Urteil
6 K 1183/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vollstationäre Leistungen nach § 19 SGB VIII rechtfertigen bei rechtmäßiger Bewilligung die Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach den §§ 91, 92 SGB VIII.
• Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids gehört die Bestandskraft der Leistungsbewilligung und eine inhaltlich ausreichende Belehrung über zivilrechtliche Folgen (§ 92 Abs. 3 SGB VIII).
• Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens sind nach § 93 SGB VIII alle Einnahmen zu berücksichtigen; für die Bereinigung kommt mindestens die Pauschale von 25 % des Nettoeinkommens in Betracht, darüber hinausgehende Belastungen sind nachgewiesen und angemessen darzulegen.
• Ein Kostenbeitrag ist auch dann nicht wegen besonderer Härte zu erlassen, wenn nach Abzug des Beitragssatzes der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt verbleibt.
• Formelle Fehler bei der Wahl eines vergangenen Durchschnittszeitraums für die Einkommensbemessung wirken nicht zuungunsten des Betroffenen, wenn die tatsächliche Berechnung im Ergebnis gleiches Ergebnis ergibt und die Maßstäbe des BVerwG beachtet werden.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Hilfe nach § 19 SGB VIII • Vollstationäre Leistungen nach § 19 SGB VIII rechtfertigen bei rechtmäßiger Bewilligung die Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen nach den §§ 91, 92 SGB VIII. • Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids gehört die Bestandskraft der Leistungsbewilligung und eine inhaltlich ausreichende Belehrung über zivilrechtliche Folgen (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). • Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens sind nach § 93 SGB VIII alle Einnahmen zu berücksichtigen; für die Bereinigung kommt mindestens die Pauschale von 25 % des Nettoeinkommens in Betracht, darüber hinausgehende Belastungen sind nachgewiesen und angemessen darzulegen. • Ein Kostenbeitrag ist auch dann nicht wegen besonderer Härte zu erlassen, wenn nach Abzug des Beitragssatzes der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt verbleibt. • Formelle Fehler bei der Wahl eines vergangenen Durchschnittszeitraums für die Einkommensbemessung wirken nicht zuungunsten des Betroffenen, wenn die tatsächliche Berechnung im Ergebnis gleiches Ergebnis ergibt und die Maßstäbe des BVerwG beachtet werden. Der Kläger ist Vater eines 2011 geborenen Sohnes, für den die Eltern gemeinsam stationäre Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII beantragten und die Beklagte den Aufenthalt per Bescheid vom 05.05.2011 bewilligte. Das Kind wurde vom 10.05.2011 bis 19.07.2011 in der Einrichtung betreut; die Beklagte trug hierfür erhebliche tägliche Aufwendungen. Die Beklagte setzte nach Prüfung der Einkommensunterlagen des Klägers durch Bescheid vom 17.02.2012 einen Kostenbeitrag fest; dieser wurde am 27.02.2013 wegen eines Rechenfehlers von 380 € auf 305 € monatlich reduziert. Der Kläger focht die Festsetzung an und rügte u.a. Unzulänglichkeiten bei Belehrung, Nichtberücksichtigung bestimmter Aufwendungen und fehlende Leistungsfähigkeit. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der Forderung für erledigt; über den verbleibenden Betrag wurde prozessual im schriftlichen Verfahren entschieden. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zulässig, die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nach übereinstimmender Verfahrensregelung der Parteien. • Ermächtigungsgrundlage: Der Bescheid vom 17.02.2012 stützt sich auf §§ 91, 92, 93, 94 SGB VIII und ist formell rechtmäßig. • Rechtmäßigkeit der Leistung: Die vollstationäre Hilfe war rechtmäßig bewilligt und bestandskräftig durch den Bewilligungsbescheid vom 05.05.2011; insoweit fehlt es an Angriffsgründen des Klägers. • Bekanntgabe und Belehrung: Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 11.05.2011 hinreichend über die zivilrechtlichen Folgen der Kostenbeitragspflicht informiert, sodass die Beitragspflicht ab dem 14.05.2011 begründet wurde. • Einkommensbemessung: Soweit die Beklagte auf das durchschnittliche Einkommen 2010 abstellte, ist dies formal nicht passend, weil die Festsetzung einen zurückliegenden Zeitraum betrifft; die Beklagte hielt aber die ihr vorliegende Verdienstbescheinigung 2011 zugrunde, was ebenfalls zum Ergebnis von 305 € führte und damit keine Benachteiligung des Klägers begründet. • Bereinigung des Einkommens: Nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und angemessene Altersvorsorgebeiträge abzuziehen; weiterhin gilt mindestens die Pauschale von 25 % des Nettoeinkommens. Vom Kläger geltend gemachte weitere Belastungen sind nicht schlüssig und nach Grund und Höhe nicht ausreichend nachgewiesen, sodass sie die Pauschale nicht überschreiten. • Fahrtkosten: Die geltend gemachten Fahrtkosten sind fehlerhaft berechnet; unter Heranziehung unterhaltsrechtlicher Leitlinien wurde zugunsten des Klägers eine höchstmögliche Pauschale angesetzt, die aber zusammen mit sonstigen abzugsfähigen Beträgen weiterhin unter der 25%-Pauschale liegt. • Einstufung und Angemessenheit: Das ermittelte bereinigte Einkommen führt zur Einkommensgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle, was einen monatlichen Beitrag von 305 € ergibt. Dieser Beitrag ist nicht unangemessen i.S.d. § 94 SGB VIII und vermindert nicht vorrangige Unterhaltsansprüche. • Härtefallprüfung: Es liegt keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, da nach Abzug des Beitrags der notwendige Selbstbehalt verbleibt und keine atypischen, unzumutbaren Belastungen vorgetragen sind. • Kosten und Verfahrenseinstellung: Das Verfahren wurde hinsichtlich des einvernehmlich erledigten Teils eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kostenquote verteilt. Die Klage war im Übrigen unbegründet; die Beklagte darf einen monatlichen Kostenbeitrag von 305 € für den Zeitraum 14.05.2011 bis 19.07.2011 verlangen. Die Bewilligung der vollstationären Hilfe war rechtmäßig und bestandskräftig, die Beklagte hat den Kläger ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen informiert, und die Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII sowie die Bereinigung um den Pauschalbetrag von 25 % sind nachvollziehbar. Weitergehende vom Kläger geltend gemachte Abzugsbeträge wurden nicht hinreichend nachgewiesen und ändern die Zuordnung in die Einkommensgruppe nicht. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Forderung um monatlich 75 € einvernehmlich erledigt erklärten; die restliche Klage wurde abgewiesen und die Kostenmehrheit der Klägerin auferlegt, da der verbleibende Beitrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht.