Urteil
7 K 2763/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1016.7K2763.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 29.11.2010 beanstandete der als Lebensmittelkontrolleur eingesetzte Bedienstete des Beklagten T. die Zustände in der von der Klägerin betriebenen Betriebskantine der Agentur für Arbeit in E. . In einem daraufhin vom Beklagten gegen die Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren setzte das Amtsgericht E. mit Urteil vom 31.08.2011 gegen die Geschäftsführer jeweils wegen fahrlässigen Außerachtlassens der bei der Behandlung von Lebensmitteln erforderlichen Sorgfalt, so dass diese der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren, in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtvorlegens der Dokumentation der letzten Belehrungen über Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz jeweils eine Geldbuße von 250 € fest. 3 Mit Schreiben vom 12.10.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren allein im Sinne einer Provinzposse auf den Bediensteten T. zurückzuführen sei. Dem Lebensmittelkontrolleur T. werde ausdrücklich das Betreten des Betriebes untersagt. Man erwarte künftig fachlich und menschlich einwandfreie Mitarbeiter/innen als Lebensmittelkontrolleure und keine Mängelerfinder wie den Lebensmittelkontrolleur T. . 4 Nachdem ein vom Beklagten unterbreiteter Gesprächstermin nicht zustande gekommen war, teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 24.11.2011 mit, dass man keine Veranlassung sehe, organisatorische Veränderungen in den den Lebensmittelkontrolleuren zugewiesenen Bezirken vorzunehmen. 5 Daraufhin führte die Klägerin aus, dass es ihr nicht darum gehe, Kontrollen durch das Veterinäramt nicht mehr zuzulassen. Schließlich lasse sich eine ca. 16 Jahre andauernde harmonische und freundliche Zusammenarbeit nicht leugnen. Das Veterinäramt habe sicher fähige und korrekte Mitarbeiter/innen. Der Mitarbeiter T. sei aber charakterlich für eine derartige Aufgabe ungeeignet. Im Zuge einer EU-Zulassung habe dieser im Übrigen auch gelogen. 6 Am 23.04.2012 sowie am 08.05.2012 führte der Lebensmittelkontrolleur T. zusammen mit der Lebensmittelchemikerin O. , die ebenfalls im Dienst des Beklagten steht, weitere Kontrolle in Betriebsstätten der Klägerin durch. 7 Unter dem 09.05.2012 führte die Klägerin aus, dass sie dem Bediensteten T. für alle von ihr betriebenen und bewirtschafteten Küchen Hausverbot erteilt habe. Leider müsse man feststellen, dass der Beschäftigte T. weiterhin sein Unwesen treibe. Man werde diesbezüglich einen Rechtsanwalt mit dieser typisch m. Provinzposse beauftragen und gegebenenfalls eine Einstweilige Verfügung erwirken. Im Übrigen habe sich „diese Person für heute, den 09.05.2012 für eine weitere Schnüffeltätigkeit angekündigt, um wieder an seinen Lügen zu basteln, um Ordnungsgelder abzupressen.“ 8 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage wiederholte die Klägerin das betreffend den Bediensteten T. ausgesprochene Hausverbot. 9 Mit Bescheid vom 20.08.2012 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, das Betreten der Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel in oder auf denen Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, und die sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befinden, durch den Lebensmittelkontrolleur Herrn T. zu dulden. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagte für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € an. Schließlich setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 254,50 € gegen die Klägerin fest. 10 Am 11.09.2012 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. 11 Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren herausgekommen sei, dass sich die Höhe des Bußgeldes nach der Anzahl der festgestellten Mängel gerichtet habe. Von daher sei erklärlich, warum sich der Bedienstete T. als Mängelfinder betätigt habe. Es werde zudem bestritten, dass der Kontrolleur T. bei den fraglichen Kontrollen im November 2010 sowie im April und Mai 2012 als örtlich zuständiger Lebensmittelkontrolleur tätig geworden sei. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Eindruck nicht ausgeräumt werden können, dass der Bedienstete T. seinerzeit eine unzutreffend und unverhältnismäßig lange Mängelliste aufgestellt habe. Es sei keinesfalls so gewesen, dass die vom Kontrolleur T. aufgelisteten Mängel unstreitig gewesen seien. Im Übrigen sei sie nur zur Androhung eines Zwangsgeldes von 250 €, nicht aber zu dem später angedrohten Zwangsgeld von 1000 € angehört worden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.08.2012 einschließlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er aus, dass das Gebiet des Kreises M. für die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung in 6 Bezirke aufgeteilt sei. Die Zuständigkeit der einzelnen Lebensmittelkontrolleure für diese Bezirke rotiere regelmäßig nach einem Zeitraum von 5 Jahren. Der Personaleinsatz in Vertretungsfällen wegen Urlaubs oder Krankheit der einzelnen Kontrolleure sowie bei besonderen Kontrollen werde flexibel geregelt. Die Kontrollen in den Räumen der Klägerin im November 2010 sowie April und Mai 2012 seien von dem Bediensteten T. als regelmäßig örtlich zuständiger Lebensmittelkontrolleur durchgeführt worden. Die Klägerin sei nach § 44 Abs. 1 LFGB verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. Genau diese Duldungspflicht sei der Klägerin auferlegt worden. Bis heute habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der pflichtgemäßen Amtsausübung des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs begründet hätten. Im Übrigen lasse die Höhe des letztendlich reduzierten Bußgeldes keinen Rückschluss auf die Richtigkeit der strittigen Mängelliste zu. Die Höhe des Bußgeldes in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren sei auf richterlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung nur deswegen auf jeweils 250 € reduziert worden, weil die in der Begründung des Bußgeldbescheides herangezogene fehlende Einsichtsfähigkeit der Betroffenen vom erkennenden Amtsgericht nicht als bußgeldrelevant angesehen worden sei. Die Richtigkeit der strittigen Mängelliste habe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gestanden. Nach alledem bestehe kein Anlass, an der pflichtgemäßen Amtsausübung des zuständigen Kontrolleurs zu zweifeln. Dieser besitze auch die vorgegebene Qualifikation. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Klägerin ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden und mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann. 20 Ferner ist mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.09.2013 – bei Gericht eingegangen am 16.09.2013 – kein erheblicher Grund im Sinne der §§ 173 Satz 1 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO gegeben, der zu einer Verlegung des Termins Veranlassung gab. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Verfügung vom 17.09.2013 darauf hingewiesen, dass eine Vertretung des wohl verhinderten sachbearbeitenden Anwalts in Anbetracht der bis zum Termin verbleibenden Vorbereitungszeit möglich sein dürfte. Dazu, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht weiter erklärt. 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. 22 Sie ist insbesondere – auch - mit Blick auf die Ziff. 1. des Bescheides vom 20.08.2012 statthaft, denn die unter der genannten Ziff. getroffene Anordnung geht schon wegen der vorgenommenen Konkretisierung auf die Person der Klägerin sowie des Lebensmittelkontrolleurs T. erkennbar über einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage hinaus. Die Anordnung enthält somit einen eigenen Regelungsgehalt. Auch die sonstigen Voraussetzungen des für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage u.a. erforderlichen Verwaltungsaktes (vgl. § 35 Abs. 1 VwVfG NRW) sind gegeben. 23 Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2003 24 – 24 L 2373/03 -. 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 28 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die unter der Ziff. 1 getroffene Duldungsanordnung hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Bereits aus dem anordnenden Teil ist zweifelsfrei zu entnehmen, bezogen auf welche Räumlichkeiten und Transportmittel die Klägerin Kontrollen des Lebensmittelkontrolleurs T. zu dulden hat. Selbst wenn man die unter der Ziff. 1. getroffene Anordnung für unvollständig oder missverständlich halten wollte, so genügt es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich aus der Begründung ergibt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2004 – 18 B 38/03 -, m. w. N. 30 So liegt es hier in jedem Falle, denn auf der Seite 2 des angefochtenen Bescheides führt der Beklagte unmissverständlich aus, auf was sich die getroffene Regelung beziehen soll. 31 Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Blick auf die Höhe des gegen sie weiter angedrohten Zwangsgeldes einen Anhörungsmangel rügt, wäre ein solcher – so er überhaupt gegeben ist – jedenfalls geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). 32 Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2012 ist auch materiell rechtmäßig. 33 Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziff. 1 getroffene Regelung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB i. V . m. §§ 44 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 LFGB (in ihrer seit Ergehen des angefochtenen Bescheides jeweils insoweit unverändert gebliebenen Fassung). Gemäß § 44 Abs. 1 LFGB sind die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 LFGB zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. § 42 Abs. 2 LFGB bestimmt, dass die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Vollzug auch alle Beamten der Polizei u.a . befugt sind, Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des LFGB und der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 34 Dass die Voraussetzungen der gesetzlich normierten Duldungspflicht hinsichtlich lebensmittelrechtlicher Kontrollen im Falle der Klägerin gegeben sind, steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Ebenso außer Frage steht, dass der Beklagte gehalten ist, sich von der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen zu überzeugen. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB. Dass eine effektive Überprüfung das Aufsuchen bzw. Betreten der Betriebsräume und Transportmittel bedingt, in denen Erzeugnisse (vgl. § 2 Abs. 1 LFGB) hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, unterliegt keinem ernsthaften Zweifel. 