Urteil
9 K 2400/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:1121.9K2400.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M. , Gemarkung N. , Flur 4, Flurstücke 393, 394 (L. C. ). Das bislang unbebaute Grundstück befindet sich von der Straße L. C. aus betrachtet in zweiter Baureihe. Nordöstlich des Grundstücks liegen die jeweils mit Wohngebäuden bebauten Flurstücke 390 sowie 391 (L. C. 6, 8). In östlicher Richtung schließen sich die ebenfalls mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 106 (L. C. ), 337 (L. C. ) und 338 (L. C. ) an. Die westlich bzw. nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Flurstücke 104 (I1.--- ) und 212 (I1.--- ) sind ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut. Südlich, südwestlich und südöstlich des Vorhabengrundstücks erstreckt sich eine ausgedehnte landwirtschaftlich genutzte Fläche. Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan; der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt den Bereich als landwirtschaftliche Fläche dar. Am 10.12.1981 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile für die Siedlung „I2. “ im Ortsteil N. , deren räumlicher Geltungsbereich ursprünglich unter anderem die heutigen Flurstücke 393 und 394 umfasst. Der Satzungstext lautet wie folgt: „ § 1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles werden durch die in dem beigefügten Lageplan (im Maßstab 1:5000) des Planungsamtes mit schwarzer Farbe vorgenommene Umrandung festgesetzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Soweit in dem nach § 1 dieser Satzung festgelegten Gebiet Bebauungspläne nach § 30 BBauG bestehen, werden diese Gebiete von dieser Satzung nicht erfaßt. § 3 Die Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in entsprechender Anwendung des § 12 BBauG in Kraft.“ Der Regierungspräsident E. genehmigte mit Schreiben vom 20.04.1982 entgegen der ursprünglichen Planung der Beklagten nur einen Teil des Satzungsgebietes. Zur Begründung führte er aus, zwar könnten in den Geltungsbereich von Innenbereichssatzungen Grundstücke einbezogen werden, wenn dies mit der städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei. Diese Voraussetzung liege hier jedoch teilweise nicht vor. Die von der Beklagten gezogene Grenze der Satzung gehe zum Teil über den zulässigen Rahmen hinaus und stehe damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegen. Mit Beschluss vom 14.07.1982 nahm der Rat der Beklagten die Einschränkungen in der Genehmigung zur Kenntnis und trat der Genehmigungsauflage bei. Die Satzung wurde daraufhin in den Grenzen der Genehmigung des Regierungspräsidenten E. am 27.12.1982 ortsüblich bekanntgemacht. Der größte Teil des noch unbebauten Grundstücks des Klägers liegt außerhalb des genehmigten Satzungsbereiches; von dem hier maßgeblichen Vorhabengrundstück wird nur noch ein streifenartiger Teilbereich der heutigen Flurstücke 393 und 394 erfasst. Auf seinen Antrag hin erteilte die Beklagte dem Kläger am 06.06.2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 394, die dieser in der Folgezeit jedoch nicht mehr in Anspruch nahm. Mit Schreiben vom 20.04.2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach dem dem Antrag beigefügten Lageplan soll das Vorhaben auf einem durch Teilung bzw. Vereinigung der Flurstücke 393 und 394 neu zu schaffenden ca. 40 m tiefen und 16 m breiten Grundstück errichtet werden, dessen wegemäßige Erschließung über einen Privatweg auf dem Flurstück 391 zu der Straße L. C. hin geplant ist. Der von der Beklagten um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebetene Kreis M1. – Fachgebiet Landschaft und Naturhaushalt – führte mit Schreiben vom 16.5.2012 aus, der Vorhabenstandort befinde sich im Außenbereich, da er nach Süden und Westen unmittelbar an die freie Landschaft angrenze. Die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da sowohl das Landschaftsbild als auch der Naturhaushalt hierdurch erheblich und nachhaltig beeinträchtigt würden. Bei der geplanten Bebauung entstehe eine zweite Baureihe, die – verstärkt durch ihre exponierte M. – von weitem zu sehen sei und zu einer weiteren Zersiedelung der Landschaft führe. Zudem stehe durch die Versiegelung bisher belebter Vegetationsfläche eine Funktionsstörung des betroffenen Ökosystems zu befürchten. Die Genehmigung des Vorhabens des Klägers führe zu einer Vielzahl von Berufungsfällen, die die nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft noch weiter verstärkten. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 06.07.2012 ab. Zur Begründung gab sie an, ein Vorbescheid könne nicht erteilt werden, weil sich das nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB zu beurteilende Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das geplante Wohnhaus solle anders als die Umgebungsbebauung in zweiter Reihe im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit hinter der durch die Gebäudekanten der straßenzeiligen Bebauung entlang der Straße L. C. gebildete faktische rückwärtige Baugrenze errichtet werden. Lediglich das im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung über die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile bereits vorhandene Gebäude L. C. 16 (Flurstück 338) befinde sich ebenfalls im rückwärtigen Bereich. Es sei zudem bereits fraglich, ob sich der Vorhabenstandort noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befinde. Für den Fall, dass es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handele, beeinträchtigte das geplante Einfamilienhaus öffentliche Belange. Am 18.07.2012 hat der Kläger gegen den negativen Bauvorbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorhaben sei sowohl nach § 34 BauGB als auch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Sollte das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegen, so füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, da in dem relativ kleinen Satzungsgebiet –insbesondere im Bereich der Straßen L. C. , I1.--- und S. – Hinterlandbebauungen mehrfach vorhanden seien und eine faktische rückwärtige Baugrenze daher nicht existiere. Da die Beklagte auch auf den Flurstücken 338, 346, 350, 220, 91 und 166 Bauvorhaben in zweiter Reihe genehmigt habe, verhalte sie sich mit der Ablehnung des klägerischen Vorhabens widersprüchlich. Das gleichheitswidrige Verhalten der Beklagten werde dadurch verstärkt, dass Mitarbeiter des Bauordnungsamtes der Beklagten in einem Ortstermin betreffend das frühere Baugenehmigungsverfahren auf dem Flurstück 394 im Jahr 2004 das damals zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit Blick auf das in unmittelbarer Nähe vorhandene, in zweiter Bauzeile errichtete Gebäude L. C. als genehmigungsfähig eingestuft hätten. Mit Blick hierauf sei ein städtebauliches Interesse daran, eine zweite Baureihe zu verhindern, nicht ersichtlich. Sollte das streitgegenständliche Vorhaben an § 35 BauGB zu messen sein, so habe der Kläger gleichwohl einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides, da entgegenstehende öffentliche Belange nicht ersichtlich seien. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da sämtliche Gebäude in der näheren Umgebung nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt würden und die Beklagte diese Darstellungen daher offenbar nicht mehr als bindend erachte. Da mit weiteren Hinterlandbebauungen in großer Zahl nicht zu rechnen sei, drohe zudem keine Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zumindest werde dies von der Beklagten aufgrund der Vielzahl der bereits erteilten Baugenehmigungen bewusst toleriert. Darüber hinaus komme es – entgegen der Auffassung des Kreises M1. – auch nicht zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Landschaftsbild werde durch das geplante Einfamilienhaus nicht beeinträchtigt, da es von der Straße L. C. aus nicht wahrgenommen werden könne. Von dem I1.---weg aus sei das Haus zwar sichtbar, dies gelte indes auch für die bereits vorhandenen Gebäude in der Nachbarschaft. Durch das Vorhaben werde vielmehr der Siedlungscharakter noch verstärkt. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werde an dem vorgesehenen Standort nicht stärker beeinträchtigt als an jedem anderen Ort auch. Selbst nach der Errichtung des Gebäudes stehe noch eine große Grünfläche zur Verfügung, die eine landschaftsdienliche Eingrünung der baulichen Anlagen gewährleiste. Eine Vielzahl von Berufungsfällen, die nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnten, sei nicht zu befürchten, da eine weitere Bebauung lediglich auf den Flurstücken 104, 106 und 110 in Betracht komme, wobei eine Hinterlandbebauung allein auf dem Flurstück 106 verwirklicht werden könne. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert, da der Kläger auch Eigentümer des vorderen, unmittelbar an der Straße L. C. befindlichen Grundstücks sei und der Anschluss an den öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal rechtlich auf Dauer abgesichert werden könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2012 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück M. , Gemarkung N. , Flur 4, Flurstücke 393 und 394 gemäß der Bauvoranfrage vom 20.4.2012 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 06.07.2012 sowie die Stellungnahme des Kreises M1. vom 16.5.2012 und führt ergänzend aus, gegenwärtig liege keine gesicherte Erschließung vor, da das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Schmutzwasser- sowie Regenwasserkanal angeschlossen werden könne. Zudem beeinträchtige das im Außenbereich geplante, nicht privilegierte Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB. Sollte das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sein, so füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die entlang der Straße L. C. vorhandene Umgebung ein, die mit Ausnahme des zum Altbestand zählenden und seine Umgebung nicht prägenden Gebäudes auf dem Flurstück 338 keine Hinterlandbebauung aufweise. Durch die Zulassung des Vorhabens könnten weitere Bauanträge für eine Hinterlandbebauung nicht mehr abgelehnt werden. Anlässlich eines am 30.04.2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der negative Vorbescheid der Beklagten vom 06.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –). Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches – BauGB –, weil der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Standort des Vorhabens nicht (mehr) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB, sondern im Außenbereich liegt. Die Bebauung in der Siedlung I2. erstreckt sich in dem hier interessierenden Bereich in Richtung Südwesten zwar bis zur Straße L. C. und erfasst damit auch die Wohnhäuser L. C. … bis …. Das sich daran anschließende unbebaute rückwärtige Gelände hinter den Häusern L. C. … und … – und damit der Standort des hier strittigen Vorhabens – wird jedoch nicht mehr von diesem Bebauungszusammenhang erfasst. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, sodass die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen im Regelfall zum Außenbereich gehören. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 – 4 C 3/72 –, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4 = juris, Rn. 11; Urteil vom 29.11.1974 – 4 C 10/73 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46; OVG NRW, Urteil vom 26.06.2006 – 7 A 2974/05 –, juris, Rn. 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand: April 2013, § 34 Rn. 25 m.w.N.; zu Ausnahmen BVerwG, Urteil vom 13.02.21976 – 4 C 72/74 –, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 = juris, Rn. 17. Zu einem Bebauungszusammenhang können allerdings auch Grundstücke gehören, die selbst unbebaut sind. Maßgeblich ist, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – 4 C 2/66 –, BVerwGE 31, 20 = juris, Rn. 17; Urteil vom 19.9.1986 – 4 C 15/84 –, BVerwGE 75, 34 = juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 14.11.1991 – 4 C 1/91 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = juris, Rn. 21 f. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall. Bereits BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 – 4 C 94/66 –, BVerwGE 28, 268 = juris, Rn. 26; Beschluss vom 27.05.1988 – 4 B 71/88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = juris, Rn. 5; Beschluss vom 01.04.1997 – 4 B 11/97 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26.06.2006 – 7 A 2974/05 –, juris, Rn. 28. Ein Bebauungszusammenhang scheidet danach auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus, wenn örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze wie etwa einem Fluss, Graben oder Waldrand und dergleichen ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40/87 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris, Rn. 22; Beschluss vom 18.06.1997 – 4 B 238/96 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 20.08.1998 – 4 B 79/98 –, NVwZ-RR 1998, 157 = juris, Rn. 8; Beschluss vom 1.4.1997 – 4 B 11/97 –, BauR 1997, 616 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26.06.2006 – 7 A 2974/05 –, juris, Rn. 28. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter vor Ort gewonnen und der Kammer vermittelt hat und der durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, kein Anlass, im hier betroffenen rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers von der dargelegten Regel abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang mit den letzten Gebäuden endet und das Vorhabengrundstück damit im Außenbereich liegt. Die westlich der Straße L. C. gelegenen Häuser L. C. 6 bis 16 bilden einen in der Örtlichkeit klar abgegrenzten zusammenhängenden Bebauungsstreifen. Dieser ist deutlich von den südwestlich gelegenen Freiflächen getrennt, die nahtlos an die weiter südlich bzw. südwestlich gelegenen ausgedehnten Außenbereichsflächen angebunden sind. Bereits hinter den Gebäuden L. C. 6 und 8 erstreckt sich das überwiegend mit Rasen versehene freie Gelände bis hin zu einer landwirtschaftlich genutzten Fläche. Der südwestlich dieser landwirtschaftlichen Fläche von Nordwesten nach Südosten auf einer Länge von ca. 60 m verlaufende Grünstreifen markiert nicht etwa die Grenze zwischen einem südwestlich davon gelegenen Freiraum und einem nordöstlich gelegenen, dem Bebauungszusammenhang noch zuzuordnenden unbebauten Bereich, sondern stellt lediglich eine topografische Besonderheit in dem bereits südwestlich der Bebauung L. C. 6 bis 16 beginnenden, überwiegend landwirtschaftlich genutzten zusammenhängenden Freiraum dar. Insgesamt erscheinen die Freiflächen auf beiden Seiten des Grünstreifens trotz des Baum- und Strauchbewuchses in dem fraglichen Abschnitt als einheitlicher Landschaftraum. Die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Innenbereich wird vorliegend auch nicht durch die Satzung der Beklagten über die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile für die Siedlung „I2. “ im Ortsteil N. vom 27.01.1982 vermittelt. Zwar soll das streitgegenständliche Vorhaben noch innerhalb des durch die Genehmigung des Regierungspräsidenten E. verkleinerten räumlichen Geltungsbereichs der Satzung verwirklicht werden. Durch die genannte Satzung sind jedoch keine unbebauten Bereiche der heutigen Flurstücke 393 und 394 (konstitutiv) in den Innenbereich einbezogen worden. Bei der Satzung handelt es sich ihrem Erklärungsinhalt nach, der durch Auslegung zu ermitteln ist, vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 – 4 CN 2/10 –, BVerwGE 138, 12 = juris, Rn. 13; OVG Rhl.-Pflz., Urteil vom 21.12.2011 – 8 C 10945/11 –, NVwZ-RR 2012, 289 = juris, Rn. 18 ff., um eine Klarstellungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes – BBauG – in der Fassung vom 06.07.1979 (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, gegenwärtige Fassung), die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Reichweite eines Bebauungszusammenhangs, insbesondere hinsichtlich der Grenze zum Außenbereich, zu richten hat. Die Gemeinde ist mit anderen Worten bei Erlass einer (deklaratorischen) Klarstellungssatzung im Sinne der genannten Vorschrift gehalten, die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so nachzuvollziehen, wie dieser Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB vorgegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.01.2006 – 7 D 68/04.NE –; Hofherr/Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, Stand: Juni 2013, § 34 Rn. 76. Allein dem Wortlaut der Satzung lassen sich hinreichende Aussagen zu ihrer Rechtsqualität noch nicht entnehmen. Zwar entspricht die „Satzung der Stadt M. über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ ihrer Formulierung nach der gesetzlichen Definition einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG in der Fassung vom 06.07.1979, wonach die Gemeinden „die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile davon durch Satzung festlegen“ konnten. Zudem verwendet die Beklagte vergleichbare Formulierungen auch gegenwärtig noch in ihren Klarstellungssatzungen im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine mit der heutigen Regelung vergleichbare trennscharfe Unterscheidung einzelner Satzungsarten lässt sich § 34 Abs. 2 BBauG indes nicht entnehmen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG konnten „in den Geltungsbereich der Satzung“ – gemeint ist mit dieser Bezugnahme die Klarstellungssatzung nach Abs. 2 Satz 1 BBauG – Grundstücke zur Abrundung einbezogen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach der Novelle des BBauG 1976 verschiedentlich Mustersatzungen veröffentlicht