Beschluss
13 B 981/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.13B981.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Banking and Finance (SS 2013, 1. FS) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht schon deshalb nicht, weil sich der Antragsteller als Nicht-EU-Ausländer nicht auf das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der nur für Deutsche gilt, berufen kann. Der außerkapazitäre Zulassungsanspruch kann auch nicht mit der Eigenschaft des Antragstellers als sog. Bildungsinländer (Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland) begründet werden. Die Ausländer betreffende Gleichstellung mit Deutschen nach § 2 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 ist nur relevant innerhalb des bundesweiten zentralen Vergabeverfahrens (1. Teil der VergabeVO). Hingegen gilt § 2 VergabeVO nicht für das inzwischen im 2. Teil der VergabeVO in den §§ 23 Abs. 5, 29 Abs. 1 VergabeVO normierte Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen scheidet mangels einschlägiger Anspruchsnorm als Grundlage eines individualrechtlichen Anspruchs auf Studienzulassung für diesen Personenkreis ebenfalls aus. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2009 – 13 C 406/09 -, WissR 2010, 85, und vom 25. November 2003 - 13 C 42/03 -, NVwZ-RR 2004, 353; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 7 CE 07.10378 -, BayVBl. 208, 569, juris, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 20. September 1996 - Bs III 8/96 -, juris. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antrag des Antragstellers auf außerkapazitäre Zulassung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW genügt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil der Antragsteller zu einem Studiengang zugelassen werden möchte, der nicht in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist, und für den örtliche Zulassungsbeschränkungen festgesetzt worden sind (§ 23 Abs. 1 VergabeVO NRW). Nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Daran fehlt es hier. Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität auch dann mit den erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, insbesondere dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, zu stellen, wenn diese zuvor bereits zur Bewerbung im innerkapazitären Verfahren eingereicht worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 13 B 341/13 -, juris. Daran hält der Senat auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens fest. Ob künftig wegen der Änderung des § 23 Abs. 5 VergabeVO durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 (GVBl. 2013, S. 383) eine andere Auslegung geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Es kann ferner offen bleiben, ob mangels näherer Vorgaben der Antragsgegnerin zur Form der Unterlagen eine einfache Kopie des Fachhochschulzeugnisses zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung ausreicht. Die mit dem Antrag vom 19. Februar 2013 fristgerecht übersandte Fotokopie genügt jedenfalls nicht. Es fehlt die erste Seite des Zeugnisses, so dass nicht einmal erkennbar ist, an welcher Schule der Antragsteller die Fachhochschulreife erlangt hat. Die später übersandte vollständige und beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 1. April 2013 eingegangen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist die mit Schreiben vom 28. März 2013 übersandte beglaubigte Kopie erst am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern) bei der Antragsgegnerin eingegangen. Maßgeblich ist insoweit der Eingangsstempel der Fachhochschule Köln auf dem Briefumschlag, nicht der – offenbar von der zuständigen Fachabteilung – auf dem Schriftstück selbst aufgedruckte Eingangsstempel mit dem Datum 3. April 2013. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass das Schreiben zu einem früheren Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin gelangt ist. Die Antragsgegnerin hat angegeben, die Post werde durch den hauseigenen Fahrdienst dreimal täglich von montags bis freitags beim Postamt abgeholt. Der Brief war also offenbar Teil der Post, die am Dienstag nach Ostern (2. April 2013) beim Postamt abgeholt worden ist. Selbst wenn man mit dem Antragsteller darauf abstellt, wann das Schreiben bei Postzustellung in den Verfügungsbereich der Antragsgegnerin gelangt wäre, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Schriftstück erst kurz vor Schließung der Postfiliale am Abend des Gründonnerstag (28. März 2013) aufgegeben hat, kann, zumal angesichts der Osterfeiertage, nicht davon ausgegangen werden, dass der Brief bei normalem Beförderungsverlauf bereits am Ostersamstag, 30. März 2013, dem nächstfolgenden Werktag, durch die Post übermittelt worden wäre. Allein dies hätte aber den rechtzeitigen Eingang bis zum Fristablauf am 1. April 2013 gewährleistet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.