Urteil
3 K 462/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0514.3K462.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009, wobei sie maßgeblich die Fehlerhaftigkeit der den Bescheiden zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation rügt. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „H.-----straße 1“ in I. , das mit einer Fläche von 1.384 m² an das öffentliche Kanalnetz der Beklagten angeschlossen ist. 4 In der Stadt I. wurden Abwassergebühren zunächst nach dem sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab berechnet. Der Gebührensatz lag dabei für eine Vollentsorgung zuletzt bei 3,75 €/m³. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Dezember 2007 entschieden hatte, dass dieser Frischwassermaßstab nichtig ist, beschloss der Rat der Stadt I. Anfang 2008 grundsätzlich die Einführung einer getrennten Abwassergebühr. Zu dieser Zeit erfolgte die Abwasserbeseitigung zunächst durch einen Regiebetrieb der Beklagten, den diese zum 01.01.2009 in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung (ESH) umwandelte. 5 Am 28.01.2010 beschloss der Rat der Stadt I. die Gebührensatzung der Kreisstadt I. vom 01.02.2010 zur Entwässerungssatzung, welche rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft trat. Nach dieser Gebührensatzung werden für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser erstmals getrennte Abwassergebühren erhoben. Auf Grundlage dieser Satzung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2010 für die Jahre 2007 bis 2009 Niederschlagswassergebühren gegenüber der Klägerin fest. Auf die dagegen eingelegte Klage hob das Gericht mit Urteil vom 12.12.2012 den Bescheid mit der Begründung auf, die Gebührensatzung sei wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig. 6 Am 13.12.2012 beschloss der Rat der Stadt I. die III. Änderungsatzung zur Gebührensatzung (im Folgenden: GS), welche rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft trat. Die Gebühr für das Niederschlagswasser beträgt danach je angefangener 25 m² überbauter und/oder befestigter Fläche für das Jahr 2007 14,32 €, für das Jahr 2008 14,83 € und für das Jahr 2009 14,28 €. 7 Mit Bescheid vom 09.01.2013 setzte die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 Niederschlagswassergebühren ausgehend von einer kanalwirksamen Fläche von 1.384 m² i.H.v. insgesamt 2.432,08 € fest. 8 Am 08.02.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Dabei richtet sie ihre Klage erstens gegen den Eigenbetrieb Stadtentwässerung I. , vertreten durch den Betriebsleiter und zweitens gegen die Kreisstadt I. , vertreten durch den Bürgermeister. 9 Zur Begründung führt die Klägerin detailliert aus, dass und warum die dem Gebührensatz zu Grunde liegende Kalkulation der Niederschlagswassergebühren rechtswidrig sei. Die Kalkulation leide insbesondere daran, dass nicht ansatzfähige Kosten einbezogen worden seien und dass der Gesamtbedarf fehlerhaft zu Lasten des Gebührensatzes für Niederschlagswasser auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser verteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid vom 09.01.2013 über Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt ihre Gebührenbedarfsberechnungen. Diese seien – bis auf kleine, von ihr eingeräumte Fehler, die jedoch durch unterbliebene Ansätze kompensiert würden, – grundsätzlich nicht zu beanstanden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 3 K 1451/10 Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist zulässig. Richtige Beklagte ist, auch wenn der angefochtene Bescheid vom 09.01.2013 vom Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ erlassen wurde, nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die beklagte Stadt, denn sie ist der Rechtsträger der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. 19 Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.01.2013 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er ist weder aus formellen Gründen (I.) noch materiell rechtswidrig (II.). 20 I. Der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht nicht entgegen, dass er vom Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ (ESH) erlassen wurde. 21 Den Bescheid vom 09.01.2013 erließ der Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ als Behörde der Beklagten (1.). Dieser verfügte auch über die notwendige satzungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Bescheides, mit dem für die Beklagte Abwassergebühren festgesetzt werden (2.). 22 1. Bei Auslegung aus dem Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt sich, dass der Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung I. den Bescheid ausgestellt hat (a)) und mit ihm als erlassende Behörde (b)) für die Beklagte (c)) Abwassergebühren festgesetzt hat. 23 a) Aussteller des Bescheides ist die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Beklagten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der auf den Aussteller hinweisenden Anhaltspunkte. An einer Vielzahl von Stellen im Bescheid wird die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ bzw. deren Betriebsleiter genannt: im Kopf des Bescheides („Eigenbetrieb Stadtentwässerung I. “), als Absender („Eigenbetrieb Stadtentwässerung I. “) im Adressfeld oberhalb des Namens und der Anschrift des Adressaten, in der Fußzeile („Betriebsleitung: X. . 45, ... Betriebsleiter: L. N. “) sowie in der Unterzeile unter der Unterschrift („L. N. Betriebsleiter“). Zudem ist die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ Inhaberin des bei der Kontoverbindung angegebenen Kontos. Der Bürgermeister der Beklagten als deren allgemeine Verwaltungsbehörde hingegen wird lediglich im Kopf des Bescheids („Kreisstadt I. Der Bürgermeister“) direkt unterhalb des Emblems der Stadt I. aufgeführt. Weitere Hinweise auf den Bürgermeister als Aussteller finden sich nicht. 24 b) Bei dieser Ausstellung des Bescheids handelte der Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung I. als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, denn er nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Nach § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung ist die Stadtentwässerung I. eine öffentliche Einrichtung und wird aufgrund des § 107 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige eigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Dabei wird sie nach § 2 Abs. 1 EigVO NRW und § 2 Abs. 2 S. 1 der Betriebssatzung vom Betriebsleiter selbständig geführt, soweit nicht die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Nach § 3 Abs. 1 EigVO NRW und § 9 der Betriebssatzung vertritt der Betriebsleiter die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Aus diesen Regelungen ergibt sich zugleich, dass der Betriebsleiter in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich und mit Außenwirkung handelt. Ihm sind mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung (vgl. § 56 WHG i.V.m. § 53 LWG NRW) auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten übertragen worden. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11 – juris, Rn. 8 ff. m.w.N. 26 c) Zudem geht aus dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Betriebsleiter der Stadtentwässerung I. den Bescheid für die beklagte Stadt erlassen hat. Dies belegen die Bezeichnung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung als „Stadtentwässerung I. “ sowie die in der Begründung genannten Rechtsgrundlagen, bei denen es sich um Satzungen der Beklagten handeln, und die dortigen Ausführungen, nach denen der Erlass des Bescheids auf einer Änderung der Gebührensatzung beruht, die der Rat der Stadt I. beschlossen hat. Darüber hinaus trägt der Bescheid in der Kopfzeile das Emblem der Stadt I. . 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11 – juris, Rn. 14 m.w.N. 28 2. Für den Erlass des Gebührenbescheides war der Betriebsleiter auch sachlich zuständig. 29 Für den Erlass von Gebührenbescheiden durch einen Eigenbetrieb oder eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung bedarf es konkreter gemeindlicher Organisationsakte, die schon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids bestehen mussten. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11 – juris, Rn. 25; BayVGH, Urteil vom 25.01.2010 – 20 B 09.1553 – juris, Rn. 32. 31 Nach § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung der Kreisstadt I. vom 01.02.2010 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 14.12.2012 zur Entwässerungssatzung (GS) erhebt die „Kreisstadt I. “ für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Innerhalb der beklagten Stadt sind Gebührenerhebungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW grundsätzlich dem Bürgermeister als allgemeine Verwaltungsbehörde zugewiesen. 32 a) Eine von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregelung abweichende ausdrücklich normierte Regelung, die die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenbescheiden für die Ableitung von Abwasser dem Betriebsleiter der Stadtentwässerung I. überträgt, gibt es zwar nicht. Weder die Eigenbetriebsverordnung NRW, die nach § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 2 GO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung entsprechend Anwendung findet, noch die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung I. (ESH)“ vom 01.03.2010 i.d.F. der II. Änderungssatzung vom 14.12.2012 selbst, noch die Gebührensatzung enthalten ausdrückliche Regelungen darüber, dass der Betriebsleiter in den seiner Zuständigkeit obliegenden Tätigkeitsbereichen Gebührenbescheide erlassen kann. 33 b) Ein gemeindlicher Organisationsakt im oben dargestellten Sinne, der hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Rat der beklagten Stadt dem Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung I. “ die Befugnis zur Gebührenerhebung eingeräumt hat, liegt hier aber gleichwohl vor. In der Sitzung vom 12.02.2009 fasste der Rat ausweislich der Sitzungsniederschrift unter dem Tagesordnungspunkt 7 die Beschlüsse: 34 „1. Mit wirtschaftlicher Wirkung vom 01.01.2009 wird der bisher im Fachbereich Planen und Bauen (Produktbereich Umwelt und Stadtentwässerung) organisierte Regiebetrieb einschließlich des vorhandenen Abwasserbeseitigungsvermögens und der für die Finanzierung notwendigen Verbindlichkeiten auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung (nebst der Aufgabe Abwasserbeseitigung und der Gebührenhoheit) überführt. 35 2. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung I. erhält die anliegende Satzung, das Stammkapital beträgt 100.000,- Euro.“ 36 Nach der anliegenden Satzung („Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ‚Stadtentwässerung I. (ESH)‘“) wird die so gebildete eigenbetriebsähnliche Einrichtung vom Betriebsleiter selbstständig geführt (§ 2 Abs. 2 S. 1 der Betriebssatzung) und ihm obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung (§ 2 Abs. 2 S. 2 der Betriebssatzung). Aus diesen Beschlüssen, ihrem zeitlichen Zusammenhang und dem Umstand, dass der Übergang des Regiebetriebs personell auch die für die Gebührenerhebung zuständigen Mitarbeiter umfasste (vgl. Beschlussvorlage Nr. 2009/BM/0001) wird hinreichend deutlich, dass der Rat der beklagten Stadt unter der selbstständigen Betriebsführung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 der Betriebssatzung auch die Gebührenerhebung verstand und die Befugnis des Betriebsleiters nicht auf die laufende Betriebsführung beschränken wollte. 37 Vgl. zum Umfang der laufenden Betriebsführung OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11 – juris, Rn. 23 m.w.N. 38 Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass der Begriff „Gebührenhoheit“ im Ratsbeschluss nicht näher definiert ist. Wenn die Klägerin meint, darunter könne auch nur die Bestimmung der Gebührenhöhe, nicht aber der Erlass von Gebührenbescheiden zu verstehen sein, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn ein solches enges Verständnis des Begriffs „Gebührenhoheit“ ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn: Die Bestimmung der Gebührenhöhe erfolgt durch kommunale Satzungen. Der Erlass von solchen Satzungen obliegt indes nach § 41 Abs. 1 S. 2 lit. f) GO NRW allein dem Rat; eine Übertragung auf andere – wie etwa hier den Betriebsleiter – ist nicht zulässig. Dementsprechend sieht § 2 Abs. 2 S. 1 a.E. der Betriebssatzung auch vor, dass die Befugnis des Betriebsleiters zur Leitung der ESH nur reicht, „soweit nicht die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen“. Wenn man also den Begriff „Gebührenhoheit“ wie die Klägerin verstünde, würde die vom Rat mit Beschluss vom 12.02.2009 vorgenommene Übertragung der Gebührenhoheit verstanden als Satzungshoheit auf den Betriebsleiter letztlich leer laufen. 39 Schließlich kann dieser Auslegung des Ratsbeschlusses vom 12.02.2009 und dem daraus folgenden Verständnis von der „selbstständigen Betriebsführung“ auch nicht entgegengehalten werden, dass dadurch – wie die Klägerin meint – dem Bürgermeister die Kontrolle über die Gebührenerhebung entzogen würde. Denn nach § 5 Abs. 3 S. 2 der Betriebssatzung kann der Bürgermeister im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung Weisungen erteilen. Dabei ist dieses Weisungsrecht des Bürgermeisters hier – anders als in dem der Entscheidung des OVG NRW vom 24.10.2013 zugrunde liegenden Fall – nicht beschränkt, so dass auch die Gebührenerhebung durch den Betriebsleiter den Weisungen des Bürgermeisters unterliegt und die Letztentscheidungsbefugnis beim Rat bzw. beim Haupt- und Finanzausschuss liegt (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 der Betriebssatzung). 