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Urteil

5 K 1611/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde darf Niederschlagswassergebühren für die Inanspruchnahme ihrer Entwässerungsanlage auch dann erheben, wenn Regenwasser von einer Straße eingeleitet wird, die nicht in der kommunalen Baulast steht. • Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die einen gegenleistungslosen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit enthalten, sind nichtig, wenn das Gesetz keine Ermächtigung hierfür enthält. • Gebührenpflicht nach kommunalem Abgabenrecht setzt die tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage voraus; die Entscheidung über das Ob und Wie der Straßenentwässerung bleibt dem Straßenbaulastträger überlassen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit pauschaler Gebührenverzichtsvereinbarung und Gebührenpflicht bei Einleitung von Straßenregen in kommunalen Kanal • Eine Gemeinde darf Niederschlagswassergebühren für die Inanspruchnahme ihrer Entwässerungsanlage auch dann erheben, wenn Regenwasser von einer Straße eingeleitet wird, die nicht in der kommunalen Baulast steht. • Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die einen gegenleistungslosen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit enthalten, sind nichtig, wenn das Gesetz keine Ermächtigung hierfür enthält. • Gebührenpflicht nach kommunalem Abgabenrecht setzt die tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage voraus; die Entscheidung über das Ob und Wie der Straßenentwässerung bleibt dem Straßenbaulastträger überlassen. Das Land schloss mit der Gemeinde Vereinbarungen zum Ausbau zweier Landesstraßen, in denen die Gemeinde u.a. zusicherte, Straßenoberflächenwasser unentgeltlich in die gemeindliche Kanalisation aufzunehmen, und das Land sich an Kanalerneuerungskosten beteiligte. Die Gemeinde erließ Bescheide über Niederschlagswassergebühren für 2009–2011; gegen den Bescheid 2011 klagte das Land. Das Land rügte, die betreffende Vereinbarung (§ 4 Abs. 6) sei nichtig, ein Hoheitsträger könne nicht per Verwaltungsakt zur Zahlung herangezogen werden, und die Anlage sei nicht ausschließlich kommunal gewidmet. Die Gemeinde änderte den Bescheid, nannte das Land als Gebührenschuldner und verteidigte die Gebührenerhebung mit Hinweis auf Satzung und Rechtsprechung. Das Gericht prüfte die Satzungsgrundlagen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage durch Einleitung von Straßenregen und die Wirksamkeit des vereinbarten Gebührenverzichts. • Klage ist unbegründet; der Bescheid der Gemeinde für 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage sind §§ 1,2,4,6 KAG NRW i.V.m. einschlägigen Satzungsbestimmungen zur Entwässerung; Gebühren entstehen durch Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. • Eine von Dritten (hier: Straßenbaulastträger) eingeleitete Einleitung von Niederschlagswasser begründet bei tatsächlicher und willentlicher Nutzung die Gebührenpflicht ebenso wie bei privaten Grundstücken; die Gemeinde kann ihre Einrichtung hierfür öffnen. • Das KAG NRW sieht keine Freistellung für Eigentümer öffentlicher Straßen; die Rechtsprechung (OVG NRW) bestätigt, dass Gebührenpflicht von der Inanspruchnahme städtischer Einrichtungen abhängt, nicht von der Straßenbaulast. • Die in den Vereinbarungen enthaltene Zusage der unentgeltlichen Aufnahme des Straßenwassers stellt einen gegenleistungslosen, zeitlich unbestimmten Gebührenverzicht dar. • Ein solcher pauschaler und unentgeltlicher Verzicht überschreitet die engen, von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen; Abgaben dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben oder erlassen werden (Art.20 Abs.3 GG), weshalb ein vertraglicher Gebührenverzicht ohne gesetzliche Grundlage nichtig ist (§ 59 Abs.1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB). • Soweit ein Verzicht zulässig wäre, müsste er auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt und wirtschaftlich mit einer entsprechenden Gegenleistung verrechenbar sein; das ist hier nicht gegeben. • Mangels Wirksamkeit des Gebührenverzichts steht dieser der Gebührenerhebung für die streitigen Straßenflächen nicht entgegen; sonstige Einwendungen zur Höhe oder zum Schuldner sind nicht substantiiert vorgetragen. Die Klage des Landes wurde abgewiesen; der Gebührenbescheid für 2011 ist rechtmäßig. Die Gemeinde durfte das Land als Gebührenschuldner heranziehen, weil das Land die kommunale Entwässerungsanlage durch Einleitung von Straßenregen tatsächlich und willentlich in Anspruch genommen hat und die Satzung die Gebühr an diese Inanspruchnahme knüpft. Die vertragliche Zusage der unentgeltlichen Aufnahme des Straßenwassers ist als gegenleistungsloser, unbefristeter Gebührenverzicht nichtig; ein solcher Verzicht ist nach dem Kommunalabgabenrecht nur in engen, zeitlich und wirtschaftlich begründeten Grenzen zulässig. Daher besteht die Zahlungsverpflichtung des Landes; die Klage ist damit unbegründet. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land.