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Beschluss

10 Nc 7/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0723.10NC7.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat im Studienjahr 2012/2013 zumindest zeitweise an der W. V. C. Psychologie studiert. Unter dem 13. März 2013 bescheinigte ihm der Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Antragsgegnerin, er, der Antragsteller, könne im Sommersemester 2013 in der Studiengangsvariante/im Studiengang BSc Kernfach (1 - Fach fw) Psychologie im Studienmodell 2011 aufgrund nachgewiesener Leistungen in das zweite Fachsemester eingestuft werden. Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der von der Universität Bielefeld zum SS 2013 im 2. Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen/Bewerber durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 360) auf 82 und durch die Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46, 102) auf 99 festgesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2013 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm einen Studienplatz im Studiengang Psychologie 2. FS SS 2013 außerhalb der festgelegten Kapazität an der Universität Bielefeld zuzuteilen. An der Hochschule seien noch freie Studienplätze vorhanden. Für den Fall eines universitätsinternen Nachrückverfahrens sowie der Vergabe freier Restplätze innerhalb der Kapazität beantrage er die Teilnahme; gleichzeitig werde die Teilnahme am Losverfahren beantragt. Am 28. März 2013 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie 2. FS Sommersemester 2013 nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 13 vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Bei 99 in der Rechtsverordnung ausgewiesenen Plätzen im zweiten Fachsemester des Ein-Fach-Bachelors seien nunmehr 101 Studierende im Studiengang im zweiten Fachsemester eingeschrieben. Der Antragsteller wäre als Quereinsteiger nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW nachrangig zu behandeln. Insgesamt hätten 15 Bewerbungen von Quereinsteigern vorgelegen. Der Antragsteller habe zwar fristgerecht einen Antrag auf Zulassung zum Studium Psychologie/Bachelor, zweites Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt, diesem Antrag aber nicht die erforderlichen Unterlagen, nämlich keine beglaubigte Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung beigefügt. Damit sei nach ihrer, der Antragsgegnerin, Auffassung ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Dabei mag offenbleiben, ob von dem Antragsteller, der 2012/2013 zumindest zeitweise an der Universität C1. studiert hat, der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Jedenfalls ist von ihm ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kammer kann nicht feststellen, dass zum Sommersemester 2013 im 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie über die festgesetzte Zulassungszahl von 99 bzw. die tatsächliche Vergabezahl von 101 hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers zu vergeben wäre. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 2. Fachsemester dieses Studiengangs für das Sommersemester 2013 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 18. April 2013 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl wird die für dieses Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl noch um 2 überschritten. Die für das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie zum Sommersemester 2013 normativ bestimmte Zulassungszahl lässt Gründe für die Annahme, diese sei fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden, nicht erkennen. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bereits in den auf das WS 2012/2013 bezogenen Eilverfahren auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Regelungen der KapVO NRW vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.) überprüft. Es hat dabei festgestellt, dass die jährliche Aufnahmekapazität an Studienanfängern nach Schwund und unter Berücksichtigung von nach § 7 Satz 2 KapVO NRW beanstandungsfrei gebildeten Anteilquoten für den Bachelorstudiengang für das Studienjahr 2012/2013 und damit wegen der allein zum Wintersemester möglichen Studienaufnahme im 1. Fachsemester für das WS 2012/2013 101 beträgt. - Vgl. z.B. Beschluss vom 15. März 2013 - 10 Nc 49/12 -; die dagegen erhobene Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Anteilquoten richtete, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 - zurückgewiesen -. Von diesem Ergebnis, an dem festgehalten wird, ausgehend errechnet sich auf der Basis des ebenfalls nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors SF = 1/96 und der entsprechend anzusetzenden Verbleibequote von 98,3648 (aufgerundet) eine Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester von gerundet 99. Die entsprechende Berechnung ist von der Antragsgegnerin unter dem 10. Juli 2013 detailliert erläutert worden. Mängel sind insoweit nicht erkennbar. Die Zahl 99 entspricht der normierten Zulassungszahl. Sie ist ausgebracht und mit 101 Einschreibungen sogar um die Zahl 2 überschritten worden. Damit sind für das 2. Fachsemester zum SS 2013 keine gerichtlich zu vergebenden Studienplätze ersichtlich. Ob der Antragsteller bereits deshalb mit seinem Eilantrag keinen Erfolg haben kann, weil er, wie die Antragsgegnerin meint, innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht alle "erforderlichen Unterlagen" bei ihr eingereicht hat, bedarf danach keiner Entscheidung mehr - siehe dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, und VG Münster, Beschluss vom 30. April 2013 - 9 L 178/13 -, jeweils juris -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.