40 II. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 41 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 - 2009 i.H.v. insgesamt 2.432,08 € ist die Gebührensatzung der Kreisstadt I. vom 01.02.2010 zur Entwässerungssatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2012 (GS). Danach erhebt die Stadt I. für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren zur Deckung der Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW (§ 1 Abs. 1 GS). Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser werden getrennte Abwassergebühren erhoben (§ 2 Abs. 1 GS). Nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 GS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach der überbauten und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Die Jahresgebühr beträgt für das Jahr 2007 14,32 €, für das Jahr 2008 14,83 € und für das Jahr 2009 14,28 € je angefangener 25 m² überbauter und/oder befestigter Fläche (§ 4 Abs. 4 GS). Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 1 lit. a) GS). 42 2. Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Die Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fehlerhaft. Weder verstößt ihr rückwirkender Erlass gegen das Rückwirkungsverbot (a)) noch ihr in § 4 Abs. 4 GS festgeschriebener Gebührensatz für Niederschlagswasser gegen das in § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW geregelte Kostenüberschreitungsverbot (b)). 43 a) Die nach § 15 GS zum 01.01.2007 erfolgende rückwirkende Inkraftsetzung der gebührenrechtlichen Regelungen begegnet keinen Bedenken. 44 Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Gebührensatzung dann rückwirkend geändert werden kann, wenn dadurch Bedenken der Rechtsprechung an ihrer Wirksamkeit ausgeräumt werden sollen und dem rückwirkenden Inkraftsetzen kein schützenswertes Vertrauen der betroffenen Gebührenpflichtigen entgegensteht. Ein schützenswertes, in ein Rückwirkungsverbot mündendes Vertrauen der Gebührenpflichtigen in eine Gebührensatzregelung besteht allerdings dann, wenn die ursprüngliche Gebührensatzregelung, die durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung ersetzt werden soll, rechtmäßig und damit gültiges Recht war, 45 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2012 – 15 A 579/12 – juris, Rn. 18; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 268 m.w.N.; s.a. allgemein zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 – juris, Rn. 19 m.w.N. 46 so dass sich der Betroffene darauf verlassen durfte, dass er die Inanspruchnahme der Leistung nur nach dem ursprünglichen Gebührensatz zu entgelten hat und mit keiner nachträglichen Erhöhung dieses Satzes zu rechnen braucht. 47 Gemessen hieran kann sich die Klägerin nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen. Denn die vorherigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten für die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 waren nichtig. Die zunächst für die Jahre 2007 bis 2009 geltende Gebührensatzung vom 20.12.1989 in der Fassung der X. Änderungssatzung vom 26.09.2007 und der XI. Änderungssatzung vom 29.01.2008 war nichtig, weil nach ihr Schmutz- und Niederschlagswassergebühren einheitlich nach dem Frischwassermaßstab erhoben wurden (§ 2 Abs. 7 der Gebührensatzung 1989). Dieser Maßstab ist kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren, denn er wird den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 S. 2 KAG NRW nicht gerecht. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 – 9 A 3648/04 – juris, Rn. 18 m.w.N. 49 Die diese nichtige Satzung ersetzende Gebührensatzung vom 01.02.2010 war ihrerseits nichtig, weil ihre Gebührensätze – wie die Kammer mit Urteil vom 12.12.2012 festgestellt hat – gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstießen. 50 Vgl. VG Minden, Urteil vom 12.12.2012 – 3 K 1436/10 – juris, Rn. 16 ff. 51 b) Der in § 4 Abs. 4 GS festgeschriebene Gebührensatz für Niederschlagswasser verstößt nicht gegen das in § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW geregelte Kostenüberschreitungsverbot. 52 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen sind, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Dabei muss nach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ergebnisrechtsprechung, 53 vgl. Urteile vom 29.01.1991 – 9 A 765/88 –, 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 85 und 17.08.2007 – 9 A 2238/03 – juris, Rn. 5, Beschluss vom 25.11.2010 – 9 A 94/09 – juris, Rn. 5; s.a. HessVGH, Urteil vom 27.05.1987 – 5 UE 245/85 –; BayVGH, Urteil vom 3.3.1993 – 4 B 92.1878 –; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 119 m.w.N., 54 der Gebührensatz nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen, sondern er muss nur im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen. Daher haben fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. 55 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 85 m.w.N., vom 01.07.1997 – 9 A 3556/96 – juris, Rn. 36 und vom 17.08.2007 – 9 A 2238/03 – juris, Rn. 5; s.a. HessVGH, Urteil vom 16.10.1997 – 5 UE 1593/94 – juris, Rn. 29. 56 Dabei ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Zudem sind dabei (Gesamt-) Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % zulässig, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 92. 58 Dieser dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte Toleranzspielraum von bis zu 3 % findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 59 vgl. etwa Urteile vom 20.01.2010 – 9 A 1469/08 – juris, Rn. 24, 43, und vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 – juris, Rn. 8 f.; s.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 46. 60 auch dann Anwendung, wenn – so wie hier – eine nachträgliche Gebührenbedarfsberechnung für einen schon vergangenen Zeitraum erstellt wird. Zwar ist dann von den „harten Zahlen“, d.h. von den mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnissen auszugehen. 61 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.01.2010 – 9 A 1469/08 – juris, Rn. 38, und vom 23.03.2011 – 17 A 51/09 – juris, Rn. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.07.2006 – 4 K 253/05 – juris, Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 02.04.2004 – 4 N 00.1645 – juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 42. 62 Der auch bei „harten Zahlen“ bestehende Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum und der Umstand, dass nicht jede unbewusste Fehleinschätzung, die sich zugunsten der Gemeinde auswirkt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes und damit der Gebührensatzung insgesamt führen soll, rechtfertigen es aber, dem Satzungsgeber den Toleranzspielraum von bis zu 3 % weiterhin zuzugestehen. 63 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Ergebnis weder für das Jahr 2007 (aa)) noch für das Jahr 2008 (bb)) und auch nicht für das Jahr 2009 (cc)) festzustellen. 64 aa) Zum Gebührensatz 2007 65 Der Gebührensatz für Niederschlagswasser des Jahres 2007 verstößt im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Beklagte hat ausgehend von zulässigen Verteilungsschlüsseln ((1)) die auf den für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Kostenträger Niederschlagswasser entfallenden Kosten im Ergebnis zutreffend ermittelt. Sie hat dabei zwar Kosten angesetzt, die sie nicht hätte ansetzen dürfen ((2)). Der überhöhte Kostenansatz wird aber durch unterbliebene und zu gering ausgefallene Ansätze kompensiert ((3)). Die Ermittlung der Maßstabseinheiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden ((4)), so dass der in der Satzung festgelegte Gebührensatz letztlich unterhalb des rechtlich zulässigen liegt ((5)). 66 (1) Zur Verteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser 67 Die Beklagte hat für die Verteilung der anzusetzenden Kosten auf die Kostenträger Schmutz- und die Niederschlagswasser einen nicht zu beanstandenden Verteilungsmaßstab gewählt. Wenn der Satzungsgeber die Abwassergebühren nach Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren differenziert, muss er für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsrechnung vornehmen, d.h. die insgesamt für die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufteilen. Dabei muss die Kostenaufteilung auf sachgerechten Kriterien beruhen. Es bedarf jedoch keiner wissenschaftlich exakten Kostenanalyse. Vielmehr wird dem Satzungsgeber ein weitreichender Beurteilungsspielraum zugestanden, der es ihm auch gestattet, die Kosten nach einer vereinfachten Betrachtungsweise aufzuteilen. 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – 9 A 1884/11 – juris, Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 17.03.1998 – 9 A 1430/96 – juris, Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 – 2 S 136/10 – juris, Rn. 14; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, § 6, Rn. 211b. 69 Ein Verteilungsschlüssel ist nur dann zu beanstanden, wenn seine maßgeblichen Grundsätze wesentliche Fehler enthalten und mit den bekannten Erkenntnissen nicht zu vereinbaren sind. 70 Die hier von der Beklagten vorgenommene Kostenaufteilung entspricht diesen Vorgaben. Die Beklagte hat einen Gutachter mit der Ermittlung der einzelnen Kosten und eines Kostenschlüssels beauftragt. Das Gutachten erweist sich als in sich schlüssig und widerspruchsfrei und sein Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat mit den Betriebsergebnissen der Jahre 2005 und 2006 eine hinreichende Erkenntnisgrundlage gewählt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich bei einem längeren Zeitraum wesentliche Veränderungen ergeben hätten oder dass die Jahre 2005 und 2006 nicht repräsentativ für die Kostenentwicklung sind. Hinsichtlich der für die einzelnen Kostenpositionen angelegten Verteilungsschlüssel sind keine Fehler zu erkennen; insbesondere ist der Gutachter beim Verteilungsschlüssel für die kalkulatorischen Kosten von einem grundsätzlich zulässigen fiktiven Trennsystem ausgegangen. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – 9 A 1884/11 – juris, Rn. 17 ff. 72 Der Rüge der Klägerin, die Beklagte habe die im Jahr 2007 angefallenen Kosten für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens nicht pauschal mit 60 % dem Niederschlagswasser und mit 40 % dem Schmutzwasser zuteilen dürfen, sondern die Kosten der einzelnen im Jahr 2007 vorgenommenen Unterhaltungsmaßnahmen den entsprechenden Bauwerken zuordnen müssen, folgt die Kammer nicht. Es war vom weitreichenden Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, die Kostenquote der Unterhaltungsmaßnahmen am Kanalnetz hinsichtlich der Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu schätzen. Die dabei von der Beklagten angenommenen Quoten (60% zu 40%) entsprachen dabei den Erkenntnissen der exakten Aufteilung der Kosten der Jahre 2005 und 2006, die der Gutachter in der Anlage 8 zu seinem Gutachten ermittelt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte der Vergangenheit nicht auch auf das Jahr 2007 übertragbar sind, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. 73 Überdies würde ein fehlerhafter Verteilungsschlüssel bei den Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens im Ergebnis nicht zu einer Kostenüberschreitung führen. Selbst wenn man die Kosten – wie von der Klägerin gefordert – zu 60 % dem Schmutzwasser und nur zu 40% dem Niederschlagswasser zuordnen würde, würde diese Verschiebung nicht dazu führen, dass der Kostenansatz für die Niederschlagswasserbeseitigung im Ergebnis überhöht wäre. Denn daraus ergeben sich unter der Position „Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens“ nur überhöhte Kosten i.H.v. 62.551,23 €. Ein in diesem Umfang überhöhter Kostenansatz würde aber – wie noch ausgeführt wird – durch unterbliebene Kostenansätze kompensiert. 74 (2) Ansatzfähige Kosten 2007 75 Die Beklagte hat in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007 Kosten in Ansatz gebracht, die sie nicht hätte ansetzen dürfen. 76 Zu den ansatzfähigen Kosten gehören alle Aufwendungen, die durch die Leistungserstellung bedingt sind, die also betriebsbedingt sind. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.1990 – 2 A 2476/86 –. 78 Zudem dürfen nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit nur solche Kosten angesetzt werden, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen. 79 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.01.2011 – 9 A 693/09 – juris, Rn. 8, und vom 9 A 1579/08 – juris, Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 24.04.2007 – 5 N 2781/05 – juris, Rn. 55; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 92. 80 Maßgeblich ist hierfür, wann die jeweilige in Anspruch genommene Leistung erbracht wurde. 81 Vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 92; s.a. OVG NRW, Urteil vom 16.09.1996 – 9 A 1722/96 – juris, Rn. 27. 82 Darüber hinaus sind als Abzugsposition von den ansatzfähigen Kosten Einnahmen zu berücksichtigen, die vom Betreiber der Entwässerungseinrichtung für betriebsbezogene Leistungen erzielt wurden und die die (Gesamt-)Kosten der Leistungserstellung mindern, sofern diesen Einnahmen Kosten der Einrichtung zu Grunde lagen. 83 Vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 61. 