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Urteil

3 K 3552/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0818.3K3552.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger für dessen im Zeitraum vom 11. November 2011 bis zum 30. Januar 2014 entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der täglichen Rückkehr zum Wohnort Auslagenersatz in Höhe von 5.977,75 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 26 v.H. und der Beklagte zu 74 v.H. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 verpflichtet, dem Kläger für dessen im Zeitraum vom 11. November 2011 bis zum 30. Januar 2014 entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der täglichen Rückkehr zum Wohnort Auslagenersatz in Höhe von 5.977,75 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 26 v.H. und der Beklagte zu 74 v.H. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger bewohnt eine eigene Immobilie in E. . Er stand als Beamter im Dienst des Beigeladenen und war beim Versorgungsamt E. im Aufgabenbereich „Soziales Entschädigungsrecht einschließlich der Kriegsopferversorgung“ tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurden durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EingliederungsG), das als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW 2007, 428) erlassen worden ist, die elf nordrhein-westfälischen Versorgungsämter aufgelöst und ihre Aufgaben auf Kreise, kreisfreie Städte, die Bezirksregierungen und die beiden Landschaftsverbände übertragen. § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 4 EingliederungsG bestimmen, dass die im Aufgabenbereich des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung tätigen Beamten des Versorgungsamtes E. kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beklagten übergehen sollten. Vom 1. Januar 2008 an war der Kläger mit dem Dienstort N. beim Beklagten beschäftigt und pendelte an allen Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle in N. . Am 1. Februar 2008 erklärte er gegenüber dem Beklagten, er sei nicht bereit, an seinen neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umzuziehen und verzichte auf die Beantragung der ihm zugesagten Umzugskostenvergütung. Mit Verfügung vom 12. März 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 und 3 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) i. V. m. § 6 der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO NRW) Auslagenersatz in Höhe der notwendigen Fahrtkosten und eines pauschalen Verpflegungszuschusses unter Hinweis auf die regelmäßige gesetzliche Höchstdauer von drei Jahren für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010. Dieser Bewilligung entsprechend erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vom Beklagten monatlich Leistungen als Auslagenersatz. Mit Urteilen vom 7. September 2010 (Az.: 6 A 3164/08 u. a.) entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW), dass die mit dem EingliederungsG beabsichtigte Überleitung kraft Gesetzes mangels hinreichender Bestimmtheit nicht eingetreten und der Beigeladene über den gesetzlich bestimmten Wirkungszeitpunkt hinaus Dienstherr der Beamten der Versorgungsämter geblieben sei. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 24. November 2011, Az.: 2 C 66/10). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die vorerwähnten Entscheidungen des OVG NRW vom 7. September 2010 mit, zur Vermeidung eines andauernden Schwebezustandes und um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen, habe sich der Beigeladene mit den kommunalen Spitzenverbänden und mit den Landschaftsverbänden dahingehend verständigt, unverzüglich einen Dienstherrnwechsel durch Einzelverwaltungsakt vorzubereiten, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 11. November 2011 verfügte der Beklagte gemäß § 129 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Landesamtsrat in seinem Dienst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales habe mitgeteilt, dass alle vom Übergang der Aufgaben der Versorgungsämter betroffenen Körperschaften ihr Einvernehmen mit der Zuordnung der einzelnen Beamten erteilt hätten. Der Bescheid wurde dem Kläger am Tag seines Erlasses zugestellt. Am 27. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung des Auslagenersatzes über den Ablauf des Jahres 2010 hinaus. In den Jahren 2012 bis 2014 stellte der Kläger monatlich Anträge auf Festsetzung des begehrten Auslagenersatzes. Mit Bescheid vom 26. März 2012 verfügte der Beklagte unter Hinweis auf das Einvernehmen zwischen allen beteiligten Körperschaften die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seinem Dienst auf Grundlage von § 129 Abs. 3 BRRG mit Wirkung vom Tag der Zustellung. In der Begründung des Bescheides heißt es unter anderem wörtlich: „Sie erhalten diesen Bescheid auf Wunsch des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW, um eine landesweite Gleichbehandlung auch in zeitlicher Hinsicht Ihnen gegenüber zu gewährleisten. Die Verfügung vom 11. November 2011 wird hiermit aufgehoben.“ Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. März 2012 zugestellt. In der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 15. Mai 2014 befand sich der Kläger in der Arbeitsphase der ihm mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 bewilligten Altersteilzeit. Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 trat er in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 27. September 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2014 erneut die Gewährung von Trennungsentschädigung und Auslagenersatz. Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. September 2017 ab. Zur Begründung führte er hinsichtlich des begehrten Auslagenersatzes im Wesentlichen aus, der Kläger sei erst mit Wirkung vom 27. März 2012 in das Beamtenverhältnis beim Beklagten übernommen worden und habe in der darauffolgenden Zeit keinen die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 LUKG wahrenden Antrag gestellt. Den dagegen am 8. Februar 2018 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. Juni 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 4. Juli 2018 Klage erhoben, mit der er das auf die Gewährung von Auslagenersatz und Trennungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2014 gerichtete Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2012 habe keine Aufhebung der Überleitungsverfügung vom 11. November 2011 bewirkt. Die Regelungen in beiden Bescheiden hätten einander entsprochen. In dem Bescheid vom 26. März 2012 seien zudem keine Gründe genannt worden, die eine Aufhebung des vorherigen Bescheides rechtfertigen könnten. Der Bescheid vom 11. November 2011 habe auch nicht unter einem irgendwie gearteten Vorbehalt gestanden. Er sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur vorsorglich erlassen worden, sondern habe, wie dem ihm vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2011 zu entnehmen sei, im Sinne der Rechtssicherheit eine endgültige Regelung treffen sollen. Die Übernahmeverfügung vom 26. März 2012 sei vor diesem Hintergrund dazu bestimmt gewesen, eine Klarstellung, nicht aber eine Änderung der Rechtslage zu bewirken. Dafür spreche auch, dass er vor ihrem Erlass nicht angehört worden sei. Der in der Begründung des Bescheides vom 26. März 2012 gegebene Hinweis, es solle eine landesweite Gleichstellung auch in zeitlicher Hinsicht bewirkt werden, sei nicht nachvollziehbar. Den Antrag auf Weitergewährung des Auslagenersatzes habe er innerhalb der - ohnehin nur in Fällen der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen geltenden - gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ab der Bekanntgabe der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 gestellt. Von einer wirksamen Antragstellung sei unabhängig davon auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 auszugehen. In diesem Fall sei seinem Antrag von Dezember 2011 in Ansehung des Umstands, dass er unverändert aufgrund von Übernahmeverfügungen beim Beklagten Dienst geleistet habe, eine Fortwirkung beizumessen. Die materiellen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung des Auslagenersatzes über den gesetzlich bestimmten Dreijahreszeitraum hinaus seien erfüllt, da er bei der Antragstellung bereits über 60 Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die personalrechtlichen Maßnahmen infolge der Auflösung der Versorgungsämter mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar gewesen seien und die Betroffenen in ihren Grundrechten verletzt hätten. Der Beigeladene habe es unterlassen, ihn zu Beginn seiner Dienstzeit an den Beklagten abzuordnen. Vor der Übernahme mit der Verfügung des Beklagten vom 26. März 2012 sei das erforderliche Einvernehmen mit den beteiligten Körperschaften nicht hergestellt worden, was die Nichtigkeit dieser Verfügung zur Folge habe. Die im gesamten Verfahren aufgetretenen Unklarheiten hätten ihn dazu gezwungen, gegen beide in Betracht kommenden Dienstherren Klage zu erheben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, ihm für Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner täglichen Rückkehr zum Wohnort im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2014 Trennungsentschädigung in Höhe von 8.100,88 Euro,hilfsweise,Auslagenersatz in gleicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Ansprüche des Klägers auf Auslagenersatz oder Trennungsentschädigung könnten nicht gegen ihn gerichtet werden, soweit sie Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Übernahmeverfügung vom 26. März 2012 beträfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene Dienstherr des Klägers geblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 durch die neue, inzwischen bestandskräftige Übernahmeverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam aufgehoben worden. Das OVG NRW habe dies hinsichtlich gleichlautender Verfügungen, die der Beklagte unter demselben Datum erlassen habe, in Entscheidungen vom 22. Juni 2016 (Az.: 1 A 67/14 u. a.) bestätigt. Das Übernahmeverfahren sei im Jahr 2011 auch nur vorsorglich in Gang gesetzt worden, weil eine endgültige Klärung der Wirksamkeit des Eingliederungsgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht noch ausgestanden habe. Dem Kläger stehe auch kein Auslagenersatz für den Zeitraum vom 27. März 2012 bis zum 30. Januar 2014 zu. Der dreijährige Zeitraum für die Bewilligung des Auslagenersatzes habe mit dem tatsächlichen Antritt des Dienstes durch den Kläger beim Beklagten, also mit dem 1. Januar 2008, begonnen. Bei Ablauf dieses Zeitraums habe der Kläger die altersmäßige Voraussetzung für eine Weiterbewilligung nicht erfüllt. Aber auch wenn unterstellt werde, dass der bezeichnete Dreijahreszeitraum erst mit dem Wirksamwerden der Übernahmeverfügung vom 26. März 2012 begonnen habe, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Auslagenersatz, weil er den dafür zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt habe. Infolge der Aufhebung der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 entfalte der Ende 2011 vom Kläger gestellte Antrag auf Weiterbewilligung des Auslagenersatzes keine Wirkung Eine Fortwirkung dieses Antrags sei nach dem Wortlaut der Fristbestimmung und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzulehnen. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der gesetzlichen Regelungen des LUKG und der TEVO NRW stützen. Zudem habe der Kläger die Auslagen, deren Ersatz er begehre, nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klage sei auch hinsichtlich der Gewährung von Trennungsentschädigung unbegründet, weil der Kläger nicht umzugswillig gewesen sei. Gründe für eine Unzumutbarkeit eines Umzugs nach N. habe er nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis auf sein Alter reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1473/19 und 12 K 1801/19 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 ist, soweit dem Kläger damit die Gewährung der beantragten Trennungsentschädigung versagt wird, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für die Ansprüche, die der Kläger im Hinblick auf Fahrt- und Verpflegungskosten geltend macht, sind die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 i.V. m. § 6 der Trennungsentschädigungsverordnung NRW vom 29. April 1988 (GV. NRW S. 226) in der hier anwendbaren Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung, des Landesbesoldungsgesetzes sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW S. 757) – TEVO NRW -. Danach erhält ein Anspruchsberechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2) Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Absätzen 3 und 4 sowie einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 2 Euro je Arbeitstag nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 TEVO NRW. Einem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsentschädigung steht § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO NRW entgegen (a). Es liegt auch kein Fall vor, in dem bei erteilter Umzugskostenzusage trotz mangelnden Umzugswillens ausnahmsweise Trennungsentschädigung bewilligt werden kann (b). a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO NRW steht Trennungsentschädigung, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt ist, nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TEVO NRW uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Dem Kläger wurde durch Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 Umzugskostenvergütung zugesagt. Ob diese Zusage rechtmäßig war, kann dahinstehen. Die Rechtmäßigkeit der Zusage von Umzugskostenvergütung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 TEVO NRW. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die Zusage tatsächlich erteilt worden ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2010– 26 K 2929/09 –, juris, Rn. 47, und in dem Zeitraum, für den Trennungsentschädigung begehrt wird, noch Geltung beansprucht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger war unabhängig von der Frage, ob ein Wohnungsmangel vorlag, jedenfalls nicht uneingeschränkt umzugswillig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TEVO NRW ist uneingeschränkt umzugswillig, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat gerade durch seine Argumentation im Widerspruchs- und Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er nicht umziehen wollte. Auch greift für den in Rede stehenden Zeitraum offenkundig keiner der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 TEVO NRW geregelten Ausnahmetatbestände für die Bewilligung von Trennungsentschädigung ein. b) Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Zusage einer Umzugskostenvergütung - wie oben dargelegt - nicht Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Satz 1 TEVO NRW ist, kann sich ein Anspruch auf Trennungsentschädigung ergeben, wenn dem Beamten ein Umzug nach Treu und Glauben nicht (mehr) zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - 6 B 54/88 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Mai 1992– 11 S 1951/91 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 2 A 11236/91 -, juris. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a oder b BUKG i.V.m. § 1 Abs. 1 LUKG ersichtlich nicht vorlagen. So ist die Zusage der Umzugskostenvergütung nach der vorstehenden Norm nicht zulässig, wenn entweder mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. Weder im Zeitpunkt der Zusage der Umzugskostenvergütung noch bei Erlass der– wie noch darzulegen sein wird – wirksamen Übernahmeverfügung am 11. November 2011 war mit einer baldigen Verwendung des Klägers an einem anderen Dienstort zu rechnen. Bei Erlass der Verfügung vom 11. November 2011, mit der die zwischenzeitlichen Unklarheiten hinsichtlich der Wirksamkeit des Dienstherrnwechsels beseitigt worden sind und gegen die der Kläger nicht mit Rechtsbehelfen vorgegangen ist, konnte der Kläger auch nicht mehr von einem baldigen Wegfall seiner Dienstverpflichtung in N. ausgehen. Seinem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell hat der Beklagte erst mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 stattgegeben. Folglich musste der Kläger ab dem 11. November 2011 zunächst damit rechnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Oktober 2015, mithin noch für einen Zeitraum von fast vier Jahren, an seiner Dienststelle in N. verwendet zu werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden sollte. Solche besonderen Gründe können dienstlicher, fiskalischer oder persönlicher Art sein. Dienstliche oder fiskalische Gründe sind vorliegend nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Es liegen auch keine tragfähigen persönlichen Gründe vor. Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Übernahme durch den Beklagten das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Ihm verblieben aber – wie oben dargelegt - von diesem Zeitpunkt an gerechnet bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand noch fast vier Jahre im Dienst des Beklagten. Bei dieser Sachlage wäre ihm ein Umzug von E. nach N. zumutbar gewesen. 2. Der Hilfsantrag ist unbegründet, soweit der Kläger Auslagenersatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 10. November 2011 begehrt (a). Für den Zeitraum vom 11. November 2011 bis einschließlich 31. Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe von 5.977,75 Euro (b). a) Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit dieser Auslagenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 10. November 2011 begehrt. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auslagenersatz ist § 2 Abs. 2 LUKG (vom 6. Juli 1993 – GV. NRW. S. 464, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 – GV. NRW. S. 760). Danach gilt bei Auflösung oder Verlegung von Dienststellen folgendes: Wird ein Beamter aus Anlass der Auflösung der Dienststelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt und hat er außerhalb des neuen Dienstortes oder dessen Einzugsgebiet als Hauptmieter oder Eigentümer eine Wohnung, so kann ihm auf Antrag bei täglicher Rückkehr an den Wohnort ein Auslagenersatz gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht besteht (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1). Das gleiche gilt bei Verlegung einer Dienststelle (Abs. 2 Nr. 1 Satz 2). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen Körperschaften umgebildet und Beamte in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen werden und somit auch auf die von der Auflösung der Versorgungsämter durch das EingliederungsG betroffenen Beamten, zwar eröffnet. Vgl. Mohr/Sabolewski, das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 1. Dem tritt der Beklagte nicht entgegen. Außerdem hat er dementsprechend dem Kläger für den gesetzlich bestimmten Zeitraum von drei Jahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LUKG) Auslagenersatz gewährt. Im Hinblick auf Ansprüche, die Aufwendungen aus der Zeit vor dem 11. November 2011 betreffen, fehlt es jedoch an der Passivlegitimation des Beklagten. Zur Leistung von Auslagenersatz und Trennungsentschädigung ist grundsätzlich nur der Dienstherr des Beamten verpflichtet. Wird ein Beamter ohne rechtliche Grundlage an einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn eingesetzt, entstehen ihm für Fahrten zu dieser Dienststelle und andere Reiseaufwendungen keine Ansprüche gegen den anderen Dienstherrn. Vgl. VG Minden, Urteil vom 21. November 2013- 4 K 3008/12 -, juris, Rn. 29; nachfolgend: OVG NRW,Urteil vom 22. Juni 2016 -1 A 67/14 -, juris. Nach § 1 Abs. 1 TEVO ist der Anspruch auf Trennungsentschädigung, wie auch § 2 Abs. 3 TEVO zeigt, grundsätzlich an die Ansprüche auf Dienst- oder Anwärterbezüge gebunden. Diese Grundsätze legt das OVG NRW seiner Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Schadensersatz in mehreren Klageverfahren von Beamten der Versorgungsämter gegen das Land NRW, vgl. z. B. Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A U67/14 -, juris, unausgesprochen zugrunde. Gleiches gilt für Ansprüche auf Auslagenersatz nach dem LUKG. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum war der Beigeladene Dienstherr des Klägers. Es ist höchstrichterlich geklärt, BverwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 66/10 -, juris, dass die mit dem EingliederungsG beabsichtigte Überleitung der Beamten kraft Gesetzes nicht eingetreten ist. Das später im Einvernehmen des Beigeladenen und der beteiligten Körperschaften eingeleitete Verfahren nach § 129 Abs. 3 BRRG zur Übernahme der Beamten der Versorgungsämter durch Einzelakte entfaltet keine Vorwirkung in dem Sinne, dass der Dienstherrnwechsel bereits mit der Einleitung des Übernahmeverfahrens legitimiert oder eine Mithaftung der neuen Dienstherren begründet worden wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 67/14 -, juris, Rn. 74. Ein wirksamer Wechsel der Dienstherrneigenschaft vom Beigeladenen auf den Beklagten hat im Streitfall frühestens mit der Bekanntgabe der Übernahmeverfügung des Beklagten vom 11. November 2011 stattgefunden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger ist vom Beigeladenen auch nicht an den Beklagten abgeordnet worden, was eine Leistungspflicht des Beklagten gemäß § 24 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW ausgelöst haben würde. Auch andere Tatbestände, aus denen sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Auslagenersatz oder Trennungsentschädigung ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. b) Soweit es den Zeitraum vom 11. November 2011 bis einschließlich 31. Januar 2014 betrifft, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Gewährung des beantragten Auslagenersatzes zu verpflichten. Insoweit ist der Beklagte als Dienstherr des Klägers passivlegitimiert und die ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 LUKG sind erfüllt (aa). Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht der Ablauf der Frist von drei Jahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LUKG entgegen (bb). Die Sache ist ferner spruchreif (cc) und der Anspruch in der geltend gemachten Höhe begründet (dd). aa) Voraussetzung für einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Auslagenersatz ist nach dem oben Gesagten dessen Dienstherrneigenschaft in dem hier in Rede stehenden Zeitraum. Der Beklagte ist durch seine Zuweisungsverfügung vom 11. November 2011 Dienstherr des Klägers geworden. Diese Verfügung regelt die Übernahme des Klägers durch den Beklagten unter Berufung in ein neu begründetes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grundlage von § 129 Abs. 3 BRRG. Es steht außer Frage, dass diese Maßnahme unter den – vorliegend erfüllten - Voraussetzungen, dass sie Wirksamkeit erlangt hat (1) und nicht rückwirkend wieder beseitigt worden ist (2), einen Wechsel des Dienstherrn bewirkt hat. (1) Die Zuweisungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2011 hat mit ihrer am selben Tag erfolgten Bekanntgabe Wirksamkeit erlangt. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es dazu nicht an dem schriftlich erteilten Einverständnis des Beklagten nach § 123 Abs. 2 BRRG. Das Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der übernehmenden Körperschaft wird im Übernahmeverfahren nach § 129 Abs. 3 BRRG durch das Einvernehmen aller beteiligten Körperschaften in einem umfassenden Verwaltungsverfahren ersetzt. Dass der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 das gesetzlich erforderliche Einvernehmen der beteiligten Körperschaften vorangegangen ist, ist nicht ernstlich zu bezweifeln, zumal die Abwicklung des EingliederungsG mit nachfolgenden Übernahmeverfahren Gegenstand etlicher gerichtlicher Verfahren gewesen ist. Der Kläger stellt das Einvernehmen auch nicht mit substantiiertem Vorbringen infrage. Ob es, wie der Kläger meint, vor Erlass der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 einer Anhörung nach § 28 VwVfG bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung. Diese Verfügung ist vom Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen und demnach bestandskräftig geworden. (2) Die Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 ist entgegen der Auffassung des Beklagten durch die (neue) Übernahmeverfügung vom 26. März 2012 nicht mit Wirkung ex tunc beseitigt worden. Der Verfügung des Beklagten vom 26. März 2012 ist nicht der Regelungsgehalt einer rückwirkenden Aufhebung beizumessen. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist danach der erklärte Regelungswille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen musste. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 LB 5/23 -, juris, Rn. 24; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl., 2021, § 38, Rn. 9. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte uneingeschränkt. Nach allgemeiner Auffassung bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts. Eine Aufhebung kann auch konkludent erfolgen. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl., 2022, § 48, Rn. 29a. Nach diesen Maßgaben ist in der Verfügung vom 26. März 2012 – was offenbleiben kann - allenfalls ein Widerruf für die Zukunft zu sehen. Der Tenor dieser Verfügung verhält sich zwar nicht zur Fortgeltung der vorangegangenen Übernahme. Im letzten Satz der Begründung heißt es aber, die Verfügung vom 11. November 2011 werde – so wörtlich – „aufgehoben“. Damit dürfte für den Kläger erkennbar zum Ausdruck gekommen sein, dass die erste Übernahmeverfügung nicht unverändert Bestand haben sollte. Mit dieser Aufhebung ist aus der Sicht eines objektiven Bescheidadressaten aber keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. November 2011 verbunden. Gegen eine Rückwirkung spricht zunächst der Umstand, dass die beiden Übernahmeverfügungen hinsichtlich der Begründung eines Beamtenverhältnisses dasselbe regeln. Grundsätzlich wird ein Adressat davon ausgehen müssen, dass ein neuer Verwaltungsakt ältere Regelungen abändert, soweit sie im Wege stehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Adressat den Rücknahmewillen aufgrund der Gesamtsituation hinreichend klar erkennen kann. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl., 2022, § 48, Rn. 29a. Einer Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2011 bedurfte es offenkundig nicht, um die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis des Beklagten zu begründen. Der Kläger musste, wie er unter Hinweis auf das Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 2011 zu Recht vorträgt, auch nicht damit rechnen, dass die erste Übernahmeverfügung durch eine spätere, endgültige Regelung ersetzt werden würde. Einen dahingehenden Vorbehalt enthält die Verfügung vom 11. November 2011 nicht, sie sollte vielmehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Dienstherrnfrage herstellen. Sodann geht weder aus der Begründung des Bescheides vom 26. März 2012 noch aus den Begleitumständen seines Erlasses hervor, dass der Beklagte seine Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 für rechtswidrig gehalten hätte. Eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Bescheides kann aber nur auf Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG ausgesprochen werden. Es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG), wie sie im Fall einer rückwirkenden Rechtsänderung zu erwarten gewesen wäre. Schließlich steht auch das Gewicht der beteiligten Interessen einer Auslegung der Verfügung vom 26. März 2012 im Sinne einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit entgegen. Der Kläger wäre dann im Zeitraum vom 11. November 2011 bis zum 26. März 2012 Beamter des Beigeladenen gewesen und müsste sich wegen sämtlicher Rechte aus dem Beamtenverhältnis an diesen verweisen lassen. Hinsichtlich der Dienstherrneigenschaft sollten - wie den Beteiligten aufgrund der im Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 2011 dargelegten Gründe bewusst war - keine Unklarheiten oder Schwebezustände entstehen. Der Kläger weist zudem zu Recht darauf hin, dass er vor Erlass der Verfügung vom 26. März 2012 nicht angehört worden sei. Diese Umstände sprechen aus Sicht eines objektiven Adressaten gegen die Bewirkung gewichtiger Rechtsfolgen und bestärken somit die durch die Inhaltsgleichheit beider Übernahmeverfügungen geweckte Erwartung, dass in materielle Rechtspositionen des Klägers nicht eingegriffen werden sollte. Bei dieser Interessenlage kommt dem in der Begründung der Verfügung vom 26. März 2012 enthaltenen Hinweis, die vom ÜberleitungsG betroffenen Beamten sollten in zeitlicher Hinsicht gleichbehandelt werden, kein entscheidendes Gewicht zu. Der Satz in der Begründung lautet wörtlich: „Sie erhalten diesen Bescheid auf Wunsch des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW, um eine landesweite Gleichbehandlung auch in zeitlicher Hinsicht Ihnen gegenüber zu gewährleisten.“ Das lässt für sich genommen für den Adressaten keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die ursprüngliche Übernahmeverfügung aus Sicht des Beklagten ein Hindernis für die geforderte zeitliche Gleichbehandlung darstellte. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den beiden von ihm angeführten Urteilen des OVG NRW vom 22. Juni 2016 (Az.: 1 A 67/14 und 1 A 68/14). Diesen beiden Entscheidungen lagen ausweislich der Tatbestände der jeweils vorausgehenden Urteile des VG Minden vom 21. November 2013 (Az.: 4 K 3008/12 und 4 K 3025/12) Fälle zugrunde, in denen die ersten Übernahmeverfügungen aus dem Jahr 2011 aufgrund von Rechtsbehelfen der betroffenen Beamten durch gesonderte Verfügungen des Beklagten aufgehoben worden waren. Somit liegt eine dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Interessenlage vor. Auslagenersatz wird Beamten nur gewährt, wenn sie außerhalb des Dienstortes und dessen Einzugsgebiet als Hauptmieter oder Eigentümer eine Wohnung innehaben und vom Dienstort täglich an den Wohnort zurückkehren. Diese Voraussetzungen sind, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt. Die Voraussetzung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LUKG, wonach Auslagenersatz nur gewährt wird, wenn dem Beamten kein Anspruch auf Trennungsentschädigung zusteht, ist ebenfalls erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsentschädigung besteht aus den oben dargelegten Gründen für den Zeitraum vom 11. November 2011 bis zum 30. Januar 2014 nicht. bb) Der Umstand, dass dem Kläger vom Beklagten ab dem 1. Januar 2008 drei Jahre lang Leistungen unter Heranziehung der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 LUKG gewährt worden sind, schließt den Anspruch des Klägers nicht aus. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LUKG wird der Auslagenersatz frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle bis zur Dauer von drei Jahren gewährt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für das Tatbestandsmerkmal des „Wirksamwerdens“ der dienstlichen Maßnahme in dieser Bestimmung nicht auf den tatsächlichen Dienstbeginn an der neuen Dienststelle, hier den 1. Januar 2008, sondern auf die Rechtswirkungen der dienstlichen Maßnahme abzustellen. Dies legt bereits der Wortlaut der Norm nahe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beamte, solange die dienstliche Maßnahme keine rechtliche Wirkung entfaltet, nicht rechtmäßig in der neuen Dienststelle eingesetzt wird. Er steht bis dahin weiter im Dienst der abgebenden Körperschaft und ist nicht verpflichtet, für die übernehmende Körperschaft Dienst zu tun und an die von dieser bestimmten Dienststelle umzuziehen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 21. November 2013 - 4 K 3008/12 -, juris, Rn. 29; siehe auch Mohr/Sabolewski,Das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 4., (ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit der hier aufgeworfenen Frage). Die hier maßgebliche personalrechtliche Maßnahme, nämlich die Übernahme des Klägers durch den Beklagten, ist aus den oben bereits dargelegten Gründen erst mit der Bekanntgabe der Verfügung des Beklagten vom 11. November 2011, also am 11. November 2011, wirksam geworden. Dem Kläger stand Auslagenersatz somit frühestens ab diesem Tag zu. Dies hat zur Folge, dass der im vorliegenden Streitverfahren in Rede stehende Leistungszeitraum innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist liegt; denn die - unrechtmäßige - Bewilligung des Auslagenersatzes durch den Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 kann den gesetzlichen Anspruch, der nach dem oben Gesagten mit dem Wirksamwerden der dienstrechtlichen Maßnahme entsteht, nicht einschränken. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LUKG vor. Danach kann der Beamte Auslagenersatz über den Dreijahreszeitraum hinaus bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten, wenn er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bei Wirksamwerden der Übernahmeverfügung vom 11. November 2011 bereits über 60 Jahre alt. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich zugleich, dass der am 27. Dezember 2011 schriftlich gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslagenersatz die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 LUKG wahrt. cc) § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 LUKG stellt die Gewährung des Auslagenersatzes grundsätzlich in das behördliche Ermessen („kann“). Vgl. Mohr/Sabolewski, das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 1. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kommt vorliegend ausnahmsweise nicht in Betracht, weil das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz erstarkt ist (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Es ist keine dem Zweck des § 1 Abs. 2 und 3 LUKG entsprechende Erwägung ersichtlich, auf die eine Ablehnung des Anspruchs gestützt werden könnte. Mit den Sonderregelungen in § 1 Abs. 2 und 3 LUKG soll den besonderen Schwierigkeiten begegnet werden, die sich bei Auflösung oder Verlegung von Dienststellen sowie der Umbildung von Körperschaften ergeben können. Vgl. Mohr/Sabolewski, das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 1. Der Gesetzgeber trägt mithin Härten Rechnung, die betroffenen Beamten in den genannten Fällen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Dienstortes entstehen können, indem er den Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten für einen Zeitraum von drei Jahren von der für die Gewährung von Trennungsentschädigung normalerweise erforderlichen Umzugswilligkeit löst. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung lässt sich die Versagung des Auslagenersatzes nicht ermessensfehlerfrei auf allgemeine fiskalische oder personalwirtschaftliche Erwägungen stützen. Als dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Versagungsgründe kommen typischerweise folgende Sachverhalte in Betracht: Vgl. Mohr/Sabolewski, Das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 1. und 3. Erstens: Mit dem Wechsel der Dienststelle aufgrund der dienstlichen Maßnahme sind für den Beamten Nachteile nicht verbunden. Die Zahlung eines Auslagenersatzes wäre in solchen Fällen wenig sachgerecht. Die Ausgestaltung der Rechtsnorm als Kannvorschrift bietet der Bewilligungsstelle die Möglichkeit, entsprechende Anträge von Bediensteten, deren Wohnung zur neuen Dienststelle in entfernungs- und kostenmäßiger Hinsicht nicht ungünstiger liegt als zur bisherigen Dienststelle, abzulehnen. Zweitens: Die tägliche Rückkehr des Beamten an den Wohnort ist mit so großen Strapazen verbunden, dass hierdurch eine volle Dienstleistung auf die Dauer infrage gestellt ist. Drittens: Der Dienstherr hat aus dienstlichen Gründen ein begründetes Interesse daran, dass der Beamte nicht so weit vom Dienstort entfernt wohnt (z.B. bei Polizeibeamten), weil er auch außerhalb der Dienstzeit schnell erreichbar sein muss. Eine der drei genannten Fallkonstellationen liegt im Streitfall offenkundig nicht vor. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die vorliegend eine ermessensgerechte Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten. dd) Für den Auslagenersatz gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 LUKG die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TEVO NRW). Der Kläger hat mit den beim Beklagten monatlich gestellten Anträgen (Bl. 4/177 bis 4/218 des Verwaltungsvorgangs = November 2011 bis Dezember 2012 und Bl.4/225 bis 4/271 des Verwaltungsvorgangs = Januar 2013 bis Januar 2014) die Erstattung von Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn) geltend gemacht. Diese Kosten stehen ihm gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TEVO NRW zu. Mit seinen Anträgen hat der Kläger zugleich bekundet, seine Abwesenheit von der Wohnung habe an jedem seiner Arbeitstage mehr als 11 Stunden betragen. Dies zugrunde gelegt, steht dem Kläger ein pauschaler Verpflegungszuschuss von zwei Euro je Arbeitstag auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 TEVO NRW zu. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe die streitgegenständlichen Reisekosten nicht nachvollziehbar beziffert, ist vor dem Hintergrund der vom Kläger regelmäßig eingereichten, formularmäßigen Anträge nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen durch einen Beteiligten oder die Staatskasse entspräche nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.