wurden, vgl. für Baden-Württemberg etwa das Satzungsmuster in BWGZ 1977, 101, 104, die eine Differenzierung zwischen § 34 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BBauG ebenfalls nicht enthielten. Zur Bestimmung der Rechtsqualität der Satzung ist daher maßgeblich auf deren Entstehungsgeschichte sowie weitere Auslegungskriterien – insbesondere Sinn und Zweck – abzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Beklagten am 10.12.1981, die die Voraussetzungen einer Abrundungssatzung darlegt, davon auszugehen, dass die Beklagte in der ursprünglichen Fassung der Satzung von der Möglichkeit, die heutigen Flurstücke 393 und 394 zur Abrundung in das Satzungsgebiet einzubeziehen, Gebrauch machen wollte. Diese Unternehmung hat sie indes dadurch wieder fallen gelassen, dass sie trotz der Herausnahme des entsprechenden Bereiches aus der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde an der Satzung in dem reduzierten Umfang festhielt und der Genehmigungsauflage ausdrücklich beitrat. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zweckes einer Einbeziehungssatzung, einzelne Grundstücke dem Innebereich zuzuordnen und damit dort die Möglichkeit einer Bebauung zu eröffnen, erscheint es als fernliegend, dass die Beklagte einen baulich nur sehr eingeschränkt nutzbaren Bruchteil des Grundstücks des Klägers dem Innenbereich zuschlagen wollte, während der größere, unbebaute Teil der betreffenden Flurstücke außerhalb des Satzungsgebiets und damit im Außenbereich läge. Die konkrete Ausgestaltung des Grenzverlaufs der Satzung dürfte nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial vielmehr dem Umstand geschuldet sein, eine möglichst lineare Grenzlinienführung von dem letzten Baukörper auf dem Flurstück 338 nach Nordwesten hin sicherzustellen, ohne dass seitens der Bezirksregierung damit eine Einbeziehung weiterer (Bau-)Flächen beabsichtigt war. Ein vernünftiger Grund dafür, nur den unmittelbar südwestlich der bereits vorhandenen Bebauung befindlichen unbebauten Grundstücksteil für eine Bebauung zu öffnen und damit eine für das durch großzügig geschnittene Grundstücke gekennzeichnete Satzungsgebiet untypisch gedrängte Nachverdichtung zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Gegen ein Verständnis als Abrundungssatzung spricht schließlich auch, dass die Beklagte durch eine Einbeziehung von Teilen des Vorhabengrundstückes keine Abrundung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG hätte erreichen können. Der Begriff der Abrundung, der ohnehin eng auszulegen ist, da bei Satzungen nach § 34 Abs. 2 BBauG die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits nach dem Wortlaut der Norm im Vordergrund steht, BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – 4 C 37/87 –, BauR 1990, 451 = juris, Rn. 12, setzt voraus, dass durch die Einbeziehung von Grundstücken eine klarere Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wird. Ein solches Bedürfnis ist für den hier maßgeblichen Bereich indes nicht ersichtlich. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft optisch deutlich erkennbar an den jeweils letzten Baukörpern auf den Grundstücken entlang der Straße L. C. . Inwiefern die Einbeziehung eines schmalen unbebauten Grundstücksstreifens nachvollziehbarer den im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellte, ist nicht ersichtlich. Eine Vereinfachung der Abgrenzung würde hierdurch ebenso wenig erreicht wie eine städtebaulich sinnvolle Vervollständigung des Innenbereichs; es würde lediglich die Grenze des Innenbereichs um den Teil einer Baureihe weiter nach Südwesten in den Außenbereich hinein vorgeschoben. Den Gesetzesmaterialien zu § 34 BBauG, vgl. den Bericht und Antrag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 23.02.1976, BT-Drucks. 7/4793, T1. . 34, auf den der Regierungspräsident E. in der Begründung seines Schreibens vom 20.04.1982 verweist, lässt sich ebenfalls entnehmen, dass durch Abrundungssatzungen nicht ganze Gebiete des Außenbereichs dem Innenbereich zugeschlagen werden, sondern lediglich etwa Baulücken einer Reihenbebauung an Straßen als zum Innenbereich gehörig erfasst werden sollten. Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Handelt es sich demnach bei der Satzung der Beklagten um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB), vermag sie Teile des Grundstücks des Klägers nicht konstitutiv dem Innenbereich zuzuordnen. Es verbleibt nach den vorstehenden Ausführungen vielmehr dabei, dass der Bebauungszusammenhang hier unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper und damit hinter den Wohnhäusern L. C. … und … endet. Vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2001 – 4 B 26/01 – ZfBR 2002, 69 = juris, Rn. 7. Die Errichtung eines Einfamilienhauses stellt kein nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben dar. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das geplante Einfamilienhaus bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz Nr. 1 BauGB vor, wenn – wie hier – das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Zwar sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich, gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben setzen sie sich jedoch regelmäßig durch, wenn sie – wie hier – durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestätigt bzw. erhärtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 – IV C 30/73 –, BRT. 29 Nr. 70 = juris, Rn. 30; Urteil vom 23.05.1980 – 4 C 79/77 –, BRT. 36 Nr. 64 = juris, Rn. 17. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte öffentliche Belang wird durch die Errichtung eines Gebäudes in der sich nach Südwesten hin öffnenden, von Wiesen und landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägten Freifläche verletzt. Die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers ließe darüber hinaus ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten. Auch eine Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Vgl. zu § 35 Abs. 2 und 3 BBauG BVerwG, Urteile vom 25.01.1985 – 4 C 29/81 –, DÖV 1985, 832 = juris, Rn. 9; vom 13.02.1976 – 4 C 72/74 –, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 26.06.2006 – 7 A 2974/05 – juris, Rn. 33; vom 15.02.2013 - 10 A 1606/11 -, juris, Rn. 81. Würde das Grundstück des Klägers, wie von ihm beabsichtigt, im rückwärtigen Bereich bebaut, bestünde kein rechtfertigender Anlass, einer vergleichbaren Bebauung auch in den rückwärtigen Bereichen insbesondere der sich südöstlich anschließenden Flurstücke 106 und 338, aber auch der Grundstücke nordwestlich des I3.---weges (Flurstücke 91, 100, 166, 202, 203, 219, 397) die Genehmigung zu versagen. Auch dort könnten freistehende Häuser entstehen. Das Vorhaben des Klägers ist auch konkret geeignet, eine solche Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, dass sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nach Südwesten hin erweitern würde. So sind bereits in der Vergangenheit im Bereich nordwestlich des I3.--- weitere Bauvorhaben in den Außenbereich hinein verwirklicht worden. Angesichts der beachtlichen potentiellen Folgewirkungen der von dem Kläger beabsichtigten Bebauung ist die Beklagte mit Recht der Auffassung, das Vorhaben des Klägers würde zu einer weiteren unkontrollierten Ausuferung der Bebauung in den freien Außenbereich hinein führen und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigen. Auf die Frage, ob durch das geplante Vorhaben des Klägers auch die Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange – insbesondere der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB – zu befürchten wäre, kommt es nicht mehr an, da jeder öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB bereits für sich genommen geeignet ist, eine Zulassung des jeweiligen Vorhabens zu verhindern. Inwieweit die Beklagte an anderen Stellen nördlich bzw. südlich des I3.--- rechtswidrig Baugenehmigungen im Außenbereich erteilt hat, kann dahinstehen. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist ebenso wie die eines Vorbescheides keine Ermessensentscheidung, sondern ein gebundener Verwaltungsakt. In diesem Fall bietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes – GG – keine Handhabe, eine Gemeinde dazu zu verpflichten, rechtswidrige Baugenehmigungen weiterhin zu erteilen. Die Verwaltungsgerichte können eine Gemeinde nur zum Erlass rechtmäßiger Maßnahmen verpflichten. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2005 eine Baugenehmigung erteilt hat, Anhaltspunkte für ein gleichheitswidriges Verhalten. Der Kläger hat die damalige Baugenehmigung innerhalb der Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW nicht in Anspruch genommen und sie damit zum Erlöschen gebracht. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.