Urteil
8 C 10945/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2011:1221.8C10945.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung besteht ungeachtet ihrer bloß deklaratorischen Wirkung ein Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).(Rn.14)
2. Die Grenzfestlegung in einer Klarstellungssatzung ist unwirksam, wenn Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen oder zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen werden.(Rn.19)
Tenor
Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung besteht ungeachtet ihrer bloß deklaratorischen Wirkung ein Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).(Rn.14) 2. Die Grenzfestlegung in einer Klarstellungssatzung ist unwirksam, wenn Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen oder zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen werden.(Rn.19) Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als von der Satzung betroffener Grundstückseigentümer antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt indes nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Satzung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Da der Rechtsverstoß sowohl den Teilbereich „H.“ als auch den Bereich „A.“ betrifft, kommt eine auf einen dieser Bereiche beschränkte Teilunwirksamkeit der Satzung nicht in Betracht. 1. Prüfungsmaßstab für die rechtliche Beurteilung der Satzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die am 11. August 2010 beschlossene Satzung erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht schließlich auch, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat. Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit – abgesehen von der hier nicht zweifelhaften Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB) – allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat. Denn sie ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14). Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. zur vorrangigen Bewertung des Rechtscharakters der Satzung: BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f). Im Übrigen wäre eine Einbeziehungssatzung wegen unterbliebener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unwirksam; der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB wäre wegen rechtzeitiger Rüge durch den – die schriftliche Bevollmächtigung versichernden – Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2011 beachtlich geblieben (§ 215 Abs. 1 BauGB). 2. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Teilbereich „H.“ als auch für den Bereich „A.“ die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zu einer solchen Bebauung gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Je nach ihrer prägenden Wirkung können allerdings auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Bebauungszusammenhang dazu gehören. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310). a) Hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers mit der Flurstück-Nr. … ergibt sich aufgrund der Karte zur Klarstellungssatzung, den in den Normsetzungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres, dass es Teil des Bebauungszusammenhangs des Hauptortes ist. Das Grundstück erweist sich seiner Lage nach als Teil der Bebauung des langgestreckten Straßendorfs. Dieser Eindruck wird vor allem dadurch vermittelt, dass es im Nord- und im Südwesten sowie im Südosten von Bebauung umgeben ist. Auch wenn man das Feuerwehrhaus im Süden der Parzelle Nr. … als nicht maßstabsbildend ausblendet, beträgt der Abstand des hufeisenförmig geformten Hofs des Antragstellers zu dem nordwestlich gelegenen Gemeindehaus nurmehr knapp 70 m; der Abstand zwischen Gemeindehaus und Wohnhaus des Antragstellers beträgt knapp 90 m. Bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m ist grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378 [1380] und juris, Rn. 25). Wegen der relativ dicht aufeinanderfolgenden und sich nach Osten weiter fortsetzenden Bebauung vermag auch der auf der Parzelle Nr. … befindliche Fahrweg eine trennende Wirkung ebenso wenig zu entfalten wie der auf der Parzelle Nr. … verlaufende G.-bach. Eine trennende und die Grenze zum Außenbereich markierende Wirkung wird nicht zuletzt durch die gegenüber dem Hof des Antragstellers gelegene Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … aufgehoben. Weil diese Bebauung südlich der H. Straße vollkommen der durch das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Anwesen und Wohngebäuden geprägten Siedlungsstruktur des Straßendorfes entspricht, kommt dieser Hauptstraße ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die ganze Parzelle Nr. … als dem Innenbereich zugehörig gewertet hat. Der Innenbereichscharakter der Freifläche im Südosten der Parzelle Nr. … wird durch die gegenüberliegende Bebauung auf den Parzellen Nr. … und Nr. … vermittelt. An dieser Beurteilung vermag der von dem Antragsteller vorgelegte Änderungs-Beitragsbescheid Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Irrel vom 28. September 2007 nichts zu ändern. Zum einen entfaltet die darin enthaltene Wertung, das Grundstück des Antragstellers sei dem Außenbereich zuzuordnen, keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Senats. Zum anderen stützt sich diese Entscheidung nicht auf die allein maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Bebauungssituation, stellt vielmehr allein auf die insoweit unmaßgeblichen Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Weil es nur auf die aktuell vorhandene tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist es für