OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1979/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1009.3K1979.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die erstmalige Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Teilstücke von Bundesstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten. Unter dem 09.05.2012 erließ die Beklagte die hier angefochtenen 10 Gebührenbescheide über Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 i.H.v. insgesamt 17.264,99 €. Dagegen hat die Klägerin am 08.06.2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Bescheide richteten sich mit der Anschrift "Straßen NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe, T.----------straße XXX, XXXXX C. " an den falschen Adressaten. Richtiger Adressat sei allein sie. Zu 7 der Straßenabschnitte, für die jeweils ein Bescheid ergangen sei, liege ein rechtsgültiger Vertrag vor, der die Beklagte zur unentgeltlichen Aufnahme des Oberflächenwassers verpflichte. Ausfertigungen der entsprechenden Verträge hat die Klägerin mit der Klagebegründung vorgelegt. In den Vereinbarungen über den Ausbau der entsprechenden Teilstücke der Bundesstraßen 238 und 514 findet sich typischerweise die Regelung, die Gemeinde verpflichte sich unwiderruflich, das anfallende Oberflächenwasser der in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Verkehrsflächen unentgeltlich in ihre Kanalanlagen aufzunehmen. Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen jüngere Rechtsprechung nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte, nach der entsprechende Vereinbarungen als unzulässiger Gebührenverzicht anzusehen und daher nichtig sind. Die Klägerin beantragt, 1 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, I. , M. Straße, Abschnitt 20, Netzknoten 3819004 nach 3819006, Station 0 nach 478, 2 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, I. , M. Straße, Abschnitt 19, Netzknoten von 3819005 nach 3819004, Station 0 nach 308, 3 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, I. , M. Straße, Abschnitt 21, Netzknoten von 3819006 nach 3819011, Station 0 nach 463, 4 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, I. , S. Straße, Abschnitt 22, Netzknoten von 3819011 nach 3819037, Station von 0 nach 934, 5 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, M1. , Hauptstraße, Abschnitt 25, Netzknoten von 3819026 nach 3819027, Station von 0 nach 645, 6 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, M1. , Hauptstraße, Abschnitt 26, Netzknoten von 3819027 nach 3820022, Station von 0 nach 70, 7 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, I. , M. Straße, Abschnitt 18, Netzknoten von 3819062 nach 3819005, Station von 1928 nach 1970, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 238, M1. , Hauptstraße, Abschnitt 24, Netzknoten von 3819025 nach 3819026, Station 309 nach 414, 9 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 514, L. , O.----------straße , Abschnitt 1, Netzknoten von 3819025 nach 3819024, Station von 3135 nach 3271, 10 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.05.2012 betreffend das Objekt B 514, L. , N. -Ring/X. , Abschnitt 2, Netzknoten von 3819024 nach 3819029, Station von 0 nach 139 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Bescheide hätten die zuständige Behörde, den Landesbetrieb Straßen NRW, offensichtlich erreicht und seien behördenintern an die zuständige Stelle weitergeleitet worden. Die Bescheide seien also wirksam bekannt gegeben worden. Für den Adressaten sei unproblematisch zu erkennen gewesen, dass der Landesbetrieb die Bescheide bezüglich der Bundesstraßen als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe. Zur Frage der Unwirksamkeit der Gebührenverzichtserklärungen in den von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen bezieht die Beklagte sich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2012 - 5 K 1611/11 und 5 K 1612/11 -. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, die in den Bescheiden veranlagten Flächen seien fachlich und rechnerisch richtig ermittelt worden. Sie haben sich im Erörterungstermin vom 02.10.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Kläger vorgelegten Vertragsausfertigungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Den Bescheiden ist aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass sie sich an die Klägerin richten und sie als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen wird. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass hier aus der Behördenbezeichnung und dem Inhalt des Bescheides, insbesondere der Beschreibung der Forderung und der Bezeichnung des jeweiligen Straßenteilstücks bezüglich des Gebührenschuldners und des Adressaten der Bescheide kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Zur Problematik vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, Stand: März 2012, § 12 Rdnr. 17, Seite 18 bis 18/1. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren in der Gemeinde L1. vom 12.12.2008, insbesondere deren §§ 1 bis 3 und 7 bis 9. Das Klagevorbringen gibt dem Gericht keinen Anlass, die Wirksamkeit der genannten Satzungsbestimmungen in Frage zu stellen. Auch gegen die Ermittlung der festgesetzten Gebühren in Anwendung der Satzung sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin im Kern noch einmal die Frage aufwirft, ob sie als Straßenbaulastträgerin nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden darf, verweist das Gericht auf den Beschluss des OVG NRW vom 24.07.2013 - 9 A 1290/12 -, juris. Den Ausführungen in diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts folgt das Gericht uneingeschränkt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen, die die Frage betreffen, ob eine vertragliche Vereinbarung der Gebührenerhebung entgegensteht (OVG NRW, a.a.O., Rdnrn. 31 bis 48). Soweit die Klägerin mit der hier vorliegenden Klagebegründung für die Fälle, in denen nach ihrer eigenen Auffassung kein vertraglicher Gebührenverzicht vorliegt, einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG oder Vertragsverhandlungen nach Nr. 14 ODR geltend macht, vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie sich daraus die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide herleiten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.