OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 484/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1031.4K484.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher zu 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Mai und Juni 2010 unterzog sich der Kläger wegen eines bösartigen Prostatakarzinoms in der Klinik für Q2. -U. in I. stationär einer sog. Greenlightlaser-U. und einer sog. HIFU ( H och I ntensiv F okussierter U ltraschall)-U. . Unter dem 19.05.2010 beantragte der Kläger beim M. für C. und Versorgung NRW (LBV) die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen, die anlässlich der Greenlightlaser-Behandlung entstanden waren, und reichte insoweit eine Rechnung der Klinik für Q2. -U. vom 18.05.2010 über 3.094 € und eine Rechnung der Urologischen Privatpraxis Dres. E. und E1. vom 19.05.2010 über 1819,16 € ein. Mit Bescheid vom 27.05.2010 lehnte das die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, die durchgeführte Behandlung könne ausschließlich bei einer gutartigen Prostatavergrößerung als beihilfefähig anerkannt werden. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung seien nicht beihilfefähig. Hiergegen legte der Kläger unter dem 21.06.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08.06.2010 gewährte das dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.05.2010 zu den Aufwendungen, die ihm durch Rechnung der Praxis Dr. Q. und Kollegen vom 21.05.2010 über 552,02 € entstanden waren, eine Beihilfe in Höhe von 386,41 €. Unter dem 21.06.2010 beantragte der Kläger beim die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen, die ihm anlässlich der HIFU-Behandlung entstanden waren, und reichte insoweit eine Rechnung der Klinik für Q2. -U. vom 17.06.2010 über 6545 €, eine Rechnung der Urologischen Privatpraxis Dres. E. und E1. vom 17.06.2010 über 704,07 € und eine Rechnung der Praxis Dr. Q. vom 17.06.2010 über 747,38 € ein. Mit Bescheid vom 28.06.2010 lehnte das , das bereits unter dem 22.06.2010 die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Greenlightlaser- und die HIFU-Behandlung abgelehnt hatte, die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung seien nicht beihilfefähig. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2010 sinngemäß Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies das die Widersprüche des Klägers zurück. Bereits am 28.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2011 die Klage hinsichtlich der Rechnung der Praxis Dr. Q. und Kollegen vom 21.05.2010 über 552,02 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27.05.2010, 22.06.2010 und 28.06.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 70 v.H. von 12909,61 €, mithin 9036,73 €, bzgl. der eingereichten Rechnungen der Urologischen Privatpraxis Dr. E. über 1819,16 € und 704,07 €, der Klinik für Q2. -U. I. über 3094 € und 6545 € sowie der Klinik Dr. Q. und Kollegen über 747,38 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas wird auf den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 26.11.2012, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. P. I1. vom 15.05.2013 verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Rechnung der Praxis Dr. Q. und Kollegen vom 21.05.2010 über 552,02 € zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des vom 27.05.2010, 22.06.2010 und 28.06.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm anlässlich der Behandlung seines bösartigen Prostatakarzinoms in der Klinik für Q2. -U. in I. durch eine Greenlightlaser-Behandlung und eine HIFU-Behandlung entstanden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung sind in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die „wissenschaftliche“ Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, juris Rn. 38 f. m.w.N. Das Erfordernis der wissenschaftlichen Anerkennung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit und ein auf ihrem Fehlen beruhender allgemeiner Ausschluss bestimmter Aufwendungen ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2006 - 1 A 461/05 -, juris. Dies zugrundegelegt war die beim Kläger im Mai und Juni wegen eines bösartigen Prostatakarzinoms in der Klinik für Q2. -U. in I. stationär durchgeführte Greenlightlaser- und HIFU-Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt. Dies folgt aus dem von der Kammer eingeholten Gutachten von Prof. Dr. P. I1. vom 15.05.2013. Der Gutachter kommt für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger zur Behandlung seines bösartigen Prostatakarzinoms durchgeführte HIFU-U. mit vorausgegangener Greenlightlaser-U. mangels Vorliegens entsprechender ausreichender fachwissenschaftlicher Studien nicht als wissenschaftlich anerkannt gelten kann. Auch das X. Q1. in L. teilt diese Einschätzung. Danach sei die HIFU-U. bei bösartigen Tumoren in der Q2. nicht ausreichend erforscht und getestet. Weltweit seien bisher nur sehr wenige Patienten mit Prostatakrebs mit dem HIFU-Verfahren behandelt worden. Darüber hinaus gebe es zu wenige Erkenntnisse über Nebenwirkungen, die erst Jahre nach Abschluss der Behandlung auftreten können. HIFU sei somit ein experimentelles Verfahren, welches noch in der Erprobung sei und nach der aktuellen S3-Leitlinie Prostatakarzinom nur im Rahmen von Studien Anwendung finden sollte. Vgl. http://www.prostatazentrumkoeln.de/leistungen/prostata/hifu-therapie.html Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die vom ihm vorgelegten Aufsätze und Berichte belegen nach wissenschaftlichen Maßstäben eine Wirksamkeit dieser Art der Behandlung eines bösartigen Prostatakarzinoms nicht; sie können letztlich nur als bloße Erfahrungsberichte von behandelnden Ärzten qualifiziert werden. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO liegen nicht vor. Danach können Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist in diesem Rahmen, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um – ausnahmsweise – die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseiter-Methoden beihilfefähig sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, juris und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. 02.2007 - 1 A 1048/05 -, juris. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzung erfüllt ist - der Gutachter scheint dies nicht für ausgeschlossen zu halten -, denn die weitere Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO liegt nicht vor. Beim Kläger sind – darauf hat der Gutachter hingewiesen hat und das ist zwischen den Parteien letztendlich auch unstreitig – wegen der Behandlung seines bösartigen Prostatakarzinoms zuvor keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden. Der geltend gemachte Anspruch folgt hier auch nicht ausnahmsweise aus der dem beklagten Land gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 3 Abs. 1 BVO bzw. BVO NRW, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sog. "Außenseiter-Methoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass zur Heilung der Erkrankung des Klägers kein anerkanntes Heilverfahren mehr zur Verfügung stand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.