Beschluss
6 L 305/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0506.6L305.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem sinngemäßen Inhalt, 3 die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren vorläufig zu verpflichten, den durch Beschluss des OLG I. vom 00.00.0000 festgesetzten begleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem im Juli 2009 geborenen Sohn Q. durchzuführen, indem sie jeweils zwei Mal im Monat für jeweils drei Stunden eine Umgangsbegleitperson und Räumlichkeiten bereitstellt, 4 ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) 5 Es fehlt schon am erforderlichen Anordnungsanspruch, d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers auf die beantragte Leistung. Für diesen Anspruch müsste hier sogar ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, weil die begehrte einstweilige Anordnung - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum - das vorwegnehmen würde, was vom Antragsteller grundsätzlich allenfalls in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) erreicht, im Falle einer etwaigen Klageabweisung aber nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. 6 Vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl. 2000, 487 = DÖV 1999, 1045 = NJW 2000, 160; Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. 7 Es besteht keine überwiegende, erst recht keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Danach soll das Jugendamt u.a. bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, obliegt zunächst allein der fachlichen Einschätzung durch das Jugendamt. Die zivilgerichtliche Anordnung begleiteten Umgangs gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB ist dabei lediglich eine Voraussetzung dafür, dass das Jugendamt überhaupt eine Entscheidung über die ggf. von ihm zu leistende Umgangsbegleitung treffen kann. Die zivilgerichtliche Anordnung präjudiziert hingegen die Entscheidung des Jugendamtes nicht, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Jugendamt - wie hier - nicht schon im familienrechtlichen Verfahren zur Mitwirkung am begleiteten Umfang bereit erklärt oder gar verpflichtet hat. Die fachliche Einschätzung des Jugendamtes ist von der familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig und kann verwaltungsgerichtlich lediglich daraufhin überprüft werden, ob das Jugendamt den unbestimmten Rechtsbegriff des „geeigneten Falles“ zutreffend verstanden hat. 8 Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 18 Rdnrn. 32, 33 und 34; Proksch, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rdnrn. 46 ff. (insbes. 49). 9 Die vorbezeichnete verwaltungsgerichtliche Prüfung ist allerdings eingeschränkt. Ob und ggf. in welchem Umfang eine Jugendhilfemaßnahme „geeignet“ ist bzw. einen „geeigneten“ Fall betrifft, bestimmt sich nach dem sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes und ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über eine Hilfeleistung und ggf. die Art und Weise ihrer Gewährung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2013 - 12 A 892/13 -, www.nrwe.de = juris; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris; VG Minden, z.B. Urteil vom 17.1.2014 - 6 K 2523/12 - und Beschluss vom 18.2.2014 - 6 K 2764/13 -. 11 Bei der Entscheidung über die Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme - hier: in Form einer Umgangsbegleitung und deren Ausgestaltung - handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Anspruchstellers und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105; VG Minden, Urteile vom 15.11.2013 - 6 K 2198/13 -, vom 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - und vom 17.1.2014 - 6 K 2523/12 -. 13 Nach dieser Maßgabe ist die Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß Hilfeplanprotokoll vom 14.4.2014, in der Anbahnungsphase aus pädagogischen Erwägungen (angesichts der Vorgeschichte des vorliegenden Falles eine behutsame, lediglich schrittweise Annäherung von Vater und Kind) zunächst vier nur jeweils einstündige und anschließend zwei nur zweistündige Umgangstermine zu begleiten, voraussichtlich nicht etwa mit überwiegender oder gar besonders hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, sondern vielmehr aus fachlichen Überlegungen heraus, die in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise gefunden wurden und für das Gericht nachvollziehbar sind, vertretbar und damit voraussichtlich rechtmäßig. Auf die Frage, ob auch Gründe mangelnder Personalkapazität aktuell einer umfangreicheren Umgangsbegleitung durch die Antragsgegnerin oder einen mit ihr kooperierenden Dienst entgegenstehen, dürfte es daneben schon nicht mehr ankommen. 14 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zum Anordnungsanspruch fehlt es dem Antragsteller auch am zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. einem Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) - das der Antragsteller noch gar nicht anhängig gemacht hat - möglich ist. 15 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. 16 Denn dem Antragsteller steht es frei, sich unabhängig von und ergänzend zu der Entscheidung der Antragsgegnerin selbst um eine geeignete Person zu bemühen, die seinen Umgang mit seinem Sohn ab sofort in dem ihm durch den Beschluss des OLG I. vom 00.00.0000 ermöglichten und von ihm demgemäß gewünschten ergänzenden Umfang - soweit nicht bereits durch die Antragsgegnerin gewährleistet - begleitet. Ein etwaiger Kostenausgleich dafür zwischen den Beteiligten 17 zur Kostenübernahmepflicht des Jugendamtes in „geeigneten“ Fällen vgl. Struck, a.a.O., § 18 Rdnrn. 33 und 34; Proksch, a.a.O., § 18 Rdnrn. 45, 47 und 49; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Jan. 2014), § 18 Rdnr. 27; 18 aber nicht für Fahrtkosten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2002 - 12 E 658/00 -, NJW 2003, 2257 = JAmt 2003, 489 („rechnen zum sozialhilferechtlich relevanten notwendigen Lebensunterhalt“; dementsprechend auch S. 10 des den vorliegenden Fall betreffenden Beschlusses des OLG I. vom 30.4.2013); Struck, a.a.O., § 18 Rdnr. 31; Grube, a.a.O., § 18 Rdnr. 28 19 könnte auch noch nachträglich erfolgen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.