worden. Die daraus resultierenden Anteilquoten entsprächen denen des Vorjahres. Ohne diese Anpassung hätten nur 25 Masterplätze zur Verfügung gestanden. Die starke Nachfrage nach Masterplätzen im Fach Psychologie belege auch die Auslastung der Plätze seit der Einrichtung des Masterstudienganges: Im WS 2010/2011 habe es im Master-Psychologie 72 Studienplätze resp. 71 Studienanfänger gegeben, im WS 2011/2012 71 Studienplätze resp. 81 Studienanfänger, im WS 2012/2013 86 Plätze resp. 92 Studienanfänger. Soweit es um den Studiengang Psychologie-Nebenfach geht, hat die Antragsgegnerin die vorgenommene Erhöhung von 701 auf 1220 so erklärt: Gebe es im 1-Fach-Bachelor Psychologie eine starke Tendenz zu überregionalen und auch bundesweiten Mehrfachbewerbungen, so sei im Bachelor-Nebenfach diese Tendenz weit geringer ausgeprägt. Grund dafür sei, dass zusätzlich ein Kernfach studiert werden müsse, das in dem Studiengang das größere Gewicht einnehme. Auf das Nebenfach bewerbe sich also nur die Gruppe der Personen, die sich auch für das Kernfach an der Universität C2. interessierten. Insofern sei hier bei der Nebenfachbewerbung von einer größeren Ernsthaftigkeit des Interesses an einem Studienplatz an der Universität C2. als bei den 1-Fach-Bachelor-Bewerbungen auszugehen. Daher sei die Zahl der Bewerbungen höher angesetzt worden. Diese Erwägungen zu den beiden Anpassungen halten sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens und lassen beachtliche Mängel nicht erkennen - vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 533 - 535 -. Danach ergeben sich Anteilquoten von a) 0,464, b) 0,124 und c) 0,412, die - jeweils zu dem maßgeblichen Curriculareigenanteil in Beziehung gesetzt - schließlich zu einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,85 führen. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot von 388,06 DS und dividiert mit dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,85 ergibt sich ein Studienplatzangebot von (388,06 : 1,85 =) 209,76 Studienplätze. Entsprechend der von der Antragsgegnerin ermittelten, oben bereits angesprochenen Anteilquote von 0,464 errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang Psychologie Kernfach (0,464 x 209,76 =) 97,32864, mithin gerundet 97 Studienanfängerplätze. Für die anderen beiden Studiengänge hat die Antragsgegnerin auf diese Weise 26 bzw. 86 Plätze ermittelt. Zusammen sind das (97 + 26 + 86) 209. Das führt an sich zu den Fragen, ob, ausgehend von der oben ermittelten Zahl 209,76, es eigentlich 210 sein müssten und in Bezug auf welchen der drei Studiengänge ggf. ein zusätzlicher Platz hätte ausgewiesen werden müssen. Die Kammer lässt das offen. Denn die Antragsgegnerin hat in dem Studiengang, um den es der Antragstellerin geht, tatsächlich 102 Studienanfänger zugelassen, also einen mehr, als es der letztlich festgesetzten Zahl von 101 - siehe dazu sogleich - entsprochen hätte. Deshalb kann sich zugunsten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nichts ergeben. Unter Rückgriff auf den von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,96 ist die Zahl 97 auf 101 erhöht worden. Da die Zahl von 101 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2012/2013 in dem Studiengang Bachelor Psychologie Kernfach mit der Einschreibung von 102 Studierenden ausgeschöpft ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.