die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Innen- oder Außenbereich auch unerheblich, dass der Hof in früheren Jahren dem Außenbereich zugehörte und die ihn nunmehr umgebende Bebauung erst nachträglich herangerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O., juris, Rn. 4). Soweit sich der Antragsteller im Detail gegen die Grenzfestlegung auf seinem Flurstück Nr. … wendet und geltend macht, die Grenze hätte in Verlängerung des Fahrwegs nordöstlich der Parzelle Nr. … und entlang der Nordostwand des hufeisenförmigen Hauptgebäudes gezogen werden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weil die Siedlungsstruktur im Dorf Schankweiler maßgeblich durch die zahlreichen landwirtschaftlichen Anwesen, bestehend aus Wohn- und Betriebsgebäuden, geprägt wird, umfasst der Bebauungszusammenhang auch all diejenigen Gebäude auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück, die sich nach außen als funktionale Einheit präsentieren und den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln. Hierzu gehören nach den Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung aber nicht nur das hufeisenförmige Hauptgebäude mit Wohnhaus, Stallungen und Futterlager. Der Vieh- und Lagerhaltung dienen vielmehr auch die nordöstlich davon, entlang der Grenze des Flurstücks Nr. … errichteten Gebäude. Wegen ihres engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erweisen sich diese Gebäude als Teil einer zusammengehörigen Bebauung, weshalb die Antragsgegnerin sie zu Recht dem Innenbereich zugeordnet hat. b) Die Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … wird allerdings in anderer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. In den zuvor beschriebenen zusammengehörigen Gebäudekomplex auf dem Flurstück Nr. .. ist auch die jenseits der Flurstücksgrenze, schon auf der Parzelle Nr. … gelegene und nach Auskunft des Antragstellers der Milchproduktion dienende Halle mit eingebunden. Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs sämtlicher, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers prägender Betriebsgebäude erschließt sich dem Senat nicht, wieso der für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufeinander folgender Baukörper an der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … enden soll. Soweit Betriebsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens sich nach außen hin als geschlossene und zusammengehörige Einheit darstellen, umfasst der Bebauungszusammenhang auch die rückwärtigen Betriebsgebäude. Hiervon ist die Antragsgegnerin etwa bei der Parzelle Nr. … auch ohne weiteres ausgegangen. Demgegenüber durchschneidet die entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. … festgelegte Grenze den dort vorhandenen Bebauungszusammenhang, weshalb die Satzung insofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verfehlt und sich deshalb als unwirksam erweist. Werden in einer Klarstellungssatzung Teilflächen zu Unrecht nicht in den Innenbereich einbezogen, hat dies die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Denn dieser Fehler kann nur durch eine geänderte Satzungsregelung behoben werden. Anders als im Falle der fehlerhaften Einbeziehung von Flächen in den Innenbereich kann die zu Unrecht erfolgte Zuweisung von Flächen zum Außenbereich nicht durch eine Teilunwirksamkeit korrigiert werden. c) Wegen der Gesamtunwirksamkeit der Satzung für den „Hauptort“ kann dahingestellt bleiben, ob auch auf der Parzelle Nr. … Teilflächen zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen wurden. Für die in der Klarstellungssatzung vorgenommene Grenzziehung könnte sprechen, dass die im Süden des Flurstücks Nr. … gelegene Halle deutlicher von der Haupthalle im vorderen Teil des Grundstücks abgesetzt ist und dadurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben wird. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in zwei weiteren Fällen gerügt hat, dass bebaute Grundstücksteile zu Unrecht nicht in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „H.“ einbezogen worden seien, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Für den auf dem Flurstück Nr. … vorhanden Hochbehälter hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Bebauung handelt. Dasselbe gilt aber auch für das Gebäude auf dem Flurstück Nr. … . Nach Auskunft beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist dieses Gebäude als Jagdhütte des ehemaligen Jagdpächters errichtet und als solche genutzt worden. Als ein nur vorübergehend genutztes Gebäude entfaltet es jedoch keine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Wirkung. Soweit das Gebäude nach dem Ende des Jagdpachtvertrages weiterhin zu –vorübergehenden oder gar dauerhaften - Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich dabei um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist (vgl. zu einer solchen Entprivilegierung eines Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 –, BauR 2003, 1021). Eine nicht genehmigte Bebauung gehört allerdings nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein des Gebäudes abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, BauR 1999, 233 und juris, Rn. 6). Für eine solche Duldung ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nichts ersichtlich. Weitere Aufklärungen erübrigen sich wegen der aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … ohnehin gegebenen Unwirksamkeit der Klarstellungssatzung im Bereich des „Hauptortes“. d) Schließlich erweist sich die angegriffene Klarstellungssatzung auch hinsichtlich des Teilbereichs „A.