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Beschluss

1 L 275/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0417.1L275.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2014 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n. F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Denn eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entspricht offenbar nicht dem Willen des Gesetzgebers. Daher müssen die für Verwaltungsakte, bei denen der Gesetzgeber eine Sofortvollzugsanordnung getroffen hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO), allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden. 6 Vgl. dazu eingehend VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR – nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 34 a AsylVfG n. F.; nachfolgend VG Göttingen, Beschluss vom 11.10.2013 – 2 B 806/13 –, jeweils bei juris. 7 In diesen Fällen hat der Gesetzgeber – in Abgrenzung zu denjenigen, in denen die Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnet, einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses vor dem privaten Aussetzungsinteresse des jeweiligen Antragstellers angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Auf Grund dieser gesetzgeberischen Entscheidung sind die Gerichte in einem solchen Fall – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. 8 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, bei juris. 9 Daran gemessen fällt die vorgenannte Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2014 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 Das Bundesamt hat gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG zu Recht festgestellt, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG eingereist ist und ihm deshalb in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. 11 In diesem Falle ist gemäß § 34a AsylVfG eine Abschiebungsandrohung bezogen auf den sicheren Drittstaat, hier Ungarn, anzuordnen. 12 Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn die Notwendigkeit eines solchen durch Umstände begründet wird, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des „Konzepts normativer Vergewisserung“ durch Gesetz berücksichtigt werden konnten, oder aber sich die für die Qualifizierung als „sicher“ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesrepublik hierauf noch aussteht. Die Annahme eines sicheren Drittstaates ist daher dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zustän-digen Mitgliedstaat grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i.S.v. Art. 4 EuGrdRCh bzw. der inhaltlich identischen Vorschrift des Art. 3 EMRK implizieren. 13 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – 10 C 411/10 u. C 493/10 – und Urteil vom 14.11.2013 – C 4/11 – bei juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 – bei juris. 14 Nach diesen Maßstäben ist nach summarischer Prüfung nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn solche systemischen Mängel aufweisen. 15 Möglich systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate möglich ist. 16 Vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.07.2013 – VG 1 L 213/13.A –; VG München, Beschluss vom 04.10.2013 – M 23 S 13.30926 –, beide bei juris. 17 Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts systemische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31A Abs. 1 des Ungarischen Gesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19.07.2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des Ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur auf Grund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des Ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein auf Grund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. 18 So HHC, Brief Information Note on the main asylum – related legal changes in Hungary as of 1. July 2013, S. 2 f. 19 Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen ist, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden. 20 Vgl. hierzu nur HCC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss; VG Augsburg, Beschluss vom 04.04.2014 – Au 7 S 14.30247; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 – W 1 S 14.30147 –, beide bei juris. 21 Das ungarische Helsinki-Komitee berichtet zur neuen Rechtslage, auf Grund von Erfahrungen, die während eines Besuchs der Hafteinrichtungen Békéscsaba und Nyirbátor im Sommer 2013 gesammelt wurden, folgendes: Beide Einrichtungen seien voll belegt gewesen. Auf der Grundlage von einigen Haftanordnungen habe beobachtet werden können, dass es das (ungarische) Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OEN) vor der Haftanordnung unterlasse, eine angemessene individuelle Prüfung durchzuführen. So werde die Inhaftierung eine gleichsam automatische Maßnahme für Asylsuchende – zumindest – bestimmter Herkunftsländer. Trotz der Tatsache, dass nach dem Inhalt des Gesetzes Alternativen zur Asylhaft zu erwägen seien, enthielten die Haftanordnungen keinerlei Rechtfertigung, aus welchen Gründen bestimmte Alternativen nicht zum Zuge gekommen seien (vgl. Hungarian Helsinki-Comitee, briefing paper for the Working Group on Arbitrary Detention UN Commission of Human Rights, 8. October 2013, S. 17 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 31.03.2014 – AN 9 S 13.31028, bei juris. 22 Die bei der UN-Menschenrechtskommission eingerichtete „Arbeitsgruppe zur willkürlichen Verhaftung“ verweist nach einem Ungarnbesuch in der Zeit vom 23.09. bis 02.10.2013 zunächst darauf, dass die zum 01.07.2013 eingetretene Gesetzesnovelle einige positive Änderungen erbracht habe (individuelle Prüfung der Haftgründe, Haftausschluss für unbegleitete Minderjährige, Einführung von Haftalternativen, Sozialleistungen für die Inhaftierten). Allerdings bemängelt die Arbeitsgruppe, dass es eine erhebliche Fokussierung auf eine Inhaftierung von Asylsuchenden gegeben habe, die besorgniserregend gewesen sei. Während der Gespräche (mit Inhaftierten) sei immer wieder das Problem der Haftverlängerung und des Mangels einer angemessenen Rechtskontrolle aufgeworfen worden. Obgleich das Gesetz eine Beschwerde oder einen Einspruch gegen eine Haftanordnung vorsehe, werde dieses Recht denen, die inhaftiert werden, nicht oft ausdrücklich mitgeteilt. Das werde zudem durch Sprachprobleme erschwert, denen die Häftlinge verschiedenster Nationalitäten ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Haft, auch wenn der Rechtsanwalt eines Inhaftierten Beschwerde eingelegt habe, ohne angemessene Beachtung der anwaltlichen Eingabe und der individuellen Umstände des Inhaftierten routinemäßig verlängert worden. Im vergangenen Jahr (i. e. 2012) habe es etwa 8000 solcher Anträge auf Haftentlassung gegeben, von denen lediglich drei erfolgreich gewesen seien. Der Mangel an einer wirksamen rechtlichen Kontrolle der Haftanordnungen und ihrer Verlängerungen sei besorgniserregend, weil er zu Inhaftierungen bis hin zu 12 Monaten geführt habe. Obschon die Arbeitsgruppe die Schwierigkeiten nachvollziehen konnte, denen sich die Regierung bei der Bewältigung des raschen Anstiegs von Grenzüberschreitungen gegenüber sehe, bedürfe die Situation der Asylsuchenden und der Migranten in besonderen Lebenslagen robuster Verbesserungen und Aufmerksamkeit, um vor willkürlichem Entzug der Freiheit zu sichern (Working Group on Arbitrary Detention, statement upon the conclusion of its visit to Hungary (23.09. bis 02.10.2013)). 23 Nach dem Förderverein pro Asyl e. V., der im Wesentlichen aus den vorgenannten Berichten zitierte, steht zu befürchten, dass die ungarischen Behörden erneut exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylantragstellern Gebrauch machen werden, wie das bereits bis in das Jahr 2012 hinein der Fall gewesen sei. 24 Aus all dem ergibt sich schon angesichts der sehr allgemeinen Feststellungen und des kurzen Beurteilungszeitraums, auf dem diese Feststellungen beruhen, keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, dass dem Antragsteller auf Grund eines regelhaft defizitären Asylverfahrens oder derartiger Aufnahmebedingungen in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dafür spricht zudem, dass Human Rights Watch lediglich davon berichtet, die „Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur willkürlichen Verhaftung“ habe Ungarn dazu gedrängt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um willkürliche Verhaftungen von Asylsuchenden zu verhindern. Besonderes Gewicht hat insoweit zudem die Tatsache, dass gerade dafür kompetente Stellen (vgl. dazu die Erwägungsgründe 22 und 23 und Art. 33 der Dublin-III-Verordnung) wie der UNHCR und das European Asylum Support Office (EASO) bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen haben, im Rahmen des Dublin Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. 25 So auch VG Ansbach, Beschluss vom 31.03.2014 a. a. O.; vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 – W 1 S 14.30147 – bei juris, VG Augsburg, Beschluss vom 04.04.2014 – Au 7 S 14.30247 –, bei juris. 26 Nach alledem ergibt sich kein Grund, von systemischen Mängeln des Asylverfahrens in Ungarn auszugehen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.