84 Im Rahmen der Überprüfung der ansatzfähigen Kosten ist das Gericht nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung ohne Anlass sämtliche Kostenpositionen zu überprüfen. Vielmehr ist bei der Überprüfung einer Kalkulation auf Grund der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur angezeigt, soweit sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. 85 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 77; VG Minden, Urteil vom 19.01.2006 – 9 K 3679/04 – juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2010 – 5 K 1552/10 – juris, Rn. 31. 86 Gemessen an diese Vorgaben sind die von der Beklagten für das Jahr 2007 angesetzten Kosten teilweise überhöht. 87 (a) Periodenfremde Ansätze 88 Die von der Beklagten für das Jahr 2007 angesetzten Kosten enthalten periodenfremde Kostenansätze. 89 (aa) So hat die Beklagte unter der Position „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“ einen Betrag von 117.066 €, von dem 53.171,38 € dem Kostenträger Niederschlagswasser zuzuordnen sind, für (weitere) Abwasserabgaben in die Bedarfsberechnung 2007 eingestellt. Diese Abwasserabgaben betreffen das Jahr 2004 und hätten diesem Veranlagungsjahr zugeordnet werden müssen. 90 Vgl. zu Beiträgen zu Abwasserverbänden OVG NRW, Urteil vom 16.09.1996 – 9 A 1722/96 – juris, Rn. 27. 91 (bb) Ebenso betreffen fünf weitere Buchungen mit einem Gesamtbetrag von 38.504,30 € unter der Position „Sonstige Aufwendungen für Dienstleitungen“ ausweislich ihrer Verwendungszwecke Leistungen, die im Jahr 2006 (= 35.683,18 €) bzw. 2008 (= 2.821,12 €) erbracht wurden und deren Kosten mit 17.488,65 € dem Kostenträger Niederschlagswasser zuzuordnen sind. Darüber hinaus sind die Kostenansätze unter dieser Position aber nicht fehlerhaft. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht, die Erstellung des Kanalkatasters sei eine Investition, die über die Abschreibungen zu berücksichtigen sei. Denn Kanalbestandspläne sind nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, die durch (Ab-)Nutzung oder sonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu erfassenden Entwertung unterliegen. Die Kosten für ihre Erstellung sind daher, obwohl die Kanalbestandspläne in ihrer funktionserhaltenden oder -unterstützenden Wirkung über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl nur in dem Jahr ihrer Entstehung anzusetzen. 92 Vgl. OVG NRW, Urteil 19.05.1998 – 9 A 5709/97 – juris, Rn. 48; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 133b m.w.N. 93 (cc) Gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit verstoßen dürften aber Kostenansätze unter der Position „Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser“. Soweit die Klägerin hier Buchungen als teilweise periodenfremd rügt, dürfte ihr Recht zu geben sein. Ausweislich der angegebenen Verwendungszwecke, jeweils „Abr. 2006 und Vorausleistung 2007“, spricht vieles dafür, dass die dort aufgeführten Beträge zumindest teilweise dem Jahr 2006 zuzuordnen sind. Weil die periodenfremden Teilbeträge – nach den eigenen Berechnungen der Klägerin – nur insgesamt eine Summe von 2.712,48 € ausmachen, von der auf den Kostenträger Niederschlagswasser ausgehend von einer Verteilungsquote von 15 % nur 406,87 € entfallen, braucht das Gericht die Zuordnungsperioden dieser Buchungen nicht näher aufzuklären und kann diese Frage dahin gestellt bleiben lassen, denn etwaige Fehler würden – wie noch ausgeführt wird – durch unterbliebene Ansätze kompensiert. 94 (dd) Vor dem Hintergrund der Periodengerechtigkeit nicht zu beanstanden sind hingegen die auf der Kostenseite als Aufwand unter der Position „Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens“ eingestellten Kanalunterhaltungsmaßnahmen. Soweit die Klägerin einwendet, die Kosten einiger Kanalunterhaltungsmaßnahmen seien periodenfremd, weil die Maßnahmen als abzuschreibende Investitionen und nicht als Reparaturen zu buchen seien, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Bei der Berücksichtigung von Maßnahmen, die der Sanierung von Kanälen und sonstigen Bauwerken der Abwasserbeseitigung dienen, in Gebührenkalkulationen ist vor dem Hintergrund der Periodengerechtigkeit zwischen notwendigen Reparaturmaßnahmen einerseits und Renovierungen sowie Erneuerungen andererseits zu unterscheiden. Während erstere in der jeweiligen Kalkulationsperiode im vollen Umfang in Ansatz gebracht werden können, können letztere nur unter der Kostenposition „Abschreibungen“ Berücksichtigung finden. 95 Vgl. NdsOVG, Urteil vom 15.04.2011 – 9 LB 146/09 – juris, Rn. 27 m.w.N. 96 Bei der Unterscheidung, bei der auch auf die „Arbeitshilfen Abwasser“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Verteidigung (abrufbar unter www.arbeitshilfen-abwasser.de) zurückgegriffen werden kann, zählen zu den notwendigen Reparaturen alle Maßnahmen, durch die örtlich begrenzte Schäden behoben werden und die Betriebsbereitschaft in der jeweiligen Kalkulationsperiode aufrechterhalten wird. Diese Maßnahmen sind rein periodenbezogen und ändern weder die betriebsüblichen Nutzungszeiten noch die Abschreibungsfristen. Damit lassen sie sich im vollen Umfang derjenigen Kalkulationsperiode zuordnen, in der sie angefallen sind. Bei Renovierungen und Erneuerungen verhält sich dies anders. Zu den Renovierungen zählen alle Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen und -kanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz. Erneuerung bedeutet die Herstellung neuer Abwasserleitungen und -kanäle in der bisherigen oder einer anderen Linienführung. Renovierung und Erneuerung schaffen damit im Gegensatz zur Reparatur einen neuen Anlagevermögensgegenstand und setzen deshalb betriebswirtschaftlich neue Abschreibungsfristen im Hinblick auf die betriebsübliche Nutzungsdauer in Lauf. Sie wirken sich nicht nur periodenbezogen aus, sondern bezwecken gerade die langfristige Verbesserung des Anlagevermögens. Der Aufwand für Renovierung und Erneuerung betrifft daher den Vermögenshaushalt und ist über die Abschreibungen zu berücksichtigen. 97 Vgl. NdsOVG, Urteil vom 15.04.2011 – 9 LB 146/09 – juris, Rn. 27 m.w.N., s.a. Lichtenfeld: in Driehaus, KAG, § 6 Rn. 733a. 98 Ausgehend von diesen Vorgaben ist der Ansatz der Kosten für Kanalsanierungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, nach welchen Kriterien sie die Aufteilung von Aufwendungen für Kanalsanierungsmaßnahmen vorgenommen hat (vgl. Bl. 47 und Bl. 126 der Gerichtsakte): Wenn sich durch die Maßnahme die Lebensdauer verlängert hat, wurde die Maßnahme als Investition eingestuft, änderte sich die Qualität oder Lebensdauer nicht, als Aufwand. Den Austausch von Maschinenteilen hat sie i.d.R. als Reparaturen eingestuft und nur dann als Investition, wenn es sich bei der Maschine um ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut handelte. Diese Unterscheidungen entsprechen den oben dargestellten Vorgaben. 99 Die Kammer sieht auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Beklagte diese Unterscheidungen auch im Einzelfall richtig vorgenommen hat. Denn die Beklagte hat ihre Einstufungen nochmals überprüft, nachdem das Gericht im Erörterungstermin am 10.10.2012 in den Vorgängerverfahren auf die rechtlichen Vorgaben, namentlich die oben zitierte Entscheidung des NdsOVG, hingewiesen hatte. Im Erörterungstermin am 10.03.2014 hat sich zudem anhand einzelner Positionen bestätigt, dass die Beklagte den Hinweisen angemessen Rechnung getragen hat. 100 Überdies hat die Klägerin auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die von der Beklagten nunmehr vorgenommenen Einstufungen weiterhin fehlerhaft sind. Sie zieht sich vielmehr nur auf ihr Vorbringen zurück, das Anlass der (mehrfachen) Überprüfungen durch die Beklagte war. Dabei nimmt sie aber nicht die grundsätzlichen und nicht zu beanstandenden Einstufungskriterien der Beklagten zur Kenntnis, sondern legt weiterhin ihre eigenen Einschätzungen zu Grunde, die sich gerade nicht mit den oben darstellten Grundsätzen decken. So ist bspw. der Ansatz der Kosten für den Austausch von Schachtdeckeln, die die Klägerin exemplarisch als Fehler aufzeigt, weil sie als Investition zu betrachten seien, nicht zu beanstanden. Der Schachtdeckel ist nur unselbstständiger Teil des Kanals und sein Austausch dient nur dazu, die Funktionsfähigkeit des Kanals zu erhalten, verlängert aber die Qualität und Lebensdauer des Kanals nicht. 101 Darüber hinaus würden, selbst wenn die Einstufungen im Einzelfall gleichwohl noch immer Fehler enthalten sollten, diese durch – wie noch ausgeführt wird – unterbliebene Kostenansätze kompensiert. 102 (ee) Vor dem Hintergrund der Periodengerechtigkeit zu beanstanden ist der Kostenansatz unter der Position „Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens“ lediglich hinsichtlich einer Buchung i.H.v. 2.760,81 € für eine Datenauswertung eines Staukanals, die ausweislich des Verwendungszwecks dem Jahr 2006 zuzuordnen ist. Dieser insoweit überhöhte Kostenansatz betrifft den Kostenträger Niederschlagswasser i.H.v. 1.656,49 €. 103 (ff) Abgesehen von diesen Fehlern und möglichen Fehlern unter den Positionen „Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens“, „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“ und „Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser“ entspricht die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für 2007 im Übrigen aber den Vorgaben der Periodengerechtigkeit. Die Beklagte hat nach dem Einwand der Klägerin und auf Anregung des Gerichts bereits im Vorgängerverfahren 3 K 1297/10 (Beschluss vom 28.06.2012) sowie im Erörterungstermin vom 10.10.2012 in den Vorgängerverfahren 3 K 1451/10 u.a. sämtliche Buchungen auf die Periodengerechtigkeit hin überprüft, entsprechend dem Zeitpunkt der Leistungserbringung zugeordnet und, soweit fehlerhaft, schon vor der hier maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung vom 13.12.2012 – abgesehen von dargestellten fehlerhaften Zuordnungen – korrigiert. Wegen der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geht die Kammer davon aus, dass die Überprüfungen vollständig erfolgt sind, zumal sich weitere Fehler auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Übersichten „Aufstellung von Einzelbuchungen, die hinsichtlich ihrer Relevanz für die Entwässerungsgebühren zu klären und zu berichtigten sind“ aufdrängen. 104 (b) Nicht betriebsbezogene Ansätze 105 Die unter der Position „Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens“ angesetzten Kosten sind nicht wegen fehlender Betriebsbezogenheit zu beanstanden. Soweit die Klägerin vorträgt, die dort angesetzten Kosten für Baumaßnahmen an Haus- und Grundstückanschlüssen seien nicht gebührenrelevant, übersieht sie, dass die Beklagte im Verlauf des Vorgängerverfahrens nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts (vgl. Bl. 113 der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1451/10) die Kosten für Baumaßnahmen an Hausanschlüssen grundsätzlich aus den Bedarfsberechnungen herausgenommen hat. Angesetzt sind nunmehr nur noch solche Kosten, bei denen die Baumaßnahmen an den Hausanschlüssen eine Folge von Bau- und Sanierungsmaßnahmen an städtischen Kanälen waren, weil diese Kosten – wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat – durch die Leistungserstellung verursacht wurden und für sie keine Ersatzansprüche der Beklagten gegen die Grundstückseigentümer bestehen. 106 (c) Zu den kalkulatorischen Zinsen 107 Die von der Beklagten in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007 eingestellten Kosten für kalkulatorische Zinsen sind nicht zu hoch. 108 Rechtsgrundlage für den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Kostenrechnung ist § 6 Abs. 2 KAG NRW. Danach gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten u.a. „eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals“. Dabei ist, wie sich aus der Einschränkung im letzten Halbsatz des § 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW („bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht“) ergibt, mit der Verzinsung des aufgewandten Kapitals nicht nur die Verzinsung des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die des Eigenkapitals gemeint. 109 St. Rspr. vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 63; s.a. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1983 – 8 B 117.82 – juris, Rn. 5. 110 Eigenkapitalzinsen sind daher im Rahmen der Kostenrechnung unabhängig davon ansatzfähig, ob es betriebswirtschaftlich überzeugend begründbar ist, den Verzicht auf eine anderweitige rentierliche Eigenkapitalverwendung als fiktive Kosten in Gestalt so genannter Opportunitätskosten anzusehen, oder ob es sich vielmehr um eine Frage der Gewinnerzielung handelt. Letztlich beruht die Verzinsung des Eigenkapitals auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann. 111 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 63. 112 In der hier streitgegenständlichen Gebührenbedarfsberechnung ist die Beklagte zunächst in nicht zu beanstandender Weise von einem Zinssatz von 6 % ausgegangen. 113 Weil es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den gesamten Restbuchwert (s.u.), mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, können nach ständiger Rechtsprechung, 114 vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 83, und vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 62, 115 für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige, an der Nutzungsdauer orientierte, Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Dieser Durchschnittszinssatz ist dann noch um bis zu 0,5 %-Punkte zu erhöhen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 116 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 83, und vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 69. 