Beschluss
12 A 892/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
• Ein möglicher Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts führt nicht automatisch zur Zulassung der Berufung, da die inkorrekte Form einer Entscheidung nicht zu Rechtsnachteilen für den Beteiligten führen darf (Grundsatz der Meistbegünstigung).
• Die materiell-rechtliche Beurteilung, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, wird nicht substantiiert in Frage gestellt.
• Behauptungen des Klägers zu fehlender Unterhaltsbedürftigkeit oder Unwürdigkeit des Sohnes genügen nicht zur Substantiierung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
• Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO; hierfür zeigt die Zulassungsbegründung keine entscheidungserheblichen Mängel auf.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Ein möglicher Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts führt nicht automatisch zur Zulassung der Berufung, da die inkorrekte Form einer Entscheidung nicht zu Rechtsnachteilen für den Beteiligten führen darf (Grundsatz der Meistbegünstigung). • Die materiell-rechtliche Beurteilung, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, wird nicht substantiiert in Frage gestellt. • Behauptungen des Klägers zu fehlender Unterhaltsbedürftigkeit oder Unwürdigkeit des Sohnes genügen nicht zur Substantiierung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO; hierfür zeigt die Zulassungsbegründung keine entscheidungserheblichen Mängel auf. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 90 ff., 35a, 41 SGB VIII bestätigt hat. Er begehrt die Zulassung der Berufung und rügt Verfahrensfehler sowie inhaltliche Fehler der erstinstanzlichen Würdigung. Kernpunkte seiner Vorträge sind, sein Sohn sei nicht unterhaltsbedürftig bzw. nicht unterhaltswürdig wegen eigener Einkünfte, kriminellen Verfehlungen und einer vermeintlichen schmarotzerhaften Einstellung. Außerdem bestreitet er die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der bis Juni 2012 geleisteten Hilfe. Das Verwaltungsgericht stützte die Heranziehung auf fachärztliche Stellungnahmen und sozialpädagogische Befunde. Der Senat prüft, ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen und ob Verfahrensmängel zu einer Zulassung führen können. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen wird. • Ein etwaiger Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts (unterlassene Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG) begründet die Zulassung nicht zwingend, da bei inkorrekten Entscheidungen der Grundsatz der Meistbegünstigung greift und dem Rechtsmittelführer kein Nachteil in Bezug auf die Zulässigkeit entstehen darf. • Die objektive Prüfung des Rechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt keine Anhaltspunkte, die die erstinstanzliche Entscheidung substantiiert in Frage stellen würden. • Die vom Kläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zur fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit und Unwürdigkeit des Sohnes sind nicht hinreichend substantiiert und setzen sich nicht mit der Rechtsprechung auseinander, die eine Heranziehung nach den §§ 90 ff. SGB VIII auch bei fehlender bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsleistungspflicht zulässt. • Besondere Regelungen wie § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur nachrangigen Heranziehung der Eltern sind zu beachten; hierfür fehlen aber Nachweise eines einsetzbaren Einkommens des Sohnes im Heranziehungszeitraum. • Anhaltspunkte für grobe Unbilligkeit der Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB ergeben sich nicht; medizinische Befunde sprechen für eine Persönlichkeitsstörung des Sohnes, weshalb strafrechtlich relevantes Verhalten als krankheitsbedingt denkbar ist und eine Kürzung oder Verwirkung nicht begründet. • Die Auswahl und Notwendigkeit der Hilfeleistungen unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers; das Vorbringen des Klägers zeigt nicht, dass fachliche Maßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen getroffen wurden. • Die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist nicht willkürlich; die erstinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. Verfahrensrügen führen nicht automatisch zur Zulassung, da bei inkorrekten Entscheidungen der Grundsatz der Meistbegünstigung greift und keine Rechtsnachteile in Bezug auf die Zulässigkeit entstehen dürfen. Die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen zur fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit und Unwürdigkeit seines Sohnes sind nicht ausreichend substantiiert und vermögen die erstinstanzliche Würdigung, gestützt auf fachärztliche und sozialpädagogische Feststellungen, nicht zu erschüttern. Eine grobe Unbilligkeit der Unterhaltspflicht ist nicht erkennbar; mögliche krankheitsbedingte Verhaltensweisen des Sohnes sprechen gegen eine Verwirkung des Anspruchs. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Beschluss ist unanfechtbar, wodurch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist.