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Urteil

4 K 3025/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:1121.4K3025.12.00
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Tenor

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 26. März 2012 eine Entschädigung für die dem Kläger für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle des Beklagten zu 2. in Münster entstandenen Kosten nach den Regelungen in § 6 TEVO NRW zu bewilligen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten, den eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 5/8, der Beklagte zu 1. 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 26. März 2012 eine Entschädigung für die dem Kläger für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle des Beklagten zu 2. in Münster entstandenen Kosten nach den Regelungen in § 6 TEVO NRW zu bewilligen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten, den eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 5/8, der Beklagte zu 1. 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt unter anderem die Fortgewährung von Auslagenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 26. März 2012 nach einem fehlgeschlagenen Dienstherrenwechsel zu Beginn des Jahres 2008. Der … geborene und in C. wohnhafte Kläger war bis zum 31. Dezember 2007 beim Versorgungsamt C. tätig. Zuletzt war er dort im Amt eines Oberinspektors in der Abteilung II (Soziales Entschädigungsrecht einschließlich der Kriegsopferversorgung) eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2008 versieht er seinen Dienst am Sitz des Beklagten zu 2. (LWL) in Münster. Hintergrund des Wechsels ist, dass durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, das als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) erlassen wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die elf nordrhein-westfälischen Versorgungsämter aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Kreise, kreisfreien Städte, die Landschaftsverbände und die Bezirksregierungen übertragen worden waren. Die Beamten der Versorgungsämter sollten zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des Gesetzes und eines vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellenden Zuordnungsplans in den Dienst der Kreise, kreisfreien Städte, der Landschaftsverbände oder der Bezirksregierungen übergehen oder im Landesamt für Personaleinsatzmanagement verwendet werden. Im November 2007 übersandte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Versorgungsämtern den "endgültigen Zuordnungsplan". Daraufhin informierten die Versorgungsämter ihre Beamten darüber, bei welcher Körperschaft sie ab Januar 2008 ihren Dienst leisten sollten. Als neuer Dienstherr des Klägers war der Beklagte zu 2. vorgesehen. Der Kläger, der vom beklagten Land mit - später wieder aufgehobener - Verfügung vom 28. Dezember 2007 an den Beklagten zu 2. abgeordnet worden war, war mit seinem Klagebegehren auf Feststellung, dass er weiterhin in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten zu 1. steht, vor dem erkennenden Gericht (Urteil vom 17. November 2008 - 4 K 2123/08 -) und vor dem Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 7. September 2010 - 6 A 3249/08 -) erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 50.10 - die Revision des beklagten Landes zurück. Zuvor hatte der Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 11. November 2011 die Übernahme des Klägers gemäß § 129 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - verfügt. Nachdem der Kläger hiergegen unter dem 8. Dezember 2012 Klage erhoben hatte (4 K 2847/11), hob der Beklagte zu 2. unter dem 28. März 2012 seine Übernahmeverfügung auf. Bereits zwei Tage zuvor, am 26. März 2012, hatte er eine neue Überleitungsverfügung nach § 129 BRRG erlassen. Für die Zeit des Einsatzes beim Beklagten zu 2. vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gewährte dieser dem Kläger einen Auslagenersatz nach der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung - TEVO -. Im Schnitt wurde dem Kläger ein Aufwand in Höhe von etwa 218,00 € monatlich ersetzt. Nach seinen Angaben forderte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2011 beide Beklagte förmlich auf, ihm ab dem 1. Januar 2011 weiterhin Auslagenersatz bzw. Trennungsentschädigung in der zuvor geleisteten Höhe weiterhin zu bewilligen und ihm durch eine Entschädigung oder Freizeitausgleich den Aufwand zu ersetzen, den er durch die Fahrten zur neuen Dienststelle und zurück regelmäßig aufwenden müsse. Der Beklagte zu 1. (Land NRW) habe beides mit Bescheid vom 24. Juni 2011 abgelehnt. Am 16. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Versagung von Leistungen nach der TEVO nach Ablauf von drei Jahren sei in diesem Fall rechtswidrig. Die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung von Trennungsentschädigung lägen weiterhin vor. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2008 seitens Landschaftsverbandes rechtswidrig in Anspruch genommen worden. Ihm stehe deshalb über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entschädigungsanspruch zu. Es sei mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar, die rechtswidrige Inanspruchnahme des Klägers folgenlos zu lassen und mit Verweis auf den Zeitablauf eine Entschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 zu verweigern. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -) bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme eines Beamten für den Fall, dass das maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in der Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung gerecht wird. Der hier anwendbare § 6 TEVO bezwecke gerade vor dem Hintergrund der Versetzung eines Beamten eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Schaden in Form von Fahrkosten und Verpflegungsaufwand. Ein Fall der Versetzung und Trennung liege hier mindestens bis zum Zeitpunkt der Überleitungsverfügung durch den Beklagten zu 2. im März 2012 vor. Es widerspreche dem Schutzzweck der Norm, dem Kläger eine - weitere - Entschädigung zu verweigern. Dem Kläger sei darüber hinaus aber auch durch eine Entschädigung in Geld oder durch Freizeitausgleich der Aufwand zu ersetzen, den er durch Fahrzeiten hin zu seiner neuen Dienststelle und zurück regelmäßig aufwenden müsse. Er habe in erheblichem Maße persönliche Lebenszeit für die regelmäßigen Fahrten zum Sitz des Beklagten zu 2. aufgewandt, was dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Beide Beklagte müssten nach den Grundsätzen der Aufopferung sowie nach Treu und Glauben i.V.m. § 45 BeamtStG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG für den Aufwand des Klägers haften, der mit dem rechtswidrigen Einsatz verbunden gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten verletze die Fürsorge- und Schutzpflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die rechtswidrig veranlasste regelmäßige Hin- und Rückfahrt zu und von dem neuen Dienstort stelle, verbunden mit der Beeinträchtigung des familiären Lebens, eine Verletzung der immateriellen Rechte des Klägers dar. Der Kläger habe in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 2.493 Stunden für Fahrten zum und vom Dienstort aufgewandt, bis zum 26. März 2012 noch einmal 126 Stunden. Hierfür stehe ihm eine angemessene Entschädigung in Natura, etwa durch Freizeitausgleich, oder in Geld zu. Das Verhalten der Beklagten sei ursächlich gewesen für ein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer. Beide Beklagte hafteten nach den Grundsätzen der Gesamtschuld. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, ihm Fahrkostenerstattung und Verpflegungszuschuss entsprechend einer Trennungsentschädigung über den Zeitraum des 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 26. März 2012 zu gewähren, und 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm eine Entschädigung in Geld oder in Natura für den Aufwand zu leisten, den er durch Fahrzeiten auf dem Wege hin zu dem Einsatzort des Beklagten zu 2. in Münster und zurück an Arbeitstagen im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 26. März 2012 aufwenden musste. Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, dem Kläger stünden aus keinerlei Rechtsgründen Zahlungen seitens des Landes zu. Der vom Kläger als rechtswidrig gerügte Einsatz beim Beklagten zu 2. basiere auf dem Zuordnungsplan, auf den das Eingliederungsgesetz verwiesen habe. Die dadurch vom Land beabsichtigte Überleitung des Beamtenverhältnisses sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gescheitert. Gleichwohl kämen für den Kläger weder Ansprüche aufgrund einer Amtspflichtverletzung, noch unter Fürsorgeaspekten oder unter Einbeziehung eines Schadensersatzes in Betracht. Ein Anspruch aus Amtshaftung scheide schon deshalb aus, weil diese Haftung bei legislativem Unrecht entfalle und hier auch keine Haftung wegen eines unterlassenen weiteren ministeriellen Aktes gegeben sei, weil jedenfalls kein schuldhaftes Unterlassen vorliege. Auch unter dem Aspekt der Fürsorge ergäben sich keine Ansprüche des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Ausgleich von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden seien, denn die Rechtswidrigkeit sei kein Merkmal, an das die Fürsorgepflicht anknüpfe. Im Übrigen sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts durch die Umzugskostengesetze des Bundes und des Landes konkretisiert. Ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sonst diese Pflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde. Berücksichtige man die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Sinne einer Zurechnung, hätten auch nur für drei Jahre Zahlungen gewährt werden dürfen. Lege man also die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zugrunde, wäre der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht berührt gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht um Kostenverringerung durch einen Umzug bemüht habe, zudem habe die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur Übergangscharakter und dürfe nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Schließlich gingen die Spezialregelungen des Landesumzugskostengesetzes für die Fälle der Auflösung einer Dienststelle den Regelungen der Trennungsentschädigungsverordnung vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlungen wegen der von ihm aufgewandten Fahrzeiten. Ein solcher Anspruch könne zum einen nicht auf die Regelungen über die Mehrarbeit gestützt werden. Der Kläger habe in der Reisezeit keine Aufgaben wahrgenommen oder gearbeitet. Der Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch. Eine Ausdehnung der Aufopferungsansprüche auf andere als die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit werde von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt. Der Beklagte zu 2. sieht sich nicht verpflichtet, an den Kläger Trennungsentschädigung über den 31. Dezember 2010 hinaus und/oder eine Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 26. März 2012 zu zahlen. Ein Anspruch aus Amtshaftung scheide aus, weil er, der Beklagte zu 2., in Bezug auf den Kläger keine ihm obliegende Amtspflicht verletzt habe. Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung bzw. Auslagenersatz bestehe nur für drei Jahre. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehe nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten zu 2. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Bewilligung einer Entschädigung für die ihm in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 26. März 2012 entstandenen Kosten für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle des Beklagten zu 2. in Münster. Der Anspruch ergibt sich aus dem Rechtsinstitut des (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, einem eigenständigen Anspruch des öffentlichen Rechts. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch kommt hier in Betracht, weil der Sachverhalt nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Allerdings enthält § 1 Abs. 2 Landesumzugskostengesetz NRW (LUKG) eine Spezialregelung für die Gewährung von Auslagenersatz in den Fällen der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen, wenn - etwa wegen mangelnder Umzugswilligkeit - kein Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht. Die Betroffenen können bis zur Dauer von drei Jahren einen Auslagenersatz erhalten, für den die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gelten. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift setzt aber nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Betroffene rechtmäßig an der neuen Dienststelle eingesetzt wird. Dafür spricht auch, dass es unter Nr. 3 heißt: "Der Auslagenersatz wird frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle ... gewährt." Der Kläger ist aber unstreitig erst Ende März 2012 wirksam in den Dienst des Beklagten zu 2. als neuen Dienstherrn übergeleitet worden. In der hier umstrittenen Zeit vor diesem Datum stand er weiterhin im Dienst des beklagten Landes und hätte weder an der Dienststelle des Beklagten zu 2. in Münster Dienst tun müssen, noch war er gehalten, in die Nähe der neuen Dienststelle umzuziehen. Ein auf § 1 Abs. 2 LUKG gestützter Anspruch auf Auslagenersatz für die Zeit vor der wirksamen Überleitung besteht demnach weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. Ebenso wenig bestehen Ansprüche nach dem LUKG i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung - TEVO -. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches sind erfüllt. Der erforderliche hoheitliche Eingriff liegt darin, dass das beklagte Land vom Kläger erwartet hat, an einem neuen Dienstort für einen anderen Dienstherrn tätig zu werden, ohne zuvor für einen wirksamen Dienstherrenwechsel Sorge zu tragen. Durch diesen Eingriff wurde eine geschützte Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich für den Kläger das Recht bzw. die Pflicht, - außer etwa in dem hier nicht gegebenen Fall einer Abordnung - nur für den eigenen Dienstherrn tätig zu werden. Das hoheitliche Handeln des Beklagten zu 1. hat auch zu einem rechtswidrigen Zustand geführt, nämlich dem Tätigwerden des Klägers für einen fremden Dienstherrn, verbunden mit erheblich längeren Fahrten zu und von der neuen Dienststelle. Der rechtswidrige Zustand hat während des gesamten hier betroffenen Zeitraums (1. Januar 2011 bis 26. März 2012) angedauert. Inzwischen ist er zwar durch die bestandskräftig gewordene Überleitungsverfügung von Ende März 2012 "legalisiert" worden, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Von daher ist auch die erforderliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes zu bejahen. Der Kläger kann ausnahmsweise über den Folgenbeseitigungsanspruch eine Entschädigung in Geld verlangen. Grundsätzlich dient der Anspruch zwar der Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch Herbeiführung des Zustandes, der dem ursprünglichen, das heißt vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden, Zustand entspricht oder durch Herstellung eines gleichwertigen Zustandes. Es geht um Restitution, nicht um Kompensation. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 367; Baldus/Grzeszik/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdn. 20; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 12 Rdn. 5, 52 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris, Rdn. 33. In Ausnahmefällen bietet der Folgenbeseitigungsanspruch aber auch eine Grundlage für die Forderung von Geldleistungen, etwa dann, wenn die Herstellung des ursprünglichen oder eines gleichwertigen Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, oder wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust des Betroffenen bestehen. Vgl. Baldus/Grzeszik/Wienhues, a.a.O., Rdn. 28; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 269 f.; BVerwG, a.a.O. Letztlich handelt es sich dabei um die Frage nach der Zurechenbarkeit der eingetretenen Folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., Rdn. 34 ff. soll ein Anspruch auf Beseitigung mittelbar verursachter und mittelbar eingetretener Folgen ("mittelbarer Schäden") ausgeschlossen sein. Danach sind die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde (nur) dann zuzurechnen, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG gebiete die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt hier eine Folgenbeseitigung in Form einer Geldzahlung in Betracht. Die Herstellung des status quo ante bzw. eines gleichwertigen Zustandes ist unmöglich, und die rechtswidrigen Folgen des hoheitlichen Handelns haben zu einem Geldverlust des Klägers geführt, ohne dass dieser Umstand auf einem eigenen, unabhängigen Entschluss beruhte. Der Kläger hat einen Geldverlust dadurch erlitten, dass er über 51 Monate weite Fahrstrecken zu einem Dienstort zurückgelegt hat, an dem er nicht hätte tätig werden müssen. Dass er die Fahrten auf sich genommen hat, obwohl er - zu Recht - davon ausging, zur Dienstleistung für den anderen Dienstherrn an dessen Dienststelle nicht verpflichtet zu sein, kann ihm angesichts der besonderen Gehorsamspflicht der Beamten nicht als eigene Entschließung zugerechnet werden. Der Kläger kann somit Folgenbeseitigung in Geld verlangen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Anspruch der Höhe nach zumindest so besteht, wie er bei einem rechtmäßigen Einsatz nach § 1 Abs. 2 LUKG i.V.m. den Regeln der TEVO bestanden hätte. Ob grundsätzlich auch ein höherer Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen finanziellen Schadens in Betracht kommen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Kläger seinen Antrag auf eine Summe entsprechend der zuvor gezahlten Trennungsentschädigung beschränkt hat. Schließlich ist das beklagte Land als eingreifender Hoheitsträger auch der richtige Anspruchsgegner. Gegen den Beklagten zu 2. hat der Kläger keinen entsprechenden Anspruch auf Entschädigung für die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 26. März 2012 entstandenen Reiseaufwendungen. Wie oben bereits erwähnt, kommt ein Anspruch unmittelbar nach LUKG bzw. TEVO - unabhängig davon, dass der Beklagte zu 2. bereits drei Jahre lang Auslagenersatz geleistet hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 2. in dem hier umstrittenen Zeitraum nicht Dienstherr des Klägers war. Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 Abs. 2 Satz 3 Beamtenrechtsrahmengesetz scheidet aus. Nach dieser Norm haften, solange ein Beamter nach der Umbildung einer Körperschaft noch nicht in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen ist, alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. Bei der dem Kläger nach den Grundsätzen der Folgenbeseitigung zustehenden Entschädigung handelt es sich aber nicht um einen Teil seiner Bezüge im Sinne der Norm, auch wenn sie hier nach den Regeln über die Trennungsentschädigung zu berechnen ist. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Insbesondere kann auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht herangezogen werden, denn der Beklagte zu 1. ist um die entsprechenden Aufwendungen des Klägers nicht bereichert. Auch soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm eine Entschädigung in Geld oder in Natura für den Aufwand zu leisten, den sie durch Fahrzeiten auf dem Wege hin zu dem Einsatzort des Beklagten zu 2. in Münster und zurück an Arbeitstagen im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. März 2012 aufwenden musste, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf eine Entschädigung für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden, den er darin sieht, dass er "in erheblichem Maße persönliche Lebenszeit für regelmäßige Fahrten zum Sitz des Beklagten zu 2. aufgewandt (habe), was dienstlich nicht gerechtfertigt gewesen sei". Eine Entschädigung für die Verletzung nicht vermögenswerter Rechte kommt in erster Linie nach den Grundsätzen der Aufopferung in Betracht. Der Aufopferungsanspruch ist die Entschädigungsgrundlage für hoheitliche Eingriffe in nicht vermögenswerte Rechte des Bürgers. Vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 131; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 16 Rdn. 61, und Baldus/Grzeszik/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdn. 315. Es kann dahinstehen, ob der Aufopferungsanspruch in der Rechtsfolge nur auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens gerichtet ist, oder ob - wie hier vom Kläger sinngemäß begehrt - auch eine Zahlung von Schmerzensgeld in Betracht kommt. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 131 und 147 f. Ebenso wenig bedarf es hier einer Entscheidung, ob das von dem Kläger als verletzt gerügte Rechtsgut "Lebenszeit" oder allgemein auch "die Freizeit" zum Kreis der vom Aufopferungsanspruch erfassten Rechtsgüter zählt. Vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 138. Ein Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dem Kläger kein Sonderopfer abverlangt worden ist. Maßgeblich ist insoweit, ob der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich stärker belastet worden ist, etwa weil die erlittenen Nachteile über das hinausgehen, was der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes bzw. des Gesetzgebers allgemein hinzunehmen hat. Vgl. Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 141 ff.; Detterbeck/Windthorst/Sproll, a.a.O., § 16 Rdn. 66 f.; Baldus/Grzeszik/Wienhues, a.a.O., Rdn. 328 ff. Der Kläger hat hier keine anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende Belastung hinnehmen müssen. Einen Einsatz an einem anderen Dienstort, gegebenenfalls auch bei einem anderen Dienstherrn ist nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen von jedem Beamten hinzunehmen, auch wenn damit für ihn längere Anfahrten verbunden sind. Die Einbuße an Lebens- oder Freizeit hätte der Kläger auch dann erlitten, wenn er schon zu Beginn des Jahres 2008 wirksam auf den Beklagten zu 2. übergeleitet worden wäre. Von daher ist hier kein durch den rechtswidrigen Einsatz beim Beklagten zu 2. ausgelöstes Sonderopfer festzustellen. Auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich ein Anspruch auf Ersatz für den vom Kläger empfundenen immateriellen Schaden nicht stützen. Die Fürsorgepflicht bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten auf Schadensersatz. Das gilt für den Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris, und damit erst recht auch für Schadensersatz für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter. Ein Schadensersatzanspruch setzt regelmäßig ein Verschulden voraus. Ebenso wie die Amtshaftung (vgl. § 839 BGB) erfordert auch die Haftung wegen Leistungsstörungen in einem Schuldverhältnis regelmäßig ein Verschulden des Verpflichteten (vgl. z.B. §§ 275, 276,286,323 ff. BGB). Der in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck kommende Rechtsgrundsatz gilt auch für die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Ausschließlich dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Dienstherrn zu normieren. BVerwG, a.a.O., Rdn. 28. Schließlich lässt sich auch auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 u.a., - juris, kein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens konstruieren. In dem zugrunde liegenden Fall war der Beamte über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden, ohne dass die Vor-aussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt waren. Für diese Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine derartige Zuvielarbeit nicht deshalb folgenlos bleibe, weil das jeweils maßgebliche Beamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist. Vielmehr sei dann die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und die des Dienstherrn zu einem billigen Ausgleich bringe. Diese Rechtsprechung kann aber auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden. Die Konstellationen sind nicht vergleichbar. Der Kläger ist nicht zu Mehrarbeit herangezogen worden, sondern er musste wegen seines rechtswidrigen Einsatzes beim Beigeladenen zu 2. längere Fahrtzeiten in Kauf nehmen. Für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile steht ihm aber nach dem oben Ausgeführten eine Entschädigung in Geld zu. Es ist nicht festzustellen, dass nach Treu und Glauben darüber hinaus auch eine Kompensation für einen immateriellen Schaden geboten ist. Die Berufung war vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.