117 Ausgehend von diesen Vorgaben ergibt sich aufgrund der Konditionen für öffentliche Anleihen, die in dem für das Jahr 2007 maßgeblichen Zeitraum emittiert wurden, und unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten ein zulässiger Zinssatz von 7,286 %. 118 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012 – 5 K 7809/11 – juris, Rn. 68. 119 Der von der Beklagten ihrer Gebührenbedarfsberechnung 2007 zu Grunde gelegte Zinssatz von 6 % liegt unterhalb dieses maximal zulässigen Zinssatzes. 120 Den demnach zulässigen Zinssatz von 6 % hat die Beklagte auch nicht auf die falschen Grundlagen, die falsche Zinsbasis, angewendet. Sie ist zutreffend vom für die Zinsberechnung maßgeblichen Restbuchwert ausgegangen. Diesen hat sie nach dem im Rahmen der Zinsberechnung allein zulässigen, 121 vgl. zur Unzulässigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 67 ff., 122 Anschaffungs- und Herstellungswert bestimmt. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Restbuchwertes auch entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2 S. 2 a.E. KAG NRW grundsätzlich Beiträge und Zuschüsse Dritter von dem Ausgangsbetrag abgesetzt. 123 Dabei ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden, dass sie diesen Abzug erst seit dem Jahr 1977 vorgenommen hat und von den Vorgängergemeinden bis zum Ablauf des 31.12.1970 auf Grundlage des alten Ortsrechts erhobene Kanalanschlussgebühren unberücksichtigt gelassen hat. Denn diese Kanalanschlussgebühren stehen den Kanalanschlussbeiträgen i.S.d. § 8 KAG NRW, die nach § 6 Abs. 2 S. 2 a.E. KAG NRW bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen abzuziehen sind, nicht gleich. Kanalanschlussgebühren vor Geltung des KAG NRW wurden auf Grundlage des § 4 Abs. 1 prKAG vom 14.07.1893 als Gebühr für die zukünftige Benutzung der gemeindlichen Kanalisation erhoben. Sie unterscheiden sich rechtlich nicht von der laufenden Benutzungsgebühr und stellten vielmehr einen vorweggenommenen Abschlag auf die laufende Benutzungsgebühr dar. 124 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.1989 – 2 A 2920/84 – OVGMüLü 41, 133 (138) m.w.N.; Dietzel in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 556 m.w.N. 125 Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung vom 16.09.1977 (Bl. 132 der Gerichtsakte) ergibt, handelte es sich bei den bis zum Ablauf des 31.12.1970 auf dem Gebiet der heutigen Beklagten auf Grundlage des alten Ortsrechts erhobenen Kanalanschlussgebühren um solche als Abschlag auf künftige Benutzungsgebühren zu entrichtende Gebühren. 126 (d) Zu den Personalkosten 127 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Personalkosten nicht überhöht. 128 Die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung ansatzfähigen Personalkosten umfassen Löhne, Gehälter und auch gesetzliche sowie freiwillige Sozialleistungen, die zum einen für das direkt den durch Gebühren finanzierten Einrichtungen zugeordnete Personal und zum anderen anteilig für das Personal anderer Dienststellen als Verwaltungsgemeinkosten (Querschnittsämterkosten) anfallen. Dabei steht dem kommunalen Träger der jeweiligen Einrichtung bei den Fragen, wie, welche und wie viele Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, grundsätzlich ein weites Organisationsermessen zu, das seine Grenze nur im Willkürverbot findet, d.h. bei einem sachlich nicht mehr zu vertretenden Verbrauch an öffentlichen Mitteln. 129 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2009 – 17 A 3510/03 – juris, Rn. 54; HessVGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 5 C 3180/09.N – juris, Rn. 55, und vom 24.04.2007 – 5 N 2781/05 – juris, Rn. 55; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 168. 130 Diese Grenze hat die Beklagte vorliegend nicht überschritten. Sie hatte bereits im Vorgängerverfahren im Anschluss an den Erörterungstermin vom 10.10.2012 nachvollziehbar und detailliert erläutert, welche Stellen sie unter den Personalkosten in Ansatz gebracht hat und dass es sich dabei um Personal handelt, das mit Abwasserbeseitigungsaufgaben befasst ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den dargestellten Personalkosten nicht um betriebsbedingte Kosten handelt, bestehen aufgrund der Stellenbezeichnungen, der überreichten Stellenbeschreibungen sowie der weiteren ergänzenden Erläuterungen im Erörterungstermin am 10.03.2014 nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei den Personalkosten auch die Kosten der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiters einbezogen wurden, die mit der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen befasst waren. Die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge dient der Finanzierung der für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe notwendigen Einrichtungen und Anlagen und ist somit kausal notwendiger Teilaspekt der Abwasserbeseitigung. Die Kosten für die Beitragserhebung sind überdies keine Kosten, die bereits mit dem Kanalanschlussbeitrag abgegolten sind. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. In den Beitrag werden somit nur die unmittelbaren Kosten der Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Entwässerungseinrichtungen eingestellt, also die Kosten, die für die programmgemäße Verwirklichung des Bauvorhabens – wie etwa Baukosten, Grunderwerbs- und Planungskosten – anfallen. 131 Vgl. Driehaus in: ders., KAG, § 8 Rn. 323, 580. 132 Die nach der Herstellung des Kanals erfolgende Beitragserhebung ist aber für die programmgemäße Verwirklichung des Bauvorhabens nicht erforderlich und damit keine Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung. 133 Ebenso führt auch nicht zu einem fehlerhaften Kostenansatz, dass die in der Gebührenbedarfsberechnung in Ansatz gebrachten Stellenanteile – etwa beim Mitarbeiter Dittrich – nicht immer exakt den Anteilen entsprechen, die für die jeweilige Stellen in den Stellenbeschreibungen ausgewiesen sind. Denn die Stellenbeschreibungen geben nur das (voraussichtliche) Aufgabenfeld im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens wieder, das nicht zwangsläufig dem des jeweiligen Kalkulationsjahres entsprechen muss. Es ist der Behörde ins Organisationsermessen gestellt, einem Mitarbeiter später weitere Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung zuzuweisen, auch wenn er dafür nicht oder nicht in dem Umfang eingestellt wurde. Im Einzelfall erfolgte die konkrete Einstufung der auf die Abwasserbeseitigung entfallenden Zeitanteile der Mitarbeiter dabei – wie die Beklagte nachvollziehbar und plausibel darstellte – aufgrund von Recherchen, insbesondere Interviews mit den beteiligten Mitarbeitern. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang ihr weites Organisationsermessen fehlerhaft zu Lasten der Gebührenschuldner ausgeübt hat, sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Abweichungen von den Stellenausschreibungen nur in einem geringen Umfang erfolgt sind; so bei dem oben genannten Mitarbeiter von 0,30 statt 0,18 Stellenanteilen. 134 (e) Zu den Kosten der internen Leistungsverrechnung 135 Zu einer relevanten Kostenüberschreitung führen auch nicht die von der Beklagten im Rahmen der internen Leistungsverrechnung in die Bedarfsberechnung eingestellten Kosten für andere Ämter und Abteilungen der Beklagten (Verwaltungsgemeinkosten). 136 Grundsätzlich sind Kosten, die bei anderen Verwaltungseinheiten als der mit der Abwasserbeseitigung befassten Einrichtung anfallen, als betriebsbedingte Kosten ansatzfähig, soweit diese anderen Verwaltungseinheiten bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung mitwirken. 137 Vgl. Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 170; s.a. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 10.07.2009 – 7 K 975/06 – juris, Rn. 44. 138 Diese Verwaltungsgemeinkosten sind im Wege der internen Leistungsverrechnung zu ermitteln, wobei auch eine Schätzung anhand von Erfahrungswerten zulässig ist. 139 Vgl. Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 172. 140 Diesen Vorgaben entspricht die Ermittlung der angesetzten Verwaltungsgemeinkosten im Grundsatz. Dabei ist der von der Beklagten angelegte Verteilungsschlüssel, insbesondere bei den Verwaltungsgemeinkosten des Rechnungsprüfungsamtes und des Finanzmanagements von jeweils 20 %, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den von ihr der internen Leistungsverrechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel nachvollziehbar und plausibel erläutert: Es seien die zentralen Ämter und Abteilungen angeschrieben und um eine Einschätzung gebeten worden zu den jeweiligen Zeiten und dem Aufwand, den sie für die jeweiligen anderen Dienste erbringen würden. Dabei habe sich bei der Abwasserbeseitigung für das Rechnungsprüfungsamt und das Finanzmanagement ein Wert von 20 % ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzungen fehlerhaft sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, die Anteilsquote habe sich am Anteil des Teilhaushalts Stadtentwässerung am Gesamthaushaltsvolumen der beklagten Stadt (zwischen 10,8 % und 12,8 %) orientieren müssen, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb eine Korrelation zwischen dem Anteil des Etats der Stadtentwässerung am Gesamthaushaltsvolumen und dem zeitlichen und personellen Aufwand der Querschnittsämter für die Abwasserbeseitigung bestehen sollte und wieso eine am Finanzetat orientierte Verteilung genauer als die von der Beklagten gewählte Methode sein soll. 141 Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, die Beklagte sei bei der Ermittlung der Kosten für die interne Leistungsverrechnung zu Unrecht von den Planzahlen der Haushaltspläne, die in die Jahresabschlüsse übernommen worden seien, und nicht von den mittlerweile vorliegenden Ist-Zahlen ausgegangen, so kann die Kammer diesen Einwand hier dahingestellt bleiben lassen. Denn selbst wenn der Einwand zuträfe, wären die Kosten für die interne Leistungsverrechnung nur um 52.023,33 € zu reduzieren, wovon 23.629 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. Der insoweit möglicherweise bestehende überhöhte Kostenansatz würde aber – wie noch ausgeführt wird – durch unterbliebene Kostenansätze kompensiert. 142 (f) Zu den Einnahmen für die Einleitung von Kühlwasser 143 Einen Fehler in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007 sieht die Kammer aber darin, dass die Beklagte Einnahmen, die sie von der Fa. B. P. für die Einleitung von Kühlwasser in einen Regenwasserkanal i.H.v. 64.000 € erhalten hat, nicht kostenmindernd in Abzug gebracht hat. Weil die Ableitung des Kühlwassers durch einen Regenwasserkanal erfolgt, wäre diese Einnahme allein dem Kostenträger Niederschlagswasser zuzuordnen. 144 (g) Zum Betriebskostenzuschuss C. 145 Nicht zu beanstanden ist die Gebührenbedarfsberechnung 2007 hingegen hinsichtlich der von der Stadtentwässerung C. für die Entwässerung der Ortschaft B1. gezahlten Betriebskostenbeteiligungen. Bei diesen Betriebskostenzuschüssen handelt es sich um Einnahmen, die – wie ausgeführt – im Rahmen der ansatzfähigen Kosten kostenmindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist durch die Beklagte – auch der Höhe nach zutreffend – erfolgt. Wegen des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit waren von der Beklagten nur die Beträge kostenmindernd zu berücksichtigen, die für das jeweilige Kalkulationsjahr von der Stadtentwässerung C. zu zahlen waren. Bei einer wie hier erfolgten nachträglichen Gebührenbedarfsberechnung kam es dabei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht auf die von der Stadtentwässerung C. gezahlten Abschläge, die aufgrund des Vorjahresverbrauchs ermittelt wurden, oder die im Jahresabschluss gebuchten Beträge (i.H.v. 107.185,84 €) an, sondern nur auf die nach Ablauf der Jahre abgerechneten Erstattungsbeträge, die auf der tatsächlichen Menge des im jeweiligen Jahr ins Abwassernetz der Beklagten eingeleiteten Abwassers beruhten. Das waren 88.248,24 € für das Jahr 2007 (vgl. Übersicht Bl. 127R der Gerichtsakte), von denen 40.098,70 € auf den hier maßgeblichen Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. Nur diese Beträge sind „Ist-Zahlen“ im oben dargestellten Sinne. 146 (h) Zum Ausgleich der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2006 147 Der Ansatz der Gesamtkosten des Jahres 2007 ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung des früheren, rechtswidrigen Gebührensatzes einen um 100.616,77 € höheren Betrag, von dem 40.834,28 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen, aus einer Kostenüberdeckung des Jahres 2006 berücksichtigt und teilweise dem Kalkulationsjahr 2007 zugeordnet hatte. 148 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte weder hinsichtlich der Verteilung des Überschusses noch hinsichtlich seiner Höhe an die Entscheidungen zu der früheren, nichtigen Gebührensatzung und die zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen gebunden. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW hat ein Ausgleich einer Kostenüberdeckung binnen 3 Jahren zu erfolgen. Dabei besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Ausgleichs ein Ermessen der Gemeinde. Sie kann entscheiden, welchem der drei folgenden Jahre sie den Überschuss zuweist. 