Beschluss
10 Nc 26/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1223.10NC26.13.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller erwarb nach Aktenlage am 16. Juni 2011 eine Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 3,0. 4 Am 23. Mai 2013 bewarb er sich online bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz für den Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ (1. Fachsemester) zum Wintersemester 2013/2014. 5 Mit einem Bescheid, der das Datum „29. Mai 2013“ trägt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er bei der Studienplatzvergabe nicht habe berücksichtigt werden können. Bei der Vergabe sei zu 80 % auf die sog. „Qualifikation“, also auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, und zu 20 % auf die Wartezeit, das heißt auf die Anzahl von Semestern, die seit Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung vergangen seien, abzüglich der Anzahl von Semestern, in denen der Bewerber an einer Hochschule eingeschrieben gewesen sei, abgestellt worden. Sollte ein Sonderantrag gestellt worden sein, sei dieser in die Vergabe der Sonderquoten mit eingeflossen. Seine - des Antragstellers - Bewerbung sei mit einer Durchschnittsnote von 3,0 und einer Wartezeit von 4 Semestern in das Verfahren eingegangen. Die Werte der letzten Zulassungen (Auswahlgrenze) könne er unter einer näher bezeichneten Internetadresse nachlesen. 6 Mit seinem Schreiben vom 11. September 2013 erhob der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch „gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.09.2013“ und beantragte zugleich seine Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Durchschnittsnote von 3,0 letztlich nichts mit seinem Verständnis und seinen Fähigkeiten im Bereich Pädagogik zu tun hätten. Bereits seit seiner Schulzeit habe er sich im pädagogischen Bereich engagiert, was er im Einzelnen ausführte. Diesem Schreiben fügte der Antragsteller lediglich ein (undatiertes) Zeugnis des Diakonie S. –X1-M. e.V., bei dem er ein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet hatte, bei. 7 Am 18. September 2013 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend gibt er zu bedenken, dass die Antragsgegnerin trotz der 740 Bewerber nur 30 Studienplätze für den Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ angeboten habe. Er sei nicht davon überzeugt, dass mit dieser Studienplatzanzahl die Kapazität nach § 23 VergabeVO NRW ausgeschöpft worden sei. Der Ablehnungsbescheid sei ihm erst am 10. September 2013 zugegangen. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die Fachhochschule Bielefeld im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu verpflichten, ihm einen Studienplatz für den Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ zur Verfügung zu stellen beziehungsweise ihm den Zugang zur Fachhochschule zu gewähren. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie erklärt, dass der an den Antragsteller gerichtete Bescheid versehentlich auf den 29. Mai 2013 datiert und erst Anfang September 2013 abgesandt worden sei. Da er, der Antragsteller, keine Sonderanträge gemäß der VergabeVO NRW gestellt habe, sei in seinem Fall nur eine Berücksichtigung der Bewerbung in den Quoten „Abiturbestenquote“ nach § 6 Abs. 3 VergabeVO NRW, „Auswahlverfahren der Hochschulen“ nach § 6 Abs. 4 VergabeVO NRW - dies sei bei ihr, der Antragsgegnerin, ebenfalls die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung - oder „Wartezeit“ gemäß § 6 Abs. 5 VergabeVO NRW in Betracht gekommen. Nach Abschluss des Vergabe- einschließlich Nachrückverfahrens sei der letzte der 30 Studienplätze in der „Abiturbestenquote“ mit einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,4 und zwei Wartesemestern, im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ mit einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,5 und 4 Wartesemestern sowie wie in der „Wartezeitquote“ mit neun Wartesemestern und der Durchschnittsnote von 3,9 vergeben worden. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller in keiner der möglichen Quoten zum Zuge kommen können. Sein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung werde abgelehnt, da bei ihr, der Antragsgegnerin, hierfür grundsätzlich keine Kapazitäten bereit gehalten würden. Zudem habe er seinem Antrag seinerzeit lediglich ein Zeugnis des Diakonie S. -1 -M. e.V. beigefügt. 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter) Bezug genommen. 14 II. 15 Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 innerhalb bzw. außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zu dem Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen. 16 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat insgesamt keinen Erfolg. 17 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, was die begehrte Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität betrifft, bereits unzulässig geworden. Im für die zugrundezulegende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid mit dem Datum „29. Mai 2013“ als bestandskräftig einzustufen, was zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt; für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nichts ersichtlich. 18 Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 123 Rdnr. 18. 19 Nach Auffassung der Kammer ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die Versagung einer beantragten Zulassung zu einem Hochschulstudium die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO und nicht der Verpflichtungswiderspruch nach § 68 Abs. 2 i.V.m. 1 VwGO. Denn in einem solchen Fall bedarf es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keines Widerspruchsverfahrens (mehr); die Ausnahmevorschriften in § 110 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW - insbesondere diejenige unter Nr. 2 - sind nicht einschlägig. 20 Vgl. dazu den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris-Datenbank, Rdnr. 24; vorgehend das beschließende Gericht, Beschluss vom 02. August 2012 - 10 L 146/12 - (jeweils im Zusammenhang mit dem Zugangsverfahren betreffend einen Masterstudiengang). 21 Hier griff der Antragsteller den Ablehnungsbescheid mit dem Datum „29. Mai 2013“, der nach den Ausführungen der Antragsgegnerin erst Anfang September 2013 abgeschickt worden sei und den der Antragsteller nach seiner Darstellung am 10. September 2013 erhalten habe, nicht mit einer bei Gericht zu erhebenden Verpflichtungsklage, sondern lediglich mit seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Widerspruchsschreiben vom 11. September 2013 an. Dieser demnach unstatthafte Rechtsbehelf kann schon allein wegen der unterschiedlichen Adressaten nicht in eine Klage umgedeutet werden. Weil die dem Antragsteller erteilte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf eine Klagemöglichkeit richtig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist, begann daher die Klagefrist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 2 i.V.m. 1 VwGO) zu laufen, sodass sie unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beteiligten im Oktober 2013 ablief. 22 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem maschinell erstellten Bescheid, der anstatt mit einer eigenhändigen Unterschrift des Sachbearbeiters in nicht zu beanstandender Weise mit der Namenswiedergabe „gez. S1. T. “ versehen wurde (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -), erst unter dem gedruckten Namen aufgeführt wurde. Denn nach herrschender Meinung setzt auch eine nicht (mit-)unterschriebene Rechtsbehelfsbelehrung den Lauf der Fristen in Gang. 23 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 1992 - 6 B 46/91 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 58 Rdnr. 47 am Ende; Kopp/Schenke, a.a.O., § 58 Rdnr. 7. 24 Da somit der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität bestandskräftig abgelehnt wurde, kann er sein darauf gerichtetes Begehren in diesem Verfahren nicht mehr zulässigerweise verfolgen. 25 2. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich seines Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. 26 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 27 Hier kann der Antragsteller eine solche Regelungsanordnung zur Verfolgung seines Begehrens nicht erlangen, da er die Vorgaben des § 23 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 in der am 06. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 24. Juni 2013 (GVBl. 2013 S. 384) nicht beachtete. § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW ist vorliegend anwendbar, weil der Antragsteller zu einem Studiengang zugelassen werden möchte, der nicht in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist und für den örtliche Zulassungsbeschränkungen festgesetzt worden sind (§ 23 Abs. 1 VergabeVO NRW). 28 Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 29 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller fügte seinem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium vom 11. September 2013 nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten lediglich ein Zeugnis des Diakonie S. –X1 -M. e.V. über sein abgeleistetes Freiwilliges Soziales Jahr bei; weitere Unterlagen übersandte er auch nicht in der Folgezeit bis zum 01. Oktober 2013. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesem der Antragsgegnerin zugeleiteten Zeugnis um das Original oder - was wahrscheinlicher ist - eine bloße (unbeglaubigte) Kopie handelt. Denn dieses einzige vom Antragsteller überreichte Dokument gehört im Gegensatz zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung jedenfalls nicht zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW. 30 Nach Auffassung der Kammer sind bei einem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium auch nach der am 06. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW die erforderlichen Unterlagen - insbesondere der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung - selbst dann beizubringen, wenn diese bereits zuvor bei der Bewerbung im innerkapazitären Verfahren eingereicht wurden. 31 So bislang OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -; offen gelassen in Bezug auf die neue Rechtslage dasselbe Gericht, Beschluss vom 08. Oktober 2013 - 13 B 981/13 -. 32 Denn der Verordnungsgeber änderte bei der Novellierung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 nicht den Wortlaut des Satzes 1, sondern fügte lediglich zwei weitere Sätze ein („Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.“). Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass nunmehr eine andere als die bisherige Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW geboten sein könnte. Denn mit der unverändert gebliebenen Formulierung dieser Vorschrift wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers die bloße Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind, und zwar die erforderlichen. 33 Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 08. August 2013 ‑ 6 K 5806/12 -. 34 Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die Kapazität für den Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ zutreffend berechnete, kommt es danach nicht mehr an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.