Urteil
4 K 3008/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtswidriger Inanspruchnahme eines Beamten kommt ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, wenn keine Spezialregelung greift.
• Der Folgenbeseitigungsanspruch kann ausnahmsweise auch in Geld durchsetzbar sein, wenn die Wiederherstellung des status quo ante unmöglich ist oder die Rechtsfolge ein Geldverlust ist.
• Spezialregelungen wie § 1 Abs. 2 LUKG und die TEVO setzen für Auslagenersatz einen rechtmäßigen Einsatz beim neuen Dienstherrn voraus.
• Für immaterielle Schäden (z. B. Verlust von Lebenszeit) steht dem Beamten kein Ausgleich nach den Grundsätzen der Aufopferung zu, wenn kein unzumutbares Sonderopfer vorliegt und keine schuldhafte Amtspflichtverletzung feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Folgenbeseitigungsanspruch des Beamten auf Auslagenersatz bei rechtswidrigem Einsatz (Fahrkosten) • Bei rechtswidriger Inanspruchnahme eines Beamten kommt ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, wenn keine Spezialregelung greift. • Der Folgenbeseitigungsanspruch kann ausnahmsweise auch in Geld durchsetzbar sein, wenn die Wiederherstellung des status quo ante unmöglich ist oder die Rechtsfolge ein Geldverlust ist. • Spezialregelungen wie § 1 Abs. 2 LUKG und die TEVO setzen für Auslagenersatz einen rechtmäßigen Einsatz beim neuen Dienstherrn voraus. • Für immaterielle Schäden (z. B. Verlust von Lebenszeit) steht dem Beamten kein Ausgleich nach den Grundsätzen der Aufopferung zu, wenn kein unzumutbares Sonderopfer vorliegt und keine schuldhafte Amtspflichtverletzung feststellbar ist. Die Klägerin war bis 31.12.2007 beim Versorgungsamt tätig und sollte kraft Gesetzes ab 1.1.2008 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Beklagter 2) eingesetzt werden. Tatsächlich leistete sie dort Dienst, obwohl die Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels erst Ende März 2012 bestand. Für 2008–2010 zahlte der Beklagte 2. bereits Trennungsentschädigung; später verweigerten die Beklagten für den Zeitraum ab 1.1.2011 bis 26.3.2012 weitere Zahlungen. Die Klägerin begehrt Bewilligung von Auslagenersatz/Trennungsentschädigung für Fahrten und Feststellung weiterer Entschädigungsansprüche wegen aufgewendeter Fahrzeiten und verlorener Lebenszeit. Sie beruft sich u. a. auf § 6 TEVO, Treu und Glauben und allgemeine Fürsorgepflichten. Die Beklagten halten Spezialregelungen, Gefallen der Amtshaftung und die Nichtbegründetheit immaterieller Ansprüche entgegen. • Kein Anspruch nach LUKG/TEVO für den streitigen Zeitraum, weil diese Regelungen einen rechtmäßigen Einsatz beim neuen Dienstherrn voraussetzen (§ 1 Abs. 2 LUKG). • Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind erfüllt: hoheitlicher Eingriff durch das Land, Beeinträchtigung geschützter Rechtsposition (Art. 33 Abs. 5 GG) und Fortdauer des rechtswidrigen Zustands bis 26.3.2012. • Der Folgenbeseitigungsanspruch kann ausnahmsweise in Geld gewährt werden, weil die Wiederherstellung des status quo ante nicht möglich ist und die Klägerin einen konkreten Geldverlust durch die Fahrten erlitten hat; die Klägerin kann daher vom Land für den Zeitraum 1.1.2011–26.3.2012 Entschädigung nach den Regeln verlangen, wie sie bei rechtmäßigem Einsatz nach § 1 Abs. 2 LUKG i.V.m. TEVO bestanden hätte. • Der Beklagte 2. ist nicht zahlungspflichtig für diesen Zeitraum, weil er noch nicht Dienstherr der Klägerin war; eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 Abs. 2 Satz 3 BRRG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um Bezüge im Sinne der Norm handelt. • Ansprüche wegen ersatzfähiger immaterieller Schäden (z. B. für verlorene Lebenszeit) sind nicht gegeben. Ein Aufopferungsanspruch erfordert ein nicht zumutbares Sonderopfer; hier liegt keine solche Überschreitung der allgemeinen Opfergrenze vor. Fürsorgepflicht und Treu-und-Glauben-Grundsätze begründen hier keinen weitergehenden Ausgleich; Schadensersatz setzt regelmäßig Verschulden voraus und ist nicht zu bejahen. Die Klage ist insoweit erfolgreich, dass das beklagte Land verpflichtet wird, der Klägerin für den Zeitraum 1.1.2011 bis 26.3.2012 Entschädigung für die entstandenen Fahrtkosten nach den Regeln der TEVO zu bewilligen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen: Einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten 2. für diesen Zeitraum gibt es nicht, Spezialregelungen greifen nicht rückwirkend, und eine gesamtschuldnerische Haftung der aufnehmenden Körperschaften scheidet aus. Ansprüche der Klägerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen aufgewendeter Lebenszeit oder Fahrzeiten werden verneint, weil kein unzumutbares Sonderopfer und keine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt werden konnten. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Beklagten mit teilweiser Kostentragung durch die Klägerin.