149 Vgl. Kuntz, Nochmals: Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht – Darstellung auf der Grundlage des KAG BW, KStZ 2008, 144 (145). 150 Dieses Ermessen hat die Beklagte hier dahingehend ausgeübt, dass sie die Überdeckung des Jahres 2006 dem Jahr 2009 zugeordnet hat und dort in Abzug gebracht hat. Die Beklagte war bei ihrer Ermessensausübung auch nicht durch frühere Entscheidungen gebunden. Zwar hatte die Beklagte bei ihren für die Jahre 2007 bis 2009 geltenden Gebührensätzen und den zu Grunde liegenden Bedarfsberechnungen die Kostenüberdeckung 2006 auf alle 3 Jahre verteilt. Weil die Beklagte die Gebührensätze des gesamten Kalkulationszeitraums 2007 bis 2009 aber mit Ratsbeschluss vom 13.12.2012 neu beschlossen hat und alle Jahre innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW liegen, konnte sie auch neu über die Verteilung der Überdeckung aus 2006 entscheiden. 151 Auch die Reduzierung der Höhe des auszugleichenden Überschusses um 100.616,77 € ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, eine Reduzierung der Kostenüberdeckung des Jahres 2006 sei ausgeschlossen, weil der Jahresabschluss für das Jahr 2006 festgestellt sei, trägt insoweit nicht. Der Kostenüberdeckungsausgleich soll ebenso wie der Kostenunterdeckungsausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen der Vergangenheit Rechnung tragen. Kostenunter- oder -überdeckungen können entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind als dies geplant war. 152 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.01.2010 – 9 A 1469/08 – juris, Rn. 29, und vom 30.11.2010 – 9 A 1579/08 – juris, Rn. 11; Schulte/Wiesemann bzw. Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 103 f. 153 Zur Ermittlung der Höhe einer auszugleichenden Kostenüberdeckung sind daher die kalkulierten Kosten mit den sich nach Ablauf des Kalkulationszeitraums aus der Betriebsabrechnung ergebenden tatsächlichen Kosten zu vergleichen. 154 Vgl. Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 105a. 155 Weil es dabei auf die tatsächlich entstandenen Kosten ankommt, ist – anders als die Beteiligten meinen – die Berechnung der tatsächlichen Kosten zeitlich nicht bis zum kameralen Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres beschränkt. Eine zeitliche Grenze ergibt sich nur aus der 3 bzw. 4-Jahres-Grenze des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW. Wenn ein Kostenüberdeckungsausgleich nicht mehr erfolgen kann, können auch Veränderungen an seiner Berechnung nicht mehr erfolgen. Vorliegend ist wegen des rückwirkenden Erlasses der Gebührensatzung für die Jahre 2007 bis 2009 der für das Jahr 2006 maßgebliche 3-Jahreszeitraum zum Überdeckungsausgleich noch nicht abgelaufen, so dass die sich im Laufe dieses Verfahrens ergebenden Änderungen bei den ansatzfähigen tatsächlichen Kosten des Jahres 2006 auch bei der Berechnung des Kostenüberschusses dieses Jahres berücksichtigt werden durften. 156 (i) Zur Auflösung der Rückstellung für Abwasserabgabe 1998/1999/2000 157 Ebenso ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte eine zuvor im Jahr 2004 gebildete Rückstellung für Abwasserabgaben der Jahre 1998, 1999 und 2000 i.H.v. insgesamt 173.589,75 € nicht kostenmindernd für das Jahr 2007 berücksichtigt hat. 158 Der Umstand, dass die erwartete Forderung von Abwasserabgaben i.H.v. insgesamt 173.589,75 € letztlich nicht geltend gemacht wurde, bedingt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Rückstellung nunmehr gebührenmindernd aufzulösen ist. Denn ein Ausgleich einer überhöhten oder nicht erforderlichen Rückstellung im Zeitpunkt der Erkenntnis, dass es der Rückstellung nicht (mehr) bedarf, widerspricht dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Die überzählige Rückstellung ist nicht dem Kalkulationsjahr ihrer „Entbehrlichkeit“ zuzuordnen, sondern nur dem Jahr, in dem sie gebildet wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die letztlich entbehrliche Rückstellung eine Kostenüberdeckung verursacht, auf die die Regelungen des Überdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW Anwendung finden. Dies ist aber bei der hier streitigen Rückstellung nicht der Fall, denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW liegen für sie nicht vor. 159 Der gesetzlichen Konzeption des Unter-/ Überdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW, der eine umgrenzte Ausnahme von dem Prinzip der Periodengerechtigkeit darstellt, liegt die gesetzgeberische Absicht zugrunde, ungewollte, sich aus der stets mit Ungewissheiten verbundenen Natur der Prognose ergebende, Planungs- oder Prognose-„fehler“ bei dem kalkulatorischen Ansatz der Kosten oder der Bemessungseinheiten vergangener Kalkulationszeiträume auszugleichen. Beruhen die Abweichungen der kalkulierten von den tatsächlichen Kosten auf anderen Ursachen als auf Prognoseungenauigkeiten, so ist dies für den Unterdeckungs-/Überdeckungsausgleich unbeachtlich. Die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW begründet nämlich keine Ausgleichsmöglichkeit und -pflicht für jene Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume, die nicht auf prognosebedingten Unwägbarkeiten beruhen. Denn eine Durchbrechung des Prinzips der Periodengerechtigkeit lässt sich nach der bestehenden gesetzlichen Regelung nur für rechtmäßige Kalkulationsentscheidungen rechtfertigen, nicht aber für rechtswidrige. Derartige, nicht prognoseunsicherheitsbedingte Fehler unterliegen unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ggf. der inzidenten Verwerfung des für das betroffene Veranlagungsjahr geltenden Gebührensatzes nach Maßgabe des Kostenüberschreitungsverbots, bewirken darüber hinaus aber keine Folgerungen für spätere Gebührenperioden. 160 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2010 – 9 A 1579/08 – juris, Rn. 17, und vom 17.01.2011 – 9 A 693/09 – juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 71. 161 So liegt der Fall hier. Die Bildung der Rückstellung i.H.v. 173.589,75 € für Abwasserabgaben der Jahre 1998, 1999 und 2000 im Jahr 2004, die sich später als nicht erforderlich herausstellte, führte zu keiner sich aus einer Ungewissheit der Prognose ergebenden Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Kosten. Der Ansatz war – wenn er überhaupt im Jahr 2004 in die Kalkulation aufgenommen wurde – bereits im Jahr 2004 fehlerhaft. Denn er war ein periodenfremder Kostenansatz. Die Zahlung von Abwasserabgaben für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wäre diesen Jahren zuzuordnen gewesen und nicht dem Jahr 2004. 162 Vgl. zu Abwasserverbandsabgaben OVG NRW, Urteil vom 16.09.1996 – 9 A 1722/96 – juris, Rn. 27. 163 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man die Rückstellung den Jahren 1998 bis 2000 zuordnete und man sie, weil sie nicht benötigt wurde, als Überdeckung dieser Jahre auffasste. Denn auch in diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Über-/Unterdeckungsausgleich nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW im Jahr 2007 nicht (mehr) vor. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW in der für das hier streitige Gebührenjahr 2007 noch anwendbaren früheren Fassung bestand die Möglichkeit zum Ausgleich von Kostenunter- und -überdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums nur innerhalb von drei Jahren. Kostenüberschreitungen, die – wie hier – aus Jahren vor diesem 3-Jahreszeitraum stammen, sind aber unerheblich. Denn Überdeckungen aus den Vorjahren, die zwar hätten ausgeglichen werden müssen, deren Ausgleich im maßgeblichen Zeitraum aber unterblieben ist, sind nicht fortzuschreiben. 164 Vgl. OVG SH, Urteil vom 22.10.2003 – 2 LB 148/02 – KStZ 2004, 29-32; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 105b; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167 (170 ff.); so i.E. auch SächsOVG, Urteil vom 08.04.2009 – 5 D 32/07 – juris, Rn. 94. 165 (j) Gesamtsumme der fehlerhaften bzw. möglicherweise fehlerhaften Ansätze 166 Nach alledem hat die Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung Kosten i.H.v. 96.352,39 € in Ansatz gebracht, die nicht bzw. möglicherweise nicht ansatzfähig sind, und zudem 64.000 € an Einnahmen nicht kostenmindernd berücksichtigt, so dass von möglicherweise überhöhten Kosten von insgesamt 160.352,39 € auszugehen ist. 167 Wenn zudem noch die Verteilung der Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens fehlerhaft sein sollte und stattdessen von einer Quote von 40 % für den Kostenträger Niederschlagswasser ausgegangen würde, beliefe sich der fehlerhafte Kostenansatz beim Kostenträger Niederschlagswasser auf insgesamt 222.903,62 € (= 160.352,39 € + 62.551,23 €). 168 Diese (möglicherweise) fehlerhaften Kostenansätze und unterbliebenen Anrechnungen von Einnahmen sind auch erheblich. Sie machen ca. 6,7 % der zulässigen Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung i.H.v. 2.393.722,44 € (= 2.554.074,83 € [kalkulierter Bedarf] - 160.352,39 € [fehlerhafte Ansätze]) aus und liegen damit über der Fehlertoleranzgrenze von 3 %. 169 (3) Kompensation durch unterbliebene Kostenansätze 170 Diese demnach erheblichen fehlerhaften bzw. möglicherweise fehlerhaften Kostenansätze führen gleichwohl nicht zu einer Kostenüberschreitung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, denn sie werden durch unterbliebene oder zu niedrig angesetzte Kostenansätze ausgeglichen. 171 Weil – wie bereits ausgeführt – nach der sog. Ergebnisrechtsprechung ein Gebührensatz nur im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen muss, ist es grundsätzlich möglich, fehlerhafte Kostenansätze durch zulässige, aber unterbliebene oder zu niedrig angesetzte Kostenansätze auszugleichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe, selbst wenn die angesetzten Kosten fehlerhaft berechnet waren, unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten. Es soll also einen mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers geben, den Gebührensatz ungeachtet der für seinen Beschluss maßgeblichen Erwägungen zu halten. Dabei sei zudem zu berücksichtigten, dass der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. 172 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 – juris, Rn. 12. 173 Ein solcher den Gebührensatz „rettender“ Ausgleich ist aber ausgeschlossen, wenn der unterbliebene und zur Rettung herangezogene niedrigere Kostenansatz auf einer bewussten (Ermessens- oder Prognose-)Entscheidung des Rates beruhte, namentlich wenn der Rat seiner Entscheidung über den Gebührensatz bestimmte Kalkulationsziele zugrunde gelegt hat. Denn dann steht mit dem Kalkulationsziel eine bewusste Entscheidung der Annahme eines mutmaßlichen Willens entgegen, den Gebührensatz auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze halten zu wollen. 174 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 – juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.07.2012 – 13 K 802/11 – juris, Rn. 94; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2011 – 3 K 1703/08.F – juris, Rn. 44. 175 Solche Kalkulationsziele stellen jedoch die Ausnahme dar. 176 Vorliegend hat der Rat der beklagten Stadt seiner Entscheidung über den Gebührensatz für Schmutz- und Niederschlagswasser des Jahres 2007 keine solchen Kalkulationsziele zugrundegelegt. Weder der maßgeblichen Sitzungsvorlage Nr. 2012/ESH/0011/1 (Bl. 76 der BA III) noch dem Auszug aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 90 BA III) der Sitzung am 13.12.2012, in welcher der Rat den streitgegenständlichen Gebührensatz beschlossen hat, lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Rat der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung des von ihm beschlossenen Gebührensatzes bestimmte Vorgaben machen wollte. So werden als Beweggrund für die Festlegung der neuen Gebührensätze für die Jahre 2007 bis 2009 lediglich die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den dort aufgezeigten Mängeln der vorherigen Kalkulationen angeführt. Einen rettenden Ausgleich ausschließende Kalkulationsziele lassen sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht mit der bisherigen Praxis des Rates der Beklagten bei der Festlegung der Gebührensätze begründen, die darin bestand, dass der Zinssatz bei den kalkulatorischen Zinsen stets bei 6 % lag und die kalkulatorischen Abschreibungen regelmäßig nach dem Anschaffungs- und Herstellungswert erfolgten. Zwar mögen die von der Verwaltung erstellten und dem Rat vorgelegten Kalkulationen von diesen Werten ausgegangen sein. Es ist aber – wie ausgeführt – aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Rat sich diese Berechnungsgrundlagen zu eigen und zu festen Vorgaben der Kalkulation gemacht hat. Dagegen spricht bereits, dass sich den Kalkulationsunterlagen selbst weder der Zinssatz noch die Abschreibungsart unmittelbar entnehmen lässt. 177 Ein solcher rettender Ausgleich kann dabei – anders als die Klägerin meint – auch durch einen veränderten Ansatz bei den kalkulatorischen Kosten (Zinsen und Abschreibungen) erfolgen. Denn die Berechnung dieser Positionen erfolgt anhand objektiver Kriterien und beruht nicht auf einer Prognoseentscheidung des Rates. 178 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 – juris, Rn. 12. 179 Dem steht auch nicht entgegen, dass den beiden Abschreibungsarten (Anschaffungs- und Herstellungswert bzw. Wiederbeschaffungszeitwert) unterschiedliche betriebswirtschaftliche Zielvorstellungen zugrundeliegen. Denn bei den in der Kalkulation ansatzfähigen Kosten für kalkulatorische Abschreibungen handelt es sich nur um eine Berechnungsgröße für diese Kostenposition. Tatsächliche Abschreibungen im betriebswirtschaftlichen Sinne müssen dadurch nicht erfolgen. Namentlich ist das so vereinnahmte Kapital nicht dem Anlagevermögen unmittelbar wieder zuzuführen, sondern kommt dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde zu Gute, die die Errichtung der Einrichtung vorfinanziert hat. 180 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 46, vom 19.05.1998 – 9 A 5709/97 – juris, Rn. 34 und vom 01.09.1999 – 9 A 3342/98 – juris, Rn. 78 f.; Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81 (82 ff. , insb. 86). 181 Die kalkulatorische Abschreibung hat damit lediglich die Funktion, dem Haushalt der Gemeinde diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. 182 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 32, und vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 45. 183 Ausgehend von diesen Vorgaben wird hier der fehlerhafte Kostenansatz durch zu berücksichtigende unterbliebene Kostenansätze ausgeglichen. 184 So hat die Beklagte die Kosten für kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswertes ermittelt. Zulässig wäre indes nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 185 Urteile vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – juris, Rn. 34 ff., vom 01.09.1999 – 9 A 3342/98 – juris, Rn. 4 ff. und vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03 – juris, Rn. 23 jeweils m.w.N., Beschluss vom 20.07.2009 – 9 A 1965/08 – juris, Rn. 13; s.a. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 – 8 B 11.84 – juris, Rn. 11 ff., 186 von der abzuweichen die Kammer auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Veranlassung sieht, auch eine Berechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts. Nach der Berechnung der Beklagten hätten die Kosten für kalkulatorische Abschreibungen dann 2.892.689,73 € statt zunächst auf Grundlage des Anschaffungs- und Herstellungswertes angesetzter 1.874.105,79 € betragen (vgl. Bl. 128R der Gerichtsakte). Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnung der Beklagten fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Wiederbeschaffungszeitwert zutreffend über die Fortschreibung des Anschaffungswertes mit Hilfe von Preisindizes errechnet. Zwar gibt die Beklagte in ihrer Aufstellung den „Wiederbeschaffungswert“ an. Die Darlegung der Ermittlungsmethode (Abschreibungswert und Preisindizes) lässt jedoch erkennen, dass sie vom Wiederbeschaffungszeitwert ausgegangen ist. Die Beklagte hätte demnach allein bei den kalkulatorischen Abschreibungen 1.018.583,94 €, wovon ausgehend von einem Verteilungsschlüssel von 40,81 % (vgl. S. 7 des Gutachtens Stein) auf die Regenwasserentsorgung 415.684,11 € entfallen würden, mehr ansetzen können. 187 Darüber hinaus hätte die Beklagte als kalkulatorische Zinsen bei Anlegung des im Jahr 2007 noch zulässigen Zinssatzes insgesamt 2.544.069,49 € ansetzen können. Zwar dürfte bei der Bestimmung des Zinssatzes zum Zwecke der Saldierung mit überhöhten Kostenansätzen die Einbeziehung des oben dargestellten Zuschlags von bis zu 0,5 % ausscheiden, weil dessen Höhe auf einer Prognose- und Ermessensentscheidung der Gemeinde beruht. 188 So VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.07.2012 – 13 K 524/11 – juris, Rn. 86; anders wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 151. 189 Die Beklagte hätte gleichwohl – wie bereits ausgeführt – einen Zinssatz von (mindestens) 6,786 % (= 7,286 % - 0,5 %) statt von 6 % angelegen dürfen. Dies macht einen unterbliebenen Ansatz von 326.025,11 € (= 2.544.069,49 € - 2.218.044,38 €) aus. Davon sind 160.045,73 € dem Kostenträger Niederschlagswasser zuzuordnen. 190 Dieser Betrag von mindestens 575.729,84 € (= 415.684,11 € + 160.045,73 €) übersteigt die oben dargestellten Kostenüberschreitungen i.H.v. 160.352,39 €. Dies gilt selbst dann, wenn zudem noch bei den Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens eine andere Verteilungsquote gelegt würde und die Überschreitungen dann 222.903,62 € ausmachten. 191 (4) Zu den Maßstabseinheiten 192 Die Beklagte hat die Maßstabseinheiten, auf die die nach dem nicht zu beanstandenden Schlüssel zu verteilenden ansatzfähigen Kosten aufgeteilt werden müssen, für die Niederschlagswassergebühren des Jahres 2007 richtig berechnet. 193 Die Beklagte durfte hier von dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gem. § 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW ausgehen, weil es besonders schwierig und wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, die Niederschlagswassergebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme, d.h. dem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Bei der Wahl des Maßstabs hat der Satzungsgeber einen weiten Einschätzungsspielraum, den die Beklagte hier gewahrt hat. 194 Vgl. zur Zulässigkeit des sog. Flächenmaßstabs OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 – 9 A 281/05 – juris, Rn. 4; VG Minden, Urteil vom 19.01.2011 – 3 K 871/10 – juris, Rn. 14. 195 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Maßstabseinheiten richtig bestimmt. Es ist weder die Wahl des Maßstabs („überbaute bzw. befestigte Grundstücksfläche“) als solcher ((a)), noch seine Ermittlung ((b)), noch der Abzug der öffentlichen Straßenflächen fehlerhaft ((c)). 196 (a) Maßstab „überbaute bzw. befestigte Grundstücksfläche“ 197 Der Maßstab „überbaute bzw. befestigte Grundstücksfläche“ ist zulässig. Zwar ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 KAG NRW die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das aber besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 3 S. 2 KAG NRW). Für die Niederschlagswassergebühr ist allgemein anerkannt, dass diese nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden kann und dass der Maßstab der „überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche“ sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums bewegt. 198 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 – 9 A 1921/95 – juris, Rn. 11, Beschluss vom 18.09.2009 – 9 A 2016/08 – juris, Rn. 7; s. zur Bestimmtheit BVerwG, Beschluss vom 10.04.2000 – 11 B 61.99 – juris, Rn. 9. 199 (b) Zur Flächenermittlung 200 Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnungen dieser Flächen im Einzelnen fehlerhaft sind, liegen nicht vor. Die Beklagte ist von den Flächen ausgegangen, die ihr die jeweiligen Grundstückseigentümer im Flächenermittlungsverfahren mitgeteilt hatten, und hat zudem in der Folgezeit nach Einwendungen der Grundstückseigentümer Korrekturen vorgenommen, die eine Reduzierung der Gesamtfläche von 3.400.000 m² auf jetzt der Gebührenbedarfsberechnung zugrunde gelegte 2.925.000 m² zur Folge hatten. 201 (c) Abzug der öffentlichen Straßenflächen 202 Die Beklagte hat auch bei den Maßstabseinheiten die Straßenflächen zutreffend in Abzug gebracht. 203 Grundsätzlich gehören die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht zu den auf den (privaten) Gebührenzahler umzulegenden Kosten. 204 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – 9 A 1290/12 – juris, Rn. 27, und Urteil vom 05.09.1986 – 2 A 3140/83 – Städte- und Gemeinderat 1987, 220 (220); VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 – 2 S 136/10 – juris, Rn. 8 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 352a m.w.N.) 205 Um diesem Umstand in der Kalkulation hinreichend Rechnung zu tragen, ist es eine grundsätzlich zulässige Methode, die Straßenflächen in den Divisor bei der Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswassergebühr einzubeziehen. 206 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 5 C 3180/09.N – juris, Rn. 63; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 352c. 207 Diese Methode hat die Beklagte hier richtig angewendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der einzubeziehenden Straßenflächen nicht zu beanstanden. 208 Zwar hat die Beklagte bei den gemeindlichen Straßenflächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann, nicht auf die tatsächlich einleitenden Straßenflächen abgestellt, sondern sie hat diese nur geschätzt (Bl. 86 der Gerichtakte; einzelne Berechnung: Bl. 40 ff. BA I). Es ist indes grundsätzlich zulässig, die kanalwirksamen Straßenflächen bzw. die Kosten für deren Entwässerung im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Denn eine exakte Berechnung ist mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, zumal bei den kanalwirksamen Straßenflächen anders als bei den Grundstücksflächen nicht auf die Erklärungen der Eigentümer zurückgegriffen werden kann. 209 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 – 2 S 136/10 – juris, Rn. 9. 210 Bei der Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht. 211 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 – 2 S 136/10 – juris, Rn. 9; 212 Die Grenzen dieses Spielraums hat die Beklagte nicht überschritten. 213 Die Beklagte hat die kanalwirksamen Straßenflächen so ermittelt: Sie hat die befestigten Straßen- und Verkehrsflächen anhand der Erfassung der Straßen nach dem NKF ermittelt und dabei in die Kategorien „Ortskern“ und „Siedlung“ unterteilt. Sodann hat sie in einem Teilgebiet ihrer Gemeinde, im Ortsteil B2. , den Anteil der befestigten Straßen- und Verkehrsflächen ermittelt, von denen Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Sie ist dabei zu einer Quote von 95,5 % (Ortskern) bzw. 86,7 % (Siedlungsgebiet) gelangt. Diese Quote hat die Beklagte dann, nachdem sie sie stichprobenartig in anderen Ortsteilen überprüft hatte, auf die übrigen Ortsteile übertragen. Für die aufgrund der Siedlungsstruktur abweichende Kernstadt I. hat sie zudem eigenständige Quoten (78,9 % für die Altstadt und 99,5 % für die Siedlung) ermittelt. 214 Dieses Vorgehen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. So ist es grundsätzlich zulässig, bei der Berechnung der Kostenverteilung – wie hier der kanalwirksamen Straßenflächen – auf eine Untersuchung der Verhältnisse in einem Teilgebiet der Gemeinde abzustellen, sofern dieses hinreichend repräsentativ für das Gesamtgebiet ist. 215 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 – 9 BN 2.07 – juris, Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 27.09.2006 – 5 N 358/04 – juris, Rn. 55. 216 Anhaltspunkte dafür, dass das zugrunde gelegte Teilgebiet hier keine verallgemeinerungsfähigen Ergebnisse ermöglicht hätte, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. 217 Die Schätzung und nachfolgende Hochrechnung ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Behandlung der Wirtschaftswege. Denn die Beklagte hat die befestigten Wirtschaftswege nicht unberücksichtigt gelassen. Soweit die Wirtschaftswege noch Wohn- oder Nutzgebäude erschließen, hat die Beklagte sie wie Straßenflächen behandelt und auf sie die oben dargestellten Quoten angelegt. Jenseits davon hat sie die Wirtschaftswege unberücksichtigt gelassen. Diese Differenzierung der befestigten Wirtschaftswege ist vor dem Hintergrund der bei einer Schätzung zulässigen Typisierung nicht zu beanstanden. Die Beklagte geht bei ihrer Differenzierung davon aus, dass die Wirtschaftswege überwiegend nicht kanalwirksam sind, weil ihre Entwässerung über die angrenzenden Grünflächen oder über Wegeseitengräben bzw. sonstige Gräben in Vorfluter erfolgt. Weil die Entwässerungsleitungen nur in den wenigsten Fällen bis zum Ortsrand gebaut und die Wegeseitengräben zudem vor diesen errichtet worden seien, bestehe regelmäßig auch keine Verbindung der Wegeseitengräben mit dem öffentlichen Kanalnetz. Anders sei dies nur bei solchen Wegeseitegräben, die beim Ausbau und der Verbreiterung der Wirtschaftswege verrohrt worden seien. Ausgehend von diesen Prämissen ist die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nachvollziehbar und plausibel. Eine Verrohrung und damit ein Anschluss ans öffentliche Kanalnetz ist regelmäßig dort zu vermuten, wo die Wirtschaftswege Wohn- oder Nutzgebäude erschließen, denn dort besteht ein Bedarf für einen Ausbau und eine Verbreiterung der Wirtschaftswege, in den übrigen Bereichen hingegen nicht. Für die Schlüssigkeit dieser Erwägungen der Beklagten sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder der maßgeblichen Wirtschaftswege im Ortsteil B2. . Diesen Bildern ist auch ohne konkrete Kenntnis der Örtlichkeiten zu entnehmen, dass die Wirtschaftswege „An der U. “, „Am G. “ und „Zum I1. “ über keine Rinne am Fahrbahnrand verfügen, ein Gefälle von der Fahrbahnmitte zum -rand haben und zudem noch in Kurven verlaufen. All dies spricht dafür, dass das auf diesen Wirtschaftswegen anfallende Niederschlagswasser ganz überwiegend im offenen Gelände versickert und sich die Situation erst dort ändert, wo die Bebauung beginnt. 218 (5) Zum zulässigen Gebührensatz 219 Ausgehend von dem unter Abzug der nicht oder möglicherweise nicht ansatzfähigen Kosten und unter Einbeziehung der unterbliebenen oder zu niedrigen Kostenansätze bestehenden Gebührenbedarf von mindestens 2.906.901,05 € (= 2.331.171,21 € [Bedarf ohne fehlerhafte und möglicherweise fehlerhafte Ansätze] + 575.729,84 € [unterbliebener Ansatz]) und den nicht zu beanstandenden Maßstabseinheiten wäre ein Gebührensatz für Niederschlagswasser 2007 von mindestens 16,30 € je angefangene 25 m² zulässig. Der in der Satzung festgeschriebene Gebührensatz von 14,32 € liegt unterhalb des demnach zulässigen Gebührensatzes und verstößt daher nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. 220 bb) Zum Gebührensatz 2008 221 Auch der Gebührensatz für Niederschlagswasser des Jahres 2008 verstößt im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. 222 (1) Ansatzfähige Kosten 2008 223 Auch für das Jahr 2008 hat die Beklagte in ihrer Gebührenbedarfsberechnung Kosten in Ansatz gebracht, die sie nicht hätte ansetzen dürfen. 224 (a) Periodenfremde Ansätze 225 Die von der Beklagten für das Jahr 2008 angesetzten Kosten enthalten einige periodenfremde Kostenansätze. 226 Dies gilt z.B., soweit die Beklagte unter der Position „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für künftig anfallende Abwassergaben i.H.v. 146.254,80 € angesetzt hat, von denen 66.428,93 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen. Diese Aufwendungen stellen keine im Jahr 2008 angefallenen Kosten dar, sondern hätten in dem Jahr angesetzt werden müssen, für das sie angefallen sind oder erwartet wurden. 227 Darüber hinaus dürfte der Kostenansatz bei den „Sonstigen ordentlichen Aufwendungen“ insoweit fehlerhaft sein, als die Beklagte Kosten für Gerichtsverfahren i.H.v. 1.467,01 € angesetzt hat, von denen 666,32 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen. Denn Gerichtsgebühren, die aus Anlass von Klagen von Gebührenschuldnern entstanden sind, sind nicht durch die Leistungserstellung verursacht. 228 Vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 733a m.w.N. 229 Ob es sich bei den hier angesetzten Kosten um solche Gerichtskosten handelt, kann die Kammer offen lassen, denn selbst wenn der Ansatz fehlerhaft wäre, würde der Fehler – wie noch ausgeführt wird – durch unterbliebene Kostenansätze kompensiert. 230 Ebenfalls periodenfremd ist unter der Position „Aufwendungen für die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens“ der Ansatz von Kosten für die Umrüstung von Staukanaldrosseln i.H.v. 43.256,61 €. Diese Maßnahmen stellen keine Reparaturen dar und deren Kosten hätten somit – wie die Beklagte zugestanden hat – nach den oben dargestellten und nicht zu beanstandenden Differenzierungsgrundsätzen der Beklagten als Investitionen gebucht und über die kalkulatorischen Abschreibungen berücksichtigt werden müssen. Gleiches dürfte für einen Betrag i.H.v. 16.578,38 € gelten, der ausweislich des Verwendungszwecks für den Umbau des Pumpwerks H1. anfiel. Diese periodenfremden Ansätze betreffen den Kostenträger Niederschlagswasser i.H.v. insgesamt 35.900,40 €. 231 Im Übrigen ist die Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2008 hinsichtlich der Periodengerechtigkeit aber nicht zu beanstanden. Die Klägerin vermag mit ihrem Einwand, weitere Aufwendungen seien periodenfremd gebucht worden, nicht durchzudringen. Wie bereits für das Jahr 2007 ausgeführt, hat die Beklagte sämtliche Buchungen auf die Periodengerechtigkeit hin überprüft, entsprechend dem Zeitpunkt der Leistungserbringung zugeordnet und, soweit fehlerhaft, schon vor der hier maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung vom 13.12.2012 korrigiert. Wie dargelegt geht die Kammer davon aus, dass die Überprüfungen vollständig erfolgt sind. 232 (b) Nicht betriebsbedingte Kosten 233 Die Kostenansätze in der Bedarfsberechnung 2008 sind nicht wegen fehlender Betriebsbezogenheit zu beanstanden. 234 Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter der Position „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“ Kosten für Beratungsleistungen i.H.v. 186.885,83 € angesetzt hat. Ausweislich der Verwendungszwecke der Buchungen und der ergänzenden Erläuterungen der Beklagten dienten die Beratungskosten dazu, eine europaweite Ausschreibung für die Neuorganisation vorzubereiten und die inneren Angelegenheiten der neuen Organisation zu strukturieren, sowie Wirtschaftsplanentwürfe zu erstellen. Sie weisen also einen Bezug zur Leistungserbringung auf. Diese Kosten mögen dabei zwar mit der Neuordnung der Abwasserbeseitigung der Beklagten zusammenhängen und durch diese verursacht worden sein. Allein dieser Umstand nimmt ihnen aber nicht die Betriebsbezogenheit. Denn die Entscheidung, in welcher rechtlichen Gestalt öffentliche Pflichten, wie die hier streitgegenständliche Abwasserbeseitigungspflicht, wahrgenommen werden, ist eine vom Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG umfasste Organisationsentscheidung. 235 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1998 – 8 B 173.98 – juris, Rn. 4 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6 Rn. 128. 236 Wenn es aber in das Organisationsermessen der Gemeinde gestellt ist, wie sie ihre Abwasserbeseitigung organisiert und strukturiert, dann sind auch die Kosten der Maßnahmen betriebsbezogen, die zu der Umsetzung dieser Organisationsentscheidung erforderlich sind. Eine Grenze findet dieses Organisationsermessen nur in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW. Es sind damit Kostenansätze ausgeschlossen, die einen nicht mehr vertretbaren Verbrauch an öffentlichen Mitteln erkennen lassen. 237 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.1992 – 9 A 1386/92 –, und Urteil vom 26.03.2009 – 17 A 3510/03 – juris, Rn. 54; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 70. 238 Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten eingestellten Beratungskosten vorliegend diesen Vorgaben nicht entsprechen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. 239 Soweit die Klägerin darüber hinaus den Kostenansatz unter der Position „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“ hinsichtlich der Kosten für Vermessungen für das Kanalkataster i.H.v. 92.261 € rügt, so vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Kosten der Erstellung des Kanalkatasters sind – wie bereits für das Jahr 2007 ausgeführt – im laufenden Kalkulationsjahr zu berücksichtigender Aufwand. 240 (c) Zu den Kosten der internen Leistungsverrechnung 241 Möglicherweise fehlerhaft ist aber – wie bereits für das Jahr 2007 ausgeführt – der Ansatz der Verwaltungsgemeinkosten insoweit, als zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Beklagte zu Unrecht von den Planzahlen der Haushaltspläne und nicht von den mittlerweile vorliegenden Ist-Zahlen ausgegangen ist. Der demnach evtl. fehlerhafte Kostenansatz beliefe sich auf 26.689,27 €, von denen 12.122,27 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. 242 (d) Zu den kalkulatorischen Zinsen 243 Die von der Beklagten in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2008 eingestellten Kosten für kalkulatorische Zinsen sind nicht zu hoch. Der von der Beklagten angelegte Zinssatz von 6 % liegt unterhalb des für das Jahr 2008 zulässigen von 7,2 %. 244 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2008 – 5 K 1205/08 – juris, Rn. 191. 245 (e) Zu den Personalkosten, dem Betriebskostenzuschuss C. und der Verteilung des Kostenüberschusses aus dem Jahr 2006 246 Wie bereits für das Kalkulationsjahr 2007 ausgeführt wurde sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Personalkosten nicht zu hoch und die in Abzug gebrachte Betriebskostenbeteiligung der Stadtentwässerung C. nicht zu niedrig. Die Verteilung des Gebührenüberhangs aus dem Jahr 2006 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 247 (f) Zu den Einnahmen für die Einleitung von Kühlwasser 248 Wie bereits für das Vorjahr ist die Bedarfsberechnung 2008 indes insoweit fehlerhaft, als die Beklagte Einnahmen, die sie von der Fa. B. P. für die Einleitung von Kühlwasser in einen Regenwasserkanal i.H.v. 67.000 € erhalten hat, nicht kostenmindernd in Abzug gebracht hat. 249 (g) Zur Auflösung der Rückstellung für Abwasserabgabe 1998/1999/2000/2002 250 Zu einer Kostenüberschreitung führt hingegen nicht ein von der Beklagten unter dem Konto „Rückstellungen Abwasserabgabe“ gebuchteter Betrag i.H.v. 174.019,24 €. Soweit die Klägerin meint, dieser Betrag, der im Jahr 2008 der Rückstellung Abwasserabgabe zugeführt wurde, sei kostenmindert im Jahr 2008 zu berücksichtigen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Rückstellung wurde für (nahezu) den gleichen Zweck gebildet, wie die bereits für das Jahr 2007 beschriebene Rückstellung i.H.v. 173.589,75 €, nämlich für erwartete, aber letztlich nicht geltend gemachte Nachforderungen von Abwasserabgaben für die Jahre 1998-2000, allerdings erhöht um einen dem Jahr 2002 zuzuordnenden Betrag i.H.v. 429,49 €. Insoweit ist dieser Betrag genauso zu behandeln, wie die für das Jahr 2007 beschriebene Rückstellung i.H.v. 173.589,75 €, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. 251 (h) Gesamtsumme der fehlerhaften bzw. möglicherweise fehlerhaften Ansätze 252 Nach alledem hat die Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung 2008 Kosten i.H.v. 182.117,79 € (= 66.428,93 € + 666,32 € + 35.900,40 € + 12.122,14 € + 67.000 €) in Ansatz gebracht, die nicht ansatzfähig sind. Diese Kostenüberschreitung ist auch erheblich. Sie macht 7,39 % der zulässigen Gesamtkosten i.H.v. 2.463.206,46 € (= 2.645.324,25 € [kalkulierter Bedarf] - 182.117,79 € [fehlerhafte Ansätze]) aus und überschreitet damit die Fehlertoleranzgrenze von 3 %. Wenn zudem noch die Verteilung der Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens fehlerhaft sein sollte und stattdessen von einer Quote von 40 % für den Kostenträger Niederschlagswasser ausgegangen würde, beliefe sich der fehlerhafte Kostenansatz beim Kostenträger Niederschlagswasser auf insgesamt 263.124,08 € (= 182.117,79 € + 81.006,29 €). 253 (2) Kompensation durch unterbliebene Kostenansätze 254 Diese erheblichen fehlerhaften Kostenansätze bedingen aber keine Kostenüberschreitung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, denn sie werden durch unterbliebene oder zu niedrig angesetzte Kostenansätze ausgeglichen. 255 Wie bereits für das Jahr 2007 hat die Beklagte auch für das Jahr 2008 die Kosten für kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswertes ermittelt. Bei Anlegung des ebenfalls zulässigen Wiederbeschaffungszeitwerts hätten die Kosten für kalkulatorische Abschreibungen dann 2.976.587,58 € statt zunächst auf Grundlage des Anschaffungs- und Herstellungswertes angesetzter 1.887.936,71 € betragen (vgl. Bl. 128R der Gerichtsakte), so dass die Beklagte allein bei den kalkulatorischen Abschreibungen 1.088.650,87 € mehr hätte ansetzen können. Für den Kostenträger Niederschlagswasser bedeutet das einen unterbliebenen Ansatz von 444.278,41 €. 256 Bei den kalkulatorischen Zinsen hätten zudem bei Anlegung des – wie bereits ausgeführt – im Jahr 2008 noch zulässigen Zinssatzes von mindestens 6,7 % (= 7,2 % - 0,5 %) mindestens 2.641.635,93 € angesetzt werden können. Dies macht einen unterbliebenen Ansatz von 310.198.03 € (= 2.641.635,93 € - 2.331.437,90 €) aus, wovon 152.276,21 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. 257 Darüber hinaus hätte die Beklagte die bei den Bedarfsberechnungen für die Jahre 2007 und – wie noch ausgeführt wird – 2009 gerügten periodenfremden Ansätze, die dem Jahr 2008 zuzuordnen gewesen wären, ebenfalls noch hier ansetzen können. 258 Dieser Betrag von mindestens 596.554,62 € (= 444.278,41 € + 152.276,21 €) übersteigt die oben dargestellten Kostenüberschreitungen i.H.v. 182.117,79 € bzw. – bei Einbeziehung einer anderen Verteilungsquote bei den Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens – i.H.v. 263.124,08 € deutlich. 259 (3) Zur Verteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser und zu den Maßstabseinheiten 260 Die demnach ansatzfähigen Kosten hat die Beklagte – wie bereits für den Gebührensatz des Jahres 2007 ausgeführt – zutreffend auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser verteilt und zudem die Maßstabseinheiten, auf die die nach diesem Schlüssel zu verteilenden ansatzfähigen Kosten aufgeteilt werden müssen, für die Niederschlagswassergebühren richtig berechnet. 261 (4) Zum zulässigen Gebührensatz 262 Ausgehend von dem unter Abzug der nicht oder möglicherweise nicht ansatzfähigen Kosten und unter Einbeziehung der unterbliebenen oder zu niedrigen Kostenansätze bestehenden Gebührenbedarf von mindestens 2.978.754,79 € (= 2.645.324,25 € [kalkulierter Gebührenbedarf] - 263.124,08 € [nicht ansatzfähige Kosten] + 596.554,62 € [unterbliebener Kostenansatz]) und den nicht zu beanstandenden Maßstabseinheiten wäre ein Gebührensatz für Niederschlagswasser 2008 von mindestens 16,70 € je angefangene 25 m² zulässig. Der in der Satzung festgeschriebene Gebührensatz von 14,83 € liegt unterhalb des demnach zulässigen Gebührensatzes und verstößt daher nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. 263 cc) Zum Gebührensatz 2009 264 Ebenso verstößt der Gebührensatz für Niederschlagswasser 2009 im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. 265 (1) Ansatzfähige Kosten 2009 266 Zwar hat die Beklagte auch im Jahr 2009 Kosten in Ansatz gebracht, die sie nicht hätte ansetzen dürfen, bzw. Einnahmen nicht kostenmindernd berücksichtigt, die sie hätte berücksichtigen müssen. 267 (a) Nicht betriebsbedingte und periodenfremde Kostenansätze 268 Der Kostenansatz 2009 ist fehlerhaft, weil die Beklagte unter den Positionen „Aufwendungen für die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens“, „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“, „Softwarepflege“, „Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser“, „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke“ und „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ nicht betriebsbedingte und periodenfremde Aufwendungen in die Bedarfsberechnung eingestellt hat. 269 (aa) So ist fehlerhaft, dass die Beklagte unter der Position „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ für die Durchleitung von Landeszuweisungen an Dritte einen Aufwand i.H.v. 18.755,02 € angesetzt hat. Dieser Aufwand ist – wie die Beklagte zugestanden hat – nicht betriebsbedingt und damit nicht ansatzfähig. Auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfiel dabei ein Teilbetrag von 8.518,53 €. 270 (bb) Ebenfalls zu beanstanden ist die Bedarfsberechnung des Jahres 2009, soweit die Beklagte – wie sie eingeräumt hat – Landeszuweisungen i.H.v. 16.920,26 € infolge eines Vorzeichenfehlers unter der Position „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke“ als Aufwand gebucht hat; der Kostenträger Niederschlagswasser wurde dabei mit 7.685,18 € belastet. 271 (cc) Der Ansatz von Kosten für Gerichtsverfahren i.H.v. 4.692,02 €, von denen 2.131,11 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen, unter der Position „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ ist ebenfalls – wie bereits für das Jahr 2008 ausgeführt – möglicherweise nicht betriebsbedingt und damit fehlerhaft. 272 (dd) Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2009 ist fehlerhaft, soweit auch hier – wie bereits beim Jahr 2008 – unter der Position „Aufwendungen für die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens“ Kosten für die Umrüstung von Staukanaldrosseln i.H.v. insgesamt 164.658,02 € angesetzt wurden. Dieser Ansatz ist periodenfremd, weil es sich dabei nicht um Reparaturen handelte, sondern um eine über die kalkulatorischen Abschreibungen zu berücksichtigende Investition. Ebenfalls periodenfremd ist eine Buchung i.H.v. 2.509,83 €, die ausweislich ihres Verwendungszweckes „Datenauswertung Staukanal 2008“ dem Jahr 2008 zuzuordnen war. Zusammen machen die fehlerhaften Ansätze unter der Position „Aufwendungen für die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens“ einen Betrag von 167.167,85 € aus, von dem ein Betrag i.H.v. 100.300.71 € dem Kostenträger Niederschlagswasser zugeordnet wurde. 273 (ee) Ebenfalls vor dem Hintergrund der Periodengerechtigkeit fehlerhaft dürften zudem unter der Position „Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen“ zwei Buchungen mit einem Gesamtbetrag von 6.998,24 € sein, von dem 3.178,60 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen. Die Buchungen dürften ausweislich der Verwendungszwecke „Restbetrag aus Re. 25004“ und „Kostensplittung“ dem Jahr 2008 zuzuordnen sein, weil vieles dafür spricht, dass die zu Grunde liegenden Leistungen in diesem Jahr erbracht wurden. 274 (ff) Periodenfremd dürfte zudem ein Kostenansatz i.H.v. 4.719,48 € unter der Position „Softwarepflege“ sein. Diese Buchung dürfte aufgrund ihres Rechnungsdatums (30.10.2008) dem Jahr 2008 zuzuordnen sein. Dabei entfallen auf den Kostenträger Niederschlagswasser 2.143,59 €. 275 (gg) Teilweise fehlerhaft dürfte – wie bereits für das Jahr 2007 – auch beim Jahr 2009 der Kostenansatz unter der Position „Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser“ sein. Hier dürften Buchungen i.H.v. insgesamt 2.288,97 €, von denen 343,35 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen, ausweislich der angegebenen Verwendungszwecke teilweise periodenfremd sein, weil sie wohl dem Jahr 2008 zuzuordnen sein dürften. 276 (hh) Im Übrigen lassen sich in der Gebührenbedarfsberechnung 2009 aber keine weiteren Fehler bei den Kostenansätzen erkennen. Wie bereits für die Vorjahre hat die Beklagte auch die Buchungen des Jahres 2009 nochmals überprüft und der Kammer drängen sich – auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten Übersichten – keine weiteren Fehler auf. Insbesondere ist der Ansatz von insgesamt 115.465,22 € für Beratungsleistungen nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, dies seien neuordnungsbedingte Kosten, die nicht ansatzfähig seien, vermag sie aus den oben für das Kalkulationsjahr 2008 dargestellten Gründen damit nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Jahr 2009 angesetzten Beratungskosten einen nicht mehr vertretbaren Verbrauch an öffentlichen Mitteln erkennen lassen. Soweit die Klägerin die Buchungen unter der Position „Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse“ beanstandet, liegt dieser Einwand neben der Sache. Weil das Konto 526210 „Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse“ nicht von der Beklagten in die Kalkulation aufgenommen wurde – und auch nicht hätte aufgenommen werden dürfen – sind die von der Klägerin dort gerügten Buchungen nicht gebührenrelevant. 277 (b) Verlustübernahme Stadt I. 278 Nicht als kostenmindernde Einnahme zu berücksichtigen war hingegen ein unter der Position „Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden“ (Konto 414200) im Jahresabschluss gebuchter Betrag i.H.v. 113.224,86 €. Soweit die Klägerin vorträgt, dieser im Jahr 2009 mit dem Verwendungszweck „Verlustübernahme Stadt I. “ gebuchte Betrag hätte als gebührenmindernder Ertrag gebucht werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie die Beklagte nachvollziehbar und durch Buchungsbelege (Bl. 178 der Gerichtsakte) belegt ausführt, ist die entsprechende Buchung später korrigiert worden. Insoweit hat die Beklagte tatsächlich keine Einnahme erzielt, die in der Gebührenbedarfsberechnung 2009 zu berücksichtigen wäre. Überdies dürfte diese Verlustübernahme durch die beklagte Stadt für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung auch keine kostenmindernde Einnahme im oben dargestellten Sinne sein. Denn sie wurde nicht für betriebsbezogene Leistungen erzielt und der Einnahme standen auch keine Kosten der Einrichtung gegenüber. 279 (c) Zu den Kosten der internen Leistungsverrechnung 280 Wie bereits für die Vorjahre ausgeführt könnte der Kostenansatz bei den Verwaltungsgemeinkosten fehlerhaft sein. Für das Jahr 2009 beträgt die Differenz zwischen dem von der Beklagten angesetzten und dem von der Klägerin für richtig erachteten Betrag 51.673,96 €, von denen 23.470,31 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. Die Kammer lässt die Frage aus den bereits dargelegten Gründen dahingestellt. 281 (d) Zu den kalkulatorischen Zinsen 282 Die von der Beklagten in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2009 eingestellten Kosten für kalkulatorische Zinsen sind nicht zu hoch. Der von der Beklagten angelegte Zinssatz von 6 % liegt unterhalb des für das Jahr 2009 zulässigen von 7,022 %. 283 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 154. 284 (e) Zu den Einnahmen für die Einleitung von Kühlwasser 285 Schließlich besteht eine Kostenüberschreitung bei der Bedarfsberechnung 2009 – wie auch bei den Vorjahren – darin, dass die Beklagte Einnahmen, die sie von der Fa. B. P. für die Einleitung von Kühlwasser in einen Regenwasserkanal i.H.v. 64.000 € erhalten hat, nicht kostenmindernd in Abzug gebrachten hat. 286 (f) Zu den Personalkosten, dem Betriebskostenzuschuss C. und der Verteilung des Kostenüberschusses aus 2006 287 Hinsichtlich der weiteren Einwände der Klägerin gegen die Kostenansätze beim Personal, bei der Berücksichtigung des Betriebskostenzuschusses der Stadtentwässerung C. sowie der Verteilung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2006 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Jahren 2007 und 2008 verwiesen. 288 (g) Gesamtsumme der fehlerhaften bzw. möglicherweise fehlerhaften Ansätze 289 Nach alledem hat die Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung 2009 Kosten i.H.v. 211.771,38 € in Ansatz gebracht, die nicht oder möglicherweise nicht ansatzfähig sind. Diese Kostenüberschreitung ist auch erheblich. Sie macht 9,07 % der zulässigen Gesamtkosten i.H.v. 2.335.559,50 € (= 2.547.330,88 € [kalkulierter Bedarf] - 211.771,38 € [fehlerhafte Ansätze]) aus und überschreitet damit die Fehlertoleranzgrenze von 3 %. Bei einer fehlerhaften Verteilung der Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens und einer Reduzierung der Quote für Niederschlagswasserentsorgung auf 40 % statt 60 % beliefe sich der fehlerhafte Kostenansatz beim Kostenträger Niederschlagswasser auf insgesamt 256.310,10 € (= 211.771,38 € + 44.538,72 €). 290 (2) Kompensation durch unterbliebene Kostenansätze 291 Diese erheblichen fehlerhaften bzw. möglicherweise fehlerhaften Kostenansätze bedingen aber keine Kostenüberschreitung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, denn sie werden durch unterbliebene oder zu niedrig angesetzte Kostenansätze ausgeglichen. 292 Bei Anlegung des zulässigen Wiederbeschaffungszeitwerts statt des Anschaffungs- und Herstellungswertes hätten die Kosten für kalkulatorische Abschreibungen 3.002.381,69 € statt 1.887.987,32 € betragen (vgl. Bl. 128R der Gerichtsakte). Die Beklagte hätte allein bei den kalkulatorischen Abschreibungen 1.114.394,37 € mehr ansetzen können, wovon 454.784,33 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfallen wären. 293 Bei den kalkulatorischen Zinsen hätten zudem bei Berücksichtigung des im Jahr 2009 noch zulässigen Zinssatzes von mindestens 6,522 %, 294 vgl. zum im Jahr 2009 zulässigen Zinssatz VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – 5 K 3764/13 – juris, Rn. 154 (unter Einbeziehung des 0,5%-Zuschlags), 295 mindestens 2.640.899,43 € angesetzt werden können. Dies macht einen unterbliebenen Ansatz von 206.698,12 € (= 2.640.899,43 € - 2.434.201,31 €) aus, wovon 101.468,11 € auf den Kostenträger Niederschlagswasser entfielen. 296 Dieser Betrag von mindestens 556.252,44 € (= 454.784,33 € + 101.468,11 €) übersteigt die oben dargestellten Kostenüberschreitungen i.H.v. 211.771,38 € bzw. – bei Einbeziehung einer anderen Verteilungsquote bei den Aufwendungen für den Unterhalt des Infrastrukturvermögens – i.H.v. 256.310,10 € deutlich. 297 (3) Zur Verteilung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser und zu den Maßstabseinheiten 298 Die demnach ansatzfähigen Kosten hat die Beklagte – wie bereits für den Gebührensatz des Jahres 2007 ausgeführt – zutreffend auf die Kostenträger Schmutz- und die Niederschlagswasser verteilt und zudem die Maßstabseinheiten, auf die die nach diesem Schlüssel zu verteilenden ansatzfähigen Kosten aufgeteilt werden müssen, für die Niederschlagswassergebühren richtig berechnet. 299 (4) Zum zulässigen Gebührensatz 300 Ausgehend von dem unter Abzug der nicht oder möglicherweise nicht ansatzfähigen Kosten und unter Einbeziehung der unterbliebenen oder zu niedrigen Kostenansätze bestehenden Gebührenbedarf von mindestens 2.847.273,22 € (= 2.547.330,88 € [kalkulierter Gebührenbedarf] - 256.310,10 € [nicht ansatzfähige Kosten] + 556.252,44 € [unterbliebener Kostenansatz]) und den nicht zu beanstandenden Maßstabseinheiten wäre ein Gebührensatz für Niederschlagswasser 2009 von mindestens 15,96 € je angefangene 25 m² zulässig. Der in der Satzung festgeschriebene Gebührensatz von 14,28 € verstößt demnach nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. 301 3. Die Gebührenfestsetzung ist auch im Einzelnen rechtmäßig. Die Beklagte hat die Höhe der Niederschlagswassergebühr ausgehend von einer überbauten und befestigten Grundstücksfläche für das Grundstück „H.-----straße 1“ von insgesamt 1.384 m² (= 56 25 m²-Einheiten) und Gebührensätze von 14,32 €, 14,83 € bzw. 14,28 € zutreffend mit insgesamt 2.432,08 € berechnet. 302 4. Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 steht auch nicht Festsetzungsverjährung entgegen. Zwar erlöschen Ansprüche auf Gebühren dann, wenn sie festsetzungsverjährt sind (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO)). Vorliegend ist aber keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO beträgt die Frist zur Festsetzung von Gebühren vier Jahre. Diese Frist, die mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Gebührenanspruch entstanden ist, beginnt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), begann demnach für die Niederschlagswassergebühren 2007 am 31.12.2007, für die Niederschlagswassergebühren 2008 am 31.12.2008 und für die Niederschlagswassergebühren 2009 am 31.12.2009. Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endete grundsätzlich am 31.12.2011 (für die Niederschlagswassergebühren 2007), am 31.12.2012 (für die Niederschlagswassergebühren 2008) und am 31.12.2013 (für die Niederschlagswassergebühren 2009). Der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 09.01.2013 erfolgte zwar – für die Niederschlagswassergebühren 2007 und 2008 – nach diesen Zeitpunkten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war aber durch vorherige Klagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 3a S. 1 AO gehemmt. Danach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, soweit ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten wird. Dies war hier der Fall. Die Klägerin hatte gegen den vorherigen, innerhalb der regulären Festsetzungsverjährungsfrist ergangenen Bescheid über Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 vom 10.05.2010 am 16.06.2010 (fristgerecht) Klage erhoben. Durch diese Klage war der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gehemmt (§ 171 Abs. 3a S. 1 AO). Das Klageverfahren endete durch Urteil vom 12.12.2012, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls mindestens bis zum 12.01.2013 gehemmt war. Der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 09.01.2013, der Klägerin zugestellt am 11.01.2013, erfolgte vor diesem Zeitpunkt. 303 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.