35 Weil die Klägerin dem mit der (lebensmittelrechtlichen) Überwachung betrauten Bediensteten des Beklagten T. das für die Ausübung der Überwachung grundsätzlich – und mangels abweichender Anhaltspunkte – auch hier erforderliche Betreten der o.g. und im Verantwortungsbereich der Klägerin stehenden Räumlichkeiten und Transportmittel durch den Ausspruch eines Hausverbots unmöglich machen will, ist der Erlass der angefochtenen Duldungsverfügung erforderlich und verhältnismäßig. 36 Soweit man darüber hinaus eine besondere sog. Verwaltungsaktbefugnis verlangt, d.h. die Befugnis, die öffentlich-rechtlich von Gesetzes wegen bestehende Duldungspflicht im Falle der Nichtbefolgung oder Beeinträchtigung – wie hier durch Ausspruch eines Hausverbotes – mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, folgt diese Befugnis jedenfalls aus der Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, wonach die für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden – die Zuständigkeit des Beklagten zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel – die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind, treffen. 37 Vgl. zur Frage der sog. Verwaltungsaktbefugnis auch VG Düsseldorf, 38 Beschluss vom 26.08.2003 – 24 L 2373/03 -, m. w. N. 39 Die angefochtene Duldungsanordnung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte sie auf die Person des Bediensteten T. konkretisiert hat. Dass es dem Bediensteten T. an den fachlichen Voraussetzungen für die von ihm vorzunehmenden lebensmittelrechtlichen Kontrollen fehlt bzw. fehlte, ist nicht zu ersehen. Vielmehr hat die Dienstvorgesetzte des Kontrolleurs T. Frau Dr. T1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass, wann und auf welchem Wege der Kontrolleur T. die erforderliche Qualifikation erworben hat. 40 Darüber hinaus liegt es in der Organisationshoheit des Beklagten, wie er die von ihm durchzuführenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchführt und ausgestaltet. Ihre Grenze findet diese Organisationshoheit allerdings durch den Tatbestand der Willkür. Gemessen daran ist zunächst gegen die interne Aufteilung des Zuständigkeitsbereichs auf die einzelnen Kontrolleure und das rotierende System der Einsatzgebiete nichts zu erinnern, wird damit gerade verhindert, dass der von der Überwachung Betroffene über Jahrzehnte hinweg auf die selbe Überwachungsperson trifft, was zudem einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. 41 Sonstige, den weiteren Einsatz des Bediensteten T. im Verhältnis zur Klägerin verbietende Gesichtspunkte, sind nicht gegeben. Allerdings bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für die Fälle, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Beteiligten behauptet wird, derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat. 42 Ein Grund, der bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Bediensteten T. zu begründen, liegt nicht vor. Ein solcher folgt zunächst nicht aus dem Umstand des Einleitens eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Geschäftsführer der Klägerin an sich. Das Einleiten eines solchen Verfahrens im Nachgang zu festgestellten Mängeln stellt die gebotene und typische Amtshandlung dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes der Durchführung von Kontrollen – im April und Mai 2012 – entgegen dem von den Geschäftsführern ausgesprochenen Hausverbot. Der Bedienstete T. handelte insoweit lediglich in Ausfüllung der dem Beklagten auferlegten öffentlich-rechtlichen Kontrollpflicht, der die Klägerin mit einem Hausverbot nicht wirksam begegnen kann. 43 Die Art und Weise der vom Bediensteten T. durchgeführten Kontrollen lässt ebenfalls kein Misstrauen auf seine Unparteilichkeit aufkommen. Dabei ist zunächst unerheblich, ob es sich bei den durchgeführten Kontrollen nun um regelhaft durchgeführte oder um außerplanmäßige gehandelt hat, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsstätten der Klägerin von der Häufigkeit her vom Bediensteten T. zu verantworten über die Maßen der Kontrolle unterlegen hätten, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die durchgeführten Kontrollen etwa zur Unzeit durchgeführt worden wären. 44 Schließlich findet sich für die Darstellung der Klägerin, beim Bediensteten T. handele es sich um einen „Mängelfinder“, der auch vor dem Hintergrund, dass sich ein später festzusetzendes Bußgeld auch nach der Anzahl der festgestellten Mängel richte, eine möglichst lange Mängelliste erstellen wolle, kein Anhalt. Aus den Kontrollniederschriften, insbesondere derjenigen über die Kontrolle vom 29.11.2010, ist nicht zu entnehmen, dass völlig grundlos Mängel aufgelistet worden sind. Die Klägerin mag sich insoweit daran erinnern, dass sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.01.2011 eine Vielzahl der vom Kontrolleur festgestellten Tatsachen zugestanden und diese lediglich abweichend gewichtet bzw. ihre Verantwortlichkeit bestritten hat. 45 Die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben. 46 Schließlich ist gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 254,50 € nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund des Gebührengesetzes für das Land NRW erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i. V. m. der Tarifstelle 21.10.2 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Gegen die festgesetzte Höhe wendet sich auch die Klägerin inhaltlich nicht. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.