“ als unwirksam. Die Grenzfestlegung überschreitet in diesem Bereich schon deshalb die Grenze der gesetzlichen Ermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil mit den Flurstücken Nrn. … und … Flächen dem Innenbereich zugeordnet worden sind, die sich nicht mehr als Teil einer zusammengehörigen Bebauung darstellen. Wie bereits ausgeführt, endet der Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils grundsätzlich am letzten Baukörper, hier also an den Gebäuden auf den Flurstücken Nrn. … und … . Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinaus Grundstücksflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörig bewertet werden dürfen, wenn alsbald durch eine natürliche Grenze (z.B. Fluss, Waldrand u.ä.) eine Beschränkung des Bebauungszusammenhangs markiert und dadurch eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich hinein vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.). Eine solche natürliche Grenze ist hier indes weder nord- noch südwestlich der Flurstücke Nrn. … und … erkennbar. Die in der Karte eingezeichnete Überschwemmungslinie ist in der Örtlichkeit nicht als natürliche Grenze feststellbar. Demzufolge hätten die beiden Flurstücke – vorbehaltlich eines Bebauungsplans – nur durch eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu Bauland erklärt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümer der Flurstücke Gemarkung S. Flur … Nrn. … und …, die nördlich der H. Straße liegen. Auf beiden Flurstücken befinden sich Wirtschaftsgebäude und auf dem Flurstück Nr. … auch das Wohnhaus H. Straße … . Das Flurstück Nr. … liegt im Teilbereich „H.“ der angegriffenen Satzung, die am 11. August 2010 vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, am 12. August 2010 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt und am 19. August 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Zur Begründung der am 18. August 2011 erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis und sein Rechtsschutzinteresse seien gegeben, weil er sich gegen die vorgenommen Einbeziehung seines Außenbereichsgrundstücks in den Innenbereich wehren dürfe. Selbst wenn es sich um eine Klarstellungssatzung handele, entfalte diese eine Bindungswirkung. Der Antrag sei auch begründet, denn im Außenbereich liegende Grundstücke seien zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen worden. Dass sein Flurstück Nr. … im Außenbereich liege, ergebe sich aus dem Änderungs-Beitragsbescheid vom 28. September 2007, aus dem Flächennutzungsplan und aus den örtlichen Verhältnissen. Es werde durch den westlich angrenzenden Fahrweg und den rund vier Meter breiten G.-bach von den westlich gelegenen Flurstücken Nr. …, … und … getrennt. Das Grundstück wirke auch optisch wie vom Rest des Ortes abgeteilt. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Feuerwehrgerätehaus mit Bushaltestelle auf dem Flurstück Nr. … hergestellt, da es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes und damit maßstabbildendendes Gebäude handele, ebenso wie die Stallgebäude des Antragstellers auf dem Flurstück Nr. … . Das Gemeindehaus auf dem Flurstück Nr. … stelle sich wegen seiner Lage in zweiter Reihe als Fremdkörper dar. Sein Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers betrage etwa 80 m. Im Süden und Osten wirke die H. Straße trennend, so das auch die Bebauung auf den Flurstücken Nr. … und … keinen Bebauungszusammenhang vermittele. Die Abgrenzung sei überhaupt völlig willkürlich vorgenommen worden. Weshalb die Bebauung auf den Flurstücken Nr. …, … und … nicht einbezogen worden seien, werde nicht deutlich. Bei dem Flurstück Nr. … sei nicht ersichtlich, weshalb die Grenzlinie nicht unmittelbar hinter dem Gebäude gezogen worden sei. Die Einbeziehung der Weidefläche im östlichen Teil des Flurstücks Nr. … könne nicht mit einer bauakzessorischen Nutzung begründet werden, denn es handele sich nicht etwa um einen Hausgarten oder eine Erholungsfläche. Auch sei es nicht verständlich, warum auf der Parzelle Nr. … die nordöstliche Grenze des Innenbereichs nicht in der Verlängerung der nordöstlichen Baugrenze auf der Parzelle Nr. … angenommen worden sei. Die Einbeziehung in den Innenbereich könne deshalb nur durch eine Einbeziehungssatzung erfolgen, die eine Abwägung voraussetze. Eine solche Abwägung unter Einschluss der Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ebenso wenig erfolgt wie eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unberücksichtigt geblieben seien auch sein Interesse an der Vermeidung von Straßenausbaubeiträgen, an der Aufrechterhaltung der Privilegierung im Außenbereich, an der Erweiterung seines Betriebs und der Abwehr von heranrückender Wohnbebauung. Die Verstöße gegen die Beteiligungsvorschriften und das Abwägungsgebot seien infolge rechtzeitiger Rüge auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Klarstellungssatzung lasse den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke unberührt. Die Behörden seien an die Satzung nicht gebunden. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sein Grundstück sei unabhängig von der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege im Innenbereich. Eine relevante optische Abtrennung gehe weder von der H. Straße noch von dem Fahrweg westlich der Parzelle Nr. … aus. Das Grundstück des Antragstellers werde vielmehr in die vorhandene Siedlungsstruktur mit einbezogen. Der Bebauungszusammenhang erfasse auch die unbebauten Teile des Grundstücks. Ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler der Klarstellungssatzung sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei ein solcher Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.