Urteil
9 K 2117/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:1121.9K2117.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für Plakatwerbung. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück E1. , Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 416 (Q. Straße 65) eine doppelseitig nutzbare, beleuchtete Plakatanschlagtafel (City-Star-Board) mit der Größe 2,80 m x 3,80 m auf einem 2,50 m hohen Monofuß zu errichten. Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an die Q. Straße; auf den an derselben Straßenseite gelegenen Grundstücken nördlich und südlich des Vorhabenstandortes sind Gebäude (Q. Straße 55 bis 67) errichtet, deren Fronten Abstände zur straßenseitigen Grundstücksgrenze von mindestens ca. 2,50 m einhalten. Die Grundstücksstreifen, die den von der Q. Straße abgerückten Häusern vorgelagert sind, weisen neben vorgartentypischer Begrünung mitunter befestigte Stellplätze für Pkw und Mülltonnen sowie kleinere Einfriedungen auf. Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Der Vorhabenstandort befindet sich auf dem Flurstück 416 in einem Abstand von 20 m zu der nördlichen Grundstücksgrenze in Höhe einer Parkplatzeinfahrt. Zwischen dem Fahrbahnrand der Q. Straße und dem vorgesehenen Standort verläuft ein Gehweg; die Werbetafel selbst soll unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, der einen Abstand zu der östlichen Grundstücksgrenze von ca. 3 m einhält und in dem unter anderem ein Supermarkt, ein Reisebüro sowie Büro- und Verwaltungsräume untergebracht sind. In Höhe der genannten Parkplatzeinfahrt befindet sich ein Werbeschild, das auf den Supermarkt hinweist, dessen Kundenparkplätze bis nahezu an die östliche Grundstücksgrenze heranreichen. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab sie an, dem Vorhaben stehe § 34 Abs. 1 BauGB entgegen, weil es sich an dem vorgesehenen Standort hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, da eine faktische vordere Baugrenze überschritten werde. Die nähere Umgebung werde hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend von den Hauptgebäudekörpern der Q. Straße 61 bis 67 gebildet. Die teilweise vor den Gebäuden errichteten Stellplätze stünden der Annahme einer faktischen Baugrenze nicht entgegen, da es sich hierbei lediglich um Nebenanlagen handele. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass sonst bei dem Vorhandensein von Stellplätzen im Vorgartenbereich stets auch eine Straßenrandbebauung zulässig sei. Die Klägerin hat daraufhin am 18.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Werbestandort befinde sich in einem Bereich, der überwiegend gewerblich geprägt sei und sich daher als faktisches Gewerbegebiet, jedenfalls aber als ein faktisches Mischgebiet darstelle. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei das Vorhaben daher nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 6 bzw. 8 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB liege bereits deshalb nicht vor, weil gerade nicht von einer Gemengelage auszugehen sei und die Beurteilung des Vorhabens sich daher ausschließlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu richten habe. Aber auch unter Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB überschreite die geplante Werbeanlage keine vordere faktische Baugrenze bzw. -linie, da eine solche in der Örtlichkeit nicht erkennbar sei. Die vor dem Verwaltungsgebäude bzw. dem leicht zurückgesetzten Supermarkt auf dem Vorhabengrundstück befindliche Stellplatzfläche, die bis nahezu an den Fahrbahnrand heranreiche, sei nicht als eine unselbständige Nebenanlage, sondern als Bestandteil der gewerblichen Hauptnutzung anzusehen. Somit gehöre der komplette Stellplatzbereich bis zum Fahrbahnrand mit zu der rahmenbildenden Bebauung und sei damit bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche mit zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.06.2013 die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf der Liegenschaft E1. , Q. Straße 65 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 416) gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, entgegen der Auffassung der Klägerin komme es für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, nicht auf § 34 Abs. 2 BauGB an, da diese Vorschrift eine Sonderreglung nur für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung darstelle, im Übrigen aber § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung gelange. Mit der Zulassung des Vorhabens würde sich erstmals ein Hochbau im Bereich