Beschluss
11 L 425/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0807.11L425.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2480/13 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 28.06.2013 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Das Gericht lässt dahinstehen, ob es schon an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges fehlt. Die pauschale, nicht näher belegte Begründung des Antragsgegners, der Sofortvollzug der Untersagungsverfügung sei geboten, um die „Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung“ sicherzustellen, lässt jedenfalls kaum erkennen, auf welche eventuell überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG der bisher nicht beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger i.S.d. § 5 Abs. 1 und 6 LAbfG abgestellt wird und inwieweit diese durch die Sammlung der Antragstellerin berührt werden. 4 Jedenfalls geht die anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. 5 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen. Bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat. 6 Nach diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist (I.) und die unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht (II.). 7 I. 8 Die angefochtenen Untersagungsverfügung dürfte ihre Rechtsgrundlage zunächst nicht in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern nur in § 62 KrWG finden können. Wird eine Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet, dass eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Halbsatz KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz KrWG). Kann eine solche Feststellung mangels unvollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt eine (zwingende) Untersagung auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N. 10 Von einer Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dürfte der Antragsgegner auch noch im Anhörungsschreiben vom 25.02.2013 ausgegangen sein, in dem er ausführte, dass ohne die geforderten Angaben die zu beteiligenden öffentlichen Entsorgungsträger nicht prüfen könnten, ob der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung öffentliche Interessen entgegenstünden. Ungeachtet dessen, dass im angefochtenen Bescheid lediglich § 18 Abs. 5 KrWG benannt wird, mag mit Blick auf die am Ende der Ausführungen unter II. angestellten Ermessenserwägungen und die Erwähnung von § 62 KrWG im Anhörungsschreiben eine Auslegung des Bescheides vom 28.06.2013 dahingehend möglich sein, dass die Sammlungsuntersagung auf § 62 KrWG gestützt werden sollte. 11 Eine solche – zugunsten des Antragsgegners unterstellt – auf § 62 KrWG gestützte Untersagungsverfügung dürfte aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG seinen Zweck, nämlich die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG zu ermöglichen, gerade aufgrund unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann. Denn eine Sammlungsuntersagung als möglicher Inhalt einer Anordnung gemäß § 62 KrWG dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein ausscheiden, wenn eine Anzeige zwar (formal) nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt, die Mängel (Unvollständigkeiten) den Zweck des Anzeigeverfahrens aber nicht tangieren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 9 m.w.N. 13 Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Untersagungsverfügung schon deshalb nicht als offensichtlich rechtmäßig, weil offen ist, ob sämtliche von der Antragstellerin geforderten zusätzlichen Angaben – es handelt sich um die im Anhörungsschreiben vom 25.02.2013 (Seite 3) unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen, auf die in der Ordnungsverfügung vom 28.06.2013 Bezug genommen wird – nach dem Zweck des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. 14 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Verlangens des Antragsgegners, zu bereits durchgeführten Sammlungen Sammlungsdaten, Containerstandorte und Sammlungsmengen mitzuteilen (Nr. 1 des Anhörungsschreibens). Ob zum Erreichen des Zweckes des Anzeigeverfahrens die Angabe der konkreten Standorte der Container in den einzelnen Gemeinden und Städten erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und ist nach der Rechtsauffassung des OVG NRW fraglich. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N. 16 Für die Frage, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger i.S.d. § 5 Abs. 1 und 6 LAbfG durch gewerbliche Sammlungen Dritter betroffen sind und öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegenstehen, sind im Übrigen die nach der Anzeige geplanten zukünftigen Containerstandorte entscheidend. Ob Nachweise über in der Vergangenheit gewählte Standorte geeignet sind, den Zweck des Anzeigeverfahrens zu fördern, ist zweifelhaft. Denn sie dürften in erster Linie der Feststellung, ob Bestandsschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG geltend gemacht werden kann, dienen und nicht unmittelbar der Feststellung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG. 17 Es bedarf ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die geforderten Nachweise und Angaben zum Entsorgungsweg der aussortierten Störstoffe (Nr. 2 des Anhörungsschreibens vom 25.02.2013) verlangt werden können. Nach den Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 31.01.2013 werden die aussortierten Störstoffe und Fehleinwürfe durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorger schadlos verwertet bzw. gemeinwohlverträglich beseitigt. Es spricht einiges dafür, dass diese nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben für eine „Darlegung“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG ausreichen. Mit Blick darauf, dass Belege und Nachweise für eine ordnungsgemäße Anzeige nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG ausdrücklich nicht gefordert werden, hat das OVG NRW an der Rechtmäßigkeit einer derartigen Forderung erhebliche Zweifel geäußert. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 25. 19 Mit Blick darauf, dass eine Untersagung auf der Grundlage des § 62 KrWG wegen unzureichender oder unvollständiger Angaben nur dann in Betracht kommt, wenn ansonsten der Zweck des Anzeigeverfahrens nicht erreicht werden kann, dürften außerdem die fehlenden Nachweise eine Untersagung nicht rechtfertigen können. Nachweise und Belege zum Verbleib der erst nach Sortierung in C1. und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners entstehenden Abfallstoffe dürften jedenfalls für die Wahrung der Funktionsfähigkeit der vom Antragsgegner zu beteiligenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht entscheidend sein. Soweit der Antragsgegner insoweit auch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Blick gehabt haben sollte – dies geht allerdings aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor; lediglich das Anhörungsschreiben vom 25.02.2013 ließe diese Annahme eventuell zu –, ist ebenfalls fraglich, ob dies dem Zweck des Anzeigeverfahrens dient. Es ist nämlich zumindest zweifelhaft, ob in C1. und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners stattfindende Vorgänge von diesem im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können. 20 Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht aus anderen, namentlich die erstmals mit Schreiben vom 29.07.2013 (Bl. 45 GA ff.) vom Antragsgegner geltend gemachten Gründe als offensichtlich rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner sich nunmehr auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG) beruft, hat das OVG NRW 21 – vgl. Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 27 m.w.N. – 22 klargestellt, dass beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte in Art. 12 und 14 GG und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Systematische und massive straßenrechtliche Verstöße – etwa durch das ungenehmigte Abstellen von Containern im öffentlichen Straßenraum – mögen zwar die Prognose erlauben, dass es auch zukünftig zu derartigen Verstößen kommen wird. Die vom Antragsgegner im Schreiben vom 29.07.2013 ohne genaue Quellenangaben – es wird nur pauschal auf das Internet verwiesen – und ohne nähere Angaben zu Umfang, Art und Dauer dargelegten Umstände lassen eine derartige Prognose aber nicht zu. 23 II. 24 Die unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. 25 Der Sofortvollzug der hier angefochtenen Verfügung greift in die von der Antragstellerin bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG zum 01.06.2012 ausgeübte (BA Bl. 15) berufliche Tätigkeit als Alttextilsammlerin ein und fällt damit in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG, unabhängig davon, ob durch die Untersagung eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt, in welchem Umfang ihr Einnahmen verlorengehen oder getätigte Investitionen sich als nutzlos erweisen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16. 27 Die Untersagungsverfügung erstreckt sich auf den gesamten Kreis Paderborn, mithin auf das Gebiet von zehn öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (BA Bl. 13), sodass die von der Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmenden Einnahmeverluste erheblich sein dürften und sie ein gewichtiges Interesse an der Aussetzung des Sofortvollzuges hat. 28 Diesem ins Gewicht fallenden privaten Interesse der Antragstellerin stehen derzeit keine erkennbar überwiegenden öffentlichen Interessen am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung gegenüber. Wie bereits dargelegt ist das Anzeigeverfahren kein Selbstzweck, sondern dient (u.a.) der Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, insbesondere – was auch der Antragsgegner maßgeblich für die geforderten Nachweise ins Feld führt – der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der zu beteiligenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG). Dass die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die private Alttextilsammlung der Antragstellerin beeinträchtigt wird, lässt sich zum derzeitigen Verfahrensstand schon deshalb nicht feststellen, weil diese durch den Antragsgegner bisher nicht beteiligt worden sind und hierzu keine Stellungnahmen abgegeben haben. Es ist somit völlig offen und ungeklärt, in welchen Städten und Gemeinden Alttextilsammlungen überhaupt, ggf. durch wen (eigene Sammlungen, gewerbliche oder karitative Sammlungen) und in welchem Umfang stattfinden. Hiervon ausgehend sind überwiegende öffentliche Interessen, die eine sofortige Untersagung der Sammlung der Antragstellerin erfordern, derzeit nicht ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des OVG NRW orientiert, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn.44, 31 und hat in entsprechender Anwendung der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den voraussichtlichen Jahresgewinn zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung der in der Anzeige angegebenen, maximal zu erwartenden Jahressammelmenge von 150 t (BA Bl. 2), einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 € sowie einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hieraus ein Jahresgewinn von 30.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.