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Beschluss

1 L 1023/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1111.1L1023.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.08.2019 hinsichtlich der Beseitigungsanord-nung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzu-ordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil sie erkennen lässt, aus welchen fallbezogenen Erwä-gungen die Antragsgegnerin hier die in § 80 Abs.1 VwGO verankerte aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen hat. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Bauordnungsverfügung wird sich im Haupt-sacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, und es besteht ein beson-deres öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die mög-liche Vorbildwirkung der beanstandeten Zaunanlage. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht aufgefordert, die auf seinem Grundstück befindliche straßenseitige Einfriedung zu beseitigen. Der auf dem Grundstück des Antragstellers mit der Lagebezeichnung Q.---------weg 30 in N. errichtete etwa 1,80 m hohe Doppelstabmattenzaun mit Sichtschutzplane verstößt gegen § 34 Abs. 1 BauGB. Zutreffend wird in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7a der hier anwendbaren BauO NRW 2019 Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m außer im Außenbereich nicht (mehr) genehmigungsbedürftig sind. Als Bauvorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB müssen sie aber die bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, die sich hier in Ermange-lung eines Bebauungsplanes aus § 34 Abs. 1 BauGB ergeben. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daran fehlt es hier. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugs-merkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit ganz unterschied-licher Reichweite und Richtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.12 ‑, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 02.12.2014 - 2 A 1675/13 ‑, juris Rn. 56; VG N. , Urteil vom 21.11.2013 - 9 K 2117/13 ‑, juris Rn. 13, jeweils m.w.N. Bezüglich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen, als das hier zu beurteilende Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die straßenseitige Grundstückseinfriedung. Letztere kann regelmäßig einen Maßstab bildenden Einfluss nur ausüben, soweit sie optisch wahrnehmbar ist. Die Antragsgegnerin ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass es sich bei dem Q.---------weg um eine langgezogene, relativ gerade verlaufende Straße handelt und insoweit auf das Teilstück zwischen der Einmündung in die N1. Straße im Osten und der Kreuzung mit dem T. im Westen abzustellen ist. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob diese Grenzziehung durch den T. zur Begrenzung des hier zu bildenden Beurteilungsrahmens geeignet ist. Jedenfalls liegt die Kreuzung mit dem T. so weit entfernt, dass eine darüber hinausgehende Strecke im Hinblick auf die optische Wahrnehmung der Einfriedung des Grundstücks des Antragstellers nicht in Betracht kommt. In diesem Bereich findet sich – wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt ist – lediglich das Grundstück mit der Lagebezeichnung Q.---------weg 14, das mit einer Einfriedung von etwa 1,60 m eine prägende Wirkung ausüben kann. Sämtliche weiteren angrenzenden Grundstücke sind durch deutlich niedrigere Zaunanlagen zur Straßenseite abgegrenzt. Die teilweise vorhandenen Hecken bleiben insoweit außer Betracht, weil sie keine baulichen Anlagen darstellen. Die Einfriedung des Grundstücks Q.---------weg 14 ist schon deshalb nicht geeignet, eine Maßstab bildende Funktion auszuüben, weil die Antragsgegnerin in-soweit nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen bereits ein Bauordnungsverfahren eingeleitet hat. Ohne Erfolg weist der Antragsteller darauf hin, dass sich ein etwa 2 m hoher blick-dichter Zaun bereits seit vielen Jahren als straßenseitige Einfriedung auf seinem Grundstück befindet. Selbst wenn die Behauptung des Antragstellers als richtig unterstellt wird, lässt sich daraus die von ihm behauptete Rechtsfolge nicht herleiten. Insbesondere ist unerheblich, ob die Zaunanlage tatsächlich nachweisbar eine Vorbildwirkung entfaltet hat. Vielmehr reicht es aus, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Anlage geeignet ist, zu einer derartigen Vorbildwirkung beizutragen. Entscheidend ist, dass sich ein im optischen Einwirkungsbereich des Grundstücks des Antragstellers vorhandener Eigentümer auf eine entsprechende Vorbildwirkung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann, ohne dass die Antragsgegnerin eine daraus folgende Vorbildwirkung ausschließen kann. Die von dem Antragsteller errichtete Einfriedung genießt auch weder Bestandsschutz noch ist ein Eingreifen durch die Antragsgegnerin verwirkt. Dem Bestandsschutz steht entgegen, dass die Anlage zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, obwohl bis zum Inkrafttreten der jetzt geltenden Neuregelung ab einer Höhe von 1 m eine entsprechende Genehmigungspflicht bestand. Auf Verwirkung kann sich der Antrag-steller nicht berufen, da die Antragsgegnerin keinen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der die Annahme rechtfertigen könnte, ein Vorgehen gegen die Zaunanlage sei behördlicherseits nicht beabsichtigt. Die Zwangsmittelandrohung beruht auf §§ 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 10 und 13 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019 (BauR 2019, 610).