der Vorgärten der Grundstücke entlang der Q. Straße befinden, der den vorhandenen Rahmen sprengen und aufgrund seiner Vorbildwirkung zu städtebaulichen Spannungen führen würde. Der Parkplatz des Einzelhandelsbetriebes, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle, stelle eine Nebenanlage dar, die grundsätzlich auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen verwirklicht werden könne und daher keinen Rahmen für gewerbliche Hauptnutzungen in Form von Hochbauten bilde. Anlässlich eines am 13.08.2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2013 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRX. –). Die geplante Errichtung einer Plakatanschlagtafel verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB –. Danach ist ein Vorhaben, das – wie hier – außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich – neben den weiteren von § 34 BauGB genannten Voraussetzungen – nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daran fehlt es hier. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet und bei dessen Prüfung § 34 Abs. 2 BauGB nicht heranzuziehen ist, umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 – 4 B 50/08 –, BRS 74 Nr. 95 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 9.9.2010– 2 A 508/09 –, juris, Rn. 32. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Kriterien kann auf das Ordnungssystem der Baunutzungsverordnung – BauNVO – zurückgegriffen werden, die in § 23 BauNVO Regelungen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen in Bebauungsplänen trifft. Danach können u.a. Baugrenzen festgesetzt werden, die von Gebäuden oder Gebäudeteilen – wie auch von allen anderen Arten baulicher Anlagen, namentlich Werbeanlagen –, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 – 4 C 1/01 –, BRS 64 Nr. 79 = juris, Rn. 11 ff., nicht überschritten werden dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Ein Vorhaben fügt sich mithin im Hinblick auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, regelmäßig dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es eine durch die Anordnung der vorhandenen Umgebungsbebauung markierte faktische Baugrenze überschreitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, BRS 73 Nr. 132 = juris, Rn. 24; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: April 2013, § 34 Rn. 47. Die für die Beurteilung des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 20.8.1998 – 4 B 79/98 –, NVwZ-RR 1999, 105 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 35. Auf diese Weise ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeführten Merkmale gesondert zu bestimmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Dabei ist der maßgebliche Bereich bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Regelfall enger zu bemessen als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es eine vordere faktische Baugrenze überschreitet. In den Blick zu nehmen ist dabei die Bebauung entlang der westlichen Seite der Q. Straße, und zwar südlich der in einem Kurvenbereich gelegenen Gebäude Q. Straße 55 und 57 bis hin zu dem nördlichen Einmündungsbereich der L.-----straße in die Q. Straße. Die Straßenrandbebauung an diesem insgesamt ca. 240 m langen Abschnitt der Q. Straße ist dadurch gekennzeichnet, dass sie durchgehend einen deutlichen Abstand von mehreren Metern zum Gehweg und damit zur straßenseitigen Grundstücksgrenze einhält. Dass der Abstand mindestens 2,50 m beträgt, bei einzelnen Gebäuden aber auch etwas größer ist, ändert nichts an dieser städtebaulich als Einheit erscheinenden Struktur, die gerade auch aus dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial deutlich wird. Die hinter diesem etwa 240 m langen Straßenabschnitt gelegene Bebauung ist einerseits von dem Vorhabengrundstück aus nicht mehr erkennbar; andererseits ist für einen Betrachter jenseits des genannten Bereiches die geplante Werbeanlage allenfalls nur noch am Rande wahrnehmbar. In der so bestimmten näheren Umgebung ist das strittige Vorhaben – was seinen Standort und damit die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, angeht – ohne Vorbild. Es rückt in der hier durch deutliche Freiräume zur Fahrbahn von mindestens 2,50 m gekennzeichneten Umgebung erstmals bis unmittelbar an die Straßenbegrenzung heran und überschreitet damit die – wenn auch nicht exakt auf einer geraden Linie liegende – vordere Baugrenze deutlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem maßgeblichen Bereich entlang der Q. Straße die zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenrandbebauung liegenden Freiflächen verschiedentlich mit untergeordneten baulichen Anlagen wie etwa kleineren Einfriedungen oder befestigten Stellplätzen für Mülltonnen belegt sind, da diese – anders als die vorhandenen Hauptgebäude – keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung entfalten. Vgl. OVG Sachs-Anh., Beschluss vom 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, ZfBR 2012, 787 = juris, Rn. 13. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Pkw-Stellplätze, die sich unmittelbar auf dem Vorhabengrundstück befinden und bis nahezu an die straßenseitige Grundstücksgrenze heranreichen. Auch diese Stellplätze, bei denen es sich um Kundenparkplätze für die in dem Gebäudekomplex befindlichen Verwaltungs- und Gewerbeeinheiten – unter anderem für ein Reisebüro sowie für einen Supermarkt – handelt, sind bei der Bestimmung der faktischen Baugrenze ohne Belang. Pkw-Stellplätze sind Anlagen, die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht, vgl. § 6 BauO NRW, dazu Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 6 Rn. 101 f.; vgl. ferner auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl., 2008, § 23 Rn. 21, in den Abstandsflächen zulässig sind und die daher auch im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB außerhalb der durch faktische Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig sind. Die § 23 Abs. 5 BauNVO zugrunde liegende städtebauliche Bewertung zeigt, dass bei der Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, zwischen Hauptgebäuden und untergeordneten Nebenanlagen, § 14 BauNVO, sowie den in Abstandsflächen zulässigen Anlagen unterschieden werden muss. Anlagen, die aufgrund ihrer städtebaulich untergeordneten Bedeutung ausnahmsweise innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, sind nicht zugleich so gewichtig, dass sie selbst rahmen- bzw. maßstabsbildend auf ihre Umgebung einwirken könnten. Obwohl Stellplätze im Regelfall einer Hauptanlage dienend zu- bzw. untergeordnet sind, stellen sie keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO dar, da § 12 BauNVO im Verhältnis zu § 14 BauNVO als die speziellere Norm anzusehen ist. Auf Stellplätze findet daher nicht § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, sondern vielmehr – wie erwähnt – § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO Anwendung. Aber auch die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zulässigen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandsflächen errichtet werden können, sind regelhaft von untergeordneter Bedeutung, BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 – 4 C 1/01 –, NVwZ 2002, 90 = juris, Rn. 16, und prägen die nähere Umgebung – anders als Hauptgebäude – daher nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des VG Würzburg, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2012 – W 4 K 12.456 –, juris, da die dortige Situation nicht vergleichbar mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall ist. In der genannten Entscheidung beantragte der dortige Kläger eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Grundstück eines Autohandels, dessen Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze heranreichte. Das Verwaltungsgericht führte hierzu in der Begründung seines stattgebenden Urteils aus, die Stellfläche für Kraftfahrzeuge sei bei einem Autohandel nicht etwa nur unselbständige Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO, sondern Bestandteil der gewerblichen Hauptnutzung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Sie gehöre damit zu der Eigenart der näheren Umgebung mit der Folge, dass sie sich rahmenbildend auf die überbaubare Grundstücksfläche auswirke. VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2012 – W 4 K 12.456 –, juris, Rn. 29. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß weiter festgestellt, dass die als eigene bauliche Anlage zu qualifizierenden Stellplätze dem Kfz-Handel unmittelbar zugehörig seien. Eine solche Zuordnung hat sich zu orientieren an der funktionalen Beziehung zwischen Gewerbebetrieb und Anlage und dabei an der Frage, ob und inwieweit bestimmte Teile eines Betriebes als Bestandteil oder Zubehör dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind oder nicht. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band VI, Stand: April 2013, § 8 BauNVO Rn. 23. Diese Beurteilung fällt bei Stellplätzen eines Autohandels, die von diesem ähnlich wie Betriebsplätze eines gewerblichen Fuhrbetriebes gleichsam als Lagerplätze genutzt werden, naturgemäß anders aus als bei Abstellplätzen, die – wie hier die Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb – dem ruhenden Verkehr dienen, vgl. § 12 BauNVO. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 – 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = juris, Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band VI, Stand: April 2013, § 8 BauNVO Rn. 27. Während Ausstellungsflächen eines Kfz-Handels unmittelbarer Bestandteil der Hauptnutzung sind und daher eine Einheit mit dieser bilden, sind Parkplätze für Kunden und Mitarbeiter, die von den jeweiligen Nutzern zudem nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, einer Hauptnutzung lediglich zugeordnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 – 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = juris, Rn. 20, und prägen die nähere Umgebung daher nicht im gleichen Umfang wie die Hauptnutzung selbst. Die Werbeanlage ist an dem beantragten Standort auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig. Nach dieser für den beplanten Innenbereich geltenden Sonderregelung können zwar, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden; das Gleiche gilt wie erwähnt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Diese Erleichterung ist auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 – 4 B 172/97 –, NVwZ-RR 1998, 539 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 53; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 09.10.1998 – 1 L 91/97 –, juris, Rn. 27. Indes handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fremdwerbetafel – im Unterschied zu Werbung an der Stätte der Leistung – nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO, sondern um eine selbständige Hauptnutzung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.1992 – 4 C 27/91 –, BVerwGE 91, 234 = juris, Rn. 21; vom 07.06.2001 – 4 C 1/01 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 15.02.1994 – 11 A 3567/92 –. Die Werbetafel ist auch nicht nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig, vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Bd. I, Stand: Juli 2013, § 13 Rn. 31, abgesehen davon, dass § 23 Abs. 5 BauNVO insgesamt nur auf Anlagen zielt, die keine Hauptanlagen sind. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2003 – 10 A 1540/03 –, juris, Rn. 6; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Bd. I, Stand: Juli 2013, § 13 Rn. 30. Schließlich ist das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise, trotz Überschreitung des Rahmens der vorhandenen Bebauung, vor der faktischen Baugrenze zulässig. Zwar können sich Vorhaben, die den durch ihre Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten, dennoch in diese Umgebung einfügen. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens zulässig sein, wenn das Vorhaben bodenrechtlich beachtlichen Spannungen nicht begründet oder schon vorhandene Spannungen nicht erhöht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 – 4 C 17/91 –, NVwZ 1994, 294 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 09.09.2010– 2 A 508/09 –, juris, Rn. 47. Derartige Spannungen sind hier wegen einer von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung jedoch zu erwarten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen den von der Straße abgerückten Häusern und der straßenseitigen Grundstücksgrenze neben den als begrünte Vorgärten angelegten Grundstücksstreifen lediglich Anlagen existieren, die – wie Kundenparkplätze oder befestigte Stellplätze für Mülltonnen – sich im Wesentlichen auf dem Erdboden befinden oder – wie Einfriedungen bzw. das Werbeschild für den Supermarkt auf dem Vorhabengrundstück selbst und damit an der Stätte der Leistung, vgl. §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, dazu Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Bd. I, Stand: Juli 2013, § 13 Rn. 16, 29 ff., allenfalls geringe Höhen erreichen. Mit dem nunmehr beantragten City-Star-Board, dessen 2,80 m x 3,80 m große Werbefläche auf einem 2,50 m hohen Monofuß ruht, würde die Gefahr heraufbeschworen, dass der bestehende Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung gebracht wird. Es würde ein Berufungsfall dafür geschaffen, den bislang zumindest von Hochbauten verschont gebliebenen Bereich entlang der Q. Straße einer Bebauung zuzuführen, was eine nachteilige Veränderung des bislang einheitlichen Straßenbildes zur Folge hätte. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO–.